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Autor Thema: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017  (Gelesen 8401 mal)

H

H2O

  • Beiträge: 137
Zitat
Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg 2. Senat
Entscheidungsdatum: 13.02.2017
Aktenzeichen: 2 S 1610/15
Dokumenttyp: Urteil

Erhebung von Rundfunkbeiträgen

Leitsatz

1. Das durch den RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) ermöglichte Verfahren formloser ("bescheidloser") Anforderung eines zu zahlenden Rundfunkbeitrages verstößt nicht gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. (Rn.33)

2. Rundfunkanstalten unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben, nach den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) nicht der Umsatzsteuerpflicht.(Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, 24. Juni 2015, Az: 2 K 588/14, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Mehr unter (Langtext wählen)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/l9/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=23&numberofresults=15000&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170004916&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Das wurde vor kurzem in einer mündlichen Verhandlung zitiert, ich kannte es nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2017, 03:16 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Zitat
2. Rundfunkanstalten unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben, nach den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) nicht der Umsatzsteuerpflicht.(Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, 24. Juni 2015, Az: 2 K 588/14, Urteil

An dieser Stelle befindet sich ein weiterer fundamentaler Widerspruch, in den sich die Rechtsprechung heillos verstrickt. Es stellt sich nämlich die Frage, warum Rundfunkanstalten nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben. Folgt man dieser Argumentation, bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass der Rundfunkbeitrag kein Entgelt für eine Leistung ist, d.h. er ist keine Gegenleistung. Im Rahmen der Diskussion, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, wird dann auf der anderen Seite jedoch argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für eine Leistung.

Man sieht hieran, dass das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk so weit zurecht gebogen wird, bis tatsächlich heillose Widersprüche entstehen. Das Schlimme daran ist, dass die Rechtsprechung diese vollkommen offenkundigen Widersprüche schlichtweg ignoriert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2017, 12:55 von Bürger«

d

denyit

Ganz so einfach ist es wohl nicht. So unterliegen bspw. IHK-Beiträge auch nicht der Umsatzsteuer.


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n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDF

Artikel 13
(1) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken,
gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die
in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuer-
pflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbe-
deutend ist.
(2) Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136,
371, 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379
Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 von der Mehrwert-
steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Na dann schauen wir doch mal nach
 Anhang I
.... 
13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.

Bingo, der Rundfunk ist erstmal steuerpflichtig! Aber was ist
 Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten,
ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.


Also doch nicht? Was ist denn "gewerblicher Charakter" ?

Hat Knax recht, wenn der Beitrag eine Gegenleistung ist, dann ist es doch gewerblich.
Wo ist der Unterschied zu Sky?

Auch nach diesen Satz muessten sie steuerpflichtig sein:
sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.


Sky muss ja auch Umsatzsteuer bezahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2017, 12:55 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

d

denyit

Was ist denn "gewerblicher Charakter" ?
Bspw. wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die ÖR-Anstalten verkaufen die Aussendung von Werbung. Dafür müssen sie m. E. Umsatzsteuer berechnen und abführen. Der Verzicht darauf wäre eine Subvention. Zudem hat z. B. das ZDF folgende Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer: DE 149 065 327. Der NDR macht folgende Angaben zur Ust-Ident-Nummer: DE 1185 09 776, der WDR: DE 122 79 0169, BR: DE 129 523 494. Die hätten die Sender wohl kaum, würden sie die nicht benötigen. Insofern ist die Aussage des Gerichts schlicht Bullshit.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d

denyit

Um dies in einer Klage zu verwenden, fehlen imho die Begründungen...

Die ÖR-Anstalten verkaufen die Aussendung von Werbung. Dafür müssen sie m. E. Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Quelle?

Der Verzicht darauf wäre eine Subvention.
(1) Weshalb? 
(2) Wenn es so wäre, was wäre die Konsequenz?

Die [Umsatzsteuernummern] hätten die Sender wohl kaum, würden sie die nicht benötigen.
Das sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummern: https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch Untermehmen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können diese haben, da sie für den IG Handel benötigt werden.


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d

denyit

Ich habe mir das Urteil durchgelesen ("angelesen") vor dem Hintergrund folgender Argumentation des Klägers:

Zitat
Nach der einschlägigen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 [Satz 2] der genannten Richtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen, dann nicht von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.


Das Argument ist also:
Es besteht (doch) Umsatzsteuerpflicht, weil der ÖR in Konkurrenz zu den Privaten steht.

Das Gericht argumentiert hauptsächlich, dass ÖR und Private nicht in Konkurrenz stehen, da das Aufgabenfeld des ÖR weiter gefasst sei. Wieso dadurch Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen sein sollen, erschließt sich mir nach dem ersten Lesen nicht. Anbei die relevanten Passagen...

Das OVG wiederholt erstmal das VG (Nummer 8):

Zitat
8 Zwar gälten die von solchen Einrichtungen bewirkten Umsätze nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn etwaige Wettbewerbsverzerrungen - selbst wenn sie gegeben wären - beruhten jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen überwiegend über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert würden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Ein solcher Verstoß liege schon deshalb nicht vor, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten diene, als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall sei. Selbst wenn man aber - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, komme diesem für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit zur mehrwertsteuerrechtlichen Aufgabenerfüllung in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL hier speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt sei.

Schließlich führe ein - zu unterstellender -Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebsstätte zahle, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages obsolet und damit auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde. Denn der Private würde durch die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter gestellt als bei einer Erhebung dieser Steuern.

Das OVG führt dann selbst aus (Nummer 62-64):

Zitat
62 Obgleich die Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 ihrerseits nicht eng ausgelegt werden darf, kann dies nicht bedeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnrn. 36 und 37). Daher ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Unterabsatzes 2 ihrerseits nur den Fall betreffen, in dem Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen gerade solche Tätigkeiten ausüben, die auch von Privaten nach einer privatrechtlichen Regelung oder aufgrund verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ausgeübt werden könnten.

Mit anderen Worten muss die reale und nicht nur rein theoretische Möglichkeit bestehen, dass eine Wettbewerbssituation zu einem privaten Wirtschaftsteilnehmer - mit der möglichen Konsequenz größerer Wettbewerbsverzerrungen - überhaupt eintritt. Denn nur in diesem Fall tätigen die öffentliche Einrichtung einerseits und der private Wirtschaftsunternehmer andererseits „gleichartige Umsätze“, deren mehrwertsteuerrechtliche Gleichbehandlung schon aus Gründen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. Rdnr. 22 und Urteil vom 19.01.2017, a.a.O. Rdnrn. 39 und 41; EuGH, Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 - (Isle of Wight Council u.a.), Slg. 2008, I-7203-7244, juris Rdnrn. 38-42 und 64).

63 Hier wird der Beklagte bei der Wahrnehmung des ihm zugewiesenen gesetzlichen Auftrages nicht in einer Weise tätig, die aufgrund einer „privatrechtlichen Regelung“ oder einer „verwaltungsrechtlichen Genehmigung“ ohne weiteres auch von einem privaten Wettbewerber ausgeübt werden könnte. Dies ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, BVerfGE 136,9ff, juris Rdnr. 35ff) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne.

Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es daher, die spezifische Eigenrationalität des privatrechtlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Entsprechend dieser Bedeutung beschränke sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern erfasse die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse.

64 Vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der hier einschlägigen Regelung zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt die Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger bei der Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogramms - sowie der damit verbundenen Erzielung von Rundfunkbeiträgen - nicht gegen die einschränkende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2017, 01:05 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zur Umsatzsteuerpflicht ÖR-Anstalten: https://openjur.de/u/159841.html

Zur Subvention: da private Rundfunkanbieter sich über den Verkauf von Werbezeiten finanzieren, unterliegen sie der Umsatzsteuerpflicht. Wären ÖR-Sender für die gleiche Leistung befreit, so entspräche das einer Subvention, deren Folge eine Wettbewerbsverzerrung wäre. Da hätte die EU sicher Einwände.

Zur Umsatzsteuer-ID: du sprichst selbst von Unternehmen. Diese Sicht entspricht der Eigendarstellung der Sender. Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger, wird die Umsatzsteuer-ID wohl nicht zufällig im Impressum angegeben.

M. Boettcher


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d

denyit

Zur Umsatzsteuerpflicht ÖR-Anstalten: https://openjur.de/u/159841.html

Kannst du einen Abriss machen?

da private Rundfunkanbieter sich über den Verkauf von Werbezeiten finanzieren, unterliegen sie der Umsatzsteuerpflicht.
Tatsächlich? Wo hast du das her? Imho unterliegen sie der USt weil sie gewerbsmäßig tätig sind.

Wären ÖR-Sender für die gleiche Leistung befreit, so entspräche das einer Subvention, deren Folge eine Wettbewerbsverzerrung wäre. Da hätte die EU sicher Einwände.
In der Argumentation fehlt, warum es zu einer Subventionierung kommt, wenn doch die USt ein durchlaufender Posten ist.

Grundsätzlich ist der ÖR aber befreit. Nur dann nicht, wenn Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL vorliegt. Was das obige OVG verneint. Wobei ich die Begründung des OVG nicht schlüssig finde. Da könnte man vllt. tatsächlich einen Hebel ansetzen.

Zur Umsatzsteuer-ID: du sprichst selbst von Unternehmen. Diese Sicht entspricht der Eigendarstellung der Sender. Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger, wird die Umsatzsteuer-ID wohl nicht zufällig im Impressum angegeben.

Die Argumentation funktioniert nicht (Kontraposition): "Nur weil jemand nicht weiß warum die Angabe im Impressum gemacht wurde, führt dies zur Umsatzsteuerpflicht?" Nein. Andersherum: Es muss die Begründung gebracht werden warum die Angabe der UstIDNr im Impressum zur USt Pflicht führen soll.

Im übrigen siehe oben den Link zur UStIdNr. Sie ghört übrigens auch zu den Pflichtangaben im Impressum (sofern vorhanden) soweit ich mich erinnere.


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m
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Zitat
Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger.........

Doch, auch an uns Bürger werden Leistungen verkauft

Zitat
Mitschnitt-Service des SR
Hörfunksendungen des Saarländischen Rundfunks
Falls Sie einen Mitschnitt eines Hörfunkbeitrages oder einer Radiosendung des Saarländischen Rundfunks mit Sendedatum innerhalb der letzten sechs Wochen erwerben möchten, wenden Sie sich bitte an:
Tel. 0681 / 602-2642

Email: radiomitschnitt@sr.de

Der Preis für einen Hörfunkmitschnitt bis 60 Minuten auf CD beträgt 19,80 Euro zzgl. Versand.

http://www.sr.de/sr/home/der_sr/service/mitschnitt-service/artikel8722.html



Informationspflichten nach §36 VSBG
Es werden also Verträge mit Verbrauchern geschlossen
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/11252016_Konferenz_Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=1


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d

denyit

Sehr nett! :-)

Ich denke, das Thema hier sollte mit auf die Baustelle "Wettbewerbsverzerrungen" kommen.

Falls es da schon einen Sammelthread gibt, kann das vllt. ein Mod verlinken.


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m
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Hier stehen sogar ARD und ZDF im Wettbewerb – beide öffentlich rechtlich
http://www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/b%C3%B6hning-keine-zusammenlegung-von-ard-und-zdf


ARD und ZDF stehen im Wettbewerb zueinander und bilden gleichzeitig ein Gegengewicht zu den beiden großen kommerziellen TV-Programmfamilien RTL Group und ProSiebenSat.1
http://daserste.ndr.de/ard_check/fragen/Aufgabe-und-Funktion-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks-der-ARD,antworten104.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Mai 2017, 01:07 von Bürger«

d

denyit

Was im Zusammenhang USt auch noch interessant sein könnte, ist die Frage, ob der ÖR die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen geltend macht / machen darf.


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m
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