gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: H2O am 04. Mai 2017, 02:55

Titel: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: H2O am 04. Mai 2017, 02:55
Zitat
Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg 2. Senat
Entscheidungsdatum: 13.02.2017
Aktenzeichen: 2 S 1610/15
Dokumenttyp: Urteil

Erhebung von Rundfunkbeiträgen

Leitsatz

1. Das durch den RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) ermöglichte Verfahren formloser ("bescheidloser") Anforderung eines zu zahlenden Rundfunkbeitrages verstößt nicht gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. (Rn.33)

2. Rundfunkanstalten unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben, nach den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) nicht der Umsatzsteuerpflicht.(Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, 24. Juni 2015, Az: 2 K 588/14, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Mehr unter (Langtext wählen)
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/l9/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=23&numberofresults=15000&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170004916&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Das wurde vor kurzem in einer mündlichen Verhandlung zitiert, ich kannte es nicht.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Knax am 04. Mai 2017, 08:25
Zitat
2. Rundfunkanstalten unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben, nach den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006) nicht der Umsatzsteuerpflicht.(Rn.59) Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, 24. Juni 2015, Az: 2 K 588/14, Urteil

An dieser Stelle befindet sich ein weiterer fundamentaler Widerspruch, in den sich die Rechtsprechung heillos verstrickt. Es stellt sich nämlich die Frage, warum Rundfunkanstalten nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitstellen und hierfür Rundfunkbeiträge erheben. Folgt man dieser Argumentation, bedeutet dies nicht mehr und nicht weniger, als dass der Rundfunkbeitrag kein Entgelt für eine Leistung ist, d.h. er ist keine Gegenleistung. Im Rahmen der Diskussion, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, wird dann auf der anderen Seite jedoch argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für eine Leistung.

Man sieht hieran, dass das Recht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk so weit zurecht gebogen wird, bis tatsächlich heillose Widersprüche entstehen. Das Schlimme daran ist, dass die Rechtsprechung diese vollkommen offenkundigen Widersprüche schlichtweg ignoriert.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 04. Mai 2017, 11:03
Ganz so einfach ist es wohl nicht. So unterliegen bspw. IHK-Beiträge auch nicht der Umsatzsteuer.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: noGez99 am 04. Mai 2017, 11:08
Zitat
Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (juris: EGRL 112/2006)

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDF

Artikel 13
(1) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im
Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle,
Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken,
gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als
Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die
in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuer-
pflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbe-
deutend ist.
(2) Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die nach den Artikeln 132, 135, 136,
371, 374 bis 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379
Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 von der Mehrwert-
steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im
Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

Na dann schauen wir doch mal nach
 Anhang I
.... 
13. Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten sofern sie nicht nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q steuerbefreit sind.

Bingo, der Rundfunk ist erstmal steuerpflichtig! Aber was ist
 Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe q
...
q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten,
ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.


Also doch nicht? Was ist denn "gewerblicher Charakter" ?

Hat Knax recht, wenn der Beitrag eine Gegenleistung ist, dann ist es doch gewerblich.
Wo ist der Unterschied zu Sky?

Auch nach diesen Satz muessten sie steuerpflichtig sein:
sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige
zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.


Sky muss ja auch Umsatzsteuer bezahlen.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 04. Mai 2017, 11:24
Was ist denn "gewerblicher Charakter" ?
Bspw. wenn Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: drboe am 06. Mai 2017, 15:04
Die ÖR-Anstalten verkaufen die Aussendung von Werbung. Dafür müssen sie m. E. Umsatzsteuer berechnen und abführen. Der Verzicht darauf wäre eine Subvention. Zudem hat z. B. das ZDF folgende Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer: DE 149 065 327. Der NDR macht folgende Angaben zur Ust-Ident-Nummer: DE 1185 09 776, der WDR: DE 122 79 0169, BR: DE 129 523 494. Die hätten die Sender wohl kaum, würden sie die nicht benötigen. Insofern ist die Aussage des Gerichts schlicht Bullshit.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 06. Mai 2017, 16:08
Um dies in einer Klage zu verwenden, fehlen imho die Begründungen...

Die ÖR-Anstalten verkaufen die Aussendung von Werbung. Dafür müssen sie m. E. Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Quelle?

Der Verzicht darauf wäre eine Subvention.
(1) Weshalb? 
(2) Wenn es so wäre, was wäre die Konsequenz?

Die [Umsatzsteuernummern] hätten die Sender wohl kaum, würden sie die nicht benötigen.
Das sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummern: https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch Untermehmen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können diese haben, da sie für den IG Handel benötigt werden.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 06. Mai 2017, 19:53
Ich habe mir das Urteil durchgelesen ("angelesen") vor dem Hintergrund folgender Argumentation des Klägers:

Zitat
Nach der einschlägigen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 [Satz 2] der genannten Richtlinie dürften Umsätze, die von öffentlichen Einrichtungen erzielt würden, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen, dann nicht von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen werden, wenn diese Nichterhebung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.


Das Argument ist also:
Es besteht (doch) Umsatzsteuerpflicht, weil der ÖR in Konkurrenz zu den Privaten steht.

Das Gericht argumentiert hauptsächlich, dass ÖR und Private nicht in Konkurrenz stehen, da das Aufgabenfeld des ÖR weiter gefasst sei. Wieso dadurch Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen sein sollen, erschließt sich mir nach dem ersten Lesen nicht. Anbei die relevanten Passagen...

Das OVG wiederholt erstmal das VG (Nummer 8):

Zitat
8 Zwar gälten die von solchen Einrichtungen bewirkten Umsätze nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL ausnahmsweise doch als steuerpflichtig, sofern die Behandlung als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn etwaige Wettbewerbsverzerrungen - selbst wenn sie gegeben wären - beruhten jedenfalls nicht auf der Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger, sondern vor allem darauf, dass dessen Leistungen überwiegend über einen bedarfsorientiert bestimmten Rundfunkbeitrag finanziert würden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Anwendung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ohne konkreten Nachweis immer bereits dann anzunehmen seien, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuersystems gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Ein solcher Verstoß liege schon deshalb nicht vor, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seinem Grundversorgungsauftrag der Befriedigung anderer Bedürfnisse des Konsumenten diene, als dies beim Programmangebot eines privaten Rundfunkveranstalters der Fall sei. Selbst wenn man aber - für sich betrachtet - von einem Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ausgehen würde, komme diesem für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mehrwertsteuerfreiheit der Einnahmen des Beklagten aus den Rundfunkbeitragszahlungen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Frage der Zuordnung einer Tätigkeit zur mehrwertsteuerrechtlichen Aufgabenerfüllung in Art. 13 Abs. 1 MWSt-SystRL hier speziell und unabhängig vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität geregelt sei.

Schließlich führe ein - zu unterstellender -Verstoß gegen die Mehrwertsteuerpflicht der Rundfunkbeiträge auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Denn auch wenn einem Unternehmer, der den Rundfunkbeitrag nach § 5 RBStV für seine Betriebsstätte zahle, bei fehlender Ausweisung des Mehrwertsteueranteils an der Beitragszahlung die ihm sonst nach § 15 UStG gegebene Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vorenthalten und er rechtswidrig endgültig mit der Zahlung auch des Mehrwertsteueranteils am Rundfunkbeitrag belastet bliebe, so hätte die hiermit gegebene Teilrechtswidrigkeit seiner Belastung keine derart systemübergreifende Bedeutung, dass deshalb das gesamte Finanzierungssystem des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages obsolet und damit auch die Beitragspflicht des Privaten rechtswidrig würde. Denn der Private würde durch die von ihm an den Beklagten geleisteten Rundfunkbeitragszahlungen in Bezug auf seine eigene Belastung nicht schlechter gestellt als bei einer Erhebung dieser Steuern.

Das OVG führt dann selbst aus (Nummer 62-64):

Zitat
62 Obgleich die Einschränkung des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 ihrerseits nicht eng ausgelegt werden darf, kann dies nicht bedeuten, dass die in Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugunsten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts vorgesehene Ausnahme von der Behandlung als Mehrwertsteuerpflichtige keine praktische Wirksamkeit mehr erlangt (EuGH, Urteil vom 19.01.2017 - C-344/15 -, juris Rdnrn. 36 und 37). Daher ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Unterabsatzes 2 ihrerseits nur den Fall betreffen, in dem Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen gerade solche Tätigkeiten ausüben, die auch von Privaten nach einer privatrechtlichen Regelung oder aufgrund verwaltungsrechtlicher Genehmigungen ausgeübt werden könnten.

Mit anderen Worten muss die reale und nicht nur rein theoretische Möglichkeit bestehen, dass eine Wettbewerbssituation zu einem privaten Wirtschaftsteilnehmer - mit der möglichen Konsequenz größerer Wettbewerbsverzerrungen - überhaupt eintritt. Denn nur in diesem Fall tätigen die öffentliche Einrichtung einerseits und der private Wirtschaftsunternehmer andererseits „gleichartige Umsätze“, deren mehrwertsteuerrechtliche Gleichbehandlung schon aus Gründen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 17.10.1989 a.a.O. Rdnr. 22 und Urteil vom 19.01.2017, a.a.O. Rdnrn. 39 und 41; EuGH, Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 - (Isle of Wight Council u.a.), Slg. 2008, I-7203-7244, juris Rdnrn. 38-42 und 64).

63 Hier wird der Beklagte bei der Wahrnehmung des ihm zugewiesenen gesetzlichen Auftrages nicht in einer Weise tätig, die aufgrund einer „privatrechtlichen Regelung“ oder einer „verwaltungsrechtlichen Genehmigung“ ohne weiteres auch von einem privaten Wettbewerber ausgeübt werden könnte. Dies ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, BVerfGE 136,9ff, juris Rdnr. 35ff) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der marktwirtschaftlichen Anreize folge und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffne. Er habe so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden könne.

Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es daher, die spezifische Eigenrationalität des privatrechtlichen Rundfunks zu ergänzen und auszugleichen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Entsprechend dieser Bedeutung beschränke sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt würden, sondern erfasse die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasse.

64 Vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der hier einschlägigen Regelung zu Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt die Behandlung des Beklagten als Nichtsteuerpflichtiger bei der Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehprogramms - sowie der damit verbundenen Erzielung von Rundfunkbeiträgen - nicht gegen die einschränkende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: drboe am 06. Mai 2017, 19:56
Zur Umsatzsteuerpflicht ÖR-Anstalten: https://openjur.de/u/159841.html

Zur Subvention: da private Rundfunkanbieter sich über den Verkauf von Werbezeiten finanzieren, unterliegen sie der Umsatzsteuerpflicht. Wären ÖR-Sender für die gleiche Leistung befreit, so entspräche das einer Subvention, deren Folge eine Wettbewerbsverzerrung wäre. Da hätte die EU sicher Einwände.

Zur Umsatzsteuer-ID: du sprichst selbst von Unternehmen. Diese Sicht entspricht der Eigendarstellung der Sender. Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger, wird die Umsatzsteuer-ID wohl nicht zufällig im Impressum angegeben.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 06. Mai 2017, 20:32
Zur Umsatzsteuerpflicht ÖR-Anstalten: https://openjur.de/u/159841.html

Kannst du einen Abriss machen?

da private Rundfunkanbieter sich über den Verkauf von Werbezeiten finanzieren, unterliegen sie der Umsatzsteuerpflicht.
Tatsächlich? Wo hast du das her? Imho unterliegen sie der USt weil sie gewerbsmäßig tätig sind.

Wären ÖR-Sender für die gleiche Leistung befreit, so entspräche das einer Subvention, deren Folge eine Wettbewerbsverzerrung wäre. Da hätte die EU sicher Einwände.
In der Argumentation fehlt, warum es zu einer Subventionierung kommt, wenn doch die USt ein durchlaufender Posten ist.

Grundsätzlich ist der ÖR aber befreit. Nur dann nicht, wenn Art. 13 Abs. 1 Satz 2 MWSt-SystRL vorliegt. Was das obige OVG verneint. Wobei ich die Begründung des OVG nicht schlüssig finde. Da könnte man vllt. tatsächlich einen Hebel ansetzen.

Zur Umsatzsteuer-ID: du sprichst selbst von Unternehmen. Diese Sicht entspricht der Eigendarstellung der Sender. Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger, wird die Umsatzsteuer-ID wohl nicht zufällig im Impressum angegeben.

Die Argumentation funktioniert nicht (Kontraposition): "Nur weil jemand nicht weiß warum die Angabe im Impressum gemacht wurde, führt dies zur Umsatzsteuerpflicht?" Nein. Andersherum: Es muss die Begründung gebracht werden warum die Angabe der UstIDNr im Impressum zur USt Pflicht führen soll.

Im übrigen siehe oben den Link zur UStIdNr. Sie ghört übrigens auch zu den Pflichtangaben im Impressum (sofern vorhanden) soweit ich mich erinnere.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: mullhorst am 06. Mai 2017, 20:36
Zitat
Da unzweifelhaft Leistungen verkauft werden, wenn auch nicht an uns Bürger.........

Doch, auch an uns Bürger werden Leistungen verkauft

Zitat
Mitschnitt-Service des SR
Hörfunksendungen des Saarländischen Rundfunks
Falls Sie einen Mitschnitt eines Hörfunkbeitrages oder einer Radiosendung des Saarländischen Rundfunks mit Sendedatum innerhalb der letzten sechs Wochen erwerben möchten, wenden Sie sich bitte an:
Tel. 0681 / 602-2642

Email: radiomitschnitt@sr.de

Der Preis für einen Hörfunkmitschnitt bis 60 Minuten auf CD beträgt 19,80 Euro zzgl. Versand.

http://www.sr.de/sr/home/der_sr/service/mitschnitt-service/artikel8722.html



Informationspflichten nach §36 VSBG
Es werden also Verträge mit Verbrauchern geschlossen
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/11252016_Konferenz_Verbraucherschlichtung.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 06. Mai 2017, 20:44
Sehr nett! :-)

Ich denke, das Thema hier sollte mit auf die Baustelle "Wettbewerbsverzerrungen" kommen.

Falls es da schon einen Sammelthread gibt, kann das vllt. ein Mod verlinken.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: mullhorst am 06. Mai 2017, 20:51
Hier stehen sogar ARD und ZDF im Wettbewerb – beide öffentlich rechtlich
http://www.epd.de/fachdienst/fachdienst-medien/schwerpunktartikel/b%C3%B6hning-keine-zusammenlegung-von-ard-und-zdf


ARD und ZDF stehen im Wettbewerb zueinander und bilden gleichzeitig ein Gegengewicht zu den beiden großen kommerziellen TV-Programmfamilien RTL Group und ProSiebenSat.1
http://daserste.ndr.de/ard_check/fragen/Aufgabe-und-Funktion-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks-der-ARD,antworten104.html
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 06. Mai 2017, 21:03
Was im Zusammenhang USt auch noch interessant sein könnte, ist die Frage, ob der ÖR die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen geltend macht / machen darf.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: mullhorst am 06. Mai 2017, 21:23
Umsatzsteuerpflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/umsatzsteuerpflicht-im-oeffentlich-rechtlichen-rundfunk-317019
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: drboe am 06. Mai 2017, 22:07
@mullhorst: der Text der Rechtslupe basiert auf dem Urteil, welches ich oben verlinkte.

M. Boettcher

Nachtrag: der Text bei lexitus ist mit dem von mir verlinkten Urteil identisch.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: denyit am 07. Mai 2017, 16:10
Zur Umsatzsteuerpflicht ÖR-Anstalten: https://openjur.de/u/159841.html

Ich hab's gerade mal angelesen. Wo steht da, dass der ÖR umsatzsteuerpflichtig ist? Es geht um die USt auf bezogene Leistungen.

Abriss:

Es geht um bezogene IG Leistungen. Normalerweise ein Nullsummenspiel für Unternehmen: Die ausländische USt für die bezogene IG Leistung muss nicht gezahlt werden; dafür aber die dt. USt; diese wiederum wird aber gegen VSt aufgerechnet. Summe = Null für Unternehmen.

Den ÖR trifft es dagegen ziemlich hart: Sie müssen wohl die Rechnung (inkl. ausgewiesener ausl. USt) zahlen; zusätzlich geht auch noch die Steuerschuld für die dt. USt auf sie über. Das führt zur doppelten USt Besteuerung. -- Und das von unseren (nicht gezahlten) Rundfunkgebühren. ;-)

Alles andere wäre auch überraschend -- weder Kläger noch Beklagter im threadgebenen Urteil haben auf das Urteil Bezug genommen.

Bei Argumentationen bitte konkret auf die Urteile eingehen; bitte nicht nur Links posten.
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: drboe am 08. Mai 2017, 09:35
@denyit: m. E. wollte die Anstalt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt verrechnen (Vorsteuerabzug), wobei das im fraglichen Fall deshalb nicht möglich war, weil die Rechnung sich auf die Erfüllung des hoheitlichen Programmauftrags bezog (vermutlich Anmieten von Leitungen für die Übertragung von Sendungen). Das Finanzamt und das Gericht unterscheiden nach meinem Verständnis hier zwischen dem hoheitlichen Auftrag, d. h. der Austrahlung des Programms, und den unternehmerischen Leistungen z. B. dem Verkauf von Werbezeiten. Verweigert wurde dabei die Behandlung von Ausgaben für den hoheitlichen Auftrag wie für den unternehmerischen Teil des Zwitters LRA. Also praktisch der Übertragung der Leistungen aus dem hoheitlichen Bereich, für den die LRA die  Umsatzsteuer tragen muss, auf den unternehmerischen Bereich, in dem ihr eine Verechnung der Steuern zustehen dürfte. Ich gebe zu, dass das Interpretation ist, bleibe aber dabei, dass die LRA für unternehmerische Leistungen Umsatzsteuer berechnen und abführen muss. Andernfalls käme sie nämlich nach meiner Auffassung nie auf die Idee, sie könnte überhaupt einen Vorsteuerabzug geltend machen, was sie für Aufwendungen im unternehmerischen Bereich m. E. durchaus kann. Hier hat das FA zu Recht einmal den Versuch geblockt den Vorteil eines Unternehmens mit den behördlichen Teil der LRA unzulässig zu vermengen.

NB: Umsatzsteuer als "durchlaufender Posten": Es ist richtig, dass man eingenommene Unsatzsteuer letztlich weiterreicht und dieser Teil ein Nullsummenspiel darstellt. Ausgaben - ich bin freiberuflich tätig - kann ich aber netto verbuchen. Diese Beträge sind nicht unbeträchtlich, beim Kauf eines Kfz erhalte ich schnell einige Tausend, beim Kauf von PC/Notebooks etc. einige Hundert Euro vom Finanzamt zurück, und die wirken letztlich wie zusätzliche Einnahmen. Bei den LRA, die sehr hohe Summen z. B. für die Übertragung der Sendungen ausgeben müssen, dürften die Steueranteile daher wohl Begehrlichkeiten geweckt haben. Vielleicht war es sogar jahrelang üblich, diese Verrechnung durchzuführen und dann ist ein FA "aufgewacht" und hat die Erstattung nicht mehr erfüllt. Die LRA, die unberechtigten zusätzlichen Mittel gewohnt, wollte es dann wissen. Nun weiß sie es.

M. Boettcher
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2017, 12:58
Guten TagX! Rein fiktiv natürlich.

Weltklasse! Dieses "Urteil" ist ein Hit!! Daaaanke!

Monatelang zermartere ich mir das Hirn, wie die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 9 a RBS TV begründet und formuliert werden kann!

Zitat
32

aa) Soweit der Kläger das vom RBStV ermöglichte Verfahren einer „bescheidlosen Beitragserhebung“ beanstandet und vorträgt, die in diesem Fall fehlende Möglichkeit, Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO zu erhalten, verstoße gegen die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), führt dies jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es ist unstreitig und offensichtlich, dass im vorliegenden Fall ein Festsetzungsbescheid ergangen ist und dem Kläger damit eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stand und steht. Darauf, ob im Falle einer „bescheidlosen“ (formlosen) Aufforderung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages - also ohne Erlass eines förmlichen Festsetzungsbescheides, nur unter Hinweis auf die gesetzliche Entstehung der Beitragspflicht (§ 7 Abs. 1-3 RBStV) - vor dem Hintergrund des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gegeben wäre, käme es im vorliegenden Fall daher an sich nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, begründete dieser allenfalls die Verfassungswidrigkeit des Verfahrens einer „bescheidlosen“ Beitragsanforderung, soweit dieses von dem RBStV ermöglicht wird, ließe die Verfassungsmäßigkeit des vorliegend gewählten förmlichen Festsetzungsverfahrens jedoch unberührt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann aus der von ihm genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (- 1 BvR 1232/00 -, BVerfGE 114, 316, juris) nicht abgeleitet werden, dass die - unterstellte - Verfassungswidrigkeit des „bescheidlosen“ Anforderungsverfahrens automatisch die Nichtigkeit des gesamten RBStV nach sich zöge. Das Bundesverfassungsgericht hat a.a.O. (juris Rdnr. 98) lediglich ausgeführt, dass dann, wenn „eine Regelung das Grundgesetz verletzt“, „sie“ - also die Regelung - „für nichtig zu erklären ist“. Aus dem zum Beleg hierfür vom Bundesverfassungsgericht selbst in Bezug genommenen Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - ergibt sich aber, dass die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes grundsätzlich gerade nicht die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes bewirkt. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob den übrigen, unbeanstandet gebliebenen Gesetzesbestimmungen ein selbständiger und sinnvoller Anwendungsbereich verbleibt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn - wie in dem vom BVerfG konkret entschiedenen Verfahren - eine zentrale Bestimmung zum Kreis der Steuerpflichtigen bei der Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig ist und deshalb die übrigen, an diesen zentralen Bestandteil anknüpfenden Satzungsbestimmungen nicht mehr vollziehbar sind. Beim RBStV verlören aber weder die materiellen Regelungen zum Rundfunkbeitrag (§§ 1-8 RBStV) noch die verfahrensrechtlichen Regelungen zum förmlichen Festsetzungsverfahren (§ 10 RBStV) ihren Sinn und ihre Rechtfertigung, wenn man das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren für verfassungsrechtlich bedenklich hielte.

33

Unabhängig davon teilt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das „bescheidlose“ Anforderungsverfahren aber nicht:

34

Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Art. 19 Abs. 4 GG enthält damit eine spezielle Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), welches ebenfalls eine Sicherung von Rechtsbindung und Gewaltenteilung durch Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90 -, juris Rdnr. 14). Der Bürger hat daher einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 -, juris Rdnr. 68ff; BVerfGE 129, 1 <20>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Art. 19 Abs. 4 GG kommt aber auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffektes. Ohne die aufschiebende Wirkung würde der Verwaltungsrechtsschutz im Hinblick auf die notwendige Verfahrensdauer häufig hinfällig. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung schlechthin, weil überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbaren Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2016 a.a.O.).

35

Bei Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass und inwiefern das vom RBStV ermöglichte „bescheidlose“ Anforderungsverfahren dem einzelnen Beitragsschuldner den Zugang zu den Gerichten und die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verwehren sollte. Der Kläger weist in seinem Berufungsvortrag selbst darauf hin, dass der Rundfunkbeitragsschuldner, der vom Beklagten auf seine aus § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV folgende gesetzliche Rundfunkbeitragszahlungspflicht hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert wird, durch diese Verfahrensweise noch keine Rechtsnachteile erleidet, weil der Beklagte erst bei einer förmlichen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Leistungsbescheid erhält, den er dann im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV) vollstrecken kann, gegen den aber auch vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden kann. Erlässt die Landesrundfunkanstalt keinen Festsetzungsbescheid i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, so steht ihr auch keine Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Kläger weist auch in Bezug auf diese Fallkonstellation richtig darauf hin, dass dem Beitragsschuldner „notfalls effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung“ zur Verfügung steht. Denn der Rundfunkbeitragsschuldner, welcher aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV den Rundfunkbeitrag entrichtet, aber zugleich meint, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist, könnte von der Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Lehnt die Rundfunkanstalt die Erstattung in Form eines Verwaltungsaktes ab, so kann Hauptsacherechtsschutz in Form der Verpflichtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden. Lehnt die Landesrundfunkanstalt eine Erstattung hingegen unförmlich - etwa mittels eines einfachen, nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes aufweisenden Schreibens - ab, so ist Hauptsacherechtsschutz jedenfalls in Form der allgemeinen Leistungsklage und vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls in Form der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rdnr. 52). Der Umstand, dass gegenüber Leistungsbescheiden spezifischer vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist, bei Fehlen eines solchen Bescheides hingegen das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Anwendung kommt, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unerheblich. Auch wenn beide Rechtsschutzverfahren gewisse strukturelle Unterschiede - vor allem hinsichtlich der Darlegungslast und der Glaubhaftmachung - aufweisen, so sind sie gemessen am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG doch gleichwertig (BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, juris Rdnr. 55ff, BVerfGE 51, 268 (285f)).


36

Auch der Rundfunkbeitragsschuldner, der meint, dass von ihm kein Rundfunkbeitrag verlangt werden kann und der deshalb der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 und 3 RBStV nicht nachkommt, bleibt nicht rechtsschutzlos. Ihm ist es zuzumuten, zunächst die Reaktion der Landesrundfunkanstalt abzuwarten. Diese wird im Regelfall den in § 10 Abs. 5 RBStV vorgezeichneten Weg gehen und die rückständigen Rundfunkbeiträge förmlich gegen ihn festsetzen. In diesem Fall hat der Beitragsschuldner die aufgezeigten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO. Sollte der Rundfunkbeitragsschuldner dadurch, dass er den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet, zusätzlich den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV verwirklichen, so kommt es damit noch nicht automatisch zu einem Bußgeldverfahren. Denn zunächst wäre es an der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu entscheiden, ob die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt werden soll. Dies setzt nach § 12 Abs. 3 RBStV zwingend voraus, dass die Landesrundfunkanstalt bei der zuständigen Bußgeldbehörde einen dementsprechenden Antrag stellt. Das Fehlen eines solchen Antrages stellt ein Verfahrenshindernis dar. Der Landesrundfunkanstalt ist dadurch ein Entscheidungsspielraum darüber eröffnet, unter welchen Voraussetzungen - z.B. hinsichtlich der Höhe der Beitragsrückstände, des Vorliegens eines Wiederholungsfalles etc. - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Selbst wenn der Antrag aber gestellt wird und es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommt (§ 12 Abs. 2 RBStV, § 65 OWiG), kann der Betroffene hiergegen gem. § 67 Abs. 1 OWiG Einspruch einlegen mit der Konsequenz, dass der Bußgeldbescheid die Bedeutung einer (vorläufigen) Verwaltungsentscheidung verliert und nur noch den Charakter einer tatsächlich oder rechtlich näher bezeichneten Beschuldigung behält (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., Vor § 67 Rdnr. 2), welche vom zuständigen Gericht geprüft wird. Das Einspruchsverfahren gewährleistet den Zugang zum Gericht (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 06.05.1998 - 37/96 -, juris). Da der Einspruch Suspensiveffekt hat, wird durch ihn auch die Vollstreckung des Bußgeldbescheides gehindert (Bohnert in: Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz, § 67 Rdnr. 2). Im Rahmen des sich an den Einspruch anschließenden gerichtlichen Verfahrens kann der Rundfunkbeitragsschuldner - ebenso wie vor den Verwaltungsgerichten - rügen, er schulde überhaupt keinen Rundfunkbeitrag und sich hierbei auch auf die - aus seiner Sicht der Begründung der Rundfunkbeitragsschuld entgegenstehende -verfassungsrechtliche Problematik berufen. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist es dem Bürger - und damit dem Kläger - auch nicht unzumutbar, erstmals im Bußgeldverfahren verfassungsrechtliche Zweifel geltend zu machen. Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2015 (- 1 BvR 555/15 -, juris) beruft, verkennt er, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts („Es ist jedoch unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können“) sich ausschließlich auf die verfassungsprozessuale Frage beziehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht. Für das hier streitgegenständliche Problem der Verletzung des Gebots effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nichts zu gewinnen.


Klasse! Damit ist VIEL zu gewinnen!!!!

VIVA VGH Baden-Württemberg!!!!!

Alles Singelhaushalte?

Mensch!!! Du musst es nicht dulden, dass gegen dich ne grob rechtswidrige erneute "Doppel-Direktanmeldung" erfolgt.
Du musst deine Angehörigen nicht in die § 12 RBS TV Bußgeldpfanne hauen!

2018: § 14 Abs. 9 a RBS TV = § 98 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG = § 90 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. § 93 Abs. 3 BVerfGG; kein direkter Gerichtszugang; s. oben RdNr. 32 - 36 und:

Zitat
„Es ist jedoch unzumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zu verstoßen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können“



NiX2


 :)

Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. Mai 2017, 13:15
Und wie sähe jetzt das praktische Umsetzen, im Falle einer eingereichten Klage aus. Mir brummt nämlich die Birne, wenn ich das alles lese ::)
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Mork vom Ork am 08. Mai 2017, 13:51
@Profät Di Abolo

Geht mir genau so! Ich habe auch noch nicht verstanden, was die rote Passage für uns Wichtiges enthält. Könntest Du das bitte für uns Nichtjuristen in einen kurzen Satz übersetzen?

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: fanatic am 08. Mai 2017, 13:59
Na der VGH hat nun klar gesagt, ihr müsst euch doch nicht durch alle Instanzen klagen...
Erhebt doch bitte gleich Klage beim Bverfg bevor ihr überhaupt "angemahnt" werdet....
Rechtswegerschöpfung braucht ihr nicht :D

Also, nun kann jeder mal easy wegen § 14 Abs. 9 a RBSTV ne Verfassungsbeschwerde einreichen und hat vom VGH die begründung dazu geliefert bekommen....

Und so sehe ich in einigen wochen, hier in diesem Forum einen "Vordruck" den alle brav zum Bverfg schicken werden um direkt zu klagen :D


VIVA VGH

VIVA FFBB

VIVA FFNI
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. Mai 2017, 14:02
Auf diesen Vordruck bin ich gespannt :P
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Mai 2017, 17:07
Huhu,

eure Datensätze stammen alle aus Meldedateien und einem sich anschließendem "Datenabgleich".

Das nennt Mensch auch: Programmfahndung oder Rasterfahndung.

Der VGH beschreibt in dem rotem Teil die "Vorgehensweise" bei einem Bußgeldverfahren nach § 12 RBS TV. Also z.B. gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Das ist natürlich völliger Quatsch und absoluter Blödsinn.

Was der VGH nämlich völlig übersieht: es ist ausgeschlossen, dass eine Rasterfahndung:

https://dejure.org/gesetze/StPO/98a.html

zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten:

https://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html

zulässig wäre.

Der Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 RBS TV (2013) und der bevorstehende § 14 Abs. 9 a RBS TV (2018) ist auch aus diesem Grunde grob verfassungswidrig.

Das Unvermögen der Verwaltungsgerichte das Gesamtbild zu betrachten und ihre Arroganz über Sachverhalte "urteilen" zu wollen, die einem anderen Rechtsweg unterliegen (Ordentliche Gerichte/Bußgeldverfahren; Umsatzsteuer/Finanzgerichte) ist sagenhaft.

Als Beispiel für den "Meldedatenabgleich" im Vergleich zur Rasterfahndung (Formvorschrift):

Zitat
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a, 100c bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,

...

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

...

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.


In der Paxis würde das heißen, dass der BeitraXservus bereits mit dem ersten Anschreiben das zuständige Amtsgericht nach § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO bezeichnen müsste (Benachrichtigungspflicht). Die Daten sind zu kennzeichnen (Kennzeichnungspflicht).
Die "Rasterfahndung" zur "Herstellung der Beitragsgerechtigkeit" ist der größte Schwachsinn in der Geschichte der BR Deutschland. ARD und ZDF haben sich damit völlig zum Drops gemacht und stehen damit auf der gleichen Stufe wie die NSA!!!!

Tag für Tag sch... sich die Intendancers auch selbst an! Sie unterlassen es darauf hinzuwirken, dass ein Tatbestand (Ordnungswidrigkeit) nicht verwirklicht wird. Das nennt Mensch "BEGEHEN" durch "UNTERLASSEN". § 8 OWiG:

https://dejure.org/gesetze/OWiG/8.html

Statt uns alle anzuzeigen, erfüllen die Intendancers lieber den Tatbestand selber.

Schon mal darüber nachgedacht, ihr römischen ARD und ZDF Schlauberger?

X Beitragsverweiger = X Bußgeldverfahren gegen die Intendancers!

Aber ich schweife ab:

Der Schluss des roten Teils heißt in etwa: ihr und eure Mitbewohner/-innen müssen sich nicht einer drohenden Verfolgung mittels § 12 RBS TV Bußgeldverfahren aussetzen.

Praktisch betrachtet, können eure Mitbewohner/-innen gleich § 14 Abs. 9 a RBS TV mit Verfassungsbeschwerde innerhalb der 12 Monatsfrist angreifen.

Für die laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat das natürlich "keine reale Bedeutung".

Lieber begehen die Verwaltungsgerichte in Sachen RBS TV:

Zitat
Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr192513.html

RdNr. 14 letzter Satz.

Die Verwaltungsgerichte sind ARD und ZDF in die völlige Verfassungswidrigkeit gefolgt und da stehen sie jetzt. Sehenden Auges!!!
Also rechtfertigen sie weiter mit abstrusen Rechtskonstuktionen jeden Einwand der von uns kommt.

Für laufende Klageverfahren, jibbet ab hier zur Rasterfahndung "einige kleine Hinweise":

Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130378.html#msg130378

Mensch kann natürlich auch fiktiv einen Lachsack an das Verwaltungsgericht senden.
Ob das allerdings was ändert, weiß ich nicht.
Lachnummern jibbet auch hier:

Faktencheck zum neuen Rundfunkbeitrag
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/Faktencheck_zum_neuen_Rundfunkbeitrag/113366/index.html

Zitat
Fakt ist: Für den Rundfunkbeitrag sind die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen maßgeblich. Die personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Zweck der Beitragserhebung und -bearbeitung.

Fakt ist: ARD und ZDF haben von Datenschutz keine Ahnung!

Die können nur ARD ZDF Gutachten "kaufen":

Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags
http://www.ard.de/download/398074/index.pdf

Echt sagenhaft, dieses "ARD ZDF Gutachten".

Sagenhaft iss auch das hier:

Zitat
Der SPIEGEL berichtete ...
... in Nr. 29/1984 PROZESSE - FROMME UND FRÖMMSTE über eine Unterlassungsklage des Ex-Präsidenten des Bundeskriminalamts (BKA), Horst Herold, gegen den ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Hans Peter Bull. Bull hatte in seinem Buch "Datenschutz - oder Die Angst vor dem Computer" die polizeiliche Methode der Rasterfahndung beschrieben, die "Kriminalisten wie den BKA-Präsidenten Herold begeisterte". *
Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage abgewiesen hatte, gab das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) jetzt dem Begehren des ehemaligen BKA-Chefs statt. Begeistert habe sich Herold nur für den "negativen Dateienabgleich", bei dem aus einer Datei alle Personengruppen herausgelöscht werden, zu denen der Täter nicht gehören kann, so daß nur der Gesuchte übrig bleibt - laut Herold eine "grundrechtskonforme" und "nahezu klinisch sterile" Fahndungsmethode. Davon zu unterscheiden sei der rechtlich problematische "positive Dateienabgleich", bei dem mögliche Täter nach von der Polizei vermuteten Kriterien herausgefiltert werden, wobei auch Unverdächtige ins Visier geraten können. Nur diese Form, so das OLG, habe Bull als Herolds Rasterfahndung dargestellt, obwohl der Ex-BKA-Präsident sich davon distanziere. Bull will nun Verfassungsbeschwerde einlegen, weil er durch das Urteil die Grundrechte der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit verletzt sieht.

Quelle:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13513119.html

Wie diese sagenhafte fiktive Geschichte ausging, wees ick nich. Fakt ist ...

Mittlerweile iss auch der ARD ZDF "Datenschutz-Gutachter" von der polizeilichen Methode der Rasterfahndung, die "Kriminalisten begeistert", im Bereich der ARD und des ZDF RBS TV hocherfreut!
Das MILLIONENFACH völlig UNVERDÄCHTIGE ins Visier geraten, ist da sch...egal!

Wir können ja gegen die "§ 12 RBS TV-Bußgeldbescheide" "EINSPRUCH" einlegen!

Sagenhaft!

Das Mensch gegen diesen RBS TV-Blödsinn überhaupt noch klagen muss.

Zitat
Der Kläger wird aufgefordert sein anhaltendes schallendes Gelächter einzustellen! Er stört die mündliche Verhandlung!

Fiktive "vorgedrucke Direktanmeldungen" für Verfassungsbeschwerden jibbet irgendwann hier:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html


VIVA FFNI! Aus 1 mach 2!

 :)
Titel: Re: Urteil VGH Baden-Württemberg AZ 2 S 1610/15 vom 13.02.2017
Beitrag von: GallusMaximus am 06. Februar 2018, 20:29
Zitat
Wie diese sagenhafte fiktive Geschichte ausging, wees ick nich. Fakt ist ...

Es gab ein Folgeverfahren 1 BvR 295/93. Zu dem Aktenzeichen findet sich aber weder auf Juris noch auf der Seite des BVerfG ein Urteil.
Zu dem vermerkten Datenschutz Gutachten im Auftrag von AZD wäre es eine Überlegung Wert dieses in den Thread der Gutachten ProRundfunk aufzunehmen.

Zitat
Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags
http://www.ard.de/download/398074/index.pdf

In dem Gutachten hängt so mancher Hammer der einfach Bildhaft für die Sagenhafte Willkür in Bezug des RBStV ist.

Beispielhaft:
Zitat
C. Der regelmäßige Meldedatenabgleich  ....
Begründete verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch insofern nicht; im Gegenteil sind solche Kontrollmitteilungen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht notwendig, um die Abgabenehrlichkeit zu fördern ....
  :o