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Autor Thema: Argumentation Sozialgericht, Fernsehen als Grundbedürfnis?  (Gelesen 10128 mal)

h
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Hi,

habe vor ein paar Tagen folgenden Nachrichtenbericht gelesen der mich nachdenklich machte in Bezug auf Rundfunkgebühr.

n-tv.de, 03.03.2017
Fernsehen als Grundbedürfnis
Zahlt das Sozialamt für DVB-T2?

http://www.n-tv.de/ratgeber/Zahlt-das-Sozialamt-fuer-DVB-T2-article19728941.html

Zitat
[…] Und zusätzliche Leistungen gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Essen und Schlafen gehören dazu, Fernsehen aber nicht. Das diene zur Unterhaltung und zur Information, sei aber kein Grundbedürfnis. Deshalb müsse auch der neue Receiver aus dem Regelbedarf bezahlt werden. […]

Das Gericht hat also befunden, daß "Unterhaltung und Information" kein Grundbedürfnis seien.
Aha. Dann ist es also persönlicher Luxus. Eine Annehmlichkeit die man sich leistet oder nicht.

Folgerung: Ich muß also eine quasi-Steuer entrichten damit mit der Staat etwas ins Haus liefert was NICHT Grundbedürfnis ist. Persönlicher Luxus, wie das Gericht attestiert.

Ich werde es mal notieren für meinen nächsten Einspruch auf den halbjährlichen Festsetzungsbescheid. :)

mfg
hel gru


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K
  • Beiträge: 2.247
Zitat

[...]
In der Nacht zum 29. März wird in weiten Teilen Deutschlands das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt.
[...]
Wer Privatsender über Antenne empfangen will, zahlt künftig 69 Euro im Jahr, außerdem braucht man einen passenden Receiver.
[...]
Das Sozialgericht Berlin*** hat die Frage jetzt geklärt: Es gibt kein Grundrecht auf Fernsehen (Az.: S 146 SO 229/17 ER).
Empfänger von Grundsicherung müssen ihre Ausgaben folglich selbst tragen.
[...]
***Sozialgericht Berlin Az.: S 146 SO 229/17 ER
Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Zahlt-das-Sozialamt-fuer-DVB-T2-article19728941.html

Bin nicht auf der (ÖRR)-)Höhe der Zeit: hier geht es um Privatsender - wie sieht das mit dem DVB-T <> DVB-T2 HD im öffentlich-rechtlichen Umfeld aus?

Gruß
Kurt

axo: Haben Sie heute schon gesichert?
https://web.archive.org/web/20170306190318/http://www.n-tv.de/ratgeber/Zahlt-das-Sozialamt-fuer-DVB-T2-article19728941.html


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  • Beiträge: 7.409
Die Frage ist für jene interessant, die dann kein Fernsehgerät bspw. mehr haben, der für den neuen Standard tauglich ist. Denen sind dann nämlich evtl. auch die ÖRR verschlossen.

Rollt da etwa auch noch eine Klawine durchs Land?

Zitat
Es gibt kein Grundrecht auf Fernsehen (Az.: S 146 SO 229/17 ER).
Empfänger von Grundsicherung müssen ihre Ausgaben folglich selbst tragen.
Warum sollte es eine Grundpflicht haben, Rundfunk zu finanzieren, wenn damit nicht das Grundrecht auf Rundfunkkonsum verbunden ist?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.247
So oder so ähnlich deuchte mir auch  :)

Aber: im RBStV heisst es doch: Empfänger von Grundsicherung sind beitragsbefreit (auf Antrag, versteht sich...)
Und die "anderen" sind ja Beitragschuldner - unabhängig davon ob sie Empfangsgeräte bereithalten.

Warum sie keine Empfangsgeräte bereithalten (können) ist doch "wurscht".
Hauptsache sie zahlen.

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 7.409
So oder so ähnlich deuchte mir auch  :)
Manchmal bin ich pingelig; "deuchte" wird bitte mit "ä" geschrieben, weil es von "dachte" kommt, was wiederum mit "denken" zu tun hat. -> Quasi "Ich denke, ich dachte, daß mich däuchte, es wäre so"  ;)

http://www.deutschonline.de/Deutsch/Grimm/Bremer_Stadtmusikanten.htm

Zitat
[...]da däuchte ihn, er sähe in der Ferne ein Fünkchen brennen, und rief seinen Gesellen zu, es müßte nicht gar weit ein Haus sein, denn es scheine ein Licht. Sprach der Esel: [...]

Und, nein, es versteht sich nicht von selbst, daß bspw. Grundsicherungsempfänger auf Antrag befreit sind, weil sie eigentlich aus Gründen des Rechtes automatisch zu befreien wären.


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K
  • Beiträge: 2.247
OT on: naja - die Bremer (Stadtmusikanten) sind ein Märchen  8)

Mich deucht/dünkt Klawinen habe ich noch nicht durch's Land rollen sehen - werde ich wohl auch nicht  ;)  fake News !?

https://de.wiktionary.org/wiki/deuchte
http://www.wissen.de/rechtschreibung/deucht

OT off
****************************



Zum Hauptthema: Kann man dies irgendwie verwenden?

Folgerung: Ich muß also eine quasi-Steuer entrichten damit mit der Staat etwas ins Haus liefert was NICHT Grundbedürfnis ist. Persönlicher Luxus, wie das Gericht attestiert.
Warum sollte es eine Grundpflicht haben, Rundfunk zu finanzieren, wenn damit nicht das Grundrecht auf Rundfunkkonsum verbunden ist?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c
  • Beiträge: 1.025
So oder so ähnlich deuchte mir auch  :)
Manchmal bin ich pingelig; "deuchte" wird bitte mit "ä" geschrieben, weil es von "dachte" kommt, was wiederum mit "denken" zu tun hat. -> Quasi "Ich denke, ich dachte, daß mich däuchte, es wäre so"  ;)

Über die Rechtschreibreform lässt sich trefflich streiten...! Nach ihr müsste es (logisch, ach so logisch) wohl mittlerweile "däuchte" heißen. Mein Sprachgefühl verlangt freilich weiterhin ein "eu" (deucht)... Ist dieses (alte) Wort glücklich durch das Raster der Reform gerutscht? vgl.  http://www.duden.de/rechtschreibung/duenken


Edit "DumbTV":
Bitte das Thema Rechtschreibung hier nicht weiter vertiefen, sondern beim Kernthema bleiben welches lautet:
Argumentation Sozialgericht, Fernsehen als Grundbedürfnis?


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 984
Wenn gerichtlicherseits festgestellt wird, dass Fernsehen nicht zum Grundbedürfnis eines Hartz-IV-Empfängers gehört, kann es auch nicht das Grundbedürfnis von anderen Menschen sein, dass fürsorglich Eintreibung eines Zwangsbeitrages staatlicherseits zu befriedigen ist.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Manchmal bin ich pingelig; "deuchte" wird bitte mit "ä" geschrieben, weil es von "dachte" kommt, was wiederum mit "denken" zu tun hat. -> Quasi "Ich denke, ich dachte, daß mich däuchte, es wäre so"  ;)

http://www.deutschonline.de/Deutsch/Grimm/Bremer_Stadtmusikanten.htm

Das willst du nicht gelten lassen? http://www.duden.de/suchen/dudenonline/deucht

"deuchte" ist eine Nebenform zu dünken. D. h., es kommt einem so vor, es scheint so. Also: "Mich deucht der ÖR-Rundfunk ist zu teuer." - "Mir scheint der ÖR-Rundfunk ist zu teuer."

Der Beispielsatz ist inhaltlich natürlich falsch. Es ist muss heissen: Der ÖR-Rundfunk ist zu teuer; da bin ich ganz sicher.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

c
  • Beiträge: 873
Es heißt ja immer, der Rf-Beitrag sei ein "Solidarmodell". Wie man sieht, stimmt das nicht. Sonst würden die notwendigen Empfangsgeräte denjenigen (vom ÖRR) zur Verfügung gestellt, die sich die Technik nicht leisten können.



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M
  • Beiträge: 448
Es gibt ein älteres Urteil: B 14 AS 75/10 R (24.2.2011).

Das Thema behandelte ich auch in meinem Verfahren.

http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm

Zitat
Sie wollen mich mit Empfängern von Sozialleistungen vergleichen, die Rundfunk gratis bekommen, die wahrscheinlich mehr Rundfunk als der Durchschnitt der Bevölkerung konsumieren. Da ich nicht darlegte, aus welchen Gründen ich keine sozialen Leistungen erhalte, setzen Sie voraus, was ich Ihnen in meinem Antrag freiwillig mitteilte: die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen liegen bei mir nicht vor. Soll das ein Grund für die Ablehnung der Befreiung sein? Wer bei Angehörigen oder Behörden betteln kann, soll es tun, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen, obwohl er Rundfunk nicht konsumieren will? Sollen Anlagen, mit denen man sein ungenügendes Einkommen erwirbt, dafür veräußert werden? Wer nicht allein von seinem Einkommen, sondern zusätzlich von seinen Ersparnissen lebt, soll seine Ersparnisse noch mit dem Rundfunkbeitrag verzehren? Hat also der, der lebenslang verzichtet, spart und vorsorgt, einen Nachteil gegenüber jenen, die von der Hand in den Mund leben und notfalls einfach bei Behörden betteln? Ist der Rundfunkbeitrag eine Vermögenssteuer? Selbstverständlich würde ich, um essen zu können, um ein Dach über den Kopf und Kleider zu haben, um von übler Krankheit zu genesen, in der Not die Substanz verzehren und danach betteln, dafür würde ich auch Ihnen Rechenschaft über meine persönlichen Lebensumstände geben. Rundfunk ist aber kein Grundbedürfnis.

http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm

Zitat
In meinem Widerspruch vom 10.02.2014 schrieb ich, dass ich für die Befriedigung von Grundbedürfnissen selbstverständlich vorhandenes Kapital verzehren würde. Eine solche Selbstverständlichkeit erkennt man in der Vermögensfreigrenze bei der Gewährung von Sozialhilfe wieder. Rundfunkverbrauch ist aber kein Grundbedürfnis und daher bei niedrigem Einkommen unkluge Vermögensvergeudung. Wenn Ihnen nicht selbstverständlich ist, dass Rundfunk kein Grundbedürfnis ist, verweise ich Sie auf das Urteil B 14 AS 75/10 R (24.2.2011) vom Bundessozialgericht. In Ihrem Widerspruchsbescheid unterstellen Sie mir, dass ich wegen vorhandenen Vermögens keine Sozialleistungen bekomme, und maßen Sie sich an, anzuregen, dass ich solches Vermögen bis zur Freigrenze vernichte, unter anderem mit Zahlungen an Sie, und anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen stelle, um dann vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Ich habe keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt und habe nicht vor, es später zu tun. Ich habe auch nicht um kostenlosen Rundfunk gebettelt: was das Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.03.2013 mit Aktenzeichen B 3 K 12.702 über jemanden urteilte, der kostenlosen Rundfunk bei Ihnen bettelte, ist hier unbedeutend. Sie verweisen auf diesen Gerichtsbeschluss über die alte Gebühr, ich weise Sie erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr nicht einfach zum Rundfunkbeitrag übertragen werden kann.

http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm

Zitat
Für meine Altersvorsorge hat sicher die Beklagte einen unaufgeforderten Rat. Die Beklagte deutet ständig an, ich solle Sozialleistungen beantragen, um befreit zu werden. Äußerst unverschämt war es am Ende ihres Widerspruchsbescheids vom 23.07.2014 (K6). Sie sollte ihren Rat für sich selbst und ihre Mitarbeiter behalten. Besonders bei einer Sanierung der Rundfunkanstalten, wenn viele Mitarbeiter entlassen werden, könnte der Rat nützlich sein. Die Rundfunkabgabe, die sicher mit dem Zauberwort "Rundfunkfreiheit" verteidigt wird, scheint, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zweck zu dienen, einem bestimmten Personenkreis auf Kosten der Allgemeinheit gut bezahlte Arbeit und üppige Pensionen zu beschaffen und zu sichern. Die Web-Seite "rundfunkfreiheit.de" gehört der Interessenvertretung der Gewerkschaft Ver.Di für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk: selbstverständlich war Ver.Di für den Zwangsbeitrag und gegen die Entscheidung der Ministerpräsidenten am 13.03.2014, diese Abgabe (minimal) zu senken.

[...]

    Die Beklagte setzt voraus, dass der eitle Rundfunkkonsum ein Grundbedürfnis sei und nur Bedürftige zur Befriedigung dieses vermeintlichen Grundbedürfnisses zu befreien seien, dass deswegen Befreiungen mit den Regeln der Sozialleistungen gekoppelt werden sollen. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollten sicher auch Mönche, darunter Einsiedler, die Armut und Keuschheit gelobten, Sozialleistungen beantragen, um sich von der Abgabepflicht befreien zu lassen, oder eventuell ihre Lebensweise aufgeben, um gegen ihr Gewissen mit Zahlungen die Rundfunkanstalten unterstützen zu können, denn auch für sie soll die unwiderlegbare Vermutung gelten, dass sie wie angeblich der Durchschnitt der Bevölkerung mehr als vier Stunden am Tag fernsehen\ftn{Siehe F.A.S., 16.02.2014, Seite 45, "Die große Quoten-Lüge"}, darunter sich mit der ARD Sendereihe "Make Love" über "guten Sex" aufklären lassen\ftn{Siehe z. B. Focus 44/2013 vom 28.10.2013, Seite 133}. Ähnliches soll für Auszubildende gelten, die aus verschiedenen Gründen kein Geld nach Bafög bekommen, die keine Zeit für Rundfunkkonsum haben, ebenso für Existenzgründer, die um eine Existenz ohne Abhängigkeit von Sozialleistungen kämpfen. Ich betrachte mich wie in all diesen Fällen nicht als bedürftig, obwohl ich mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum lebe: ich bete, faste, lerne und kämpfe um meinen Lebensunterhalt. Das bedeutet aber nicht, dass ich mit beliebigen Abgaben ohne weitreichende Folgen belastbar bin.

    Die Beklagte setzt voraus, dass dieses vermeintliche Grundbedürfnis mit Essen, Wohnung, Kleidung und Gesundheit vergleichbar sei und seine Befriedigung nicht nur den Verbrauch von Ersparnissen für die Vorsorge rechtfertige, sondern sogar die Zerstörung der Grundlagen der Erwerbstätigkeit. Jede Erwerbstätigkeit erfordert verschiedene Anteile an Kapital und Arbeit. Man wählt eine Erwerbstätigkeit, die zu seiner Lebenseinstellung und seinen Fähigkeiten passt. Da die Beklagte auch Geld aus vorhandenem Kapital haben will, hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 (K6) eine Erwerbstätigkeit für mich vorgesehen, für die man kein Kapital benötigt: professioneller Sozialhilfeempfänger. Laut ihrem letzten Absatz in Seite 3 soll ich vorhandenes Kapital bis zur Vermögensgrenze aufbrauchen, um anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Hier sehe ich einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG). Zwar freue ich mich, dass in der Not mir der Staat helfen würde, aber ich rechne nicht damit in der Planung meines Lebens: Empfang von Sozialleistungen ist kein Beruf, kein Ersatz für eine Erwerbstätigkeit, geschweige denn für die selbst gewählte und genügende Erwerbstätigkeit. Der Ansatz der Beklagten halte ich für eine Beleidigung, weil sie mir die Fähigkeit abspricht, selbst für meinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ihre zermürbenden Umgangsformen halte ich allgemein für einen Verstoß gegen Art. 1 GG.


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Das willst du nicht gelten lassen?
Doch, kannte aber nur die Form mit "ä"; der Rest ist dichterische Freiheit.

@MichaelEngel
Vermutlich haben die Verwaltungsgerichte Entscheidungen anderer Bundesgerichte nicht wirklich auf dem Schirm? Wäre die Frage, ob die Entscheidung es BSG ein Fachgericht eines anderen Rechtszweiges binden kann? Andererseits sind die Wechselwirkungen zwischen der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ja durchaus gegeben?


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c
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Vermutlich haben die Verwaltungsgerichte Entscheidungen anderer Bundesgerichte nicht wirklich auf dem Schirm? Wäre die Frage, ob die Entscheidung es BSG ein Fachgericht eines anderen Rechtszweiges binden kann? Andererseits sind die Wechselwirkungen zwischen der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ja durchaus gegeben?

Eine Rundfunkanstalt meinte in einer mündlichen Verhandlung vor einem VG vor einiger Zeit: "Eine
Rechtsprechung außerhalb des Bundeslandes ...bayz... ist für die ...bayz..ische Rechtsprechung unerheblich."

Das zuständige Verwaltungsgericht (Richterin) äußerte sodann ganz ähnlich: "was in anderen Bundesländern und den dortigen Gerichten geschieht, hat für uns hier in ...bayz... nur Bedeutung, wenn das Gericht deren Rechtsprechung anerkennt".

Mit gleicher Begründung wurde es abgelehnt, einen positiven Bescheid einer anderen Rundfunkanstalt überhaupt als Beweismittel zuzulassen und für den vorliegenden Fall zu prüfen: Zwar gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass die Fälle vergleichbar sind, die Entscheidungen des hRF seien jedoch nicht bindend für den bRF, und deshalb das Beweismittel entscheidungsunerheblich. 

@pinguin
http://www.deutschonline.de/Deutsch/Grimm/Bremer_Stadtmusikanten.htm
Zitat
[...]da däuchte ihn, er sähe in der Ferne ein Fünkchen brennen, und rief seinen Gesellen zu, es müßte nicht gar weit ein Haus sein, denn es scheine ein Licht. Sprach der Esel: [...]

Vielleicht ein kleiner (Tipp-)Fehler ... des Herrn Lehrer U.K. ?  ;)   
http://www.deutschonline.de/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2017, 21:28 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 7.409
@cecil
Mir ging es um Bundesgerichte einer Fachrichtung gegenüber Landesgerichten einer anderen Fachrichtung. Das die Entscheidungen eines Gerichtes des Landes X mit den Entscheidungen eines Gerichtes des Landes Y nix zu tun haben, weiß ich.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
@ Cecil zu obiger Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22337.msg142937.html#msg142937
Soweit ich das verstanden habe, ging es bei besagter Gerichtsverhandlung
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308
(siehe auch die Anmerkungen)
um die Frage, ob sich der BR um Entscheidungen einer anderen LRA zu kümmern habe bzw. ob er sich an solchen Entscheidungen orientieren muß. Der BR-Vertreter argumentierte hier im Sinne der Verwaltungsautonomie (was natürlich, siehe entsprechende Anmerkung) Quatsch ist.
Ob Rundfunk ein Grundbedürfnis ist oder nicht, hat mit Entscheidungen der LRA nichts zu tun.

Problematisch ist hier, daß die Münze zwei Seiten hat.
Auf der einen Seite stimme ich dem eingangs zitierten Urteil voll und ganz zu: Rundfunkempfang ist ein Luxus, der vorwiegend der Unterhaltung dient.
Gleichzeitig besagt aber das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1, daß jeder die Möglichkeit haben muß, sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. D.h. auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Grundrecht, sich zu informieren. Dieses Informationsrecht ist unabdingbar für die Demokratie, denn nur ein informierter Bürger ist ein aufgeklärter Bürger (zumindest in der Theorie).
Und mir scheint, hier liegt auch der Hase im Pfeffer. Das BVerfG hat ja immer wieder behauptet, die örR seien unabdingbar für die informationelle Grundversorgung, weil sie diesen ominösen und bisher nicht weiter definierten "Grundversorgungsauftrag" haben. Soweit also der Rundfunkempfang dazu "genutzt" wird, sich zu informieren und an der Gesellschaft teilzuhaben (manche Leute können tatsächlich nicht mehr aktiv draußen gesellig sein), sollte dieses Bedürfnis auch von staatlicher Seite gesichert werden (Sozialstaatprinzip). Darauf beziehen sich also die örR, wenn sie, obwohl man keine Rundfunkgeräte hat oder unterhalb des Grundfreibetrags lebt, dennoch von einem Geld fordern.
Jetzt läßt sich dieses Argument aber auch nur auf die örR beziehen, da die ja den "Grundversorgungsauftrag" haben, auf die Privaten trifft das nicht zu. Der Staat müßte darum, dieser Logik folgend, nur die "Rundfunkbeiträge" übernehmen, nicht aber zusätzliche Pay-TV-Gebühren.
Mit dieser Auslegung beißt sich das Grundbedürfnis des mündigen Bürgers, selbst zu entscheiden, was für ihn Grundversorgung ist und was nicht. (Es stellt sich auch die Frage, ob das Abo einer Tageszeitung übernommen werden muß. Gibt es dazu Erfahrungen?)

Ich denke, es kommt auf die Frage an, wie weit man das Sozialstaatprinzip ausweiten und damit seine Selbstbestimmung einengen möchte.
Ich persönlich halte Rundfunk für Luxus und bin der Meinung, daß das Sozialstaatprinzip hier in erster Linie einmal nicht anzuwenden ist (besonders nicht bei der aktuellen Lage der örR). Gleichzeitig sollte man aber durchaus die Möglichkeit in Betracht ziehen, Menschen, die aufgrund einer Krankheit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und ohne Rundfunk völlig isoliert würden und zudem wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, bei Nachweis die Möglichkeit des Rundfunkempfangs unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ör oder private Sender handelt.
Alle anderen sollten selbst entscheiden können, ob sie sich den Luxus leisten wollen oder nicht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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