@ Cecil zu obiger Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22337.msg142937.html#msg142937Soweit ich das verstanden habe, ging es bei besagter Gerichtsverhandlung
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308(siehe auch die Anmerkungen)um die Frage, ob sich der BR um Entscheidungen einer anderen LRA zu kümmern habe bzw. ob er sich an solchen Entscheidungen orientieren muß. Der BR-Vertreter argumentierte hier im Sinne der Verwaltungsautonomie (was natürlich, siehe entsprechende Anmerkung) Quatsch ist.
Ob Rundfunk ein Grundbedürfnis ist oder nicht, hat mit Entscheidungen der LRA nichts zu tun.
Problematisch ist hier, daß die Münze zwei Seiten hat.
Auf der einen Seite stimme ich dem eingangs zitierten Urteil voll und ganz zu: Rundfunkempfang ist ein Luxus, der vorwiegend der Unterhaltung dient.
Gleichzeitig besagt aber das Grundgesetz in
Art. 5 Abs. 1 Satz 1, daß jeder die Möglichkeit haben muß, sich aus frei zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. D.h. auch ein Sozialhilfeempfänger hat das Grundrecht, sich zu informieren. Dieses Informationsrecht ist unabdingbar für die Demokratie, denn nur ein informierter Bürger ist ein aufgeklärter Bürger (zumindest in der Theorie).
Und mir scheint, hier liegt auch der Hase im Pfeffer. Das BVerfG hat ja immer wieder behauptet, die örR seien unabdingbar für die informationelle Grundversorgung, weil sie diesen ominösen und bisher nicht weiter definierten "Grundversorgungsauftrag" haben. Soweit also der Rundfunkempfang dazu "genutzt" wird, sich zu informieren und an der Gesellschaft teilzuhaben (manche Leute können tatsächlich nicht mehr aktiv draußen gesellig sein), sollte dieses Bedürfnis auch von staatlicher Seite gesichert werden (Sozialstaatprinzip). Darauf beziehen sich also die örR, wenn sie, obwohl man keine Rundfunkgeräte hat oder unterhalb des Grundfreibetrags lebt, dennoch von einem Geld fordern.
Jetzt läßt sich dieses Argument aber auch nur auf die örR beziehen, da die ja den "Grundversorgungsauftrag" haben, auf die Privaten trifft das nicht zu. Der Staat müßte darum, dieser Logik folgend, nur die "Rundfunkbeiträge" übernehmen, nicht aber zusätzliche Pay-TV-Gebühren.
Mit dieser Auslegung beißt sich das Grundbedürfnis des mündigen Bürgers, selbst zu entscheiden, was für ihn Grundversorgung ist und was nicht. (Es stellt sich auch die Frage, ob das Abo einer Tageszeitung übernommen werden muß. Gibt es dazu Erfahrungen?)
Ich denke, es kommt auf die Frage an, wie weit man das Sozialstaatprinzip ausweiten und damit seine Selbstbestimmung einengen möchte.
Ich persönlich halte Rundfunk für Luxus und bin der Meinung, daß das Sozialstaatprinzip hier in erster Linie einmal nicht anzuwenden ist (besonders nicht bei der aktuellen Lage der örR). Gleichzeitig sollte man aber durchaus die Möglichkeit in Betracht ziehen, Menschen, die aufgrund einer Krankheit in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind und ohne Rundfunk völlig isoliert würden und zudem wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, bei Nachweis die Möglichkeit des Rundfunkempfangs unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ör oder private Sender handelt.
Alle anderen sollten selbst entscheiden können, ob sie sich den Luxus leisten wollen oder nicht.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.