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Autor Thema: Rundfunkstaatsvertrag -> Die Landesgesetzgeber haben sich tlw. abgesichert.  (Gelesen 4148 mal)

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Am Beispiel des Rundfunkstaatsvertrages, das User "Mork vom Ork" hier zu Bremen eingestellte hat, http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV17P1, tritt folgende Passage zum Artikel 1 hervor:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
[...]
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
[...]
2.

    nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.

Es kommt also auf den Empfang mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten an und auch darauf, daß diese Programme durch die Allgemeinheit empfangen werden.

Damit ist insofern die "Kuh vom Eis", als daß die bloße Möglichkeit eines evtl. erfolgenden Empfanges kein Kriterium für eine Rundfunkbeitragszahlungspflicht mehr ist.

Nicht geprüft wurde, ob die entsprechende Textpassage in den vorangegangen RSTV auch schon zu lesen war.

Es ergibt sich daraus aber mindestens eine Frage:

Ab wieviel Prozent der Bevölkerung darf man von "Allgemeinheit" sprechen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691
Ich gebe den Link zu den Rundfunkstaatsverträgen gerne an - sicherheitshalber, falls Links sich verändern, gebe ich den Link auf den entsprechenden Thread:

Thread zum Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften

direkter Link zum Bremer Rundfunkstaatsvertrag vom 01.10.2016


Übrigens ist die Formulierung mit der Allgemeinheit im §1 Absatz (5) erst in der aktuellen Fassung an dieser Stelle. Einen Vertrag vorher  war es unter §1 (3) 2.

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


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V
  • Moderator++
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Sehr interessant. Der Link im Startbeitrag wurde erneuert.

Wenn der Empfang der Programme durch die Allgemeinheit die Voraussetzung für die Gültigkeit des Staatsvertrages für diese Programme sein soll, dann kann der "Rundfunkbeitrag" nicht die Abgabenart „Beitrag“ sein.

Die Abgabenart „Beitrag“ erfordert eine kleine Gruppe von Nutznießern, die im Vergleich zur Allgemeinheit einen Sondervorteil hat. Die kleine Gruppe von Nutznießern darf nicht die Allgemeinheit sein.

Es wird übrigens ein angeblicher Vorteil bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat. Es wird eine Eventualität ohne einen Sondervorteil bebeitragt. Das ist dann aber kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird kein Nutzungsvorteil abgegolten. Zum einen setzt ein Nutzungsvorteil Nutzung voraus. Zum anderen ergibt sich erst gar kein Vorteil, weil Rundfunk nach § 2 RStV die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Wenn Rundfunk allerdings eine für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist, hat die Allgemeinheit als solche höchstens einen mutmaßlichen Vorteil aus der Existenz dieser Veranstaltung. Niemand aus dieser Allgemeinheit hat einen Vorteil gegenüber einem anderen.

Dem besagten Rundfunkstaatsvertrag nach muss der Empfang tatsächlich stattfinden ("... empfangen werden"), eine bloße Möglichkeit (Eventualität) reicht damit für die Zahlungspflicht nicht aus.

Damit ist der sog. „Rundfunkbeitrag“ ein Schwindel.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2017, 11:26 von Viktor7«

K
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Sorry - es nützt nichts sich "Rosinen" heraus zu picken und einfach die einschränkenden Aussagen "unter den Tisch fallen" lassen zu wollen:

Zitat
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
Quelle: http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.87623.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrBRV17P1

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 508
Ab wieviel Prozent der Bevölkerung darf man von "Allgemeinheit" sprechen?
Zitat
Das kommt darauf an.
wie der gute Thomas Fischer immer wieder hinweist - Empfehlung http://www.zeit.de/serie/fischer-im-recht

Die "Allgemeinheit" sind alle, ist ein Jeder (lt. GG). Eigentlich... ;)
Wie bei fast allen Begriffe gibt es Interprations- (oder soganannter Ermessensspiel-)raum. Erst recht im Recht. ;)

Bestes Beispiel: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
a) 98% der Haushalte haben Fernseher = die Allgemeinheit
b) 41 % der Haushalte werden als Singlehaushalte ungleich behandelt ggü den anderen 59 % und müssen diese Benachteiligung hinnehmen
c) geschätzte 10% Nichtnutzer von Rundfunk haben die Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit nach GG hinzunehmen ggü der Allgemeinheit = 90%
d) (noch nicht nachlesbar. wird sicherlich bald erscheinen) Die Zweitwohnunginhaber = 3%  der Haushalte

Somit gelten für die Leipziger Richter 59 - 100 % als die Allgemeinheit.


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K
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Hallo zusammen,

uuups - bezugnehmend auf Antwort #3 >>> die doppelte Verneinung brachte mich in's Schleudern; sorry.


Also der Umkehrschluss:

Zitat
Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2017, 13:50 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

H
  • Beiträge: 582
Also der Umkehrschluss:
Zitat
Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
Aber darüber sind wir uns hoffentlich alle einig:
Eine Wohnung ist KEIN "handelsübliches Verbraucherendgerät", mit dem irgendwas empfangen werden kann.

Grüße
Adonis


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
@Kurt,

keine Ursache, nach dem langen Arbeitstag hätte ich mich durchaus auch irren können.


@Adonis

wieso dort im Rundfunkstaatsvertrag Geräte bemüht werden, wenn die Wohnung als Nutzungsindiz für die ö.-r. Programme vom Gesetzgeber bestimmt wurde, ist in der tat fraglich. Dass es sich dabei um eine nicht erlaubte Fiktion bei dem Nutzungsindiz "Wohnung" handelt, scheint es den Gesetzgeber nicht zu kümmern, trotz eines gegenteiligen Urteils des BVerfG zur Annahme von Fiktionen:

Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Mio. Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme fiktiv die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet.


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  • Beiträge: 7.394
@Kurt

Zitat
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
und
Zitat
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.

Drittländer sind keine Länder der EU; Geltungsbereichs der Richtlinie ergibt sich aus Art. 36 der Richtlinie und lautet
Zitat
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Es würde also lauten, daß in dem EU-Mitgliedsland Bundesrepublik Deutschland für das Nicht-EU-Ausland gefertigte Programme auch dann nicht beitragspflichtig sind, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland konsumiert werden?

Dann bleibt hier bspw. ja nur noch der Auslandssender der Bundesrepublik Deutschland namens "Deutsche Welle" oder andere Auslandsangebote übrig? https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Welle

Zitat
Die Deutsche Welle (kurz: DW) ist der staatliche Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland und Mitglied der ARD.
Der ist Teil der ARD und bekommt allen Ernstes keine Rundfunkbeiträge ab, wie hier zu lesen? (Link siehe darüber)

Zitat
Auch wenn die DW wie die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, erhält sie keine Rundfunkgebühren. Die Finanzierung der DW wird maßgeblich mit einem Zuschuss aus Steuergeldern aus dem Bundeshaushalt sichergestellt.
Ok, nicht aktuell, den "Gebühren" hat es ja nicht mehr.

Wer will das bei der ARD denn auseinanderhalten? Das setzt doch mehr Transparenz voraus, als real vorhanden ist?

Stellt sich dann die Frage, ob es überhaupt zulässig sein kann, daß für Programme Beiträge aufgewendet werden, für die der rundfunkkonsummierende Bürger nicht beitragspflichtig ist?

Wer garantiert, daß Steuermittel des Bundes nicht den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten zugute kommen, wenn die Deutsche Welle als Teil der ARD aus Steuermitteln des Bundes unterstützt wird?

Im Übrigen ist's trotzdem interessant, daß nun die aktuell gültige Richtlinie 2010/13/EU einbezogen wird. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505, wobei bedauerlich ist, daß die alten und bereits außer Kraft gesetzten Richtlinien weiterhin benannt werden.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
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Was meint eigentlich
Zitat
Die Landesgesetzgeber haben sich tlw. abgesichert.
????

Ich verstehe den Sinn des Absatz 5 im § 1 nicht, wenn Präambel und § 1 Abs 1 festlegen:
Zitat
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

Ich finde diesen Absatz 5 echt "kurios", wenn es heißt:
Zitat
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1.    ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2.  nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.

und damit  offenbar einige Fernehprogramme ("Programme von Fernsehveranstaltern") des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks in Deutschland ausgenommen werden, wenn diese Programme für Nicht-Europa bestimmt und nicht in Europa empfangen werden.
Damit können nur Fernsehprogramme gemeint sein, die über Nicht-Europäische-Satelliten gesendet werden. Oder?

Ob mit dem Umkehrschluß gearbeitet werden kann, wonach der RStV nur für solche Fernsehrprrogramme gilt, die in Europa empfangen werden? Wohl eher nicht!

Spannend ist auch der Begriffsbestimmungsparagraph 2! Dazu nur mal Absatz 1:
Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Dazu TKG http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html:
Zitat
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
...
24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
25.  "telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
Das heißt m.E., dass "mobiles Internet" (Handy, Phone, Tablett, Notebook etc.) auf Basis "telekommunikationsgestützter Dienste" (LTE, UMTS, GMS etc.) nicht als Telemedien im Sinne des Gesetzes RStV gilt;
und damit das Argument fehlläuft, "Rundfunk werde überall mit Smartphones und Tablets empfangen", wenn doch im Internet kein Rundfunk, sondern die "Telemedien" stattfinden. Oder?
Auf jeden Fall: Im Zusammenhang mit der Zwangsabgabe auf das Wohnen zur Finanzierung des öffentlich-rechtliches Rundfunks sollte immer deutlich sein, dass es sich um eine Medienabgabe handelt, die eben auch Telemedien (Internetdienste) finanziert. Damit verhindert aber die Zwangsabgabe genau diesen Zugang zu den Telemedien, zum Internet. Denn, wenn mein Internetflatrate 17,50 Euro kostet, dann fehlt mir dieses Geld, sobald es durch den verfassungswidrigen RBStV abgepresst wurde.


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Der Absatz 5 sagt doch vereinfacht ausgedrückt nichts anderes, als dass Fernsehprogramme aus USA, Russland, China, etc., die nicht für den Empfang in Deutschland bestimmt sind und auch nicht von der Allgemeinheit (in Deutschland/EU) ohne weiteres empfangen werden können (weil sie zB. nur verschlüsselt ausgestrahlt werden) nicht dem Rundfunkstaatsvertrag unterliegen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit - ich meine, die Chinesen juckt´s bestimmt nicht, wenn "wir" sämtliche chinesischen (Heimat-)Programme dem Rundfunkstaatsvertrag unterwerfen wollen würden 8)

Eine Spitzfindigkeit könnte es vielleicht noch bspw. für solche in den USA ausgestrahlten Programme geben, die die USA auch ihren in Deutschland stationierten Soldaten zur Verfügung stellen wollen. Gelten diese dann dennoch als "ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt" (aus deutscher/EU-Sicht), wenn ausschließlich US-Soldaten (also nicht die Allgemeinheit) diese in Deutschland per Decoder entschlüsseln und empfangen können? Wenn nicht,  müßte dann ja auch der Rundfunkstaatsvertrag Anwendung finden...

Ich finde diesen Absatz 5 echt "kurios", wenn es heißt:
Zitat
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1.    ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2.  nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.

und damit  offenbar einige Fernehprogramme ("Programme von Fernsehveranstaltern") des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks in Deutschland ausgenommen werden, wenn diese Programme für Nicht-Europa bestimmt und nicht in Europa empfangen werden.
Damit können nur Fernsehprogramme gemeint sein, die über Nicht-Europäische-Satelliten gesendet werden. Oder?

Ob mit dem Umkehrschluß gearbeitet werden kann, wonach der RStV nur für solche Fernsehrprrogramme gilt, die in Europa empfangen werden? Wohl eher nicht!


Bin mir auch nicht sicher, ob dieser Umkehrschluss so zulässig ist/wäre.



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@Maverick

Die von Dir genannten Regionen sind kein Teil der Europäischen Union und fallen damit selbst nicht in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie. Und für die EU sind Drittländer alle Länder, die selbst nicht Teil der EU sind.

Rundfunkproduktionen eines Fernsehveranstalters aus einem Nicht-EU-Land werden nicht erfasst und spielen überhaupt keine Rolle; das würde erst dann relevant, wenn dieser Fernsehveranstalter in einem EU-Land bspw. eine Niederlassung gründet.

Insofern können nur Programme eines Fernsehveranstalters gemeint sein, die in einem EU-Land produziert werden und für ein Drittland bestimmt sind; egal, ob es ein polnischer, dänischer, französischer oder eben auch deutscher Sender dann ist, dessen Sendungen für ein Drittland bestimmt sind. Und wenn für diese Programme also auch dann keine Beitragspflicht besteht, wenn sie national im Land des Produzenten selbst auch empfangen werden, ist es fraglich, ob diese Programme durch Beiträge finanziert werden dürfen. Immerhin sind diese Beiträge mit einer staatlichen Beihilfe identisch; es wäre eine Veruntreuung öffentlicher Mittel, wenn diese Mittel für anderes eingesetzt würden, als für jenes, wofür sie bestimmt sind. Und bestimmt sind sie ganz sicher nicht dafür, einen Bürger eines Nicht-EU-Landes in seinem Nicht-EU-Land bspw. mit Rundfunk zu beglücken.


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