Was meint eigentlich
Die Landesgesetzgeber haben sich tlw. abgesichert.
?
Ich verstehe den Sinn des Absatz 5 im § 1 nicht, wenn Präambel und § 1 Abs 1 festlegen:
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.
Ich finde diesen Absatz 5 echt "kurios", wenn es heißt:
(5) Dieser Staatsvertrag und die landesrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Programme von Fernsehveranstaltern, die
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern bestimmt sind und
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) empfangen werden.
und damit offenbar
einige Fernehprogramme ("Programme von Fernsehveranstaltern") des öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunks in Deutschland ausgenommen werden, wenn diese
Programme für Nicht-Europa bestimmt und nicht in Europa empfangen werden.
Damit können nur Fernsehprogramme gemeint sein, die über Nicht-Europäische-Satelliten gesendet werden. Oder?
Ob mit dem Umkehrschluß gearbeitet werden kann, wonach der RStV nur für solche Fernsehrprrogramme gilt, die in Europa empfangen werden? Wohl eher nicht!
Spannend ist auch der Begriffsbestimmungsparagraph 2! Dazu nur mal Absatz 1:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
Dazu TKG
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__3.html:
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
...
24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
25. "telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
Das heißt m.E., dass "mobiles Internet" (Handy, Phone, Tablett, Notebook etc.) auf Basis "telekommunikationsgestützter Dienste" (LTE, UMTS, GMS etc.) nicht als Telemedien im Sinne des Gesetzes RStV gilt;
und damit das Argument fehlläuft, "Rundfunk werde überall mit Smartphones und Tablets empfangen", wenn doch im Internet kein Rundfunk, sondern die "Telemedien" stattfinden. Oder?
Auf jeden Fall: Im Zusammenhang mit der Zwangsabgabe auf das Wohnen zur Finanzierung des öffentlich-rechtliches Rundfunks sollte immer deutlich sein, dass es sich um eine
Medienabgabe handelt, die eben auch Telemedien (Internetdienste) finanziert. Damit verhindert aber die Zwangsabgabe genau diesen Zugang zu den Telemedien, zum Internet. Denn, wenn mein Internetflatrate 17,50 Euro kostet, dann fehlt mir dieses Geld, sobald es durch den verfassungswidrigen RBStV abgepresst wurde.