Lieber spät, als nie: partielles (Alzheimer?
) Gedächtnisprotokoll der 3-stündigen Verhandlung am BVerwG vom 07.12.2016
6.SenatProf. Dr. Kraft (vorsitzender Richter), Dr. Heitz, Dr. Möller, Hahn, Dr. Tegethoff
Sixt-Verfahren (6C49.15)Klägerin: Dr. Jacobi, Dr. Mountstephens
Beklagte: Hr. Schneider, Hr. Winter, Prof. Hesse, Dr. Eicher, Prof. Kube
Netto-Verfahren (6C12 - 14.15)Klägerin: RA Rauscher
Beklagte: Hr. Beusen, Fr. Michel, Prof. Kube, Dr. Eicher
Landesanwältin als Verterin des öffentlichen Interesses: Oberlandesanwältin Simmerlein, die keinen Beitrag zur Verhandlung brachte (auf eine Frage des vorsitzenden Richters im Verlauf der Verhandling, ob sie auch etwas sagen wolle, erwiderte: „Ich halte mich an den Vorsatz nichts zu sagen, wenn man nichts weiss zu sagen“ oder so ähnlich)
Sachbericht (durch Richter Dr. Tegethoff):Klägerin des Verfahrens 6C49.15: SIXT
Bescheide setzen 1.408.000 € an Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen im Zeitraum Januar bis Juni 2013 fest.
Sixt hatte bezahlt und dann geklagt, um die Festetzungsbescheide aufheben zu lassen und den bezahlten Betrag+Zinsen zurückerstattet zu bekommen.
Klage bei den bisherigen Vorinstanzen erfolglos, zuletzt Bayerischer Verwaltunsgerichtshof (Az. 7 BV 15.344) ?Es wurde die Begündung zusammengefasst (siehe Urteil:
http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/15a00344u.pdf)
Revision wurde eingelegt wegen eines Verfahrensmangels und der Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Klägerin des Verfahrens 6C12 - 14.15: Netto
Bis Ende 2012 wurden für 150 in den Zentrallagern angemeldete Radios die Rundfunkgebühren entrichtet.
Der BS forderte Netto auf, die Anzahl der Beschäftigten mitzuteilen. Netto tat dies nicht.
Der BS setzte für die Betriebsstätten Rundfunkbeiträge in Höhe der bisher entrichteten Rundfunkgebühren fest, worauf durch Netto per email mit einem durch die Bundesnotarkammer signierten pdf gegen den ersten Bescheid Widerspruch eingelegt wurde.
Der der Widerspruch auf den zweiten Bescheid erfolgte mittels anwaltlichem Schreiben.
Klage bei den bisherigen Vorinstanzen erfolglos, zuletzt Oberwaltungsgericht NRW (Az. 2 A 95/15)
Es wurde die Begündung zusammengefasst (siehe Urteil:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg\_nrw/j2015/2\_A\_95\_15\_Urteil\_20150528.html)
Revision wurde eingelegt wegen Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Antragstellungen:
Antrag Klägerin Sixt: Bescheide aufheben, Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge + Zinsen 5% über Basissatz
Gegenantrag Beklagte: Revision zurückweisen
Antrag Klägerin Netto: Bescheide aufheben
Gegenantrag Beklagte: Revision zurückweisen
Diskussion über Verfahrensrüge von Sixt (wurde leider von den beteiligten Mitschreibern akustisch nicht richtig verstanden).
Rüge einer Verletzung §108 VGO durch den VGH bei der Festellung, die Nichtanzeige beitragspflichtiger Betriebstätten und KFZ mit angemessenem Entdeckungsrisiko verbunden seien?
Richter Kraft meinte, dass er nach der Vorberatung des Senats mit Berufung auf das BVerfG keine Erfolgsaussichten der Rüge sehen würde.
Diskussion über die Zustellung des Widerspruchs von Netto per emailEs stellte sich die Frage, ob ein signiertes PDF, welches per e-Mail zugestellt wurde, Rechtsgültigkeit besäße. Der Senat bestätigte die Entscheidung des OVG: Die e-Mail als Container muss nicht zwinglich signiert sein.
Entscheidend sei das Dokument und somit läge ein zulässiger Widerspruch vor.
Statement Sixt: Es war vom örR/BS ausdrücklich erlaubt ein PDF als Anhang zu senden.
Statement örR: kein Einwand. Problem des BS sei gewesen, dass emails mit elektronischer Signatur in einem speziellem Postkorb landen würden und dort erhalten bleiben. Da die email nicht signiert war, war dies nicht der fall.
Sinngemäßer Kommentar des vorsitzenden Richters: "Da kann mann froh sein, dass sie nicht im Spam-Ordner gelandet sei"
.
"Software sollte sich dem Recht anpassen und nicht umgekehrt".
Weiter ging es mit der
Aufzählung der zu diskutierenden Schwerpunkte durch den vorsitzenden Richter
- Steuervorzugslast - nach erster Entscheidung im März kein Schwerpunkt
- Eignung der tatbestandlichen Anknüpfung zur Abbildung des Vorteils als nichtsteuerliche Abgabe: Frage, ob Betriebsstätten und KFZ Elemente darstellen, an die der Gestzgeber die Beitragspflicht anknüpfen darf
- Strukturelles Erhebungsdefizit im Nichtprivaten Bereich und Belastungsgleichheit
- Beitragshöhe - Kostendeckung. Hätte der Gesetzgeber sich intensiver um die Prognose im Rahmen der Beitragsumstellung kümmern müssen?
- Vorteilsgerechtigkeit des Beitragsmaßstabs
- Übergangsbeitrag
Gesetzgebungskompetenz: Steuer - Zwecksteuer - Vorzugslast - SonderabgabeV.R. Kraft: Kein Unterschied zur Rechtsprechung zu Wohnungsbeiträgen.
Der Netto-Anwalt erklärte sich nicht damit einverstanden, dass die Urteile zur Wohnungsabgabe bzgl. der nichtsteuerlichen Abgabe auch für Betriebsstätten gelten sollten. Begründung für die nichtsteuerliche Abgabe sei gewesen, dass nahezu alle Haushalte ein Empfangsgerät vorhalten und der individuell zurechenbare Vorteil so mittels Wohnungsabgabe erfasst werden kann. Bei Betriebsstätten sei dies anders.
Er erläuterte, dass man nicht nach §2 „Rundfunkbeitrag im privaten Bereich“ gehen könnte, sondern über §5 Rundfunkbeitrag im „nicht privaten Bereich“ diskutieren müsse.
Die bisherigen Entscheidung des BVerwG sei somit nicht auf den „nicht privaten Bereich“ übertragbar.
örR und Landesanwaltschaft gaben kein Statement hierzu ab.
Der Senat sah keinen Unterschied des Rechtfertigungsmerkmals zum rundfunkspezifischen Finanzierungszweck zwischen privatem und nichtprivaten Bereich.
Er meinte, dass die Eignung der tatbestandlichen Anknüpfung entscheidend sei. Die Frage sei, ob Betriebstätten/KFZ geeignet wären, den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abzubilden.
Der Senat war der Meinung, dass für den KFZ-Inhaber ein spezifischer Vorteil bestehen sollte, wie die Erfüllung betrieblicher Aufgaben durch Empfang des örR, z.B. Der Empfang von Börseninformationen, Unterhaltung der Arbeitnehmer beispielsweise in den Pausen, Unterhaltung von Kunden.
Nicht in den Fokus gehöre die priv. Nutzung durch den Arbeitnehmer, der bereits durch den Wohnungsbeitrag abgegolten sei. Der Senat sei der Meinung, dass sich der Beitragstatbestand als Ausdruck einer Vorzugslast rechtfertigen lassen müsse.
Eine Raumeinheit habe per se keinen Vorteil örR zu empfangen. Wie in den Urteilen vom März, zähle nur die statistische Tatsache, dass nahezu alle Wohnungen ein Empfangsgerät vorhalten.
In diesem Fall also nahezu alle KFZ ein Empfangsgerät innehaben und die Nutzung des örR mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolge.
Spannender sei es jedoch bei den Betriebsstätten. Der Senat frage sich, ob die Typisierung in diesem Fall statistisch zu rechtfertigen sei und ob der Gesetzgeber hier keine konkrete Widerlegungsmöglichkeit hätte vorgeben müssen?
In dieser Frage sah der Senat den Schwerpunkt.
Die Sixt-Anwälte führten an, dann man nach Branchen differenzieren müsse und dass dies auch möglich sei.
Der Beitrag solle einfach erhebbar sein und nicht nach Betriebsstätten klassifiziert werden, sondern eher nach Gesamtmitarbeiterzahl. Die Differenz mache bei Sixt mehrere hundertausend Euro aus.
Der Sixt-Vertreter meinte weiterhin, dass bei ihnen die Urteile des BVerwG von März, in welchen die Anknüpfung an die Wohnung gerade „noch so“ mit der „Note 4“ durchgewunken wurden, zu einem Ausbruch an Heiterkeit geführt habe und dass man diese Ansicht nicht auch auf Betriebsstätten anwenden könne.
Bei den KFZ würden in der Regel Personen den örR nutzen, die bereits privat den Rundfunkbeitrag entrichten. Der Weg zur Arbeitsstätte sei dem privaten Bereich zuzuordnen, der Betriebsinhaber habe davon keinen Vorteil. Zudem würde viele Kunden fragen, ob Anschlussmöglichkeiten für ihre Smartphones zur Verwendung der eigenen Musik/Streaming-Dienste bestehen würden. Man könne nicht auf das Gerät abstellen. Denn die Frage ist, ob dieses Gerät wirklich für den örR benutzt wird.
Bei den Betriebstätten gäbe es Statistiken. Der BR hatte eine eigene Umfrage zitiert, in welcher ca. 40% der Erwerbstätigen Radio am Arbeitsplatz hören würden. Der Sixt-Vertreter stellte die Frage wie überzeugend die Umfrage sei, da nicht unabhängig und daa selbst, wenn man der Umfrage Glauben schenken würde, somit mehr als die Hälfte der Befragten kein Radio am Arbeitsplatz hören würden. Weiterhin führte er aus, dass bei Sixt ein Verbot bestünde, Radio am öffentlichen Arbeitsplatz zu hören, da kontraproduktiv. In geschlossenen Räumen Musik nur vom Band (Grund: „störende Werbung und Katastrophenmeldungen vermeiden“).
Die Frage sei, ob wirklich ein kommunikativer Nutzen für den Inhaber bestünde?
Der Senat erklärte, dass zu klären sei, ob ein Nutzen für den Betriebsinhaber vorhanden sei. Private Nutzung sei nicht der Punkt.
Der örR-Vertreter (Prof.Kube) führte daraufhin aus, dass der Anknüpfungspunkt der spezifischen Vorteil des Unternehmers sei: Der örR als Informationsquelle, Schaffung eines besseren Arbeitsklimas, für die Erholung in den Pausen, für ein freundlicheres Umfeld für die Kunden, Unterhaltung und Verkehrinformationen in den KFZ. Dies stelle einen spezifisch unternehmerischen Nutzen dar und bei Sixt als Autovermieter gehöre diese Möglichkeit unmittelbar zum Produkt.
Die Typisierung gelte auch hier, da Vereinfachung der Massenverwaltung. Verifikation im Einzelfall und Klassifizierung nach Branchen wären missbrauchsanfällig.
Die Prüfung im Gesetzgebungverfahren zum RBStV, ob sich empfangsfreie Sektoren der Wirtschaft definieren lassen, sei negativ ausgefallen.
Die besondere Weite des Typisierungsspielraums legitimiere sich zudem dadurch, dass der Eingriff vergleichsweise milde sei. 90% der Betriebsstätten würdne sich auf einen halben bzw. ganzen Rundfunkbeitrag bis max. 17.50€/Monat beschränken.
Die angeführten Punkte die demokratisch legitimierte Tatbestandsgestaltung rechtfertigen. Eine Widerlegungsmöglichkeit wäre mit der Zielsetzung der Typisierung, Bewältigung der Verwaltungslast, Privatsphärenschutz und Missbrauchsabwehr nicht vereinbar.
Typisiert würde deshalb nur nach Raumeinheiten, Betriebsstätten und KFZ, weil dort Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten werden.
Hier würde das Bundesverfassungsgericht neuartige Rundfunkgeräte einschliessen und dies würde um so mehr gelten, da die Finanzierungsgarantie des örR ausschliessen würde, dass die Beitragserhebung vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des örR abhängig sein könne. Die Abrechnung nach Erfolg oder Quote würde der aus §5 folgenden Finanzierungsgarantie widersprechen.
Das BVerw habe im März mit Verweis auf das BVerG festgehalten, dass es zum Zweck der verfassungrechtlich gebotenen Finanzaustattung des Rundfunks, die Beitragspflicht, ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer erstrecken könne und dies habe auch für den nicht privaten Bereich zu gelten.
Der örR-Vertreter (Dr. Eicher) führte daraufhin aus, dass er Federführer der ARD für das Beitragsrecht sei und er sich mich damit seit 1998 beschäftigen würde. Er meinte, dass man die Entwicklung sehen küsse, um zu sehen, was hier eigentlich passiert sei. 2007 habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mit der Unterscheidung von herkömmlichen und neuartigen Empfangsgeräten geschaffen. Dadurch sei es zum dem Streit gekommen, ob ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei. Die Frage wäre bereits im Oktober 2010 am BVerwG diskutiert wprden, weshalb er nun einen Deja-vu-Effekt habe.
Die damalige Frage, ob man denjenigen zum Rundfunkbeitrag heranziehen dürfe, der multifunktionale Geräte bereithalte, die nicht einmal vorrangig den Zugang zum Rundfunk eröffnen würden, heranziehen dürfe habe das BVerwG damals als rechtens angesehen. Er wüsste nicht, was sich daran bis heute geändert haben sollte. Er führte aus, dass der Senat damals erklärt hätte, dass die Anstalten an der Gebührenüflichtigkeit von Internet-PCs nur festhalten könne, wenn sich diese auch tatsächlich durchsetzen liesse (Anspielung auf die Größe der Devices).
Er meinte, dass der Gesetzgeber in den Jahren 2010-2013 erkannt habe, dass eine Unterscheidung eines herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräts nicht mehr möglich sei. Das Internet sei beim Fernseher eingezogen und bei vielen Geräten sei der Rundfunk eingezogen.
Der Gesetzgeber habe dann eine neue Typisierung gesucht.
Die Umstellung auf die typisierende Anknüpfung habe keine unertschiedlichen Erträge ergeben (Anteil der nicht privaten Gesamterträge 9,56%/716 Millionen Euro, im Jahr 2015 seien es 9,35%/760 Millionen Euro gewesen). „Eine Punktlandung, der Anteil hat sich im nicht privaten Bereich nicht verschoben“.
Man dürfe also nicht nur auf herkömmliche Empfangsgeräte auch im nicht privaten Bereich abstellen, weil der Empfang mit allen Geräten möglich sei. Die Frage solle also lauten, ob eine Typisierung möglich sei, da im nicht privaten Bereich die Durchdringung, wie im privaren Bereich,
so hoch sei (90-100%), dass eine flächendeckende Nutzunsmöglichkeit gegeben ist. Genau diese Frage sei damals diskutiert wordenund es komme nicht darauf an, ob tatsächlich genutzt wird, sondern ob eine Deckung von Geräten derartig ist, dass zu 90-100% die Möglichkeit besteht, örR zu empfangen.
Bundesrichter Dr. Heitz stellte die Frage, was ein ein Empfangsgerät sei. Ob nur klassische Geräte oder auch die Neuen. Wer früher nicht im Besitz eines Empfangsgerätes war, musste nicht bezahlen. Jetzt kommt es auf den Besitz jedoch nicht mehr an und Prof. Kube habe bereits dargelegt, welch grosser Nutzen der örR für Inhaber von Betriebsstätten darstelle.
Er stellte die Frage, was jedoch mit den Inhabern sei, die, „weil sie uneinsichtig oder schwachsinnig seien“, keinen Rundfunk haben wollen. Man sei hier im Bereich der Vorteilslast und nur deshalb würden die Länder Gesetzgebungskompetenz haben. Für eine Vorteilslast müsse nur derjenige bezahlen, der einen Nutzungsvorteil habe. Das habe der Senat für Wohnungsinhaber gerechtfertigt, da es nur eine sehr kleine Gruppe ohne Empfangsgeräte gäbe. Diese kleine Gruppe würde natürlich die Zeche für die Flucht aus der Rundfunkgebühr bezahlen. Die Frage sei jedoch, ob der Prozentsatz der Betriebsstätten, der den gegebenen Vorteil bewusst nicht in Anspruch nehmen würden bezahlen müssten.
Die Frage sei, ob das hier ebenfalls eine kleine Gruppe sei? Er meinte, ihm würde hierzu das rechtfertigende statistische Material fehlen.
ÖrR-Vertreterin Fr. Michel erwiderte darauf, dass sie eine Statistik des statistischen Bundesamts für 2015 habe, hier sei die PC-Ausstattung in den Unternehmen 92%, das Vorhandensein eines Internetzugangs 89%.
Dr. Eicher meinte daraufhin erneut, dass es weder im privaten, noch im nicht-privaten Bereich auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Die aufgedrängte Nutzungsmöglichkeit sei damals schon das Problem gewesen, da Unternehmer damit argumentiereten, dass sie einen PC besitzen würden, jedoch den Rundfunk darüber nicht nutzen würden. Das BVerwG habe damals festgestellt, dass sich dies nicht feststellen lassen würde und dass es nicht auf das Wollen des Unternehmers ankommen würde. Er stellte erneut die Frage, warum die gleiche Frage heute nun anders, als damals entschieden werden solle? (Dr. Eicher war sichtlich aufgebracht, so dass der vorsitzende Richter ihn erst einmal bändigen musste)
Es wurde dann kurz über die damalige Verhandlung am BVerwG gesprochen. Damals internetfähiger PC eines Rechtsanwalts, der anscheinend zusätzlich zu einem vorhandenen Rundfunkempfangsgerät bebeitragt werden sollte. Der vorsitzende Richter meinte, dass die jetzige Frage jedoch sei, ob überhaupt ein Empfangsgerät vorhanden sei, was eine andere Ebene wäre, als „nutze ich das Gerät zum Empfang des örR“.
örR-Vertreter Schneider erwiederte, dass die Anknüpfung an das Gerät am Nutzer und Nutzerverhalten schon näher dran gewesen wäre. Die Telemedien würden heute jedoch auch zum Funktionsauftrag zählen und es wäre nicht mehr geboten an Geräte anzuknüpfen, sondern dass dies diese zu Raumeinheiten/Personengruppen und Staffelstufen potentieller Nutzer zusammengefasst werden und man daran anknüpfen müsse.
Weiterhin beotnte er erneut, dass die Telemedienangebote inwzischen auch zum Funktionsauftrag des örR gehören würden.
Er erwähnte dann den Geschäftbericht von Sixt aus 2013, indem stehen würde, dass Sixt in Internetdienste als Vertriebs- und Kommunikationskanäle investieren wolle. Und dass hier auch die Medienkonvergenz als positiver Faktor erwähnt sei, die dazu führe, dass es zu einem weiteren Anstieg internetbasierter Angebote kommen würde. Dies sei genau der Grund, warum der Gesetzgeber die Telemedienangebote in den Grundauftrag aufgenommen habe und es sei deshalb gerechtfertigt, dass man zur Typisierung greifen würde.
Es erfolgte eine Ausführung von Herrn Winter (örR). War leider aufgrund des starken Dialekts kaum verständlich.
Er meinte u.a., dass die Telemedienangebote des örR ein grosser Benefit für Unternehmer darstellen würden. „Gute Stimmung zu machen“.
Dr. Heitz (Richter) kommentierte darauf, ob es denn tatsächlich belegt sei, dass der örR zu guter Stimmung beitragen würde (Erheiterung beim Publikum)
Richter Kraft erläuterte darauf, dass es sich um eine Vorteilslast handele, keine Steuer und dass man deshalb einen Beleg dafür bräuchte, bevor man jemand zur Kasse bitten würde.
Dafür würden die Statistik des Bundesamtes für Stastik und die Geschäftberichte der „GEZ und des Beitragsservices“ als Hinweise vorliegen. Dennoch stellte sich die Frage, ob damit die Flächendeckung wirklich bewiesen sein.
Interessanterweise erwähnte er auch die aktuellen Zeitungsberichte über die eventuelle Planung eines öffentlich-rechtlichen Verkehrbeitrags, womit jeder Mieter einen Beitrag leisten müsse. Er könne ja die ör-Verkehrsmittel nutzen.
Er erwähnte, dass hierfür politischer Druck wegen der Schuldenbremse bestehen würde, um weitere Vorzugslasten zu schaffen und diese eventuell sogar „aufzuweichen“.
Er meinte dass die verfassungsrechtliche Ausgangsfrage Finanzierung etc. geklärt sei. Dieser Problematik müsse man sich jedoch stellen und klären, ob wirklich die Tatsache gegeben sei, dass in allen Betrieben ein Empfangsgerät, auch der internetfähige PC, vorhanden sei.
Ein Sixt-Vertreter widersprach daraufhin den Ausführungen von Herrn Schneider (örR) und meinte, dass der Ausbau der multimedialen Firmenservices von Sixt sicher keine Rechtfertigung darstellen würden, den Rundfunkbeitrag zu legitimieren und wollte auf einen Schriftsatz der Beklagten eingehen, der ihm erst am Freitag zugestellt worden sein (Kommentar: Sie hatten ein ganzes Wochenende!). Er ging dann nocheinmal auf die vom örR überreichte, schon erwähnte Statistik ein. (war leider kaum zu verstehen).
Weiterhin sprach er erneut die neuartigen Rundfunkgeräte an und unterstrich, dass wenn auch technisch der örr-Empfang mit einem PC am Arbeitsplatz möglich ist, dass dies kein Vorteil für den Betriebsstätteninhaber bedeutet, dass es eher negative Auswirkungen haben könne (Fussbalübertragungen etc).
Zudem argumentierte er, dass die Begründung der Anknüpfung an Raumeinheiten wegen der nicht Nachweisbarkeit der mobilen Geräte (smartphones) auch hier nicht greifen könne, da jeder sein privates Gerät mit sich führe, welches schon über die Wohnungsabgabe abegolten wäre, auch wenn diese mit an die Betriebsstätten genommen würden.
Zudem könne man sicher eine Nutzungsmöglichkeit sehen, wenn ein Betrieb einen PC hat, diesere jedoch für die Zwecke für den Zweck des Betriebes dient.
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