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Autor Thema: Gerichtsurteil: Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen  (Gelesen 12865 mal)

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Focus, 20.10.2016

Urteil
Keine Befreiung von GEZ aus religiösen Gründen
von dpa/Arno Burg

Zitat
Vom Rundfunkbeitrag kann man sich nicht allein aus religiösen Gründen befreien lassen. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

 Damit wiesen die Richter die Klage eines Pastors einer freikirchlichen Gemeinde ab (Az.: 5 K 145/15.NW -). Er hatte argumentiert, ein Großteil des öffentlich-rechtlichen Programms zeige einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und zerstörerischen Lebensstil. Es könne ihm nicht zugemutet werden, dies mitzufinanzieren. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.focus.de/finanzen/news/urteil-keine-befreiung-von-gez-aus-religioesen-gruenden_id_6095892.html

Zur Vorgeschichte siehe auch:
Klage auf Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14159.0.html

Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=5705ff2f-30e7-51d2-f029-922e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Entscheidung 5 K 145/15.NW des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/binarywriterservlet?imgUid=6905ff2f-30e7-51d2-f029-922e4e2711ce&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

(Danke an User Boykott2015 für die Links zur Pressemitteilung und Entscheidung)


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MRN-News, 20.10.2016

Neustadt
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen bzw. Gewissensgründen für Pastor einer freikirchlichen Gemeinde

Zitat
Neustadt / Metropolregion Rhein-Neckar – Eine Befreiung von der grundsätzlich verfassungsgemäßen Rundfunkbeitragspflicht kann nicht unter Berufung darauf erreicht werden, dass es dem Beitragspflichtigen aus Gewissensgründen unzumutbar sei, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms mitzufinanzieren, die mit seinen Wertmaßstäben nicht vereinbar seien. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 20. September 2016 entschieden.
Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens ist Pastor einer freikirchlichen Gemeinde. Eine von ihm zunächst erhobene Klage gegen die Beitragserhebung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, nach dem die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hatte er mit der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung – insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit – begründet. Sie wurde vom Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Anschließend lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. mit der Begründung ab, die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit. [..]

Weiterlesen auf:
http://www.mrn-news.de/2016/10/20/neustadt-keine-befreiung-von-der-rundfunkbeitragspflicht-aus-religioesen-gruenden-bzw-gewissensgruenden-fuer-pastor-einer-freikirchlichen-gemeinde-282727/


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Ministerium der Justitz Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 45/16

http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee690-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=5705ff2f-30e7-51d2-f029-922e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

Zitat
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls lägen nicht vor. Zunächst sei dem Kläger der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht objektiv unmöglich. Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit ablehne, begründe keinen Befreiungsanspruch. [...] Beim Rundfunkbeitrag stehe ebenfalls nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde.

Befreiung beinhaltet, dass man sich selbst als Schuldner ansieht. Ab diesem Zeitpunkt spielt alles andere keine Rolle. Man ist Schuldner und bittet mit Antrag auf Befreiung, seine Schulden zu erlassen.

Entscheidung (Volltext)
5 K 145/15.NW
http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/binarywriterservlet?imgUid=6905ff2f-30e7-51d2-f029-922e4e2711ce&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

Zitat
Als Österreicher nutze er selbst österreichische Online-Medien und seine Frau als US-Amerikanerin nur englischsprachige Angebote.


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Zitat
Als Österreicher nutze er selbst österreichische Online-Medien und seine Frau als US-Amerikanerin nur englischsprachige Angebote.
War da aber nicht erst was mit einem Österreicher, dessen Beschwerde vorm BVerfG deswegen erfolgreich war, weil der gesetzliche Richter für einen Österreicher in Deutschland nicht bei einem dt. Gericht zu suchen ist, sondern beim EuGH?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Zitat
Im erwähnten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei bereits ausgeführt worden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit verstoße, weil mit der Beitragszahlung kein weltanschauliches Bekenntnis verbunden sei.

Mit der Beitragszahlung kann ein weltanschauliches Bekenntnis verbunden sein. z.B. ganz allgemein, dass man elektronisch erzeugte Bilder und Geräusche als eine Art vorteilhafte "Wahrheit" oder "Wirklichkeit" wahrnimmt, an der man sich orientieren kann. Weltanschaulich wäre z.B. auch das Argument, man zahle gerne, weil keine Werbung gezeigt wird, oder weil keine rechts oder linksextremistischen Kräfte dort zu stark zu Wort kommen. Das Wort "Demokratieabgabe" stellt doch deutlich eine Weltanschauung in den Vordergrund.

Mit der Nichtzahlung dieses Herrn ist ein weltanschauliches Bekenntnis verbunden, nämlich dass er nicht nur keinen Vorteil davon hat, sondern auch, dass er eine Gefahr für die Gesellschaft darin sieht. Für eine Gewissensprüfung nach Art der Kriegsdienstverweigerung würde die Angabe des Lebenswegs dieses Herrn ausreichen.

Darüber kann so ein Verwaltungsgericht allerdings überhaupt nicht bestimmen.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Erste Flanken öffnen sich:

Urteil, S. 9:
Zitat
So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder  besondere  örtliche  Gegebenheiten (Funkloch)  qualifizierte  Gründe  für  eine  Beitragsbefreiung  darstellen  können

Wer regelmäßig Fernsehen guckt, muss früher oder später demenzkrank werden -- regelmäßige Nutzer müssen also demnächst nichts mehr bezahlen (genausowenig wie so manche Politiker und Fernsehunterhalter). Prima.

Urteil, S. 11:
Zitat
Ob  die  Ablehnung  der  Finanzierung  des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks  an  sich überhaupt   Gegenstand   einer   Gewissensentscheidung   des   beitragspflichtigen Wohnungsinhabers, d.h. einer ernsten sittlichen, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“  orientierten  Entscheidung  (vgl.  BVerfG,  Urteil  vom  20. Dezember  1960, juris, zur Kriegsdienstverweigerung gemäß § 4 Abs. 3 GG) sein kann oder erst die Ablehnung bestimmter Programminhalte bzw. Organisationsformen des öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  eine  Gewissensfrage  darstellen  könnte,  kann  dabei  offen bleiben.

Ich denke schon: wenn der ÖRR in seiner jetzigen Form von Korruption durchtränkt ist und gleichzeitig zum Propaganda-Sender mit SED-Führung verkommen ist, gebietet es das politische Gewissen eines jeden Bürgers, die Finanzierung desselben mit allen Mitteln zu verhindern.

Zitat
Zur  Begründung  wird  auf  die  Rechtsprechung  des  BVerfG  zur  Steuerpflicht  verwiesen.  Danach  berührt  eine  Gewissensentscheidung - Ablehnung  der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z.B. Verteidigung - nicht grundsätzlich  die  Pflicht  zur Zahlung  von  Steuern  als  einem  Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung, über dessen Verwendung allein das Parlament entscheidet.

Ganz genau, liebes Verwaltungsgericht an der Weinstraße (prost!). Hier ist nämlich der exakte Unterschied zum Rundfunkbeitrag, der ja angeblich KEINE Steuer sein soll. Man kann doch unter dieser Prämisse nicht einfach die Rechtsprechung über Steuerpflichten 1:1 auf einen Beitrag übertragen, der eben zweckgebunden ist und über dessen Verwendung eben nicht das vom Volke gewählte Parlament, oder sonst eine vom Volk unmittelbar eingesetzte Institution, entscheidet.



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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Selbst wenn Jesus persönlich kommen würde, hieße es "Wir haben ein Gesetz und nach diesem Gesetz muss er sterben".
Die Klagen gegen den sogenannten "Rundfunkbeitrag" sind (nur) Ausdruck des Protests, wir werden auf dieser Schiene keine Änderung erreichen.
Es muss eine politische Lösung her. Die Profiteure aus den Altparteien zeigen sich reformunfähig und müssen deshalb weg von den vollen Fleischtöpfen. Nächstes Jahr stehen wieder Landtagswahlen an - wohlan, schreiten wir zur Wahlurne!

Hier die Unterlagen zu meiner "Verhandlung":
https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0
Wer einmal miterlebt hat, wie ein Richter mit höhnischem Grinsen seine Begründungen vorträgt, weiß alles über den Zustand unseres "Rechtsstaats". Dieser Politunterricht ist allemal 105 Euro wert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2016, 19:10 von Lefty«

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@Lefty: aber immerhin bei den Säumniszuschlägen ist der SWR aufgrund der Zweifel des Gericht eingeknickt! Was hat das Gericht denn zu dem Säumniszuschlag gesagt?


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Selbst wenn Jesus persönlich kommen würde, hieße es "Wir haben ein Gesetz und nach diesem Gesetz muss er sterben".

Nach dem Tod kommt die Auferstehung.


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Zitat
War da aber nicht erst was mit einem Österreicher, dessen Beschwerde vorm BVerfG deswegen erfolgreich war, weil der gesetzliche Richter für einen Österreicher in Deutschland nicht bei einem dt. Gericht zu suchen ist, sondern beim EuGH?

Pinguin, hast Du genauere Informationen? Das klingt interessant  ;D


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Hier ein Gedankengang zum Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen:

Stellt man einen Härtefallantrag aus Gewissensgründen an die Landesrundfunkanstalt, erwartet man, dass diese darüber entscheidet. Das Problem ist aber: Kann oder darf eine LRA überhaupt solche tiefgreifenden Entscheidungen treffen?  Eigentlich ein klares NEIN!

Das ist Grundlage einer Klage, die mir bekannt ist. Dort wurde gegen den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen geklagt und vorab kein Härtefallantrag gestellt. Das Gericht wurde gebeten, darüber zu entscheiden, ob eine LRA überhaupt befähigt sein kann, solch einen Antrag zu bearbeiten. Die Klage ist bis zum heutigen Tag ruhend gestellt.

Das BVerfG hat in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) auf folgendes hingewiesen:
Zitat
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“

Es ist auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Gewissensgründe des Klägers zu prüfen. Es hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob ein verwaltungsrechtlicher Vorgang abgearbeitet wurde.

Ich wage mal zu sagen, dass dieser Verwaltungsrichter hier sich aus lauter Begeisterung aber ohne Befähigung und Auftrag zum Herren übers Gewissen eines Anderen aufgespielt hat. Seine Ausführungen zur Ablehnung der Gewissensgründe sind völlig unerheblich. Dazu noch stümperhaft und an den Haaren herbeigezogen.

Wenn er schon meint, sich ein Urteil übers Gewissen der Person erlauben zu dürfen, hätte er die Lebensumstände als Pastor unbedingt mit berücksichtigen müssen.


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Wenn wir jetzt noch nach der für den Bewohner zuständigen Rundfunkanstalt fahnden, so könnte doch der Betroffene, bevor er den HERRN von ganz oben um Hilfe bittet, an sämtliche ö-r-Rundfunkanstalten einen Befreiungsantrag stellen, vielleicht ist ja ausnahmsweise der BR so gnädig... >:D


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Urteil: Pastor darf Rundfunkbeitrag nicht aus Gewissensgründen verweigern
Wer das Programm von ARD und ZDF nicht mit seinen religiösen Grundsätzen vereinbaren kann, muss trotzdem den obligatorischen Rundfunkbeitrag bezahlen. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße wies eine entsprechende Klage auf Befreiung von der Beitragspflicht ab.
Gewissensgründe machten die Zahlung nicht unzumutbar, heißt es in dem Urteil, das dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt (AZ: 5 K 145/15.NW). Geklagt hatte der Pastor einer evangelischen Freikirche aus der Pfalz, dessen Familie nach eigenen Angaben weder Fernseher noch Radio besitzt.

Edit Uwe:
Vollzitate nicht erlaubt.


http://www.jesus.de/blickpunkt/detailansicht/ansicht/pastor-darf-rundfunkbeitrag-nicht-aus-gewissensgruenden-verweigern206835.html


Die Meldung des epd wurde auch auf Evangelisch.de und domradio.de veröffentlicht.
http://www.evangelisch.de/inhalte/139504/20-10-2016/pastor-darf-rundfunkbeitrag-nicht-aus-gewissensgruenden-verweigern
https://www.domradio.de/themen/kultur/2016-10-20/pastor-darf-rundfunkbeitrag-nicht-aus-gewissensgruenden-verweigern

Das gibt Gelegenheiten zur Öffentlichkeitsarbeit  ;)


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Auch die Rheinpfalz erwähnte das Urteil:
http://www.rheinpfalz.de/nachrichten/rheinland-pfalz/artikel/keine-befreiung-von-rundfunkbeitrag-aus-religioesen-gruenden/

Donnerstag, 20. Oktober 2016

Rheinland-Pfalz
Keine Befreiung von Rundfunkbeitrag aus religiösen Gründen


Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) - Vom Rundfunkbeitrag kann man sich nicht allein aus religiösen Gründen befreien lassen. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. Damit wiesen die Richter die Klage eines Pastors einer freikirchlichen Gemeinde ab (Az.: 5 K 145/15.NW -). Er hatte argumentiert, ein Großteil des öffentlich-rechtlichen Programms zeige einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und zerstörerischen Lebensstil. Es könne ihm nicht zugemutet werden, dies mitzufinanzieren.

Edit Uwe:
Vollzitate nicht erlaubt



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Auch die FAZ brachte eine Meldung:

Rundfunkbeitrag und Religion Auch der Pastor muss für ARD und ZDF zahlen

Ein evangelischer Geistlicher wollte nicht für ARD und ZDF zahlen, weil deren Programm einen „gottlosen, unmoralischen“ Lebensstil zeige. Vor Gericht kam er damit nicht durch.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/auch-ein-evangelischer-pastor-muss-fuer-ard-und-zdf-zahlen-14490126.html#lesermeinungen


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