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Autor Thema: Klage auf Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen  (Gelesen 25117 mal)

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Liebe Freunde,

Person A geht mit seiner Klage gegen den Rundfunkbeitrag in die 2. Runde vor das OVG. Mehr darüber aus Zeitgründen später mal.

Aktueller ist ihre 2. Klage gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Befreiung aus Gewissensgründen. Diese geht in die 1. Runde vor dem VG.

Person A hat folgende Antwort des SWR (siehe Anhang) auf ihre Klageschrift bekommen und bittet um Eure weisen Kommentare zwecks Stellungnahme vor dem Gericht.

Liebe Grüße,
zwanglos


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Als Ergänzung nochmals die Klageschrift + Ergänzung:

Zitat
Begründung

Der Beklagte will mich zwingen, gegen mein Gewissen zu handeln und verletzt damit meine Grundrechte.

Martin Luther sagte an diesem Punkt: „Wider das Gewissen zu handeln ist nicht sicher und nicht lauter. Gott helfe mir.“ Gott sagt uns im Römerbrief, Kapitel 14, Vers 22: „Selig ist, der sich selbst nicht zu verurteilen braucht, wenn er sich prüft.“ (Luther 1984)

Artikel 1, 2 und 4 Grundgesetz und Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.November 1950 garantieren mir die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der persönlichen Entfaltung. Diese sind meine grundlegenden unverletzlichen Menschenrechte. Niemand darf gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand muss gegen sein Gewissen handeln. In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Artikel 19 GG, (2)).

Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können.  Diese Freiheit will der Beklagte durch seine Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beschneiden. Laut seiner Auslegung gibt es bei der Erhebung des Zwangsbeitrages für den öffentlichen Rundfunk keinen Raum für die Freiheit des Gewissens oder der Religion. Er will im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 RBStV nur ökonomische Gründe gelten lassen. In diesem Fall wäre der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag meines Erachtens grundrechtswidrig und damit ungültig.

Der Beklagte steht mit seiner Auslegung auch im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). In diesem heißt es:
„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrund-funkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“

Diese Punkte bedeuten laut Bundesverfassungsgericht, dass auch Punkte außerhalb des Bereiches der Sozialleistungen im Härtefallantrag geltend gemacht werden dürfen. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungs-tatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Weiterhin heißt es konkret: „Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausge-schlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“

Eine Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms würde mich in schwere Gewissensnöte bringen, da für mich Familie, Ehe und das Heil von Menschen allgemein heilige Werte sind. Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm hat jedoch nachgewiesenermaßen zerstörerischen Einfluss auf die Familien, Ehen und besonders auch die jungen Menschen in unserer Gesellschaft. Würde ich das Rundfunkprogramm mit meinem Beitrag unterstützen, würde ich mich mit schuldig machen.

Ein großer Anteil des Unterhaltungsprogramms der öffentlich-rechtlichen Fernseh-anstalten präsentiert einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil, inklusive der expliziten oder angedeuteten Darstellung von praktizierter Sexualität außerhalb der Ehe, Nacktheit und der Darstellung von Gewalt. “Verlust der Scham: Enttabuisierung, Exhibitionis-mus, Narzissmus und Voyeurismus - diese vier Stichwörter charakterisieren die Entwicklung der Medien in den neunziger Jahren.”
Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm (und in geringerem Ausmaß auch das Radioprogramm) trägt zur Sexualisierung und zur Desensibilisierung der Gesellschaft Gewalt gegenüber bei. Als Beispiele kann man praktisch jede beliebige Fernsehserie aufführen, im Besonderen Erotik-Serien wie ,,Die schönste Sache der Welt" und ,,Sommernachtsphantasien", aber auch „Bildungssendungen“ wie „Make Love“.  Die negativen Folgen der Sexualisierung und Desensibilisierung vor allem auch unserer jungen Menschen sind durch zahlreiche Studien belegt.

„70% aller Fernsehsendungen beinhalten Sexualität, 34% zeigen Sexualpraktiken. Der typische Jugendliche, der zwischen drei und fünf Stunden täglich fernsieht, sieht etwa 14.000 Hinweise auf Sexualität und 2000 Sexualakte jährlich im Fernsehen. Umfragen haben ergeben, dass 75% der Jugendlichen der Meinung sind, dass die erotischen Inhalte im Fernsehen Jugendliche beeinflussen. Die überwiegende Mehr¬heit ist der Meinung, dass das Fernsehen zu einem freizügigen Sexualleben verführt. In der Tat bestätigen Studien, dass es eine Korrelation zwischen Fernsehkonsum und freizügigem Sexualverhalten gibt. Ebenso gibt es eine deutliche Korrelation zwischen sexueller Freizügigkeit und Depressionskrankheiten. Persönlichkeits¬störungen sind unter diesen katastrophalen Umständen kaum zu vermeiden. Levin und Kilbourne berichten von 300 Studien, die zeigen, dass die permanente Aus¬setzung gegenüber erotisierender Werbung, Pop-Musik, Fernseh¬serien usw. dazu führt, dass sich Mädchen als pure Objekte empfinden. Viele leiden unter emotionalen Ungleichgewichten, krankhaften Angst- und Schuldgefühlen und Depressionen. Es ist nachgewiesen, dass viele Mädchen eine gestörte Wahrnehmung ihres eigenen Körpers haben.“ 
"Wir haben eine Vielzahl von Beweisen dafür, dass diese Sexualisierung von Mäd-chen heute negative Auswirkungen in den verschiedensten Bereichen verursacht. Dazu gehört die kognitive Funktion, die geistige und körperliche Gesundheit und die Entwicklung einer gesunden Sexualität.“  Das könnte auch meine Tochter einmal betreffen, falls sie in Zukunft außerhalb unseres Hauses die Sendungen des öffentlichen Rundfunks konsumiert.

Die vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Auftrag gegebene Studie “Weltbild des Fernsehens“ des bekannten Regensburger Professors für Medienpsychologie, Helmut Lukesch, macht deutlich: in 78,7 % aller Sendungen des deutschen Fernsehens kommt Gewalt vor. Zu Beginn der 90er Jahre lag der Anteil noch bei knapp 47,7 %. In jeder Stunde Fernseh¬programm werden im Durchschnitt 4,12 schwerste Gewalttaten (z.B. Morde) und 5,11 schwere Gewalt¬taten (z.B. Schlägereien) gezeigt. Nach Programmkategorien getrennt zeigt sich, dass 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen Gewalt enthalten, an zweiter Stelle (!) gefolgt von Kindersendungen mit 89,4 % und Informationssendungen mit 77,7 %. Aufgrund einer Vielzahl von Langzeitstudien ist die sozial schädigende Wirkung sowohl für männliche wie auch für weibliche Rezipienten medialer Gewaltbotschaften belegt.

In seinem Buch “Vorsicht Bildschirm“  sieht der Hirnforscher, Neurologe und Direktor einer Uniklinik in Ulm, Prof. Manfred Spitzer, sogar einen Zusammenhang zwischen Bildungsniveau und Fernsehen. Den Zusammenhang von Gewalt und Fernsehen sieht er durch die empirische Forschung eindeutig belegt. Der Forscher Prof. Dr. Christian Pfeiffer spricht von “Medienverwahrlosung“, als Ursache von Schul¬versagen und zunehmender Kriminalität im Jugendalter. Britische Wissenschaftler des „UK Medical Research Council“ haben festgestellt, dass der Charakter von Kindern sich deutlich verschlechtert, wenn sie zu viel fernsehen.

Man findet fast keine guten Vorbilder mehr in der vorgespielten Realität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies beginnt schon beim Kinderprogramm. Die Helden lügen, sie sind selbstsüchtig, frech, rebellisch, respektlos und den Eltern ungehorsam. Die Realität in Deutschland, in der immerhin noch die Mehrzahl der Ehen intakt ist und die meisten Kinder noch mit Mutter und Vater aufwachsen, wird in der dargestellten Fernsehrealität verzerrt. Ebenso wird auch das normale Sexualverhalten völlig verzerrt dargestellt. Das verändert das Bewusstsein der Gesellschaft.
„Normale Familien gibt es nicht, so die deutsche Fernsehlandschaft: Auffällig ist auch, dass es keinen einzigen Tatort-Kommissar in der ARD mehr gibt, der glücklich verheiratet oder überhaupt verheiratet ist. Kommissar Bootz aus Stuttgart ist noch verheiratet, aber seine Frau verlässt ihn gerade wegen eines anderen Mannes. Auch alle anderen – gescheiterte Figuren, beziehungsunfähig, beziehungsunwillig. Frau Furtwängler als LKA-Ermittlerin ist alleinerziehend mit einem Kind von einem One-Night-Stand mit einem Spanier, der nichts von seinem Sohn weiß. Diese Lebens¬weisen ziehen sich durch alle Folgen mit unseren Fernsehhelden. Demnach bleibt der Wunsch: Ein Kommissar, der morgens von seinem Kollegen beim Familien¬frühstück abgeholt wird und nicht mit Kopfschmerzen aus einer Kneipe.“

Das öffentlich-rechtliche Programm entspricht in weiten Teilen nicht unseren religiö¬sen und kulturellen Wertvorstellungen und ästhetischen Vorstellungen. Um es an einem persönlich erlebten Beispiel festzumachen: Vor zwei Jahren, als wir bei meinen Eltern in Österreich zu Besuch waren, schauten sie „Wetten dass“ im Fernsehen. Die in ein lächerliches pinkes Outfit gezwängte Moderatorin, die in ihrem kindischen Auftreten an Peinlichkeit kaum zu überbieten war, bekannte dem Gast, einem amerikanischen Rapstar, dass sie gerne Geschlechtsverkehr mit ihm hätte. Spätestens an diesem Punkt war ein weiteres Zusehen unerträglich. Das ist nicht unsere Vorstellung von Unterhaltung oder Kultur und schon gar nicht von Bildung. Es ist das Gegenteil davon.

Selbst der Journalist Scholl-Latour klagte vor Kurzem, es fehle an Bildung in den öffentlich-rechtlichen Programmen. Statt Qualität stünde die Quote im Blickpunkt. Doch damit, so Scholl-Latour, brächten sich die Öffentlich-Rechtlichen um ihre eigene Existenzberechtigung.  Ein Gutachten von 32 Wirtschaftswissenschaftlern für das Bundesfinanzministerium kommt zu einer ähnlichen Bewertung.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kommt meines Erachtens seinem Bildungsauftrag nicht mehr nach.

Das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm hat einen zerstörerischen Einfluss auf unsere Gesellschaft, unsere Kinder, die Ehen und Familien in unserem Land und die Seelen von Menschen, die es konsumieren. Insofern ist der öffentliche Rundfunk für jeden zum allgemeinen Schaden, egal ob er persönlich diesen konsumiert oder nicht. Unsere gesellschaftliche Grundordnung und die Menschenrechte, die auf dem jüdisch/christlichen Wertesystem beruhen, werden untergraben.

Allein die vielen Programmbeiträge mit sexuellem Inhalt verletzen meine religiösen Anschauungen in der Art, dass ich aus meinem Glauben heraus diese Angebote nicht wahrnehmen kann. Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass eine Befreiungsmöglichkeit auch besteht, wenn ein Rundfunk-beitragsschuldner in einem Funkloch wohnt, also nicht über Fernsehen, Radio, Internet oder Handy die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks innerhalb der Wohnung als Anknüpfungspunkt des Rundfunkbeitrages empfangen kann. „So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).“
Demgegenüber steht meine religiöse Überzeugung und mein Gewissen, aus denen ich die Angebote des öffentlich – rechtlichen Rundfunks aufgrund ihrer Darstellungen nicht wahrnehmen und  im entfernteren Sinne nicht empfangen kann.

Es geht jedoch nicht nur um meinen Willen persönlich Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen. Ich kann darüber hinaus nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dieses zerstörerische Programm durch meinen Zwangsbeitrag mitzuunterstützen und mich damit mitschuldig zu machen!

Unter der alten Regelung konnte ich mich beim Gewissenskonflikt der Mitfinan-zierung und damit der Mitschuld an der Verbreitung dieses schädlichen Programmes entziehen durch die Entfernung von Empfangsgeräten aus meiner Wohnung. Daher ist es nur schlüssig, dass auch der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen der Härtefallregelung eine Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen zulässt. Sonst wäre er verfassungswidrig, weil er dann meine Grundrechte auf Gewissens¬freiheit und freie Religionsausübung und Persönlichkeitsentfaltung beschneidet.

Ich könnte nicht ungehindert meine Religion ausüben, wenn ich zwangsverpflichtet würde, die Zerstörung meiner Religion mitzufinanzieren. Es ist mir auch nicht zuzumuten die Beleidigung meiner Werte oder für mich und meine Mitmenschen schädigende Inhalte mitzufinanzieren. In Artikel 2 GG heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ ? Eine Verletzung von „Rechten anderer“ als Gegenargument (nämlich die der Rundfunkfreiheit) steht meiner Forderung nach Erlass des Rundfunkbeitrags nicht entscheidend entgegen, da ich den Anstalten nicht verbieten will, das zu senden, was diese für richtig halten, sondern dass ich lediglich nicht dafür bezahlen will. Die Forderung nach einer Zensur liegt mir fern.

Immer wieder werden bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Wiederholt wurden evangelikale Christen mit radikalen Islamisten verglichen. Z.B. wurden in der ZDF-Sendung „Frontal 21“ vom 4.8.2009 zwei Bibelschulstudentinnen, die in einem Krankenhaus im Jemen Menschen halfen und dafür von moslemischen Extremisten ermordet wurden, mit moslemischen Selbstmordattentätern verglichen. Ein Vergleich von fried¬liebenden, ihren Nächsten dienenden bibeltreuen Christen mit mordenden moslemischen Extremisten hat überhaupt keine sachliche Grundlage und ist beleidigend für Christen.Mir ist dieses Ereignis besonders schmerzlich in Erinnerung, weil ich mit einer schockierten und trauernden Kommilitonin der Ermordeten und persönlichen Freundin unserer Familie trauerte.
Ebenso hat auch mich persönlich dieser Mord und auch diese darauf folgende Verunglimpfung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betroffen gemacht. Diese Art des Umgangs mit evangelikalen Christen ist im öffentlich-rechtlichen Rundfunk leider keine Ausnahme, sondern eher regelmäßige Tradition.

Erst im Sommer letzten Jahres wurde wieder implizit ein ähnlicher Vergleich zwischen bibelgläubigen Christen und radikalen Moslems hergestellt. Der ARD Dokumentation „Sterben für Allah? – Der Weg deutscher Gotteskrieger nach Syrien“ wurde direkt zuvor die Dokumentation „Mission unter falscher Flagge – Radikale Christen in Deutschland“ vorangestellt. Es sollte wohl impliziert werden, dass Religion ganz ohne Unterscheidung generell gefährlich ist.

Der erste Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Weltanschauungsfragen e.V., Michael Kotsch beschreibt den Inhalt dieser Sendung über „radikale Christen“ folgendermaßen: „Evangelikale Christen sind geldgierig, machthungrig, hinterwäld-lerisch, leichtgläubig, dumm und gefährlich. So könnte man die ARD-Dokumentation vom Montag dem 4.August 2014 zusammenfassen. ... Offensichtlich ist den kommentierenden Journalisten jede Art engagierter Religiosität ein Dorn im Auge. Es wird in den betreffenden Beitrag nicht einmal der Versuch gemacht, die positiven Erfahrungen evangelikaler Christen und ihre Weltanschauung einfach stehenzu¬lassen oder gar zu würdigen.“ 
„Christen wiederum können nur betrübt den Kopf schütteln. Warum setzen Journa-listen singende und betende Jugendliche in einen bedrohlichen Kontext, statt ihren Glauben zu tolerieren? Warum ist jedes ehrenamtliche Engagement verdächtig und weniger wert, wenn es aus christlicher Motivation heraus geschieht? Warum muss man sich automatisch rechtfertigen, wenn man zu einer Freikirche gehört? Die ARD stellt mit ihrer Reportage Evangelikale unter Generalverdacht, schreibt Moritz Breckner“
Ebenso schreibt der Vorsitzende der Deutschen Evangelischen Allianz, Dr. Michael Diener: “In seinem Fazit differenziert der Film zwischen evangelikalen Christen als solchen und radikalen Auswüchsen an ihren Rändern. Dieses Fazit kann ich durchaus mittragen, leider stellen die beiden Filmtitel wie auch die Zusammen-stellung der einzelnen Filmbeiträge evangelikale Christen unter einen Generalver-dacht.  Das kann und darf in dieser Weise nicht geschehen.“
Der Geschäftsführer des Christlichen Medienverbundes, Christoph Irion, prangerte fehlende Differenzierung an. Bis zum Ende habe der Zuschauer den Eindruck, die im Film gezeigten Beispiele stünden repräsentativ für evangelikale Christen. Das sei jedoch mitnichten so: „In Wahrheit haben sich die Autorinnen in einer sehr fokus¬sierten Recherche auf die Suche nach Skandalen begeben – und sie natürlich gefun¬den.“ Aus journalistischer Sicht sei diese Zuspitzung auf so genannte „radikale Christen“ nicht überzeugend, „aus medienethischer Sicht ist sie in dem dargestellten Kontext problematisch“, erklärte Irion. „Wer einerseits aufklärerisches Denken fordert, Schwarz-Weiß-Denken kritisiert und auf der anderen Seite derart undifferenziert Pauschalurteile über eine sehr heterogene Minderheit wie die Evangelikalen fällt, wird seiner Rolle als Aufklärer nicht gerecht.“

Ich führe diese offiziellen Wortmeldungen an um aufzuzeigen, dass nicht nur ich so empfinde, sondern dass im öffentlich-rechtlichen Programm immer wieder eine ganze christliche Minderheit herabgewürdigt und in ihrer Menschenwürde verletzt wird.
 
Die beiden verantwortlichen Journalistinnen haben in ihrer Dokumentation offenbar selbst Fakten bewusst falsch dargestellt bzw. unterschlagen, sie setzten angeblich schwer psychisch Kranke Menschen unter Druck um dort negative Argumente zu finden zur Denunzierung einer Gemeinde, belegten Gottesdienstbesucher mit verächtlichen Worten und Blicken und reagierten „feindselig“ auf Fragende.

Ein weiteres Beispiel ist die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ in der der christliche Glaube lächerlich gemacht wird. Diese Sendungen achten nicht die Würde und die religiösen Überzeugungen gläubiger Menschen.

Selbst wenn ich persönlich diese Sendungen nicht ansehe, werden andere aufgrund dieser abfällig über mich und meinen Glauben denken. Menschen werden sich möglicherweise von dem Glauben an Gott abwenden, weil sie ihn aufgrund dieser Sendungen als lächerlich empfinden. Menschen werden möglicherweise aus den christlichen Kirchen austreten. Deshalb bringt mir der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst dann einen Nachteil, wenn ich persönlich ihn nicht konsumiere. Sein Programm ist auch schädlich für die Gesellschaft, unabhängig ob ich es konsumiere oder nicht.
Ich würde durch den Rundfunkbeitrag genötigt, Inhalte mitzufinanzieren, die mich in meiner Glaubensüberzeugung verletzen und verhöhnen. Das verletzt meine Glaubens- und Gewissensfreiheit und verstößt daher gegen den Art 4 Abs 1 GG.


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Zitat
Eine Unterstützung des öffentlichen Rundfunks ist für mich weiters aus Gewissens¬gründen nicht möglich, da dieser immer wieder Fakten manipuliert. Damit verstößt er gegen den Rundfunkauftrag, untergräbt unsere demokratische Grundordnung und schadet wieder uns allen. Als Beispiele könnte man die im letzten Jahr bekannt gewordenen Manipulationen von Nachrichten  und Ranglisten in Ranking-Shows  anführen, oder auch die Vertuschung der öffentlichen Meinung zum Rundfunkbeitrag selbst. So sah 2013 das Ergebnis einer Umfrage des SWRs auf seiner Website folgendermaßen aus :
 
Aus einer in etwa dem selben Zeitraum auf Statistika veröffentlichten Umfrage geht hervor, dass 60% der Befragten die Haushaltsabgabe ablehnen und nur 37% diese befürworten.

Das Ergebnis der vom SWR  selbst durchgeführten Umfrage wurde wohl aus guten Gründen nicht an die große Glocke gehängt und weiterverbreitet.

Dafür wurde folgende von der ARD in Auftrag gegebene Umfrage in den Umlauf gebracht: „Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) in Nürnberg befragte in einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der ARD im Mai, Oktober, November und Dezember [Anmerkung: 2012] jeweils 1000 Männern und Frauen. Auf die Frage "Befürworten Sie die Veränderung des neuen Modells oder lehnen Sie diese ab?" antworteten im Dezember 76,3 Prozent der Befragten, dass sie die Beitragsreform begrüßen. Im Oktober waren es 75,8 und im November 76,1 Prozent. Nur jeder Fünfte ist gegen die Reform, konkret äußerten sich im Dezember 20,4 Prozent der 1000 Befragten negativ. 3,3 Prozent der Interviewten hatten keine Meinung zu dem Thema. Mit Blick auf die Reaktionen der Verbraucher berichtete das zuständige Projektbüro der GEZ auf Anfrage von "einzelnen Beschwerdefällen", die auf den Umstellungsprozess zurückzuführen seien. "Es gibt keine Vermehrung der Beschwerden."
Als studierter Soziologe habe ich mich in ausreichendem Maße mit empirischer Sozialforschung beschäftigt, um fachkundig sagen zu können, dass diese Fragestellung der GfK, falls sie so wie berichtet gestellt wurde, auf sich allein gestellt unklar, mißverständlich und eher unbrauchbar ist. Es geht aus dem Artikel leider nicht hervor, in welchem Kontext diese gestellt wurde. Die Frage bleibt: Was wurde damit eigentlich gemessen? Wird mit einem “Ja” eine Veränderung des neuen Modells befürwortet oder die Veränderung vom alten Modell? Waren die Befragten Ende des Jahres 2012 mit den verschiedenen Modellen vertraut? Auf jeden Fall dreht diese Umfrage (oder zumindest ihre Interpretation im Sinne des Auftraggebers) die Verhältnisse der anderen Umfragen auf den Kopf. Das sieht zumindest sehr verdächtig aus.
Im letzten Jahr berichtete Focus jedenfalls über 700.000 Vollstreckungsersuchen und fast 15 Mio Mahnbriefen des Beitragsservices.

Ich beantrage festzustellen, dass ein Finanzierungszwang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms, ohne die Rücksicht auf das Gewissen der Genötigten, gegen mein Grundrecht auf Gewissensfreiheit und freie Glaubens- bzw. ungestörte Religionsausübung nach Art 4 GG verstößt.

Gewissensfreiheit ist ein hohes Gut. Meinem Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit ist Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Rundfunks, finanziert zu werden. (Wobei eine Befreiung meinerseits die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anbetracht eines Überschusses von 1,5 Milliarden bis 2016 nicht gefährden würde, insbesondere im Hinblick darauf, dass ich vor meiner unfreiwilligen Zwangsanmeldung auch keine Gebühr entrichtet habe). Im Falle eines deutschen Soldaten, der aus Gewissensgründen den Befehl verweigert hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht: „8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensent¬scheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissen-schonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.“  Dieses Prinzip lässt sich auf meinen Fall übertragen.
Ich erachte analog zu meiner ersten Klage die Bescheide auch aus rein formalen Gründen als rechtswidrig, da wiederum nicht der SWR, sondern der Beitragsservice als Absender fungiert.
In einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.5.2014 mit Az 5 T 81/14 wird festgestellt, dass „die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben“ ist. „Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeich-nen.“

In einem weiteren Urteil des LG Tübingen vom 8.1.2015, (5 T 296/14) stellt das Gericht fest: „Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk““. Zu einem ähnlichen Urteil kommt das Amtsgericht Mannheim (AZ 657 M 1109/14). In beiden Urteilen geht es zwar um Zwangvollstreckung, aber die Formmängel entsprechen den von mir beeinspruchten.

Außerdem hatte sich der  Beklagte mit meinen konkreten persönlichen Gründen augenscheinlich gar nicht in dem Maße befasst, wie es 73 (3) VwGO verlangt. Er speiste mich stattdessen mit Textbausteinen ab, die identisch sind mit jenen, die andere Genötigte erhalten haben und die auf meine Antragsbegründung nicht eingehen. Das weist darauf hin, dass der Beklagte die besonderen Umstände meines Einzelfalls gar nicht geprüft hat, wie es das Gesetz von ihm erfordert. Dies ist ermessensfehlerhaft und führt nicht dazu, meine Argumente zu entkräften. Die Behörde kann ihr Ermessen nur ausüben, wenn sie den Einzelfall betrachtet. Damit vertragen sich standardisierte, vorgefertigte Sätze nicht unbedingt. Es gibt allerdings in Massenverfahren viele identische Fälle, die man auch identisch behandeln kann. Aber dann muss die Behörde bei der Auswahl ihrer Textbausteine erkennen lassen, dass sie alle Aspekte des Einzelfalls gesehen und richtig gewichtet hat. In diesem Fall ignorierte der Beklagte wichtige Argumente.

Das Studienlexikon Recht von Alpmann/Brockhaus führt dazu aus: “Die Behörde muss das Ermessen pflichtgemäß ausüben, d.h., entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens handeln, § 40 VwVfG. Verstößt sie dagegen, begeht sie einen Er-messensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme i.S.d. § 114 VwGO führt.”

Ich beantrage daher die Aufhebung der Beischeide aufgrund von Formmängeln.
 

Ich verstehe jeden der genannten Begründungspunkte als eigenständig und aus-reichend für die Begründung meiner Klage und eine Aufhebung der Bescheide.

Sollte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragstaatsvertrages einräumen, beantrage ich, den Fall zur Ent-scheidung nach §100 GG an das Bundesverfassungsgericht weiterzuleiten bzw. die Sachlage von Gerichts wegen vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu  lassen.


Ich möchte als juristischer Laie darauf hinweisen, dass ich in meiner Klage versucht habe, allen Anforderungen formell und inhaltlich gerecht zu werden. Ich baue darauf, dass das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO selbst die rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten erforscht und dass gemäß § 86 Abs. 3 VwGO das Gericht angehalten ist, Schriftsätze von juristischen Laien mit falsch oder ungeschickt formulierten Klageanträgen zu korrigieren. Darum möchte ich herzlich bitten. Ich bitte insbesondere um Nachsicht in Anbetracht der Eile, mit der ich diese Klage erstellen musste.


Mit freundlichen Grüßen,


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...Ergänzung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte meine Klageschrift durch folgende Begründungen ergänzen:

1.) Rechtsgrundlagen, die eine Befreiung aus Religiösen- und
      Gewissensgründen begründen, ermöglichen und erforderlich machen:

Die Religions- und Gewissensfreiheit basiert an erster Stelle auf internationalem und europäischem Recht und dann auf nationalem Verfassungsrecht, wobei das europäische Recht für das Verfassungsrecht verbindlich ist. Die nationalen Parlamente dürfen keine Gesetze verabschieden, die dem europäischen Recht widersprechen. Artikel 18 des "Internationalen Paktes über die bürgerliche und politische Rechte" vom 19 Dezember 1966 stellt fest:
„1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und –freiheiten andere erforderlich sind.“

Im Artikel 9 der von den Mitgliedern des Europarates vereinbarten "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 4.November 1950 heißt es:
„1. Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens – und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.
2. Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der rechte und Freiheiten anderer sind.“

Das  Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 11.4.1972, Az: 2 BvR 75/71 aus:

„Das Gericht spricht in dieser Entscheidung häufig von Glaubensfreiheit, gelegentlich auch von Glaubens- und Gewissensfreiheit. Im folgenden wird nur der Begriff Gewissensfreiheit verwendet.

Die Gewissensfreiheit gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Hierzu gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an seinen gewissensmäßigen Überzeugungen auszurichten und nach diesen Überzeugungen zu handeln. Auf die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubens¬überzeugung kommt es dabei nicht an. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung. (S. 28)

Die enge Beziehung der Gewissensfreiheit zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte schließt es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Gewissensüberzeugung oder Glaubens¬haltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für solches Verhalten regelmäßig vorsieht. Kennzeichnend für einen Staat, der die Menschenwürde zum obersten Verfassungswert erklärt und der die Glaubens- und Gewissensfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt und unverwirkbar garantiert, ist vielmehr, daß er auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Gewissensüberzeugungen gestattet, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte erwachsen. (S. 29)

Sofern ein solcher Konflikt nicht ersichtlich ist, hat jeder, der durch eine ihm auferlegte staatliche Pflicht in einen Gewissenskonflikt gerät, das Recht, von dieser Pflicht befreit zu werden. Die Freistellung von der gesetzlichen Pflicht hebt die generelle Gültigkeit der pflichtbegründenden Norm nicht auf. Der Staat lässt in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme zu, um einen unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen.“

In einem einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum RfBStV (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012). wird eine Befreiung aus religiösen bzw. Gewissensgründen ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt.
 In diesem Urteil heißt es:
„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrund¬funkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.“

Diese Punkte bedeuten laut Bundesverfassungsgericht, dass auch Punkte außerhalb des Bereiches der Sozialleistungen im Härtefallantrag geltend gemacht werden dürfen. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungs¬tatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig.

Weiterhin heißt es konkret: „Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausge¬schlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“

Das VG Freiburg führte dazu in seinem Urteil 2 K 1446/13 vom 2.4.2014 aus:
„Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsrege¬lung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungs¬verpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218). …

29
   
… Dabei ist dieses Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Abgabenpflicht des Wohnungsinhabers und der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung normativ dadurch bestimmt, dass ein Wohnungsinhaber dann nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien ist, wenn es ihm - aus technischen Gründen - objektiv unmöglich ist, in seiner Wohnung Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. 15/197, S. 41). Ähnlich ist das Wechselseitigkeitsverhältnis zwischen der Rundfunkbeitragspflicht und der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgelöst, wenn dem Wohnungsinhaber eine solche Rundfunknutzung - wie im Fall der Taubblindheit - aus körperlichen Gründen unmöglich oder - wie im Fall der Blindheit oder der Hörschädigung - nur eingeschränkt möglich ist. Diese Personen werden im ersten Fall bei Taubblindheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV und (sofern die Beitragspflicht nicht bereits in Anknüpfung an die Herausnahme der entsprechenden Unterbringung gemäß § 3 Abs. 2 RBStV entfällt) bei vergleichbaren absoluten körperlichen Rezeptionshindernissen nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Beitragspflicht befreit; im zweiten Fall der nur eingeschränkten Fähigkeit zum Rundfunkkonsum ist die Abgabenschuld in ihrer Höhe nach § 4 Abs. 2 RBStV reduziert. Schließlich besteht angesichts der tatbestandlichen Offenheit der Befreiungsregelung in Härtefällen auch die Möglichkeit, eine den genannten technischen oder körperlichen objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkkonsums vergleichbare Fallgestaltung in der Weise zu erfassen, dass die deshalb objektiv ohne Vorteil gewährte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ohne Gegenleistungsverpflichtung des Wohnungsinhabers bleibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, 424, wo eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bewertet wird; ähnlich auch StGH BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218).



46    … Soweit der subjektive Wille zur Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots in den Schutzbereich eines von der allgemeinen Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verschiedenen Grundrechts wie etwa der Religionsfreiheit fällt und die dennoch gegebene Heranziehung zur Finanzierung dieses Programms deshalb den Charakter eines - nicht mehr rechtfertigungsfähigen - Grundrechtseingriffs bekäme, begründet dies keine grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung nach § 2 Abs. 1 RBStV. Denn dieser Sondersituation, die im Fall des Klägers nicht vorliegt, kann im Zweifel über eine entsprechende verfassungskonforme Anwendung der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV Rechnung getragen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423; StHG BW, Beschl. v. 19.08.2013 - 65/13 -, VBlBW 2014, 218; ähnlich auch VG Osnabrück, Urt. v. 01.04.2014 - 1 A 182/13 -, juris).“

Daraus folgt, dass das VG Freiburg die Möglichkeit einer Befreiung aus Glaubens- und Gewissensgründen zugesteht bzw. dass es im Fall einer Verneinung dieser Befreiungsmöglichkeit die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit des RBStV etabliert sieht.

Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck schreibt:
„Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht.“

Ein Zahlungszwang ohne Möglichkeit der Befreiung aus Glaubens- und Gewissensgründen, würde die Folge haben, dass damit unter anderen Grundrechten auch das Grundrecht auf Gewissensfreiheit verletzt wird.


2.) der hohe Wert der Gewissensfreiheit

Die Gewissensfreiheit ist ein hohes Gut. Meinem Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit ist im Zweifel Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Rundfunks, finanziert zu werden. Das Grundgesetz ordnet den Rundfunk an keiner Stelle anderen Rechtspositionen vor; einen privilegierten Vorrang gibt es nicht. Der Rundfunk gehört nicht zu den Kernaufgaben des Staates. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk konkurriert mit einer Fülle anderer Träger von Information, Meinungsbildung und Unterhaltung. Er hat weder Monopol noch sachlichen Vorrang. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar als solcher vollständig verzichtbar, ohne dass die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Würden seine 22 Fernsehprogramme fehlen, gäbe es noch immer 218 private, die sich inhaltlich nicht wesentlich von den Öffentlich-rechtlichen unterscheiden. Der hohe Rang, der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der politischen Rhetorik eingeräumt wird, ist nicht Verfassungsrecht.

In Artikel 2 GG heißt es: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ ? Eine Verletzung von „Rechten anderer“ als Gegenargument (nämlich die der Rundfunkfreiheit) steht meiner Forderung nach Erlass des Rundfunkbeitrags nicht entscheidend entgegen, da ich den Anstalten nicht verbieten will, das zu senden, was diese für richtig halten, sondern dass ich lediglich nicht dafür bezahlen will. Die Forderung nach einer Zensur liegt mir fern.


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Zitat
3.) Eine Befreiungsmöglichkeit aus religiösen- und Gewissensgründen gefährdet die Finanzierung des ÖRR nicht

Eine Befreiung aus Gewissensgründen steht darüber hinaus der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entgegen. (Insbesondere im Hinblick darauf, dass ich vor meiner unfreiwilligen Zwangsanmeldung auch keine Gebühr entrichtet habe).

Laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs von ARD und ZDF) wird die Wohnungsabgabe im Beitragszeitraum von 2013-2016 zu einem Einnahmenüber¬schuss von 1,5 Mrd. führen. Das wären im Durchschnitt 375 Mio pro Jahr.
 
Der Beitragsservice beruft sich in seiner Typisierung auf die Tatsache, dass 96,4% der 37,6 Mio Haushalte einen Fernseher im Haushalt betreiben. Das heißt im Umkehrschluss, dass 3,6% der Haushalte (das wären ca 1,4 Mio Haushalte) keinen Fernseher besitzen. Das verweigern eines Fernsehgerätes als dem klassischen Empfangsmedium für Fernsehprogramme würde ein logisches, kontrollierbares und ausreichendes Indiz für einen ernstzunehmenden Gewissenskonflikt bzw. eine Fernsehkonsumverweigerung darstellen. (Die große Mehrheit der Fernsehenden nutzen nach wie vor den Fernseher zum Empfang. Laut dem Statistischen Bundesamt nutzen nur etwa 19 % der Personen ab zehn Jahren das Internet für Radio und Fernsehen und davon ist der Anteil der ÖRR Programme auch wieder nur ein Bruchteil).

Würde man das völlig unrealistische Worst-Case-Szenario annehmen, dass alle Haushalte, die auf einen Fernseher verzichten, einen Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen würden und daraufhin befreit würden, würde das Mindereinnahmen von ca 291,8 Mio bringen (bei 215,76 jährlichem Zwangsbeitrag pro Haushalt).

Daraus ergibt sich wiederum, dass den Rundfunkanstalten immer noch ein Überschuss von über 83 Mio jährlich bleiben würde.

Es entbehrt daher jeder faktischen Grundlage, das Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit mit dem Argument der Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweigern.

4.) Die Exzessivität und Unverhältnismäßigkeit der Finanzierung durch Zwang

Ein Zwang aller Wohnenden den ÖRR zu finanzieren ist zur Finanzierung des ÖRR nicht nötig. Der Finanzierungszwang ist exzessiv, weil das Ziel auch ohne Zwang aller Wohnenden erreicht werden könnte. Im digitalen Zeitalter sind die technische Mittel vorhanden, die die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers binden und die die gesamten Fiktionen und Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig machen. Es wäre z.B. eine Verschlüsselung des Programms technisch überhaupt kein Problem. Jeder Nutzer könnte dann einen Decoder bzw. Code kaufen/mieten, so wie das beim Internetzugang funktioniert. Der Beklagte müsste sich keine Sorge mehr über „Schwarzseher“ machen. Er würde sich den ganzen Aufwand des Beitragsservices sparen. Dies wäre auch ein echter Fortschritt im Sinne der Kosteneffizienz. Die tatsächlichen Nutzer zahlen dann den Beitrag. Das wäre fair und gerecht. Dieser wäre dann sogar tatsächlich von seiner Natur her ein Beitrag. Falls es rechtlich notwendig sein sollte, das Programm allen Bürgern zur Verfügung zu stellen, könnten erstmal alle einen Decoder/Code erhalten und diesen dann zurückgeben, falls sie den Empfang des ÖR Programms nicht möchten.

Weiters war auch unter dem alten nutzerbasierten System eine ausreichende Finanzierung gewährleistet (eigentlich damals schon eine maßlose Überfinanzierung. Das Überangebot des ÖRR ist exzessiv mit seinen 22 Fernsehsendern und 70 Radiosendern. Selbst der Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH, Hans-Joachim Strauch, bestätigte dies kürzlich in einem Interview.  Die Verpflichtung von Behinderten, Flüchtlingen, Vereinen, Betriebsstätten, Kindergärten dafür, die Mehrfachbelastungen von Besitzern mehrerer Wohnungen, usw. stellt einen exzessiven Zugriff auf das Eigentum der Bürger dar. In der Realität zahlt nämlich jeder Bürger den „einfachen“ Beitrag mehrfach, selbst wenn er blind, taub, oder sonst auf irgendeine Art unfähig oder unwillig ist zum Empfang. Über gestiegene Konsumgüterpreise, Vereinsmitgliedschaftsbeiträge, usw. Jeder Bürger wird mehrfach belastet. Legt man die Einnahmen von ca. 9 Milliarden im Jahr auf alle 80 Millionen Einwohner Deutschlands um, kommt man auf eine durchschnittliche jährliche Belastung eines jeden Bürgers, vom Säugling bis zum Sterbende auf 112,50 pro Jahr für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Für unseren 5-Personen Haushalt würde das eine jährliche Haushaltsbelastung von
562,50 ergeben, bzw. eine monatliche Belastung von 46,88. Eine exzessive Belastung der Bürger)

Die Ausgaben des ÖRR sind ebenfalls entsprechend exzessiv. Es kann nicht Aufgabe jedes Haushaltes und Pflicht sogar eines am Rundfunk nicht teilnehmenden Bürgers sein, die maßlos überbewerteten Fußballsendungen, und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Show-Master und Intendanten zu finanzieren. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, dass praktisch alle Bürger für die Dotierung der Amtsträger, Bediensteten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einstehen müssen, deren Höhe jeder sonstigen Besoldung im öffentlichen Dienst hohnspricht. Gleiches gilt für die Betriebsrenten. Die Verwendung des Abgabeaufkommens hat jedes vernünftige Maß überschritten. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf privilegierte Teilgruppen der Gesellschaft. Angemessener wäre ein Sparpaket gewesen. 

Die meisten Nutzer haben auch unter dem alten System ohne Zwang ehrlich ihre Gebühren bezahlt. Natürlich gab es auch einige „schwarze Schafe“. Aber alle Nichtnutzer als „Schwarzseher“ zu verleumden ist unredlich und offenbart eine bedenklich negative Haltung den Bürgern gegenüber. „Schwarzseher“ als Begründung für die Einführung der Zwangsabgabe anzuführen stellt alle redlichen Nichtnutzer unter Generalverdacht, Lügner und Betrüger zu sein. Diese diffamierende Weltsicht wird darin deutlich, dass die nicht zu vernachlässigende Gruppe der „Nichtseher“ in der Typisierung des RfBStV bzw. des bayrischen Verfassungsgerichtshofurteils  gar nicht aufscheint und wohl in dem Typus der „Zahlungsverweigerer“ aufgehen soll. Wenn das Typisierungsraster nicht einmal in der Lage ist zwei Hauptgruppen, die für die Finanzierung in Frage kommen, nämlich Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, voneinander zu trennen, dann handelt es sich bei der Typisierung um eine willkürliche, diskriminierende Regelung zulasten der Nichtnutzer.  Die Typisierung im RfBStV bzw. seiner Interpretation ist exzessiv zulasten der Nichtnutzer. Es geht in Wahrheit um ein „Melken“ möglichst aller Bürger, nicht um Beitragsgerechtigkeit.

Auch die Typisierung der neuen Medien ist nicht schlüssig an den tatsächlichen Fakten der Nutzung dieser Medien gemessen. Ein Laptop, Tablet oder Smartphone wird aus anderen Gründen angeschafft, als damit fernzusehen. Dementsprechend verschwindend gering ist der Anteil derjenigen, die diese Geräte zum Fernsehen oder Radiohören nutzen (s. Beilage).
Es ist problematisch, dass der RfBStv an einer Nutzungsvermutung  festhält, die dem technischen Stand von vor 50 Jahren entspricht, als Geräte eindeutig der Nutzung des ÖR zugeordnet werden konnte. Heute gibt es 418 private Fernsehprogramme, 270 private Hörfunkprogramme und viele hunderte Onlineangebote.  Es ist schlicht unhaltbar, davon auszugehen, dass alle Geräteinhaber mit ihnen automatisch ÖRR nutzen.
Darüber hinaus die „Möglichkeit des Empfangs“ zum Abgabetatbestand zu erheben, ist völlig grenzenlos und absurd. Um es auf eine persönliche Ebene runterzubrechen: Ich biete Sendungen auf Youtube an. Weil Jeder diese potentiell empfangen kann, sollen alle Wohnungsinhaber Deutschlands dafür bezahlen, für die theoretische Möglichkeit, sie zu empfangen ob?  sie meine Sendungen wollen oder nicht? Jemand Anderer bietet vielleicht unmoralische Seiten im Internet an. Diese sind von Jedem empfangbar. Sind wir deswegen alle Kinderschänder? Machen wir uns alle strafbar? Diese Beispiele belegen, wie realitätsfremd die Nutzungsannahmen im RfBStV sind.

Das elementare Grundbedürfnis der Bürger „Wohnen“ zum Zwangsabgabetatbestand zu machen, ist exzessiv und ungerechtfertigt zu den dem gegenüberstehenden Eingriffen in die Menschen- und Grundrechte der Bürger. Das Fehlen von kompensatorischen körperschaftlichen Mitwirkungsrechten für den Eingriff in die Grundrechte des Zwangs-verpflichteten steigern die Exzessivität.

Es fehlt an allen Ecken und Enden die Verhältnismäßigkeit. Die Nötigung und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme durch finanzielles Aufdrängen gegen den Willen, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer und damit ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), den Nicht-Beitragsstatus der Abgabe, die fehlende Gegenleistung, den fehlenden Leistungsaustausch, die Nicht-Typisierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme und die Nichteinhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Erforder¬lichkeit und Angemessenheit stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der Bundesverfassung dar. Es besteht keine Möglichkeit zum „Opt-out“, wie etwa im neuen schweizer Modell.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Zwangsfinanzierung des ÖRR unverhältnis-mäßig exzessiv ist, in Anbetracht seinen Typisierungen,  seiner Alternativen,  in seinem Überangebot, seiner Beitragshöhe, in seiner Verschwendung der Einnahmen, in seiner Diskriminierung der Gruppe der Nichtnutzer, in dem fehlen demokratischer kompen-satorischer Mitwirkungsrechte, in seinem Ansetzen am Grundbedürfnis „Wohnen“, u.a. Eigentlich ist das ganze System an sich unmoralisch.

Ebenfalls exzessiv ist das öffentlich-rechtliche Programm in seiner Beleidigung meines christlichen Gewissens, wie ich schon an anderer Stelle ausführlich ausgeführt habe. Es gibt kaum einen Programmbeitrag, der nicht in irgendeiner Form anstößige Inhalte und Meinungen vertritt.

Ich halte den RfBStV für grundrechtswidrig gemessen an unserer Bundes¬verfassung (Ich verweise auf meine Anfrechtungsklage). Aber selbst, wenn man ihm eine Verfassungs-mäßigkeit unterstellen würde, wiegt wegen seiner Exzessivität sein Zwangscharakter umso schwerer. Gerade wegen dieser Exzessivität und Unangemessen¬heit ist eine Befreiungsmöglichkeit von Bürgern, deren Grundrechte auf Religions- und Gewissensfreiheit verletzt werden, unbedingt geboten. Deshalb schließt der Verfassungs¬gerichtshof diese Befreiungsmöglichkeit im Rahmen der Härtefallregelung auch dezitiert nicht aus, sondern erwähnt diese sogar als konkretes Beispiel.



Abschließend, möchte ich meine Klage mit einer Erklärung meines Rechenbeispieles ergänzen, damit es für alle Beteiligten nachvollziehbar ist:
Ich habe mit 36,7 Millionen Haushalten gerechnet (Zahl vom Statistischen Bundesamt). 15 Millionen Mahnbriefe an säumige Zahler / 36,7 Millionen Haushalte =  41%. Würde man mit den 42 Millionen Beitrags¬konten des Beklagten rechnen, ergäben sich immer noch 36%. Kein Zeichen für eine allgemeine Akzeptanz des Systems.


Mit freundlichen Grüßen,


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Es reicht, die Klage mit den Argumenten zu füllen, wofür Paragraphen und Statistiken vorhanden sind.
Der Vorschlag, dass der Rundfunk anders finanziert werden kann, z.B. Verschlüsselung, ist nicht zielführend.


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@zwanglos: Ich habe die langen Ausführungen mal kurz überflogen. Insgesamt fehlt da irgendwas an der persönlichen Betroffenheit.
Rechenexempel und Paragraphen sind vielleicht Beweise für irgendwas, aber keine Indizien für einen persönlichen Gewissenskonflikt.
Ich hatte in den 70er Jahren Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert. Es zählten da nur die rein persönliche Erfahrungswelt (Erziehung, Erlebnisse mit Gewalt u.ä) und meine Lebensumstände, z.B. dass ich Verwandte in der (Ex)-DDR hatte, auf die ich im Kriegsfall evtl. hätte schießen müssen. Es war schon so, dass man den Leuten klarmachen musste, dass es einem richtig dreckig gehen würde, wenn man dazu gezwungen wird. Theoretische Abhandlungen waren nicht gefragt.

Vielleicht ein (neuer) Ansatzpunkt? Oder vielleicht nur sachbezogen argumentieren und die Gewissensgründe weglassen?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Danke für das Feedback! Die persönliche Betroffenheit ist auf jeden Fall da, die kann Person A noch besser hervorkehren.

Liebe Grüße,
zwanglos


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L
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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
Hallo zwanglos,

meine "Verhandlung" war am 21.01.15 in Stuttgart. Es ging dort u.a. auch um Gewissensgründe.
Hier der Schriftwechsel dazu:
https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0

Gruß Lefty


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2015, 22:15 von Lefty«

T
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Hallo Lefty,

"lustigerweise" wurde bei meiner Klage in der Stellungnahme des Beklagten dein Urteil aufgeführt. Und zwar die SWR-Vertretung versucht damit die Religion- bzw. Gewissensgründe abzuwimmeln, weil ja in deiner Verhandlung der RBStV von der Richterin verteidigt wurde. Das ist sehr schlauer Zug von Anstalt-Anwältin, denn du bist nicht in Revision gegangen und somit zeigt SWR dieses Urteil als Paradebeispiel - quasi das Gesetz wäre damit als sauber bestätigt...  >:D Vermute das werden jetzt alle vor die Nase gehalten bekommen wer eine ähnliche Begründung in Klage/Widerspruch hat. Ich bleibe aber bei meiner Argumentation bis das BVerfGE mich bestätigt hat!

Wie sieht es eigentlich aus mit deiner Bautzen-Ankündigung?  (#)


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Hier ist die Antwort, die Person A schließlich eingereicht hat:

Zitat
... möchte ich zu dem Schreiben des Beklagten vom ... folgende Stellungnahme abgeben:

1.) Die Erhebung der Zwangsabgabe knüpft nicht an das religiöse Bekenntnis an, auch nicht an die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern allein an dem Innehaben einer Wohnung. Sie ist in ihrer praktischen Konsequenz eine zweckgebundene „Besteuerung“ des Grundbedürfnisses „wohnen“, egal mit welchen semantischen Mäntelchen dieser Tatbestand zu verschleiern versucht wird. Eine Katze bleibt eine Katze, selbst wenn ich sie „Hund“ nenne. Dieser völlig fehlende persönlich zurechenbare Sach- und Sinnzusammenhang zwischen Abgabetatbestand und Beitragszweck stellt die Zulässigkeit der Abgabe prinzipiell in Frage und greift zwar nicht in meine Religionsfreiheit ein, verletzt dafür aber mehrere meiner anderen Grundrechte. Hätte der Zwangsbeitrag keine Zweckbindung, wäre dies aber zumindest kein Problem in Bezug auf die Gewissens- und Religionsfreiheit.

Allerdings ist es eine unbestreitbare Tatsache, dass diese Zwangsabgabe zweckgebunden ist. Und dieser Beitragszweck greift sehr wohl direkt in meine Gewissens- und Religionsfreiheit ein. Der Rundfunkzwangsbeitrag dient allein der Finanzierung eines Programms, das massiv gegen meine persönliche Glaubensüberzeugung verstößt, diese verhöhnt und mein Gewissen verletzt. Es ist erwiesenermaßen schädlich für die Konsumenten, wie ich an anderer Stelle ausgeführt habe. Ich empfinde es als schädlich für mich persönlich. Ich bin Vater und sehe meine Kinder davon gefährdet. Ich bin Pastor und Seelsorger. Ich habe persönlich mit derart durch das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm seelisch, geistlich und manchmal sogar körperlich geschädigten Menschen zu tun. Warum bekümmert den Beklagten z.B. das Leid von magersüchtigen jungen Frauen nicht? Eine Schuldeinsicht ist nicht erkennbar. Die Studienkolleginnen einer Freundin aus unserer Kirchengemeinde wurden von islamistischen Extremisten im Jemen ermordet, als sie dort als christliche Krankenschwestern dienten. Das hat uns alle schockiert. Die ARD-Journalisten verglichen diese selbstlosen jungen Frauen mit lebensmüden Selbstmordattentätern. Dass immer wieder versucht wird, „radikale“ Christen mit radikalen Islamisten in Bezug zu setzen, ist ein Skandal und völlig ungerechtfertigt. Prof. Thomas Schirrmacher fragte zurecht: „Wo muss man evangelikale Gemeinden nach Waffen durchsuchen? Wo unterhalten Evangelikale Terrorcamps, überfallen Armeehauptquartiere und liefern sich Gefechte mit 30 000 Soldaten? Wer hat schon Angst, in ein Urlaubsland zu fahren, weil dort Evangelikale wohnen? Wo sind die Evangelikalen, die andersdenkende Journalisten oder ihre Familien bedrohen? Warum kommt keine evangelikale Gruppe in einem Verfassungsschutzbericht vor, weder in Deutschland noch irgendwo weltweit?“. 

Laute Proteste hatten keine Konsequenz. Eine Entschuldigung fehlt bis heute. Solche Aussagen sind tief verletzend. Wir fühlen uns verhöhnt. Ähnliche Verleumdungen von bibelgläubigen Christen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geschehen ständig. Ein paar Beispiele, die dies belegen habe ich schon in anderen Schreiben genannt. Man könnte viele weitere hinzufügen.  Auch die christliche Lebensführung wird lächerlich gemacht, etwa in der Sendung „Kulturzeit“ vom 26.12.2009, wo über Jugendliche, die sexuelle Handlungen vor der Ehe ablehnen, verspottet wurden, um nur ein Beispiel zu nennen.


Hinzu kommen Manipulation und Wahrheitsverdrehung in der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Erst diesen Monat konnten wir davon lesen, dass das ZDF seine Quote mit Erotik und Porno steigern will mit einer dreiteiligen Reihe „Montagskino hautnah“ inklusive „Feuchtgebiete“ und dann im Sommer eine dritte Staffel von „Make love“. 
Es ist offensichtlich, dass so ein Programm für gläubige Christen nicht annehmbar ist. Es propagiert einen Lebensstil, der mit Gottes Geboten unvereinbar ist, trägt zur Sexualisierung bei und ist damit schädlich für Geist und Seele. Die Bibel stellt klar, dass Menschen, die einen solchen Lebensstil praktizieren, das Reich Gottes nicht erben werden.
Ich möchte aus meiner christlichen Grundeinstellung meinen Mitmenschen keinen Schaden zufügen. Trotzdem will der Beklagte mich zwingen, sein unmoralisches und schädliches Programm entgegen meiner Glaubensüberzeugung und Gewissensüberzeugung mitzufinanzieren und mich damit mitschuldig zu machen. Dies ist nicht hinnehmbar.

Gleichzeitig wurde im 15. RfBStV im Gegensatz zu der vorher geltenden Regelung jeder andere Weg zur Lösung von Gewissenskonflikten außerhalb der Härtefallregelung entfernt. Das ist unverhältnismäßig. Früher konnte ich mich einem Gewissenskonflikt dadurch entziehen, dass ich Empfangsgeräte aus meiner Wohnung entfernte. Diese Möglichkeit habe ich auch genutzt. Ich hatte, wie der Beklagte leicht nachprüfen kann, nie einen Fernseher angemeldet. Dies ist ein ausreichendes Indiz für meine Ernsthaftigkeit. Unter der neuen Regelung bleibt nur noch die Härtefallregelung. Daher ist die Anerkennung von religiösen- und Gewissensgründen im Rahmen der Härtefallregelung schlüssig und aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedingt geboten.

Ich stelle fest: Ein Eingriff in meine Gewissens-, Religions- und Persönlichkeitsfreiheit ist objektiv ganz klar und eindeutig gegeben!



2.) Der Beklagte schreibt, dass dieser gerechtfertigt wäre. Ich halte fest, dass dieser Eingriff unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist.

Entgegen der unbewiesenen Behauptung des Beklagten kollidiert meine Religions- und Gewissensfreiheit nicht mit seiner Rundfunkfreiheit. Beide Verfassungsbelange sind uneingeschränkt gleichzeitig verwirklichbar! Es gibt hier gar keinen Konflikt!

Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bekannterweise Milliardenüberschüsse. Ich habe Ihnen vorgerechnet, dass es sogar möglich wäre, jeden einzelnen Fernsehverweigerer zu befreien, ohne irgendeine Einschränkung für den Öffentlichen Rundfunk. Ihm würde immer noch ein Millionenüberschuss übrigbleiben. Realistisch gesehen wäre zu erwarten, dass nur ein Bruchteil derer, die keinen Fernseher besitzen, einen Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen würden. Die Verweigerung eines Fernsehgerätes ist ein ausreichender Ausdruck eines Gewissenskonfliktes und objektiv nachprüfbar. Das war auch bis zur neuen Regelung üblich und machbar, also gibt es keinen Grund, die Praktikabilität eines solchen Verwaltungsvorganges in Frage zu stellen.

Darüber hinaus kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zur Sparsamkeit nicht nach. Es gäbe riesige Einsparpotentiale, würde man z.B. die Gehälter von Starmoderatoren und Intendanten sowie die Rentenprivilegien der Mitarbeiter auf ein normales Maß zurückfahren, das der allgemeinen Besoldung im öffentlichen Dienst entspricht, strukturelle- und Programmredundanzen abbauen (Warum braucht es z.B. zwei Redaktionsteams jeweils von ARD und ZDF bei der Fussball WM in Brasilien? Warum braucht es mehrere Radiosender, die die gleiche Musik spielen?), Redundanzen an Mitarbeitern, Studios, Immobilien, Produktionsfirmen usw. zusammenlegen. Wie man liest, besitzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch Hotels und Tankstellen – auf Kosten der Beitragszahler. Ich füge im Anhang Belege bei für die verschwenderische, teils zweckentfremdete Nutzung der Rundfunkbeiträge. „Der hohe Finanzierungsbeitrag pro Kopf in dem bevölkerungsreichen Deutschland ist insofern ein Indikator für eine weit überdurchschnittliche Versorgung.“  Erst kürzlich konnten wir von fast 10 Millionen Euro an veruntreuten Gebührengeldern beim Kinderkanal in der Zeitung lesen.

Der Verfassungsrang rechtfertigt keine außergewöhnliche exzessive Verschwendung der Mittel. Die KEF wird selbst aus Rundfunkbeiträgen finanziert und winkt regelmäßig die Begehrlichkeiten der Rundfunkanstalten durch. Sie ist Teil des Systems, das sich immer weiter selbst erhält und aufbläht und ganz offensichtlich nicht geeignet und fähig eine wahre Kontrolle auszuüben. Es wird immer mehr Finanzbedarf angemeldet und genehmigt. Die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind von Jahr zu Jahr kontinuierlich gestiegen, obwohl die Rundfunkproduktion durch die Digitalisierung günstiger geworden ist. Sparvorschläge werden ignoriert. In Anbetracht der möglichen Einsparpotentiale war eine Umstellung des Finanzierungssystems von Nutzerbeiträgen auf die „Zwangsbesteuerung“ aller Wohnenden wirtschaftlich gar nicht nötig. Das KEF Verfahren gewährleistet offensichtlich keine Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wie behauptet. Sonst würde die Rundfunklandschaft heute anders aussehen. Das System hat versagt und ist strukturell wohl auch darauf angelegt. Es geht bei dem 15. RfBStV um die Aufrechterhaltung eines ausgedienten Systems um jeden Preis auf Kosten der Bürger und ihrer Grundrechte. Dies scheint der Konsens von abgehobenen politischen Machteliten und Rundfunkmachern zu sein, gemeinsam mit den ihnen hörigen Institutionen. Die Beteiligten scheinen reformunfähig zu sein. Das Dogma der Aufrechterhaltung des Status Quo um jeden Preis ist angesichts der veränderten gesellschaftlichen und technischen medialen Rahmenbedingungen für den Bürger völlig unverständlich. Warum müssen wir an einem Rundfunkfinanzierungssystem festhalten, das für die Rahmenbedingungen von vor 50 Jahren gestaltet wurde? Die Verfassung verlangt das nicht! Die Nutzungsannahmen entsprechen nicht der heutigen Realität der medialen Vielfalt und technischen Möglichkeiten. Warum soll es vernünftig sein anzunehmen, dass alle Menschen mit Empfangsgeräten damit öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, wenn es heute auch hunderte private Programmangebote gibt? Das ist nicht nachvollziehbar! „Der Marktanteil von ARD, ZDF und den dritten Programmen der ARD, die vor Einführung des Privatfernsehens 1984 den Markt alleine beherrschten, lag 2013 nur noch bei 38 Prozent.“  Der 15. RfBStV war im Gegensatz zu gegenteiligen Behauptungen ein Rückschritt und keine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. Ein Fortschritt nur für die nimmersatten Rundfunkanstalten im Sinne eines umfassenderen Melkens der Bürger. In Gesprächen merke ich, dass die Menschen in unserem Land dies durchschauen und in Frage stellen. Die Institutionen jedoch mauern und sind nicht für rationale, vernünftige, offensichtliche Argumente zugänglich. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk berichtet nicht einmal über den öffentlichen Diskurs. Es sind höchst undemokratische Machenschaften. Es geht wohl nur mehr um die Verteidigung der erlangten Privilegien. Die Rundfunkabgabe ist eine zwangsweise Umverteilung des Einkommens der Bevölkerung auf die privilegierte Teilgruppen der „Rundfunkmacher“. An den Wünschen und Bedürfnissen der Bürger geht diese Entwicklung schon lange völlig vorbei. Daher wenden sich auch immer mehr Menschen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen ab und Hunderttausende weigern sich, diesen Wahnsinn weiter mitzutragen. BR-Fernsehdirektorin Bettina Reitz bestätigt, dass das Ansehen der Öffentlich-Rechtlichen seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag drastisch gesunken ist.

In Anbetracht der möglichen Einsparpotentiale und des verschwenderischen Umgangs mit den erzwungenen Finanzmittel erscheint die Verweigerung einer Befreiung aus Gewissensgründen durch den Beklagten jedenfalls noch in viel höherem Maße als unverhältnismäßig. Auf der einen Seite das Geld „mit beiden Händen beim Fenster rauszuschmeißen“ und auf der anderen Seite dem einfachen Bürger seine elementarsten Grundrechte zu verweigern, ist im höchsten Maße unmoralisch und mit den Grundwerten unserer Verfassung nicht vereinbar.


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Zitat
3.) Der Bundesverfassungsgerichtshof hat regelmäßig den Wert und Vorrang der Gewissensfreiheit gestützt:

Z.B.: BVerfG 2 BvR 75/71 - 11.4.1972:
„Die Gewissensfreiheit gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Hierzu gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an seinen gewissensmäßigen Überzeugungen auszurichten und nach diesen Überzeugungen zu handeln. Auf die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubensüberzeugung kommt es dabei nicht an. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung. (S. 28)
Die enge Beziehung der Gewissensfreiheit zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte schließt es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Gewissensüberzeugung oder Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für solches Verhalten regelmäßig vorsieht. Kennzeichnend für einen Staat, der die Menschenwürde zum obersten Verfassungswert erklärt und der die Glaubens- und Gewissensfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt und unverwirkbar garantiert, ist vielmehr, dass er auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Gewissensüberzeugungen gestattet, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte erwachsen. (S. 29)
Sofern ein solcher Konflikt nicht ersichtlich ist, hat jeder, der durch eine ihm auferlegte staatliche Pflicht in einen Gewissenskonflikt gerät, das Recht, von dieser Pflicht befreit zu werden.“

BverfG,  Beschluß v. 26.5.1970, Az: 1 BvR 83, 244 und 345/69:
„Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneingeschränkte Grundrechte, also auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2,1 [72f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertegehalt muß in dem Fall respektiert werden. (S. 261)“
Wie ich dargelegt habe, gibt es im vorliegenden Fall keine kollidierenden Grundrechte.

Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 20.12.1960, Az: 1 BvL 21/60:
„Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in denen sich die autonome sittliche Persönlichkeit unmittelbar ausspricht, als "unverletzlich" anerkannt. (S. 54)
In der Konfliktlage zwischen der Gemeinschaft, die mit einer besonders ernsten Forderung an ihre Bürger herantritt (hier: Wehrpflicht), und dem Einzelnen, der nur seinem Gewissen folgen will, räumt Art. 4 dem Schutz des freien Einzelgewissens in bemerkenswert weitgehender Weise den Vorrang ein. Das ist einem Staate angemessen, der eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des Einzelnen einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt. (S. 54)“
Selbst, wenn entgegen der Faktenlage eine Kollision von Grundrechten angenommen würde, ist es nicht vernünftig argumentierbar, dass die Finanzierung des Rundfunks einen höheren Wert einnimmt als die Landesverteidigung. Das Grundgesetz gibt dem Rundfunk keinen privilegierten Vorrang vor anderen Rechtspositionen. Daher wäre der Gewissensfreiheit auch gegenüber der Rundfunkfreiheit der Vorrang einzuräumen.

Unsere Rechtsordnung räumt der Verweigerung aus Gewissensgründen regelmäßig Vorrang vor anderen Rechtsgütern ein. ZB. der Verweigerung des Eides in der Strafprozessordnung, der Wehrdienstverweigerung, der Verweigerung zur Mitwirkung bei Abtreibungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz, usw. Es gibt keinen Grund, warum der Rechtsbereich Rundfunk hierbei eine Ausnahme darstellen soll. Es wäre eine Anomalie innerhalb unserer Rechtsordnung.

Folgerichtig hat der Bundesverfassungsgerichtshof auch bei der Rundfunkfinanzierung eine Befreiung aus Gewissensgründen im Rahmen der Härtefallregelung nicht ausgeschlossen und diese sogar als ein konkretes mögliches Beispiel angeführt. Das VG Freiburg stützte diese Sichtweise. Ich habe dies an anderer Stelle ausgeführt.

Falls das Verfassungsgericht aus irgendeinem Grund Zweifel an der Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen durch den Bundesverfassungsgerichtshof, bzw. zu Fragen zu deren verwaltungsrechtlichen Administration haben sollte, beantrage ich hilfsweise, das Verwaltungsgericht möge die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, um diesen Sachverhalt zu klären.

4.) Der Beklagte schreibt, dass eine Steuerfinanzierung außer Frage steht. Damit stellt er eigentlich selbst das derzeitige Beitragsmodell in Frage, denn der Rundfunkbeitrag kommt als neu erfundene Zwangsabgabe ganz eigener Art, trotz seines verschleiernden Titels, einer Steuer am nächsten. Der einzige essenzielle Unterschied zur Steuer ist die Zweckbindung. Jedenfalls ist es kein Beitrag aus abgabenrechtlicher Sicht, weil ihm der nötige zurechenbare Sach- und Sinnzusammenhang zwischen Abgabetatbestand,  zurechenbarer individueller Verantwortlichkeit und Beitragszweck fehlt. Die Bezeichnung der Rundfunkabgabe als „Beitrag“ ist ein aus verfassungsrechtlicher Sicht unerträglicher Versuch, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, an dem ein erhebliches politisches Interesse besteht, den Anschein verfassungsrechtlich zulässiger Finanzierung zu verleihen. Die Rundfunkabgabe als „Beitrag“ ist ein rechtsstaatswidriger Formenmissbrauch.

Die Staatsfreiheit und Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist ein Mythos. Politiker und Journalisten sind aufeinander angewiesen und die personellen Überschneidungen zwischen hohen politischen Ämtern und hohen Ämtern in der Rundfunkstruktur sind ausreichend dokumentiert. Ebenso die in der Praxis proporzmäßige Besetzung von Rundfunkgremien anhand von Parteimitgliedschaft. Man braucht sich nur anzusehen, in welchen Rundfunkgremien ehemalige Ministerpräsidenten, Minister und andere hohe Politiker unterkommen. (In letzter Zeit z.B.: Kurt Beck, Rainer Brüderle, Christian Lindner, Thomas Oppermann, ...) Das BVerfG selbst hat den ZDF-Staatsvertrag wegen seiner Staatsnähe als verfassungswidrig erklärt. Es ist damit höchstrichterlich festgestellt, dass der vom Bayrischen VGH als besonderer, eine Zahlungsverpflichtung rechtfertigender Vorteil der Meinungsvielfalt durch Staatsferne, derzeit nicht gegeben ist!

„Obwohl das BVerfG gerade festgestellt hat, dass im Aufsichtsgremium des Zweiten Deutschen Fernsehens zu viele Vertreter von Staat und Parteien sitzen und der Politik verordnet worden war, die Staatsferne in den Öffentlich-Rechtlichen ausreichend zu gewährleisten und die Möglichkeit, politisch Einfluss auf Medien zu nehmen, zu verhindern, hat die SPD einmal mehr einen Politiker statt eines unabhängigen Fachmanns in das mächtige Fernsehgremium geschickt: Das richtungweisende Urteil der Kollegen hätte dem ehemaligen Richter Oppermann nicht egal sein dürfen. Da er Mitglied des Wahlausschusses für die vom Bundestag zu berufenden Richter des Bundesverfassungsgerichtes ist, hätte man besonders große Sensibilität im Umgang mit der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach einer Neuregelung erwartet. Aber offenbar war „Macht sichern“ wichtiger als “Meinungsvielfalt sichern” und Wegbereiter der demokratischeren Regelung zu sein.

Der Wille zur drastischen Reduzierung des Einflusses von Politik erscheint spätestens jetzt unglaubwürdig, dadurch wird das Vertrauen in die Unabhängigkeit des ZDF geschmälert.
Hinzu kommt, dass die Vertreter der Exekutive auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben dürfen. Aber auch der wichtige Verwaltungsrat ist fast zur Hälfte politisch besetzt – was in der Vergangenheit zu Streit bei der Besetzung der Intendantenposten geführt hat, denn es wurde versucht, darüber politisch Einfluss zu gewinnen. Es kann nicht behauptet werden, es werde durch den Rat kein Einfluss auf die konkrete Programmgestaltung genommen. Spätestens bei der Intendantenwahl geht es sehr konkret um das Fernsehprogramm: Der Intendant leitet nicht nur die Geschäfte des ZDF, sondern ist explizit für die Programmgestaltung verantwortlich.“ 

Ohne diese Nähe zwischen Rundfunkmachern und Politik wäre der 15. RfBStV wohl nie in seiner heutigen Form zustande gekommen. Man konnte sich nicht einmal durchringen, alle Vorschläge von Prof. Kirchof umzusetzen (Berücksichtigung der Nichtnutzer durch Opt-out Klausel, keine Mehrbelastung von Besitzern mehrer Wohnungen, usw.). Die gemeinsam aufgebauten Pfründe werden mit diesem Vertrag abgesichert. Eine Diskussion über demokratische Notwendigkeiten findet nicht wirklich statt. In der Realität hat sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk wieder etwas mehr als die vierte, demokratisch nicht legitimierte Gewalt im Staat zementiert.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat nicht die alle Eingriffe rechtfertigende Kraft, die ihm von seinen Profiteuren zugeschrieben wird. Er ist in der heutigen Welt nur einer von vielen Informations-, Meinungs- und Unterhaltungsanbietern. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung notwendig wäre, ist ein weiterer unbewiesener Mythos und haltlos. Ich darf daran erinnern, dass die Demokratie in einer Zeit entstanden ist, in der es noch gar keinen Rundfunk gab. Es ist ein verzweifelter Versuch, ein selbst undemokratisches Rundfunksystem ohne Partizipation des Volkes und ohne demokratische Kontrolle zu rechtfertigen. Dieses ermächtigt lediglich eine kleine ungewählte Elite von Journalisten und Produzenten auf Kosten der Allgemeinheit ihre Weltsicht zu propagieren. Warum das einen unvergleichbar hohen Beitrag für unsere demokratische Ordnung darstellen soll, muss erst erklärt werden. Die öffentliche Meinung und die veröffentlichte Meinung klaffen weit auseinander. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wäre sogar vollständig verzichtbar, ohne dass die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens beeinträchtigt würde. Der zugeschriebene hohe Rang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist politische Rhetorik, nicht Verfassungsrecht. Es gibt blühende Demokratien ohne öffentlichen Rundfunk und es gibt Diktaturen mit einem Staatssender. Diktatoren können jede Art von Rundfunk gleichschalten. Bei einem öffentlich-rechtlichen Sender wäre das sogar wohl noch einfacher zu organisieren. Der beste Garant für die demokratische Freiheit ist eine Vielfalt von der Politik unabhängigen freien Sendern, die in einem gesunden Wettbewerb stehen. Wie das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm in seiner derzeitigen Ausgestaltung (überwiegend Seifenopern, Serien, Shows, Sportübertragungen, Musik der 80er Jahre ...) mehr zur demokratischen Grundordnung beitragen sollte als das Programm privater Sender, muss man erst erklären. Es unterscheidet er sich kaum noch. „Der Publikumserfolg des ZDF basiert auch und vor allem auf einem Genre: Krimis. 452 Kriminalfilme wurden 2014 zum ersten Mal gesendet ...“  Die ARD ist der deutsche Seifenopern-Sender. Sie zeigt mehr Daily Soaps als jeder andere, vier verschiedene an jedem Werktag und sie wiederholt sie teilweise auch häufiger als jeder andere. Das Erste ist Deutschlands Quizsender Nummer eins und die erste Adresse für Freunde der volkstümlichen Musik.  Erzählende Serien, Fernsehfilme, Kinofilme haben mit 35% einen sehr hohen Anteil an ARD und ZDF; bei RTL und Sat1 macht dieses Segment nur 24% aus. 
„Unser Ziel ist es, den Werbekunden ein verlässliches Umfeld zu bieten, und diesem Anspruch werden wir gerecht,“ gibt ZDF-Geschäftsführer Hans-Joachim Strauch offen zu.


4.) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kommt seinem Programmauftrag nicht nach. Die Menschen spüren das. Bereits im Dezember 2008 gaben 63 % im Rahmen einer Umfrage befragter 14- bis 49Jähriger an, dass die Öffentlich-Rechtlichen ihrem Bildungsauftrag nicht mehr nachkämen. 
Der Beklagte schreibt: „Es obliegt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken ...“ Diesem Auftrag kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht nach. Demokratisch nicht legitimierte und nicht wirklich wirksam kontrollierte und verantwortliche Programmmacher benutzen Ihre Position um Propaganda für ihre eigenen Überzeugungen zu verbreiten. Eine umfassende, ausgewogene, die in der Gesellschaft verbreiteten Meinungen wiederspiegelnde Bericht¬erstattung findet gerade nicht statt. Es wird Meinung gemacht, nicht wiedergegeben. Und zwar die der Programmverantwortlichen, die statistisch gesehen liberaler eingestellt sind als die Bevölkerung. Die gesellschaftliche Wirklichkeit wird verzerrt. Es wird bewusst Meinung gemacht. Z.B. hat der SWR in seinem Radioprogramm im April eine ganze Woche unter den Themenschwerpunkt „Gender-Mainstreaming“ gestellt und dabei allen möglichen nicht-heterosexuell empfindenden Mitmenschen eine Bühne geboten. Das ist ja an und für sich legitim. Es gibt in Deutschland allerdings in etwa gleich viele bibeltreue evangelikale Christen wie nicht-heterosexuell empfindende Menschen (ca. 2-3 %). Wann wurde ihnen schon einmal eine Woche Radioprogramm für ihre Anliegen gewidmet? Wenn über uns berichtet wird, dann nur in einer verleumderischen, herabwürdigenden, lächerlich machenden Weise. Das ist diskriminierend. Außerdem vermittelt eine solche willkürliche Bevorzugung von einer Minderheit und die Diskriminierung von anderen Minderheiten den Eindruck einer viel weiteren Verbreitung der bevorzugten Minderheit als es der Realität entspricht. Man könnte durch das öffentlich-rechtliche Programm den Eindruck gewinnen, „halb“ Deutschland würde nicht mehr heterosexuell empfinden oder würde eine relativistische Sexualerziehung schon im Kindergarten und der Grundschule im Sinne der Gender-Mainstreaming-Ideologie befürworten. Dies ist jedoch nicht die Realität.
In der „Nachtcafé“-Sendung vom 24.01.2014 waren 7 Befürworter des baden-
würtembergischen Bildungsplanes eingeladen (mit dem Moderator waren es 8) und nur 2 Gegner. Die zugestandene Redezeit war völlig unverhältnismäßig.

„Moderator Backes ist großzügig im Umgang mit der Redlichkeit. Das „Nachtcafé“ bringt in der Anfangsphase ein falsches Zitat zulasten des Teilnehmers Steeb. [auch wieder ein Beispiel für die selektive Verleumdung von bibeltreuen Christen]: „Die klassische Liebes- und Treuegemeinschaft wird geopfert auf dem Altar sexueller Lust und Befriedigung“. In Wirklichkeit hatte der Generalsekretär der Evangelischen Allianz Folgendes geäußert: „Die Nachhaltigkeit sexueller Entfaltung durch Kinder, die ein Recht auf Vater und Mutter haben, deren Leben eingebettet sein soll in optimale Wachstumsbedingungen, nämlich der Liebes- und Treuegemeinschaft seiner Eltern, wird geopfert auf dem Altar sexueller Lust und Beliebigkeit. Homosexualität, Trans-Gender, polyamouröses Leben – folgerichtig dann ja auch Polygamie – soll als gleichwertig anerkannt und gefördert und beschult werden“. Hier hat das „Nachtcafé“ eindeutig gegen die Wahrheitspflicht verstoßen.
Ähnlich steht es um die Bezifferung der Prozentzahl der Homosexuellen in Deutschland: Geredet wurde von 10 % und nicht – wie wissenschaftlich erwiesen – von 0,5 – 2 %. Dazu passt, dass der SWR bereits vor Wochen behauptete, die Petition gegen den Bildungsplan werde vom „rechten Rand“ unterstützt; nach Protesten zog der Sender diesen Textteil aus dem Verkehr. Juristisch käme hier ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nach § 187 und Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuchs in Betracht, zumal der Initiator wirklich geschädigt worden ist. Das Öffentliche Fernsehen tut hier etwas, was es sonst bekämpft, nämlich „Ausgrenzung“.
Der Zuschauer hatte den Eindruck, dass der Sender als „Publikum“ ganz überwiegend Jubler für die eigene Auffassung zugelassen hatte. Eine Kompensation fand nicht statt, etwa dass die zwei Kritiker so viel Redezeit bekommen hätten wiedie sieben Anderen zusammen. Sehr problematisch war dann die Gesprächsführung. ...“

Man könnte auch die „Heute“-Show vom 31.01.2014 als Beispiel für eine gleichgeartete Propagandashow anführen. Der Drehbuchautor der „Lindenstraße“, Hans W. Geißendörfer (Zitat: „Die Lindenstraße hat ihr Herz auf der linken Seite“), vermutet wohl zu Recht, „dass wir etwa beim Thema Homosexualität etwas zur Liberalisierung beigetragen haben“.
Wie der Beklagte richtig schreibt, wird Meinung in Nachrichten, Kommentaren, usw., aber auch durch Unterhaltungssendungen gemacht. Diese sind in ihrer Gesamtheit nicht ausgewogen, sondern wirklichkeitsverzerrend. Die Familie wird als Auslaufmodell dargestellt. Es gibt kaum einen Serienhelden, der glücklich verheiratet ist und liebevoll zu seinen Kindern ist. Die Realität ist jedoch, dass in unserem Land immer noch die meisten Paare in einer traditionellen Ehe zusammenwohnen. Die meisten Kinder wachsen in einer traditionellen Familie mit Vater und Mutter auf.
85% der Bevölkerung sehen in der Ehe und Familie die sinnvollste Form des Zusammenlebens. Die allermeisten Jugendlichen wünschen sich zu heiraten. 76% der Jugendlichen wünschen sich eigene Kinder. 83% aller 30-jährigen wollen mit ihrem Partner das Leben lang zusammenbleiben.  Das würde man nie vermuten, wenn man das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm konsumiert. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen öffentlicher und veröffentlichter Meinung.
Nach dem Beck’schen Kommentar sollte die christliche Kultur im öffentlich-rechtlichen Programm einen Schwerpunkt bilden. Diesen sucht man vergeblich. Sie wird vielmehr unterdrückt und lächerlich gemacht, man denke etwa an die Heute-Show des ZDF.
Die Ehe hat sich beispielsweise als Kulturgut in allen Religionen weltweit  bewährt. Man kann nicht behaupten, dass der Rundfunk Ehe und klassische Familie fördert. Im Gegenteil.
Die verzerrende (Nicht-)Berichterstattung über die gesellschaftliche Diskussion und Meinungen bezüglich des Rundfunkbeitrages selbst, wäre ein weiteres Beispiel für die Nichterfüllung des Programmauftrages.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk vermittelt ein Zerrbild der Wirklichkeit. Er verkommt zum Propagandamedium einer kleinen Elite.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem (im übrigen unzureichend definierten) Auftrag nicht mehr nachkommt, gebührt es ihm noch viel weniger, einen rechtlichen Sonderstatus zu beanspruchen und mit dieser Begründung das Gewissen des durch die Bundesverfassung geschützten Bürgers zu missachten.


Aus all diesen Gründen bitte ich das Gericht, der offensichtlichen Rechtstradition unserer Verfassung zu folgen und meinem Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stattzugeben.


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