Hier ein Gedankengang zum Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen:
Stellt man einen Härtefallantrag aus Gewissensgründen an die Landesrundfunkanstalt, erwartet man, dass diese darüber entscheidet. Das Problem ist aber: Kann oder darf eine LRA überhaupt solche tiefgreifenden Entscheidungen treffen? Eigentlich ein klares NEIN!
Das ist Grundlage einer Klage, die mir bekannt ist. Dort wurde gegen den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen geklagt und vorab
kein Härtefallantrag gestellt. Das Gericht wurde gebeten, darüber zu entscheiden, ob eine LRA überhaupt befähigt sein kann, solch einen Antrag zu bearbeiten. Die Klage ist bis zum heutigen Tag ruhend gestellt.
Das BVerfG hat in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) auf folgendes hingewiesen:
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“
Es ist auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Gewissensgründe des Klägers zu prüfen. Es hat die Aufgabe, zu überprüfen, ob ein verwaltungsrechtlicher Vorgang abgearbeitet wurde.
Ich wage mal zu sagen, dass dieser Verwaltungsrichter hier sich aus lauter Begeisterung aber ohne Befähigung und Auftrag zum Herren übers Gewissen eines Anderen aufgespielt hat. Seine Ausführungen zur Ablehnung der Gewissensgründe sind völlig unerheblich. Dazu noch stümperhaft und an den Haaren herbeigezogen.
Wenn er schon meint, sich ein Urteil übers Gewissen der Person erlauben zu dürfen, hätte er die Lebensumstände als Pastor unbedingt mit berücksichtigen müssen.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)