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Autor Thema: Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?  (Gelesen 18804 mal)

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Edit "Bürger":
Diskussion der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen ausgelagert aus
TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html
da sie sich zu einem anderen, eigenständigen Thema entwickelt hat.


----------

Gerade bin ich am überlegen, ob die Verbraucherzentrale Hamburg in einer Antwort einfach nur Unsinn schrieb
oder
auf eine unerklärte Ungleichbehandlung hingewiesen hat:
Die Verbraucherzentrale ....:

....sollte ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt nicht möglich sein, dann kommt eine Abmeldung in Frage......


Da gibt es doch diesen Zwangsbeitrags-Paragraphen:
(15. Rästv.)
Zitat
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
………
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
………
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.

Auch in Botschaften und Konsulaten ist ein Rundfunkempfang technisch möglich.
Für diese Befreiung gibt es doch, soweit mir bekannt, bisher noch keine vernünftige Erklärung.

Eine baulich abgeschlossene Raumeinheit kann doch vernünftigerweise kein Staatsgebiet sein (?)
Mit einem gesunden Verstand betrachtet ist es doch einfach nur eine baulich abgeschlossene Raumeinheit auf einem Gebiet.

Mit dieser Sichtweise müsste doch dann genauso jede andere Raumeinheit ( z. Bsp. eine Wohnung, Haus usw. ) zu einem anderen Staatsgebiet erklärt werden können?

Der 15. Rästv., § 5, (6), 2.
ist doch somit auch an dieser Stelle, denke ich,
ebenfalls ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung.

Markus


Anmerkung:
So wie ich das verstehe, müsste dieser § doch dann sogar bedeuten, dass jedes deutsche Konsulat und jede deutsche Botschaft in einem anderen Staat, in denen ein Rundfunkempfang technisch möglich ist ( DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk ), für den Rundfunkbeitrag zahlungsverpflichtet sein muss.


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K
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hmmm - da gibt es ja auch noch den:

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

mit Unterpunkt:
Zitat
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G

Gast

Die Verbraucherzentrale ....:

....sollte ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt nicht möglich sein, dann kommt eine Abmeldung in Frage......
Scheint wirklich so zu sein, aber gesetzlich ist mir da nichts bekannt.

Zitat
Auch in Botschaften und Konsulaten ist ein Rundfunkempfang technisch möglich.
Für diese Befreiung gibt es doch, soweit mir bekannt,
bisher noch keine vernünftige Erklärung.
Die Erklärung findet man im Völkerrecht, Diplomaten.
Da hätten die Pfänder der rückständigen Beiträge, ernsthafte Probleme

Zitat
Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung (Art. 22 Abs. 3 WÜD). Gerichtsvollzieher, Polizei und Vollstreckungsbeamte des Empfangsstaates dürfen dort keine Amtshandlungen vornehmen, wenn der Missionschef damit nicht einverstanden ist.
Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Diplomatenstatus
Zitat
Anmerkung:
So wie ich das verstehe,
müsste dieser § doch dann sogar bedeuten, dass
jedes deutsche Konsulat und jede deutsche Botschaft in einem anderen Staat,
in denen ein Rundfunkempfang technisch möglich ist ( DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk ) ,
für den Rundfunkbeitrag zahlungsverpflichtet sein muss.
Kann nicht sein, denn der Rundfunk ist Ländersache in Deutschland und wie will ein Bundesland die Hoheit über einen Fleck dieser Erde, außerhalb des eigenen Bundeslandes haben?
Dies geht nicht. ;)


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Zitat
Auch in Botschaften und Konsulaten ist ein Rundfunkempfang technisch möglich.
Für diese Befreiung gibt es doch, soweit mir bekannt,
bisher noch keine vernünftige Erklärung.

Die Erklärung findet man im Völkerrecht, Diplomaten.
Da hätten die Pfänder der rückständigen Beiträge, ernsthafte Probleme

Ja, ohne jeden Zweifel würden die Diplomaten natürlich auch auf gar keinen Fall das schlechte ARDZDFDR-Programm mitfinanzieren wollen
und denen sagen: "Was wollte Ihr denn, Ihr könnt uns nicht mal pfänden!"  ;D



Aber für die "offizielle" Erklärung können wir ja mal wieder die "Verbrauchzentrale" nutzen.

Eben an rundfunkbeitrag@vzniedersachsen.de gesendet:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Prüfung, ob Sie mir wegen einer neuerlichen Verständnisnachfrage zum Rundfunkbeitrag helfen können:

Laut dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist der:
(Zitat)
„§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
………
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
………
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.“

 

Die baulich abgeschlossenen Raumeinheiten, die in Deutschl. als Botschaften und Konsulate genutzt werden,
verfügen sicherlich über die technische Empfangsmöglichkeiten von Rundfunk
( bspw. DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk).

Gibt es dafür nachvollziehbare Gründe, weshalb Botschaften und Konsulate vom Rundfunkbeitrag befreit sind?

Über eine Antwort würde ich mich wieder sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2015, 12:20 von unGEZahlt«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Anm.
Da ich in Bezug auf die obige Diplomatenanfrage:

Aber für die "offizielle" Erklärung können wir ja mal wieder die "Verbrauchzentrale" nutzen.

Eben an rundfunkbeitrag@vzniedersachsen.de gesendet...

- derzeit noch antwortlos bin,
habe ich dieselbe Frage vorsichtshalber jetzt doch noch mal auch an zwei andere Verbraucherzentralen gesendet.

Eben an die Vz Rheinl.-Pf. ( rundfunkbeitrag@vz-rlp.de ) und
an die Vz Hamburg ( rundfunkbeitrag@vzhh.de ) .

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2016, 00:32 von Bürger«

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Die "Verbraucherschützer" aus Hamburg sind wohl nun zum ersten Mal ratlos.
Zum Diplomatenproblem kam heute von rundfunkbeitrag@vzhh.de nur:
Zitat
Sehr geehrter Herr,
 
bitte wenden Sie sich zur Beantwortung Ihrer Frage an den Landesgesetzgeber in Ihrem Bundesland.
 
Mit freundlichen Grüßen
Fachbereichsleiterin
Telekommunikation / Internet / Medien

Auf http://www.sachsen-anhalt.de/nc/meta/kontaktformular/?tx_tsacontactform_pi1%5Bcaller%5D=27122 habe ich das jetzt getan.

Markus


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
... rundfunkbeitrag@vzhh.de ... :
Zitat

.....bitte wenden Sie sich zur Beantwortung Ihrer Frage an den Landesgesetzgeber in Ihrem Bundesland.

Auf http://www.sachsen-anhalt.de/nc/meta/kontaktformular/?tx_tsacontactform_pi1%5Bcaller%5D=27122 habe ich das jetzt getan.

Da die anscheinend ebenfalls nicht gerade die Allerschnellsten sind,
eben nochmal eine Erinnerung an diese Landesdiener v. Sachs.-Anh. gesendet:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17/03/2015 habe ich zu Ihnen eine Anfrage betreffend den Rundfunkbeitrag gesendet.
Dürfte ich Sie freundlicherweise um Überprüfung bitten, ob Sie diese Anfrage zur Kenntnis genommen haben und dazu auch eine Antwort Ihrerseits verfasst werden könnte?

Anmerkung:
Falls Sie in der Zwischenzeit den Text des Schreibens vergessen haben sollten, teilen Sie mir dies bitte freundlicherweise mit.
Dann werde diesen nochmals senden.

Ihnen schöne Osterfeiertage.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Es ist zwar schon eine Weile her, aber selbst will ich immer noch gerne wissen,
ob auch beim Thema Botschaften/Konsulate ebenfalls eine ungerechte Ungleichbehandlung vorliegt.

Lt. 15. Rästv.
§ 5, (6), 2.:
sind ja bekanntlich die Botschaften u. Konsulate in Deutschl. Rundfunkbeitragsbefreit .
Möglicherweise, weil sie als kein deutsches Staatsgebiet gelten.

Analog dazu müssten die deutschen Auslandsvertretungen aber dann als deutsches Staatsgebiet gelten. Und diese deutschen Hoheitsgebiete in anderen Staaten haben ja mittlerweile
z. Bsp. über Satellitenübertragung -und wenn nicht- dann auf jeden Fall über das weltweite Internet
die Möglichkeit, ARDZDFDR-Grundversorgungs-Angebote zu empfangen. Geräteunabhängig, versteht sich.

Laut Auswärtigem Amt ( http://www.auswaertiges-amt.de/DE/AAmt/AuswDienst/Mitarbeiter_node.html )
ist die Zentrale in Berlin und sie hat ca. 230 Auslandsvertretungen als deutsches Staatsgebiet und insg. 11 602 Mitarbeiter.

( Da könnte doch ein hübsches Sümmchen für den Beitragss. herausspringen? )

Wenn bspw. das Unternehmen Sixt am Hauptsitz in München angeblich dem BR gegenüber verpflichtet ist,
für sein Netz an Vertretungen auf deutschen Staatsgebiet den Rundfunkbeitrag zu entrichten

So wäre es doch nur gerecht:

Wenn die Institution Auswärtiges Amt am Hauptsitz in Berlin dem RBB gegenüber verpflichtet wäre,
für sein Netz an Vertretungen auf deutschem Staatsgebiet den Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Gibt es Zuspruch? Oder sehe nur ich es so?



Da ich ja unbedingt etwas darüber herausfinden will, habe ich erstmal auf der Außenamts-Kontaktseite eine Anfrage gesendet ( Falls die antworten, melde ich das hier. ) :
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich um Prüfung, ob Sie mir kurz Auskunft darüber geben können,
ob das Auswärtige Amt als Institution verpflichtet ist, den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus




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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Bereits am 25/08/16 hatte das Außenamt auf die obige Frage geantwortet.
Zitat
Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde.

In der Tat ist das Auswärtige Amt verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu entrichten und tut dieses auch.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Name
Auswärtiges Amt
Leiterin Hauptbüro



Da ich aber noch immer keine offizielle Erklärung bzgl. des Bootschaften-/Konsulatenproblems bekommen habe,
nun erstmal noch ein neuer Versuch über die SPDCDU-Landesverbände
E-Mail-Adressen habe ich von diesen unempfehlenswerten Seiten:
https://www.cdu.de/partei/landesverbaende
http://www.csu.de/dialog/kontakt
https://www3.spd.de/spd_organisationen/neumitglied/landesverbaende


Text:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, ist u. a. Ihr Landesverband für die Einführung
des Rundfunkbeitrages ab 2013 verantwortlich.
Leider gibt es bis heute immer noch unbeantwortete Fragen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Hiermit bitte ich Sie um Überprüfung, ob Sie mir bei folgender Verständnisnachfrage
zum Rundfunkbeitrag weiterhelfen können.

Laut dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nach (Zitat):
„§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
………
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
………
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.“

Die baulich abgeschlossenen Raumeinheiten, die in Deutschl. als Botschaften und Konsulate genutzt werden,
verfügen sicherlich über die technische Empfangsmöglichkeiten von Rundfunk
(bspw. DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk).

Gibt es logische, nachvollziehbare Gründe dafür, dass Botschaften und Konsulate vom Rundfunkbeitrag befreit sind?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen



Falls es Antworten von diesen 32 LV geben sollte, geht es weiter.

Markus


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Auf den ersten Blick hat sich die CDU-Fraktion der Bremischen Bürgerschaft
zwar schon etwas Mühe gegeben, um das aufzuklären.

Aber ob das so i. O. ist, habe ich Zweifel.

Zur Prüfung mal hier die Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Der Rundfunkstaatsvertrag sieht in § 5 Abs. 6 Satz 2 die Befreiung diplomatischer Vertretungen vor.

Diese stehen gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und einem besonderen Schutz und sind gemäß Artikel 23 von Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Diesem Völkerrechtsvertrag sind neben der Bundesrepublik fast sämtlichen Staaten der Weltgemeinschaft beigetreten und sind bindend. Eine Befreiung von Rundfunkgebühren ist demnach folgerichtig und wurde u.a. auch vom  rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof in einem Urteil von 2014 bejaht (13. Mai 2014 – VGH B 35/12 , vgl. auch Göhmann/Schneider/Si***ann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 89).

Der 15. Rundfunkstaatsvertragsänderungsvertrag nennt diese Begründung im Übrigen explizit in § 2 Abs. 4:

„(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.“

Deutsche Vertretungen im Ausland sind natürlich von entsprechenden Abgaben und Gebühren ebenfalls befreit.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.

Mit freundlichem Gruß

Name
Wiss. Mitarbeiter für Wissenschaft, Medien,
Datenschutz, Kultur und kirchliche Angelegenheiten

CDU-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft
Am Wall 135
28195 Bremen



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Die Staatskanzlei Sachs.-Anh. hat heute geantwortet.
Sie versuchen, sich mit einem anderen § zu rechtfertigen:

Zitat
Sehr geehrter Herr,

Ihre Anfrage vom 29.8.2016 wurde mir zur Beantwortung vorgelegt.

Der Status von Diplomaten wird durch das Wiener Übereinkommen von 1961 geregelt. Das Wiener Übereinkommen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue01.html

Nach Artikel 23 des Wiener Übereinkommens gilt folgendes:

„Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.“

Aufgrund dieser Regelung sind diplomatische Vertretungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Mit freundlichen Grüßen

Name
Referatsleiter Medienrecht, Medienpolitik, Medienstandort
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg


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Mal der Vollständigkeit halber der heutige Erklärungsversuch der thüringischen CDU:

Zitat
Sehr geehrter Herr,

zu ihrer Frage, warum Botschaften und Konsulate vom Rundfunkbeitrag befreit sind, habe ich folgendes gefunden:

Die Befreiung öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Landesmedienanstalten sowie privater Rundfunkveranstalter und -anbieter ist gleichfalls durch vernünftige, einleuchtende Gründe gerechtfertigt, nämlich die Vermeidung einer Zahlungs­pflicht zum einen der öffentlich-rechtlichen Anstalten an sich selbst (LT-Drucks. 16/188, S. 26) und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten. Dementsprechend enthielt bereits § 5 Abs. 5 RGebStV eine entsprechende Befreiungsregelung. Botschaften und Konsulate schließlich genießen schon aufgrund internationaler Regelungen Vorrechte, welchen der Rundfunkbeitrags­staatsvertrag Rechnung trägt (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 RGebStV Rn. 89).
Quelle: https://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/

Diesen internationalen Regelungen trägt der Rundfunkstaatsvertrag also insofern Rechnung, als das er nach §5(6) die Botschaften und Konsulate vom Beitrag befreit.

Wenn sie weitere Fragen und Anregungen haben, schreiben sie mir gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Name
Referent für Grundsatzfragen und strategische Planung
CDU Landesverband Thüringen
Friedrich-Ebert-Straße 63
99096 Erfurt


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Zitat
Quelle: https://rundfunkbeitragsklage.de/info/urteile/

Kann bitte nochmals geprüft werden ob diese Quelle tatsächlich so angegeben wurde? Oder wurde das entsprechend in der Einstellung hier verlinkt?


Edit "Bürger":
Auf Nachfrage beim Ersteller des Beitrags sei der Link tatsächlich so in der Antwort der CDU wiedergegeben.
Zu dokumentarischen Zwecken bleibt dieser Link vorerst so stehen... ;)


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Die Schleswig-Holsteinische SPD-Landtagsfraktion hat heute geantwortet.

( Wenn man dieses Schreiben ernst nimmt, müsste man dann annehmen, dass der
Rundfunkbeitrag = öffentlich-staatliche Abgabe  ? ? ?
ist.
Keine Steuer - aber eine Abgabe, die Beitrag genannt wird?
Zumindest habe ich es so verstanden. )


Zitat
Sehr geehrter Herr,

mir wurde als medienpolitsicher Sprecher der SPD - Landtagsfraktion Ihre Mail zugeleitet mit der Bitte Ihnen eine Auskunft  zu übermitteln.
Das will ich gerne tun, zumal der Sachverhalt auf den ersten Blick tatsächlich  als erklärungsbedürftig empfunden werden kann.

Ich glaube aber, dass ich ihn in seiner Sinngebung zumindest erklären kann:

Nach der amtlichen Begründung zum 15. RÄStV (betr. § 5 Absatz 6 des RBeitrStV) werden die Botschaften und Konsulate „aufgrund ihres Status“ beitragsfrei gestellt. Dies galt seit jeher. Dieser Status ergibt sich aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK), das u. a. „Vorrechte und Privilegien“ regelt.

Nach den Artikeln 23 und 34 WÜK genießt der Diplomat Befreiung von der Besteuerung des Empfangsstaates. Der Endsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. Letzteres trifft auf den Rundfunkbeitrag und traf früher auf die Rundfunkgebühr nicht zu, so dass das Privileg der Betragsbefreiung greift.
 
Mit freundlichen Grüßen

Name
SPD-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 70
24105 Kiel


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  • Beiträge: 873
Zitat
... sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. Letzteres trifft auf den Rundfunkbeitrag und traf früher auf die Rundfunkgebühr nicht zu, so dass das Privileg der Betragsbefreiung greift.

Hmmm.. Ich dachte der Beitrag würde für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs als ein besonderer Vorteil erhoben, also als eine "Gegenleistung" und nicht zur allgemeinen Finanzierung. Da diese Leistung auch den Botschaften zuteil wird, besteht eigentlich kein Grund für eine Ungleichbehandlung.

(Es sind übrigens Art. 32 und 49 WÜK)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2016, 00:34 von Bürger«

 
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