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Autor Thema: Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)  (Gelesen 10555 mal)

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich möchte hier an dieser Stelle anregen, über die Möglichkeit einer Strafanzeige oder eines Strafantrages gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) weiter nachzudenken und zu diskutieren, nachdem der Thread zur Sammelaktion bereits geschlossen wurde (bzw. ich finde ihn nicht mehr).

Meine ersten Gedanken zum Thema:

Eine Strafanzeige gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) steht vor der Schwierigkeit, dass der BS keine Person ist. Im BS – Jahresbericht 2014 habe ich jedoch folgendes gefunden:

Zitat
„Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat.“
Quelle: Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf


Demnach zeichnen sich die Intendantinnen und Intendanten für die Zwangsanmeldung verantwortlich. Ein ungeheuerlicher Vorgang, der schon irgendwie nach Mediendiktatur klingt. Intendanten beschließen einfach mal eine Maßnahme, die 3, 5 Millionen Bundesbürger (siehe ebda. S. 17) mit Pfändung und Haft bedroht. Es war offensichtlich nicht einmal notwendig die Landesregierung und die Parlamente zu konsultieren, sondern eine einfache Zustimmung des eigenen Verwaltungsrates war ausreichend. Die Rechtsgrundlage hierfür würde ich auch gerne geklärt haben, da ich mir nicht vorstellen kann, dass eine derartige Maßnahme mit solchen nicht-unerheblichen Konsequenzen ohne die Hinzuziehung von Parlamente beschlossen werden kann.

Eine Strafanzeige macht aber dann auch nur Sinn, wenn man mit ihr weitergehende Maßnahmen verbindet, die sich mit einer Einstellung des Verfahrens oder einer Zurückweisung der Strafanzeige ergeben. Eine solche Maßnahme wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, deren Möglichkeit sich immer dann ergibt, wenn ein inländischer Rechtsweg ausgeschöpft ist. Ganz spontan fallen mir hier schon die Artikel 41, 47 und 48 aus der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ein, die passende Klagegründe liefern könnten.

Beweismittel:
Vgl.: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

Rechtsmittel:
Vgl.: www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html

Vgl.: https://dejure.org/gesetze/StGB/132.html
          http://www.jusline.at/302_Mi%C3%9Fbrauch_der_Amtsgewalt_StGB.html

Denkt bitte auch daran, dass man gegen die Einstellung einer Strafanzeige Widerspruch bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen kann. Solche Strafanzeigen (z. B. zum Thema Amtsanmaßung oder Amtsmissbrauch) sollten sowieso alle in Erwägung ziehen, die auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden sind. 


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Der Thread, auf welchen sich oben u.a. bezogen wird, dürfte dieser sein...

NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html

Vielleicht wäre es ganz gut, die dortigen Erkenntnisse aufgrund des Umfangs jenes Threads hier gesammelt zusammenzutragen und bitte nicht in allgemeine Diskussionen abzudriften, sondern zielgerichtet am Thema zu bleiben.

Aktuelle Anregungen/ Hintergründe finden sich u.a. auch unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128305.html#msg128305
wo insbesondere auch bzgl. der durch die Intendantinnen und Intendanten quasi "selbstverwalterisch" und ohne Beteiligung des Gesetzgebers festgelegten "Direktanmeldung" auf Aufgaben-/ Kompetenzkollisionen abgezielt wird.
Laut dem fiktiven Inhaltsverzeichnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128046.html#msg128046
könnte in einigen Tagen/ Wochen unter Punkt
B.6.8.2. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“
ggf. weiteres ausgeführt sein. Es bleibt spannend... ;)


Die sich hieraus ergebende Frage könnte sein:

Sind es die Intendantinnen und Intendanten, welche bzgl. dieser Festlegung anzugreifen wären...
...oder der im Auftrag der Landesrundfunkanstalten tätige sog. "Beitragsservice", da er diese Anmeldungen ohne gesetzliche Rechtsgrundlage tätigt?
Oder beides? Oder noch mehr?

Immerhin hat laut den Satzungen der Rundfunkanstalten über den Beitragseinzug die Anmeldung schriftlich gem. BGB zu erfolgen...
Beispiel MDR
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
Zitat
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.


Wer also tätigt und unterzeichnet diese Zwangs-/ Direkt-/ Fremd-Anzeigen/ -Anmeldungen "eigenhändig durch Namensunterschrift" überhaupt?
Hierzu könnten und sollten sich diverse fiktive Personen A-Z zwecks Überprüfung vielleicht einmal eine Kopie ihrer (Fremd-)Anmeldung zusenden lassen... das könnte den Erkenntniswert erheblich steigern.


Um Mehrfachdiskussionen bereits behandelter Themen/ Argumente auszuschließen,
siehe bitte auch folgende tangierende Diskussionen u.a. unter

Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.0.html

Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.0.html

Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung – Lösungsansätze – Aufklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html


Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html


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b
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Hmmm,
ich glaub die Frage wer was wie oder so unterzeichnet usw. ist müßg. Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt, es wurde auf keine Punkte Bezug genommen. Von der Staatsanwaltschaft kam irgendwann ein Schreiben, verfahren wird eingestellt, es liegen keine strafbaren Handlungen vor. Wobei ich alle mögliche aufgezählt hatte (wie hier im Forum zu damaliger Zeit breit diskutiert wurde).
bukh1


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T
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Eine Strafanzeige könnte auch aus dem Gesichtspunkt interessant sein, dass die willkürliche sog. "Direktanmeldung" ja bekanntlich auch viele Personen betrifft, die dann - wie sich mitunter im Laufe des Verfahrens herausstellt - gar nicht rundfunkbeitragspflichtig gemäß RBStV sind und dementsprechend nachweislich zu einer Gebührenüberhebung führt.


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G
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Hat Y in einem offensichtlichen Fall (eine fiktive Ehefrau und ihr fiktiver Ehemann in einem fiktiven Einfamilienhaus) versucht, die Generalstaatsanwaltschaft muß offensichtlich auch mit verfilzt sein. Ist keine Gebührenüberhebung, höchstens leicht fahrlässig, also ohne Vorsatz, nur ein Versehen. Die spinnen, die Römer. Wäre ich sicher daß die auch zu meinen Gunsten solche Ermittlungen einstellen, würde ich vielleicht überlegen vorsichtig eine Bank auszuraubendirekt anzumelden, aus Versehen, nur 12 Millionen, passiert auch niemandem was.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt, es wurde auf keine Punkte Bezug genommen.

Menschen, die Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund einer solchen Direktanmeldung geworden sind, sollten diesen Weg wirklich überlegen. Anders als vor drei Jahren können die Staatsanwaltschaften auch nicht mehr so leicht einstellen, da ja jetzt auch ein konkreter Schaden vorliegt. Auch lag vor 3 Jahren der Bericht des Beitragsservice noch nicht vor, der als Beweismittel zur Einleitung eines Verfahrens ausreichen dürfte.

Es ist ganz offensichtlich so, dass die Rundfunkanstalten auch den Klägern im Widerspruchsverfahren durch den schmutzigen Trick das Recht auf Verteidigung gegen Vollstreckungsmaßnahmen genommen hat, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In unseren Verfahren müssen wir dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Anträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht.
Das ist verkehrt Welt, da der richtige Weg ganz klar durch § 9 RBStV vorgegeben ist.
Der Beitragsservice hätte also den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens gehen müssen, wo man (davon gehe ich jetzt mal aus) dieselben Möglichkeiten der Klage wie im Widerspruchsverfahren hat.

Meine Idee ist es eine Möglichkeit zu suchen, durch die Einstellung der Staatsanwaltschaften einen Weg zu erörtern, der schneller zum Europäischen Gerichtshof führt (die Einstellungen scheinen hier ja ganz fix zu gehen).
Weiß eigentlich jemand, ob man nach der Generalstaatsanwaltschaft auch noch bei der Bundesstaatsanwaltschaft Einspruch einlegen muss (kann), um eine Erschöpfung des Rechtsweg zu erreichen? 
Mit einen endgültigen Einstellung müsste man dann beispielsweise nach Art.41 der Charta klagen können.

Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird,

b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
usw.


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K
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Hallo zusammen,

die sogenannte "Direktanmeldung" - welche auf einer Intendantenentscheidung beruht - wird ja auch heute noch vorgenommen.

Meines Erachtens nach müsste (hier?) mal jemand direkt nach Erhalt einer "Bestätigung der Anmeldung" eine Feststellungsklage erheben.

Dann sollte doch dieses leidige Thema endlich geklärt werden ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 682
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Ich habe in der Sache weiter recherchiert. Ein Beschwerde bei der Bundesstaatsanwaltschaft gibt es nach der Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Es ist jedoch möglich ein Klageerzwingungsverfahren einzureichen.

https://www.strafverteidiger-berlin.info/beschwerde-gegen-einstellung-170-abs-2-stpo/

Zu überlegen wäre vielleicht auch, ob man bei einer Strafanzeige gegen Intendantinnen und Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht auch direkt die Bundesstaatsanwaltschaft einschalten kann.

https://de.wikipedia.org/wiki/Generalbundesanwalt_beim_Bundesgerichtshof

https://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/tag/bundesstaatsanwaltschaft/

Da beide Wege die Möglichkeit eröffnen vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen des Verstoßes gegen mehr als die Hälfte aller Artikel der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) zu klagen, wäre ich bereit für jemanden zu spenden, der bereit wäre diesen Weg zu gehen, da mir die Sache durchaus erfolgversprechend zu sein scheint. Es sollte jedoch jemand sein, der auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden ist.


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G
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Die Bundesanwaltschaft ist für sowas nicht zuständig, das ist keine Straftat gegen die Bundesrepublik Deutschland sondern nur gegen einzelne Bürger.


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Es ist mir mittlerweile aufgefallen, dass es besser gewesen wäre, diesen thread „Strafantrag gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)“ zu nennen,
da es besser ist, wenn ein Betroffener selbst einen Strafantrag stellt.
Zum Unterschied von Strafanzeige und Strafantrag verweise ich im Weiteren auf folgenden Link:

http://th-h.de/infos/jura/strafanzeige-strafantrag.php

Zusammenfassend haben wir also dann folgenden Verfahrensweg:

A: Strafantrag eines Betroffenen wegen Amtsmissbrauch und alle anderen in Frage kommenden Straftaten gegen den zuständigen Intendanten seiner Landesrundfunkanstalt.
B: Widerspruch bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen Einstellung (! an Akteneinsicht denken!).
C: Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
D: Beschwerde beim Bundesverfassungsgerichte (! mit einer zuständigen Kammer, in der nicht der Bruder des Gutachters Kirchhof sitzt!)
E: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof

Eine der Vorteile dieses Verfahrensweges ist es, dass man die beiden ersten Schritte auch ohne Rechtsanwalt gehen kann. 


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In diesen Tagen erhielt die Intendantin des RBB (Berlin) mit Brief an ihr persönliches Büro die Aufforderung,

Zwangsanmeldungen für den RBB als nicht erfolgt zu behandeln und die Verfahren "auf Null zurückzustellen".
Denn mittlerweile steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice für 2014: Anmeldung "durch" den Beitragsservice.

Es handele sich offenkundig um "Geschäftsführung ohne Auftrag". Da es dem Beitragsservice an Rechtsperson fehle und den Mitarbeitern an wirksamen Arbeitsverträgen, fehle es an der für "Geschäftsführung ohne Auftrag" fehlenden Notwendigkeit einer Rechtsperson.

Die Anerkennung der Geschäftsführung ohne Auftrag, diese ohnehin unzulässig, werde auch deshalb verweigert, weil mangels Zahlungspflicht kein Grund zur Anmeldung bestand.

Bitte alle Kosten des Gerichtsverfahrens erstatten. Nach Anerkenntnis durch RBB bei Gericht werde anwaltlich erstellte  Schadensersatz-Abrechnung erfolgen, dies inklusive Schmerzensgeld als "billige Entschädigung" in Anlehnung an die Regeln des Gerichtshofes für Menschenrechte, Straßburg.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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In diesen Tagen erhielt die Intendantin des RBB (Berlin) mit Brief an ihr persönliches Büro die Aufforderung,

Zwangsanmeldungen für den RBB als nicht erfolgt zu behandeln und die Verfahren "auf Null zurückzustellen".
Denn mittlerweile steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice für 2014: Anmeldung "durch" den Beitragsservice.

Von wem kam dieser Brief?


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

c

cleverle2009

Amtsmissbrauch

siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Deutschland)

Ist der Intendant Beamter im Sinne des Beamtenrechts?
Er wurde gewählt für fünf Jahre. Dies ist für Beamte nicht üblich.

In meinem Falle hat die Staatsanwaltschaft den Amtsmissbrauchvorwurf ohne die Angabe von Gründen verneint.
Der Vorwurf betraf den Gerichtsvollzieher.


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Den Sender-Anstalten ist in keinem einzigen Bundesland die Dienstherrenfähigkeit verliehen worden. Da diese fehlt, kann es in den Senderanstalten keine Beamten geben.
Der Kölner Beitragsservice hat keine Rechtsperson. Die Arbeitsverträge sind mit dem Beitragsservice für die 1000 Mitarbeiter dort und sind deshalb als nichtig anzusehen. Dort hat erst recht keine einzige Person Beamtenstatus.
So laut Pedro Rosso "Tatort Staatsfernsehen (Rosso-Report)". Dort ferner:

Zitat
Alle Mitteilungen, die den Beitragsservice als Absender oder mit Kontaktdaten ausweisen, sind bis zum überzeugenden Erweis des Gegenteils als rückwirkend nichtig anzusehen.

Die internen Abkommen, die dem Beitragsservice Außenwirkung beiordnen, sind im gleichen Sinn bis zum nachvollziehbaren Beweis des Gegenteils  als nichtig anzusehen.

Konsequenz: Wer Briefe unmittelbar an Intendanten oder an die Staatskanzlei richtet, erfährt laut interner Abkommen eine - vielleicht nettere - Sonderbehandlung unmittelbar beim Sender. Also, man wusste, was man tat, als man mutmaßlich Gesetze verletzte.

Die Journalistin, die im Sommer 2016 das große Los gezogen hat, Intendantin des Berliner RBB zu werden, wird froh sein über jeden Bürger-Brief, hilft ihr das doch beim journalistischen Recherchieren des mengenmäßig größten kollektiven Rechtsprechungs-Skandals der  deutschen Rechtsgeschichte.

Sie verdient nun rund 1 "BKG", die neue Währungseinheit dank Staatsfernsehen. Die Intendanten in Deutschland verdienen im Mittel 1 BKG = "Bundeskanzlerin-Gehalt", die Komödianten des "Staatsfernsehens" ARD, ZDF teils ein Vielfaches "BKG". Für soviel Geld dürfen Sie Leistung verlangen. Die Ex-Journalistin als Jetzt-Intendantin mit rund 1 BKG hat natürlich die optimale fachliche juristische Kompetenz, die Oberaufsicht über die Missstände der Rechtsabteilung zu führen und dort für die Rückkehr zum Rechtsstaat zu sorgen.

Dass über das Unrecht empörte Bürger zum Rettungsanker der Strafanzeige greifen, ist menschlich gesehen verständlich, erzeugt auch Druck für mehr Recht, kann aber schwerlich die jeweils strengen Tatbestands-Voraussetzungen gemäß StGB erfüllen. Es entsteht ferner das Risiko der Gegen-Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung.

Gegenüberstellung: Würde man 1 Intendantin auf entsprechende ziemlich oberste Stufen gemäß Beamtenrecht reduzieren, also auf die Hälfte, so könnte man rund 700 alleinerziehende Mütter von der Rundfunkabgabe freistellen, solche mit Einkommen etwa in Größenordnung Existenzminimum, denen am Monatsende nur rund 50 Euro frei verfügbarer Einkommensrest für das Kindeswohl verbleiben. Dem Kindeswohl ein Drittel zu nehmen für die "Möglichkeit der Nutzung" von minderwertigem Glotzenkram, welchen rechtsstaatsbewussten Bürger kann dies kalt lassen? Es betrifft rund 1 Million alleinerziehende Mütter und Väter mit Niedrig-Einkomen. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2016, 19:36 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ist der Intendant Beamter im Sinne des Beamtenrechts?
Der Intendant ist der Dienststellenleiter einer Verwaltungseinheit.
Dienststelle (Synonym auch: „Amt, Amtsstelle“)[1] ist im deutschen Sprachgebrauch eine Verwaltungseinheit einer öffentlich-rechtlichen Institution, die eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit hat. An einer definierten Dienststelle hat der Dienstnehmer entsprechend seinem Dienstvertrag seinen Dienst entweder anzutreten und zu beenden und/oder auch auszuüben. Die Zuweisung einer bestimmten Dienststelle durch den Dienstgeber kann daher je nach Dienstvertrag einen Einfluss auf Gehalt, (Reise-)Kostenersatz und Spesen, aber auch eventuell auf die davon abhängige private Wohnsitzwahl haben.
Zu den Dienststellen im Sinne des deutschen Bundespersonalvertretungsgesetzes gehören etwa „alle Behörden, Verwaltungsstellen, öffentliche Betriebe“ von „Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ und Gerichte (§§ 6 Abs. 1, 1 BPersVG).
Weiterlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Dienststelle

und hier als Beispiel:

Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Zitat
3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Weiterlesen: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen

und hier:

Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 27. Februar 2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1062)
Zitat
§ 25 Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Intendantin oder der Intendant.
Weiterlesen: http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2035-1.pdf

Leider konnte eine Person Z keine Informationen finden, ob der Intendant oder die Intendantin nach dem Berufsbeamtentum seinen oder ihren Dienst als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin absolviert.

Es gibt auf dieser Seite eine Information, die jeder selbst zur Interpretation heranziehen kann:
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
Guggst du hier:
http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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