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Autor Thema: Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?  (Gelesen 70803 mal)

n
  • Beiträge: 88
Zitat
[...] Ein Musterschreiben und weitere wichtige Infos findest du hier. [...]

Ein Musterschreiben kann ich im Internet trotz Recherche nicht finden.
Folgendes Schreiben hatte sich aber Person XY zum Beispiel überlegt, in diesem Zusammenhang zu versenden:

[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern

- an die Rundfunkanstalt oder/und
- an den Beitragsservice zu versenden:

- wichtig: per Fax mit Sendeprotokoll / Einschreiben-Rückschein

! Hinweis: blaue Einträge im Text beachten +löschen !

Zitat
[per Fax mit Sendebericht / Einschreiben-Rückschein]

per Fax / Einschreiben
VON [Absender]
____________________
____________________
____________________


AN [Adresse]
Rundfunkanstalt/Beitragsservice
____________________
____________________
____________________

[Absender-Ort, Datum:] __________________________________


Betr.: Rundfunkbeitrag, Rückerstattung geleisteter Beiträge
Beitragsnummer ___________________________________


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wird derzeit von dem Bundesverfassungsgericht geprüft. Verfassungsbeschwerden sind bereits anhängig.

Trotz meiner Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des RBStV und eines Rundfunkbeitrages, welcher unabhängig von Einkommen und Nutzungsverhalten pauschal zu entrichten ist, habe ich im Jahr 2013 den Rundfunk­bei­trag zunächst (unter Vorbehalt) beglichen.

Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Rundfunkbeitrags­staatsvertrages fest­stellen, können laut Information des AZD Beitragsservice ge­leis­tete Bei­träge auf Antrag zu­rück­erstattet werden, wenn diese Rückforderungsansprüche nicht verjährt sind. Erstattungs­ansprü­che verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung (§ 10 Abs. 3 RBStV). In § 195 BGB wird die Verjährung mit drei Jahren angegeben.

Nach meiner Kenntnis müssten die von mir im Jahr 2013 gezahlten Beiträge also Ende 2016 verjähren.

Hiermit mache ich sicherheitshalber meine Rückerstattungsansprüche geltend für den Fall, dass die Rechtsgrundlage für die Rundfunkbeitragspflicht durch eine rechtskräftige höchstrichter­liche Ent­scheidung entfällt.

Ich beantrage daher, die von mir 2013 geleisteten Beiträge in Höhe von …........... € an mich zurückzuerstatten.

Eine Begründung hatte ich Ihnen mit früherem Schreiben (vom …............................) bereits mitgeteilt bzw. entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Schreiben. Weitere Begründung behalte ich mir vor.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind, mir gegenüber insofern auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte außerdem um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens sowie um eine klärende Antwort innerhalb von drei Wochen.

Mit freundlichen Grüßen



_____________________
        (Unterschrift)

Anlage
Vorbehaltsbegründung***)beifügen - Infos siehe Folgebeitrag
! Hinweis: blaue Einträge oben im Text beachten +löschen !
[...]
Quelle:
[Beispiel-Brief] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.0.html (alte Version)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20746.msg137064.html#msg137064 (aktuell 16.12.2016))

Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235


keine Rechtsberatung!


Edit "Bürger":
Beispiel-Brief ausgelagert. Nunmehr aktualisiert 16.12.2016. Danke für das Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2016, 02:11 von Bürger«
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B
  • Beiträge: 422
Sehr gut! Das ganze dann auch noch direkt als editierbare pdf oder formatierte *.txt Datei auch für Leute ohne Word, etc.

Was sagen die anderen Forum-User hierzu? Bitte um rege Beteiligung!

Was noch fehlt, ist eine kleine Seite mit den wichtigsten Infos, sowie der Schritt für Schritt Anleitung und der Downloadmöglichkeit des Musterschreibens.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 14:44 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Von direkter Ansprache/ Aufforderung "Du" sowie von leeren "Versprechungen" sollte mglw. abgesehen werden ("du bekommst dein Geld zurück").
Im Übrigen werden ja nicht die Haushalte verpflichtet, sondern die Wohnungsinhaber - ein riesengroßer Unterschied!!!
Auch handelt es sich ja nicht mehr um "Gebühren" - und eigentlich auch nicht um einen "Beitrag".
Diese werden - über die Erst-Wohnung hinaus - auch fällig z.B. für Zweitwohnungen sowie auch für in Produkte, Dienstleistungen und diverse öffentliche Abgaben eingepreiste "Rundfunkbeiträge" für private und öffentliche "Betriebsstätten".

Beispiel umformuliert:

Folgenden veränderten Text würde ich vorschlagen:
Zitat
EILT! Rückforderungsansprüche JETZT geltend machen!
Seit Jan. 2013 wird jeder verpflichtet, für seine Wohnung (und darüber hinaus!) Zwangsabgaben (ehemals GEZ) an ARD, ZDF, Dradio, Landesrundfunkanstalt und die Landesmedienanstalten (Aufsicht der PRIVATsender!) zu entrichten - volkommen egal, ob man "Rundfunkteilnehmer" ist oder nicht.

Dieser pauschale "Rundfunkbeitrag" auf das "Wohnen" ist höchst umstritten.
Mehrere Verfassungsbeschwerden sind anhängig.


Soweit ein Rundfunkbeitrag im Nachhinein "ohne rechtlichen Grund entrichtet" wurde, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3 RBStV), d.h. man könnte sein Geld zurückfordern (ca. 210€ pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungsanspruch verjährt jedoch zugunsten von ARD-ZDF-GEZ bereits nach 3 Jahren, also erstmalig mit dem 01.01.2017. Die Verjährung könnte unterbrochen werden, indem man vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilt, einen "Rückerstattungsanspruch gem. § 10 Abs. 3 RBStV", das heißt die Rückerstattung der im Jahr 2013 bezahlten "Rundfunkbeiträge" geltend zu machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2016, 18:59 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

n
  • Beiträge: 88
Person XY hatte einen Text (in zwei Teilen) an eine interessierte Freundin gesendet, und ihr darin seine Meinung zum Thema Verjährung mitgeteilt.

Teil 1 hat er als Email verschickt, Teil 2 hat er als Anhang mitgeschickt - oder so. Wie er das im Einzelnen gemacht hat, weiß ich nicht!

Er teilte mir mit, den gesamten Text evtl. auch anderen Freunden zur Verfügung stellen zu wollen, weil es nach seiner Meinung durchaus erlaubt ist eigene rechtliche Auffassungen mit Freunden zu teilen, schon um einen Diskurs zu ermöglichen.

Ich stelle euch nachfolgend seine Texte/Ansichten zum Thema "Rundfunkbeitrag - Verjährung verhindern" vor.

Was denkt ihr darüber? Kann man das so sehen?

Leider kenne ich mich mit Anhängen im Forum und verschiedenen Textformaten nicht aus und stelle den Text daher einfach mal rein. Vielleicht kann das nachher irgendwer anpassen.

Der Text erscheint auch hier im Forum in einzelnen Teilen (Teil1 + Teil2), jeweils in eigenen Beiträgen.

Um sicherzugehen, dass alle Links korrekt vorhanden sind, stelle ich weiter unten ein gesondertes Verzeichnis der Internet-Adressen zur Verfügung.

Im nächsten Beitrag erscheint zunächst Teil 1 des Textes


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2016, 16:25 von Bürger«
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  • Beiträge: 88
Teil 1 der Gedanken über die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen bereits gezahlter Rundfunkbeiträge:

Zitat
Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 1

EILT! Rückforderungsansprüche JETZT noch geltend machen?

Seit Jan. 2013 werden wir alle verpflichtet, für unsere Wohnungen (und darüber hinaus) Zwangsabgaben zu entrichten an Landesrundfunkanstalten bzw. an ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) – unabhängig davon, ob wir "Rundfunkteilnehmer/innen" sind oder nicht.

Der pauschale Rundfunkbeitrag ist höchst umstritten, über seine Rechtmäßigkeit wurde noch nicht vom Bundesverfassungs­gericht (BVerfG) entschieden. Verfassungsbeschwerden sind anhängig, mit einer Entscheidung ist aber erst später zu rechnen.

Soweit Rundfunkbeiträge im Nachhinein ohne rechtliche Grundlage entrichtet wurden, entstehen Rückforderungsansprüche (§ 10 Abs. 3  RBStV), d.h. man kann womöglich Geld zurückfordern (ca. 210 € pro gezahltes Jahr!). Ein solcher Erstattungs­anspruch verjährt jedoch zugunsten der Landesrund­funk­anstalt (LRA) schon nach 3 Jahren (§ 195 BGB).

Wenn die Verjährungsfrist am 31.12.2016 endet, muss man sicherheitshalber noch 2016 schriftlich die Rückerstattung im Jahr 2013 bezahlter Beiträge beantragen, um die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen.

Hierzu stellt man einen formlosen Antrag (siehe Beispiel-Brief) und versendet diesen per Einschreiben/Rückschein an die LRA oder/und den Beitrags­service (ehemals GEZ). Das weitere hängt davon ab, wie diese reagieren.

Weitere Informationen siehe unten, Teil 2

Wichtig: Der obige Text stellt nur meine Meinung dar, keine Rechtsberatung!

Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2016, 02:01 von Bürger«
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  • Beiträge: 88
Teil 2 der Gedanken über die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen gezahlter Rundfunkbeiträge:

(Teil 1 befindet sich im Beitrag darüber)

Zitat
Weiterführende Infos zum Thema

Rundfunkbeitrag – Verjährung verhindern – Teil 2

Bitte zunächst Teil 1 lesen.

Nachdem wir nun bei der zuständigen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt (LRA) und/oder bei dem Beitragsservice (BS, ehemals GEZ) beantragt haben, die 2013 bereits bezahlten Rundfunkbeiträge zurückzuerstatten – zum Beispiel mit so einem Brief – und wir diesen Antrag auch nachweislich (per Fax oder Einschreiben) versandt haben, warten wir einfach ab, was geschieht.

1.    Möglich ist es, dass wir eine Antwort erhalten, mit der wir jetzt gar nicht rechnen – z.B. erhalten wir eine Rückzahlung der Beiträge (unwahrscheinlich!) oder die Zusage, dass die Verjährung außer acht gelassen wird (Verzicht auf Einrede der Verjährung). Deshalb muss in jedem Fall der Antrag gestellt werden.

2.   Ziemlich wahrscheinlich ist es, dass wir gar keine Antwort erhalten.

Das ist nicht schlimm, wenn die Verjährungsfrist durch unseren Antrag bereits unterbrochen wird, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht (in § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ). Laut Rundfunk­bei­trags­staatsvertrag richtet sich die Verjährung ja nach dem BGB (vgl. § 10 Abs. 3 RBStV ).

Deshalb ist es ratsam, den Antrag zu stellen.

3.    Sobald die Rundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde eine Entscheidung trifft, d.h. einen Bescheid erlässt, tritt auch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auf jeden Fall die Unterbrechung der Ver­jährung ein (nach  § 53 VwVfG, Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt ).

Wenn man keine verbindliche Antwort auf sein Schreiben erhält, kann man (sicherheits­halber) eine Entscheidung anmahnen. Nach drei Monaten Untätigkeit der LRA kann man einen Bescheid sogar einge­klagen (Untätigkeitsklage zum Verwaltungs­gericht, § 75 VwGO). Da eine Behörde einen Antrag in diesem Zeitraum zu bearbeiten hat, dürften die Gerichtskosten von vermutlich 105 € am Ende der Rundfunkanstalt zur Last fallen (§ 161 Abs. 3 VwGO ).

4.   Gegen Bescheide kann man generell kostenfrei Widerspruch einlegen. Rechtsmittel, wie Widerspruch oder Klage, hemmen regelmäßig die Verjährung.

5.    Ein anderer denkbarer Ablauf wird hier beschrieben:

Zitat
„Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für das erste Beitragsjahr teilt [man] der zuständigen Landesrundfunkanstalt mit, einen Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Die Rundfunkanstalt erlässt daraufhin einen (…) Bescheid über die bis dahin gezahlten Rundfunkbeiträge. Dieser kann durch Widerspruch angefochten werden. Die Widerspruchsentscheidung wird dann - in beiderseitigem Einverständnis - bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den beanstandeten Regelungen zurückgestellt. Die Verjährung von Ansprüchen ist damit unterbrochen.“ (Merkblatt der IHK-Bonn, Stand 2013, Seite 7)

Wie auch immer die Landesrundfunkanstalt reagieren mag - wichtig ist es aus obiger Sicht, jetzt einen Antrag zu stellen, um sich Rückerstattungsansprüche aus 2013 zu sichern!

(Gesetzliche Grundlagen: §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 3 RBSTV, §§ 195-199-204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, § 209 BGB, § 53 VwVfG, §§ 75, 161 VwGO)

Anmerkung: Der obige Text stellt eine Meinung dar, keine Rechtsberatung!


Bitte auch beachten:

[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235


Bitte auch beachten: Neue Infos! (Stand 14.12.2016) verlinkt in

Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Beiträge - Verjährung?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg136849.html#msg136849


Edit "Bürger":
Punkt 3 auf Hinweis des Erstellers nach aktuellen Erkenntnissen angepasst.


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  • Beiträge: 88
Nun wurde übrigens ein weiterer Freund informiert über Gedanken zum Thema "Rundfunkbeitrag - Verjährung verhindern". Ihm ging eine Nachricht in Kurzform zu, dieser ähnlich:

Zitat
Eilt! 2013 bezahlte Rund­funkbeiträge JETZT zurückfordern. Per Brief http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130707.html#msg130707/Einschreiben beantragen, Verjährung verhindern (mehr Info http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19613.msg130748.html#msg130748. Freunden mit-teilen!

Wie das mit den Verlinkungen gemacht wurde, weiß ich nicht. Da sich die wesentlichen Infos aber nun auch hier im Forum befinden (s. o.), habe ich darauf verlinkt. Wenn etwas so nicht passt, bitte entsprechend anpassen

Mit Hyperlinks (hier im Forum nicht darstellbar?) dürfte die Mitteilung nicht mehr als 160 Zeichen gehabt haben.


@blitzbirne
Zitat
editierbare pdf oder formatierte *.txt Datei
editierbare pdf.datei geht von hier aus nicht. Wäre toll, wenn das und andere Datei.Formate (*.txt) jemand anderes übernehmen könnte


Edit "Bürger" - siehe aktuelle Beispiele unter:
[Aktion] Rückforderung bezahlter Beiträge, Verjährung verhindern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20729.msg134235.html#msg134235[/i][/color]


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Z
  • Beiträge: 1.568
Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, deshalb bitte nocheinmal meine Idee genau prüfen, denn wenn die Rundfunkanstalt einfach nicht reagiert (oder behauptet, der Brief sei nie angekommen ;D), dann ist die Forderung verjährt, vollkommen unabhängig, was das Bundesverfassungsgericht irgendwann mal urteilt.
Genau aus diesem Grunde finde ich die Idee so klasse, denn wenn kurz vor Weihnachten massenhaft Mahnbescheide bei den RAn ankommen und keiner mehr da ist, denen rechtswirksam zu widersprechen, so ist das Geld gesichert.
Sicherlich ist es nicht falsch, etwa zwei Wochen zuvor das hier diskutierte Musterschreiben an die RA zu verschicken, daß man sich bei einer möglicherweise doch notwendigen Klage darauf berufen kann.

Denn wenn man jetzt schon mit den Briefen kommt, wäre es ein leichtes für die RA schnell noch einen Festsetzungsbescheid zu erstellen, dann wäre die Verjährung bei Widerspruch zwar auch gehemmt, aber nicht in des Beitragszahlers Sinne...
Es geht ja gerade darum, die Kohle wiederzubekommen und danach Ruhe zu haben.


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  • Beiträge: 88
Wer erst 2014 die (rückständigen) Beiträge für 2013 bezahlt hat, braucht sich um die Verjährungsfrage jedenfalls noch keine Sorge machen. Das könnte dann eher kontraproduktiv sein... 


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  • Beiträge: 88
Ich habe, weil es oben einmal Thema war, mal im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nachgesehen, das regelt in § 6 unentgeltliche Rechtsdienstleistungen:

Solche sind nur innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
 persönlicher Beziehungen
erlaubt.

Wer Rechtsdienstleistungen außerhalb solcher Beziehungen erbringt, muss zum Schutz der Rechtssuchenden nach § 6 Abs. 2 RDG eine juristisch qualifizierte Person (in der Regel einen sog. "Volljuristen") beteiligen (http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/?button=fragen&sess_clean=1)

Fragt sich natürlich, was eine Rechtsdienstleistung überhaupt ist. Geregelt in § 2 RDG

Zitat
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) …
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
….
      5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien

Ich vermisse übrigens seit exakt heute den bisher automatischen Hinweis am Ende jeden Beitrags, der besagt, dass hier nur Meinungen wiedergegeben werden... Wo ist der hin? ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2016, 17:16 von nichtnutz«
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Denkt daran, daß die Verjährung nicht durch ein Mahn-/Rückforderungsschreiben unterbrochen bzw. gehemmt wird, dies passiert ausschließlich durch einen Mahnbescheid oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens, deshalb bitte nocheinmal meine Idee genau prüfen, .

Ich denke, es ist sinnvoll, sich in dieser Sache an den Rundfunk zu wenden, der hier als Behörde gilt, gegen die kein Mahnbescheid zulässig ist. Einen solchen an den Beitragsservice zu richten, macht im Widerspruchsfall argumentativ ein, wenn auch interessantes, Fass auf (...!) Wenn sie den W. allerdings verschlafen, gut. Wie würdest du bei einem Mahnbescheid deinen Anspruch begründen - kommt man damit durch?

Wenn nur MB oder Gerichtsverfahren die Frist hemmen, wie ist dann § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zu verstehen?

Zitat
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
 12.
    die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird;

(oder auch § 203 BGB?)


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  • Beiträge: 778
Da die Staatskanzleien zu wenig geschultes Personal in Rundfunkrecht haben, kriegt eine fiktive Person P immer wieder zu jeder Frage nur Zitate aus RBStV als Antwort von seiner "einheimischen" Staatskanzlei.

Fiktive Person P empfiehlt die für Medienpolitik zuständige Staatskanzlei (Staatskanzlei Rheinland-Pfalz) zu befragen. In dieser Frage der Verjährung, und in anderen Fragen. Staatssekretärin Heike Raab antwortet auf alle Fragen.

Rundfunkkomission
Zitat
Die Rundfunkangelegenheiten der Länder werden traditionell von Rheinland-Pfalz koordiniert. Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat den Vorsitz der Rundfunkkommission. Darum ist die Medienpolitik ein thematischer Schwerpunkt der Staatskanzlei. Das wird auch darin sichtbar, dass sie im Vergleich aller Staatskanzleien die größte Medienabteilung hat. Zuständig für die Medienpolitik ist Staatssekretärin Heike Raab, die in dieser Funktion der Ministerpräsidentin zuarbeitet.

Organisationsplan der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz zum 1. Juni 2016

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Dienstsitz Mainz:
Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Peter-Altmeier-Allee 1, 55116 Mainz
Postanschrift: Postfach 3880, 55028 Mainz
Tel.: 06131 / 16 - 0 (Zentrale), bei Durchwahl 16-
Fax: 06131 / 16 - 4771 (Poststelle)
E-Mail: Poststelle@stk.rlp.de
Internet: www.stk.rlp.de



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2016, 21:49 von boykott2015«

n
  • Beiträge: 88
Gute Idee!

Ich habe mittlerweile in Gesetzeskommentaren nachgesehen (zum BGB und zum VwVfG). In aller Kürze, ohne vertieften folgenden Ausführungen hier vorgreifen zu wollen, habe ich einen ersten Eindruck gewonnen:

  • § 25 VwVfG Beratung, Auskunft...

    daraus lässt sich entnehmen, dass eine Behörde durchaus auch vor und nach einem Verwaltungsakt Informationen zu geben hat. (Das müsste auch für die einzelne Rundfunkanstalt gelten)
  • Außerdem habe ich Anhaltspunkte dafür gefunden, dass für Fragen der Verjährung die Regelungen des BGB umfassend gelten könnten. Bezüglich des Rundfunkbeitrages (Thema des Threads) sind womöglich tatsächlich § 203 und 204 BGB interessant? Das mit der Antragstellung kommt schon hin. Mein erster Eindruck war, dass kein Bescheid und anschließendes Widerspruchsverfahren zur Fristhemmung nötig sein dürften.
  • wenig erhellendes habe ich gefunden über den Zeitpunkt, wann der Anspruch entsteht (hier: Rückzahlungsanspruch)


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Seit der Reform des Verjährungsrechts (2002) können nicht mehr nur Mahnbescheid oder Klageverfahren verjährungshemmend sein, sondern unter Umständen auch Verhandlungen über den Sachverhalt (§203 BGB) und – in unserem Fall – ein Brief/Antrag an die Behörde (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB)

Tatsächlich scheinen diese BGB-Regelungen auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche eines Bürgers gegen eine Behörde/Anstalt des öR zu gelten.

Im BGB (Palandt, 2016, Kommentar) heißt es über § 204 (Rn. 27): „Nr 12. ist anwendbar, wenn ein behördliches Vorverfahren Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung ist“

Auch im verwaltungsrechtlichen Kommentar (VwVfG, Kopp/Ramsauer, § 53 Rn 23,24,25) finden sich etliche Argumente zugunsten des BGB. Abschließend heißt es dort (Rn 25):
Zitat
Für die Ansprüche gilt deshalb nunmehr im Regelfall die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB,... Von Bedeutung sind die verschiedenen Hemmungsvorschriften in §§ 203 ff BGB die den Lauf der Verjährung aufhalten. Hierzu gehören vor allem die in § 204 BGB aufgezählten Maßnahmen zur Rechtsverfolgung

Bezüglich der Beitragsrückforderungen an die "Behörde" sind danach nicht ausschließlich verwaltungsrechtliche Normen, sondern großteils auch das Bürgerliche Recht bestimmend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2016, 02:13 von nichtnutz«
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