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Autor Thema: Klagerücknahme oder Negativ-Urteil kassieren?  (Gelesen 5593 mal)

K
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Klagerücknahme oder Negativ-Urteil kassieren?
Autor: 10. April 2016, 10:56
Person X hat vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrag geklagt, mit der Begründung, dass er nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügt und nicht Sozialleistungen beantragen will, um sich von der Beitragspflicht befreien will, der Beitragsservice aber nur diese Möglichkeit in diesem Fall vorsieht.

Die Richterin hat nun dem Kläger X geschrieben und darauf hingewiesen, dass die Klage kein Aussicht auf Erfolg hat und sie erwägt schriftlich zu entscheiden. Sie wies den Kläger auf die Möglichkeit der Klagerücknahme hin.

Was soll der Kläger jetzt tun? Wie viel billiger kommt ihm eine Klagerücknahme als die drohende Kostenübernahme bei einer zurückgewiesenen Klage? Was ist mit den Ansprüche des Klägers jeweils nach Klagerücknahme bzw. Negativ-Urteil (wobei der Kläger nicht die Mittel hat weiter zu klagen, vorausgesetzt die Revision wird überhaupt zugelassen)?

Vielen Dank im Voraus


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Ertappt, Marga! Ich bin es, der SWR Justitar Hermann Eichler, Deckname Kris beim GEZ-Forum. Was hat mich verraten? Das ich meine Beiträge nicht in Schriftgröße 20 und in blauen Buchstaben schreibe?

Also, gibt es vielleicht Leute hier mit juristischem Sachverstand, die mir in meiner Frage weiterhelfen können?

Vielleicht ist das momentan die kostengünstiges Hinhaltetaktik: Widerspruch einlegen, auf negativem Widerspruchbescheid klagen (mit neuer Klagebegründung), wenn Gericht sich nach vier bis sechs Monaten meldet, mit dem Hinweis auf Klagerücknahme weil Klage kein Aussicht auf Erfolg, Klage zurücknehmen und alles wieder von vorne. Wenigsten kann der Beitragsservice in der Zeit, wenn die Sache beim Gericht ist, nicht mahnen und zwangsvollstrecken.



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Ertappt, Marga! Ich bin es, der SWR Justitar Hermann Eichler, Deckname Kris beim GEZ-Forum. Was hat mich verraten? Das ich meine Beiträge nicht in Schriftgröße 20 und in blauen Buchstaben schreibe?

Also, gibt es vielleicht Leute hier mit juristischem Sachverstand, die mir in meiner Frage weiterhelfen können?

Vielleicht ist das momentan die kostengünstiges Hinhaltetaktik: Widerspruch einlegen, auf negativem Widerspruchbescheid klagen (mit neuer Klagebegründung), wenn Gericht sich nach vier bis sechs Monaten meldet, mit dem Hinweis auf Klagerücknahme weil Klage kein Aussicht auf Erfolg, Klage zurücknehmen und alles wieder von vorne. Wenigsten kann der Beitragsservice in der Zeit, wenn die Sache beim Gericht ist, nicht mahnen und zwangsvollstrecken.




@Kris

Hier gibt es keine

„juristische Fachberatung“

und siehe unter „rechtlicher Hinweis“:

Keine Rechtsberatung!

Juristischen Sachverstand muss sich hier jeder selbst aneignen.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Um es abzukürzen:
Um vom Rundfunkbeitrag befreit zuwerden, muss man dem BS einen amtlichen Nachweis zur Befreiung vorlegen, also einen Bescheid einer Behörde, dass einem Sozialleistungen zustehen.
Wer keine Sozialleistungen beantragen will, hat keinen Bescheid und kann somit nicht nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Man kann demzufolge auch keine Beitragsbefreiung beantragen. Was soll das Gericht da urteilen? Es würde ja in die Rolle des prüfenden Sozialamtes gedrängt. Das ist nicht Aufgabe eines Gerichts.

Sozialleistungen beantragen bedeutet auch, nur den Antrag zu stellen um einen Bescheid zu erhalten, ohne die Leistung in Anspruch zu nehmen. Die Sozialleistungen zu beantragen ist jedem zuzumuten, weil es keine andere Möglichkeit für BS gibt, den Befreiungsanspruch zu prüfen. Nur mit einem Bescheid kann dem BS der Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung nachgewiesen werden.

Logisch, oder nicht?

Deshalb gibt es dafür schon viele Urteile.


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mb1

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1. Eine Beitragsbefreiung ist sogar zu gewähren, wenn KEIN Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
2. Das EINKOMMEN darf dabei einen Rundfunkbeitrag (17,50 €) über dem jeweils gültigen ALG2-Satz NICHT überschreiten.
3. Anders als bei einem Sozialleistungsanspruch muss dabei eine VERMÖGENSÜBERPRÜFUNG nicht stattfinden! (man kann also sogar Millionär sein, solange man nur über ein entsprechend niedriges Monatseinkommen verfügt, Niedrigszinsphase sei "Dank")
4. Darüber braucht es einen aktuell gültigen BESCHEID.

Zitat von: Roggi
Sozialleistungen beantragen bedeutet auch, nur den Antrag zu stellen um einen Bescheid zu erhalten, ohne die Leistung in Anspruch zu nehmen. Die Sozialleistungen zu beantragen ist jedem zuzumuten, weil es keine andere Möglichkeit für BS gibt, den Befreiungsanspruch zu prüfen. Nur mit einem Bescheid kann dem BS der Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung nachgewiesen werden.

Genau so ist es. Allerdings muss man trotzdem nicht Sozialleistungen beantragen. Es reicht, beim Sozialleistungsträger einen Bescheid zur Rundfunkbeitragsbefreiung zu beantragen.

Die Klage hat in der jetzigen Form keine Aussicht auf Erfolg. Person X sollte sie dennoch aufrecht erhalten, textlich abändern und zeitnah einen Bescheid zur Rundfunkbeitragsbefreiung vom Sozialleistungsträger NACHLIEFERN.
Eine Befreiung wird es trotzdem erst ab dem Bescheidsmonat geben ...

Wenn die Befreiungstatbestände bestätigt sind, wird das Gericht auf Gerichtskosten verzichten.

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 01:03 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 3.235
Möglicherweise entscheidet das Gericht, dass die Befreiung rückwirkend zu gewähren ist, wenn es nachgewiesen werden kann.


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Logisch, oder nicht?


Das Logischste der Welt!

Nur leider steht dazu weder was im Rundfunkbeitragsgesetz, noch auf der Seite des Beitragsservice, selbst eine Google Suche ergibt keine Treffer zu Erfahrungsberichten von Leuten, die sich so erfolgreich befreit haben.

Der Beitragsservice hat tatsächlich Person X aufgefordert, Sozialleistungen zu beantragen und gleichzeitig darauf zu verzichten, und den Bescheid dann dem BS zu senden. Die Richterin "begrüßt dieses Signal des Beklagten (also des Beitragsservice)" und fordert Kläger X ebenfalls auf, Leistungen zu beantragen.

Nur findet das X in keinster Weise zumutbar! Die Frage, wie soll der BS denn das sonst prüfen, ist ja auch sehr leicht zu beantworten. Anhand des Einkommensteuerbescheid! Daraus geht eindeutig hervor, dass X in den vergangenen Jahren ein geringes Einkommen hatte. Und früher hat ja die GEZ auch noch selber geprüft. Mit dem neuen Beitragsgesetz dürfen sich nur noch Menschen mit Bescheiden von Sozialämter befreien. Bescheide, die man nur bekommt wenn man Leistungen beantragt. (X hat beim Jobcenter nachgefragt. Es gibt keine pauschale Prüfung. Geprüft wird nur, wenn auch Leistungen beantragt werden.) 

Ein Gericht müsste nach meinem Rechtsverständnis da feststellen, dass das nicht zumutbar ist, weder für den Antragsteller, noch für die Sozialbehörden.

Es gibt einen Einkommenssteuerbescheid, der gibt klare Auskunft über die Einkommenssituation (auch bedingt über die Vermögenssituation, da keine Kapitaleinkünfte). Sozialleistungen beantragen (alle 3 Monate wahrscheinlich), Antrag auf Verzicht stellen, Bescheide an den BS Senden, etc., kann keine Lösung sein.

Die Regelung, dass nur mit Bescheiden von Sozialämter sich befreit werden kann, ist laut Urteilen der OVG's damit begründet, dass sich das Verfahren der Prüfung für den BS vereinfacht. Aber was ist mit den Sozialämtern? Was ist mit den Geringverdienern, die keine Leistungen beantragen wollen? Warum fragen da die Gerichte nicht mal nach? Das sollte auch Aufgabe der Gerichte sein.







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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 11:29 von Kris«

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Hier ein Auszug aus dem Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 15.10.2015

Zitat
Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.

"bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" - klingt schön, heißt aber nur, dass man Sozialleistungen beantragen muss, wenn man arm ist und sich befreien lassen will.

Und natürlich schön versteckt im RGebStV. So dass man als Gesetzgeber und Richter nebulös sagen kann, es gibt viele Befreiungsmöglichkeiten für sozial Schwache, geregelt unter Paragraf sowieso.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2016, 11:32 von Kris«

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Die Richterin hat nun dem Kläger X geschrieben und darauf hingewiesen, dass die Klage kein Aussicht auf Erfolg hat und sie erwägt schriftlich zu entscheiden. Sie wies den Kläger auf die Möglichkeit der Klagerücknahme hin.

Was soll der Kläger jetzt tun?
Bei dem Aufrechterhalten (trotz richterlichem Hinweis) besteht die Möglichkeit des Unterliegens, und damit kann die Gegenseite ihre Statisktik verschönern, zum anderen kann nicht zu einem
späteren Zeitpunkt erneut (ggfls. mit anderen Argumenten, andere Rechtsauslegung) eine erneute Sachentscheidung angegangen werden.

Eine Klagerücknahme hat den Vorteil, dass es kein Urteul zu Gunsten der Beklagten gibt (und damit ihre Statistik verschöndert) und bei einer Klagerücknahme kann zu einem späteren Zeitpunkt
immer noch (einmal) Klage eingereicht werden, weil mit der Klagerücknahme nicht in der Sache entschieden prden ist, und das Klagebegehren nicht aufgebraucht wurde.

Entcheide selbst....


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Danke Adonis!



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Das eigentliche Problem ist wohl, dass man immer irgendwie irgendjemandem seine finanzielle Situation offenlegen muss. Da BS ohnehin schon zu viele Daten über den Bürger hat, kann man nur froh sein, wenn BS diese Daten nicht auch noch bekommt. Steuerbescheide berücksichtigen im Normalfall das vergangene Jahr, sind also für Prognosen nicht geeignet, besonders wenn diese die Zukunft betreffen. Bescheide von den Ämtern haben meistens eine Gültigkeitsdauer, die ein Jahr lang ab Erstellungsdatum gültig sind. Das ist dann auch die Gültigkeitsdauer der Rundfunkbeitragsbefreiung.


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..sind also für Prognosen nicht geeignet, besonders wenn diese die Zukunft betreffen..

Einfach Finanzämter eine Abgabe erheben lassen. Bei zu geringem Einkommen wird darauf verzichtet oder ein gesenkter Beitrag gefordert.



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Zitat
Eine Klagerücknahme hat den Vorteil, dass es kein Urteul zu Gunsten der Beklagten gibt (und damit ihre Statistik verschöndert) und bei einer Klagerücknahme kann zu einem späteren Zeitpunkt immer noch (einmal) Klage eingereicht werden, weil mit der Klagerücknahme nicht in der Sache entschieden prden ist, und das Klagebegehren nicht aufgebraucht wurde.

Wie kann man dann noch Klage erheben? Die Bescheide sind dann rechtskraeftig. (Oder gibt es in diesem speziellen Fall hier keine Bescheide?)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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mb1

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Zitat von: Kris
Was ist mit den Geringverdienern, die keine Leistungen beantragen wollen?
Wer keine Sozialleistung beantragen will, hat auch keinen Anspruch auf die Sozialleistung "Beitragsbefreiung".

Man darf auch nicht vergessen, dass das System der Beitragsbefreiung und der Befreiungsberechtigten beim Übergang Gebühr zu Beitrag erheblich verändert wurde.

Zitat von: Kris
Mit dem neuen Beitragsgesetz dürfen sich nur noch Menschen mit Bescheiden von Sozialämter befreien. Bescheide, die man nur bekommt wenn man Leistungen beantragt. (X hat beim Jobcenter nachgefragt. Es gibt keine pauschale Prüfung. Geprüft wird nur, wenn auch Leistungen beantragt werden.)

Hier (München) ist es problemlos möglich, beim Jobcenter einen Nachweis zu bekommen, dass man befreiungsberechtigt ist. Auf dem Bescheid findet sich dann der Hinweis, dass eine Vermögensüberprüfung nicht stattfand. Der Rundfunkanstalt passt das zwar nicht, die Gerichte entschieden aber zu Gunsten der Befreiungsberechtigten.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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