@907
Fraglich, ob es zielführend sein kann, sich auf Quellen zu stützen, die Urteile des EuGH national zu deuten versuchen? Förderlich ist es doch eher, sich an den Wortlaut des EuGH-Urteils selber zu halten? Es sei daran erinnert, daß keine nationale Stelle befugt ist, (also jedenfalls kein nationales Gericht), europäisches Recht auszulegen.
Es steht im genannten Urteil also geschrieben, daß
unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen
zu verstehen sind,
die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen
Der Part ist also erfüllt, da eine bestehende Beihilfe geändert worden ist. Grundsätzlich wird also aus einer bestehenden Beihilfe per Änderung eine neue Beihilfe.
Weiterhin heißt es
Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt
Der Part ist also auch erfüllt, denn die Änderung läßt sich nicht von der ursprünglichen Regelung trennen; ergo ist die Änderung eine Änderung im Kern der bestehenden Beihilfe.
Der Part ist dann ebenfalls erfüllt
Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft.
Es eine Änderung im Kern, weil nicht separierbar, damit eine neue Beihilfe.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;