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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 36740 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Also zu erstmal Kopien der bescheide schicken..
so isses... 8)
Verwunderlich ist nur, dass keine Frist zur Abgabe des Antrages und der Klagebegründung angegeben ist, oder wurden diese etwa schon abgegeben?


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Ja, so wie es weiter oben hier zu sehen ist, hatte der Bekannte hier die Klage eingereicht. 
Ich denke, er sollte noch paar Argumente nachschieben und die Begründungen erweitern. Die stützen sich ja auf die gelaufenen Verfahren. Aber dass beim Bundesverfassungsgericht welche anhängig sind, sagen die nicht.
Der Bekannte hofft, nix falsch gemacht zu haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. März 2017, 01:07 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich denke er sollte noch paar Argumente nach schieben und die Begründungen erweitern.
Unbedingt, bis der Bekannte zu einer fiktiven mündlichen Verhandlung eingeladen wird, kann er jeden Tag neue Gründe nachschieben. Viel Material bieten das Forum, Tübinger Urteil und diverse Verfassungsbeschwerden. Es soll  ja später keine Richterin, kein Richter und keine Rundfunkanstalt behaupten können, man hätte sie darüber nicht informiert.  8)


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Der Bekannte hat mal kurz darauf geantwortet... er will mal nicht direkt zu viel schreiben. Er hat schließlich 14 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet.

Seine Antwort sah in etwa so aus...

Zitat
anbei übersende ich Ihnen die angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger davon ausging, die Sache wäre nun erledigt.

Bescheide gemäß §126 BGB sind mit Siegel, Name und Unterschrift zu versehen,
um überhaupt rechtswirksam sein zu können. Der Widerspruchsbescheid, datiert auf den 01.02.2017 ist angeblich von der Beklagten erlassen worden, ist aber namentlich und unter Anschrift von Mitarbeitern des ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice erstellt und versendet worden. Da es sich beim ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice um eine nicht rechtsfähige Organisation handelt, kann diese eben keine rechtmäßigen Widerspruchsbescheide erlassen, was sicherlich auch der Grund für das fehlende Siegel und das Fehlende Logo der Landesrundfunkanstalt ist.

Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir Weiterhin ausdrücklich vor.

Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.

Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.


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Der Bekannte hats ein wenig verkürzt abgesendet...

Zitat
[...] anbei übersende ich Ihnen die Angefochtenen Ausgangsbescheide und Widersprüche in Kopie zu.
Für den Zeitraum ab 01.10.2015 wurden keine weiteren Beitragsbescheide erlassen. So dass der Kläger, da von ausging, die Sache wäre nun erledigt.

Die Klageerhebung erfolgte zunächst nur fristwahrend. Eine ausführliche Klagebegründung mit Tatsachen- und Rechtsvortrag behalte ich mir weiterhin ausdrücklich vor.

Für eine ausführliche Klagebegründung bitte ich das Gericht um Gewährung einer angemessene Frist von mindestens 8-10 Wochen, da ich in Vollzeit berufstätig bin. Ich bitte um kurzen Hinweis, bis zu welchem Termin dem Gericht die ausführliche Klagebegründung vorliegen muss.

Aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen bitte ich um eine
Entscheidung durch die gesamte Kammer.


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Die Frist ist für dieses Thema viel zu kurz, weil der Kläger sich ja in 25 Jahre Vergangenheit einarbeiten sollte und b gleichzeitig auch noch die europaweite Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu auswerten und prüfen will. Deutlich wird das auch dadurch, dass jetzt bereits das fünfte Jahr seit der Änderung läuft und noch kein vom Rundfunk unabhängiges Gericht diesen geprüft hat. Das zu verstehen muss verstanden werden, also wie Gerichte mit Richtern besetzt werden. Wer verstanden hat, dass die Richter nicht unabhängig sein können, wird erkennen, dass eben diese Stelle (Regierung) auch mitverantwortlich für die Änderung im Rundfunk ist. Das erste Gericht, welches eine unabhängige Prüfung durchführen könnte, ist ein Gericht, welches keiner unmittelbaren deutschen Verwaltung untergeordnet ist und dadurch durch diese nicht beeinflusst werden kann.


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Der Bekannte hat die gekürzte Version ans VG gesendet und folgende Antwort erhalten.

Der Bekannte soll bitte im
Zitat
Verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Westdeutscher Rundfunk die Begründung des Eilantrages binnen 3 Wochen einreichen

Und nächstes Schreiben
Zitat
die Begründung der Klage binnen 6 Wochen

Kann das dem Bekannten mal einer verdummdeutschen?

Machen die jetzt 2 Verfahren, wegen den Kosten?
Oder muss der Bekannte was beachten?


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Nein, es werden nicht zwei wegen der Kosten gemacht, sondern
- ein Verfahren für die Hauptsache und
- ein Verfahren für vorläufigen Rechtsschutz mit dem zu begründenden Eilantrag.

Natürlich werden für jedes Verfahren Kosten erhoben. Diese werden bei Nichtzahlung wahrscheinlich ebenso vollstreckt. Möglicherweise nach einer Verordnung, welche ursprünglich in einer Zeit erlassen wurde wo das Parlament nicht verfassungsmäßig und somit nicht verfassungskonform besetzt war. Das würde aber in einem anderen Thema zu besprechen sein.

Person A muss in der ersten Klageschrift irgendwas stehend haben was zur Beurteilung führte, dass Person A vorläufigen Rechtsschutz verlange.


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Was der Bekannte geschrieben hatte, steht weiter oben. Aber ich denke, dass eine gewisse Person den Rechtsschutz nicht braucht, da zur Zeit ja nicht vollstreckt wird, also keine Vollstreckung ansteht. Wird der Bekannte wohl zurückziehen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wird der Bekannte wohl zurückziehen.
Eilantrag "zurückziehen"?

Bitte Suchfunktion des Forums nutzen mit Begriffen/ Kombinationen wie "erledigt erklären", "zurückziehen".
Da gibt es Unterschiede, die sich auf die Kosten auswirken.


All dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern ab hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Dem Bekannten wurde im Widerspruchsbescheid der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der ja in jedem Widerspruch gestellt wurde abgelehnt. So das ja evtl. bald Vollstreckungen anstehen könnten? Solange der WDR das Aussetzen der Vollstreckungen noch nicht angekündigt hat. Der WDR wurde ja binnen 2 wochen gebeten stellung zu nehmen. Also wäre es nicht sinnvoller der Bekannte wartet mit der Erledigung und oder Begründung noch ab?



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Gestern bekam der Bekannte Post vom VG ...

mit einer Antwort vom WDR zur kenntnisnahme.

Die Antragsgegnerin hat erklärt, die Vollziehung der Bescheide bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Damit haben Sie Ihr Rechtschutzziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht. Damit das Verfahren abgeschlossen werden kann, müssen Sie das Verfahren aber noch für erledigt erklären. Dies könnten Sie tun, indem Sie einen Brief an das Gericht senden, in dem Sie erklären: " Ich erkläre das Verfahren in der Hauptsache für erledigt."
Ich bitte um Beantwortung dieser Verfügung binnen 2 Wochen. Sollten Sie das Verfahren nicht für erledigt erklären, dürfte Ihr Antrag von der wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen sein.


( aber erledigt in der Haptsache? )


Jetzt noch der Brief vom WDR... Mit WDR Briefkopft vom Justiziariat ( Roxxxx Boxxxxn)

in dem Verfahren xLXXX beantragt die Beglakte die, den Antrag abzulehnen.
Folgender Sachverhalt zugrunde.
Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs teilte die Einwohnermeldebhörde mit, dass der kläger seit 05.2013 unter der Anschrift xxxx Str. in 41X XxxxxXX angemeldet ist. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 03.06.13 über die Beitragspflicht pro Wohnung informiert, und um Anmeldung gebeten. Am 09.6. meldete der Kläger die Wohung ab 05.2013 an. ( nein habe nur geschrieben das ich da wohne, das anmelden habe ich ausgelassen, fälschlicher Weise geantwortet..)
Die Anmeldung wurde mit Schreiben vom 19.06.2013 bestätigt. Das Beitragskonto wurde nach einer entsprechenden Mitteilung der Einwohnermelderbehörde ab 11.2016 auf die Anschrift xxxblablabla geändert. (Obwohl dies bei der Anmeldung ausdrücklich verbotern wurde, also wurde das Rechtswidrig beschafft. Verstoß gegen Datenschutz)

Da der Kläger nicht zahlte, ergingen die nachfolgend aufgelisteten Festsetzungbescheide. ( Fesetzungsbescheid hiessen die ja vorher nie, sondern Beitragsbescheid, soviel Zeit muss sein...)
Bescheid vom 01.12.203 für 05.2013-09.2013 zzgl. SZ
Bescheid vom 03.01.204 für 10.2013-12.2013 Zzgl. SZ
Bescheid vom 02.05.2014 für 01.2014-03.2014 Zzgl. Sz
Bescheid vom 01.08.2014 für 04.2014- 06.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.11.2014 für 07.2014-09.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.07.2015 für  10.2014 -12.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.08.2015 für 01.2015- 06.2015 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.10.2015 für 07.2015-09.2015 zzgl. SZ

Gegen Sämtliche Festsetzungbescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.

Auf Grund einer fehlerhaften Sachbearbeitung erging aber lange Zeit kein Widerspruchsbeschieid. ( is klar...und Beitragsbescheide kamen auch keine mehr.)
Stattdessen wurde entgegen den üblichen Vorgehenswiese des Beklagten die Vollstreckung regelmässig aus bestandskräftigen Festsetzungbescheiden zu betreiben, ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Hüxxxxen gerichtet. Dieses wurde von der Stadt Hüxxxxn zwischenzeitlich unerledigt zurückgesandt ( is klar, weil ich da vorstellig geworden bin, und mit den einschlägigen mitteln gedroht habe. )
Der Beklagte sagt angesichtes des nun vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu, die Vollziehung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.

Alle Widersprüche des Klägers wurden mit Bescheid vom 01.02.2017 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dürfte sich aufgrund der Erklärung des Beklagten erledigt haben. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung schliesst der Beklagte sich bereits jetzt an.

In dem Verfahren 8Kxxxx beantragt der Beklagte die Klage abzuweisen.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Fesetzungsbescheide des Beklgten in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmässig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger ist als Inhaber einer Wohung verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen, §2 Abs. 1 RBStV. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Kläger sind allesamt nicht geeignet, die Beitragsflicht entfallen zu lassen.
Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegenüber dem Handeln des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheide.
Einer Übertragung auf den Einzelrichter wird zugestimmt.

Westdeutscher Rundfung Köln

2 Unterschriften i.V. Gekrikelt=unleserlich


(Exa-Mxxx Mxxxxx)        (Rxxxxd Bxxxx) 


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Deine Klage hat zwei Aktenzeichen bekommen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung  hat ein eigenes Aktenzeichen  bekommen, dafür fallen 35 Euro Gerichtskosten an, es ist auch eine Hauptsache. Erledigt erklären oder Antrag zurück nehmen ist ein?  Unterschied, man kann die 35 Euro sparen, bitte Suchfunktion nutzen.
Das Hauptverfahren läuft aber trotzdem weiter, bitte das Aktenzeichen beachten.


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denyit

BTT

Letzte Woche kam für dPX (die Person X) die Klageerwiderung des WDR.

Da das Gericht die Klage als Anfechtung des Widerspruchsbescheids interpretiert hat, und die Klageerwiderung auch auf eine Anfechtung hinausläuft, wird dPX jetzt wohl deutlich machen müssen, dass es sich nicht um eine Anfechtungsklage handelt.

Statt dessen wurde in der Klage der Zugang bestritten und die Anfertigung durch den BS als unzulässig betrachtet.

Ein netter Bonus ist zumindest, dass der Justiziar des WDR in der Klageerwiderung selbst schreibt, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde.

Zitat
Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sei nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Kläger selbst zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.11.2016 (Az. 2 S 548/16) verwiesen, der ausgeführt hat, dass das Tätigwerden des Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - gleiches gilt folgerichtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Widerspruchsverfahren - keinen Bedenken begegnet.

Auch dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit oder gar zur Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide. Vielmehr wird lediglich die Klagefrist nicht in Gang gesetzt. An der rechtzeitigen Klageerhebung bestehen hier aber ohnehin keine Zweifel.



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denyit

Wen es interessiert, hier die voraussichtliche Erwiderung dPX...

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Verfahren xxx gegen den Westdeutschen Rundfunk finden Sie anbei meine Stellungsnahme zur Klageerwiderung vom xx.xx.2017. Zuvor möchte ich allerdings auf das Schreiben des Gerichts eingehen.
I
Das Gericht schreibt am xx.xx.2017, dass es die Klage als „Anfechtungsklage“ des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide des Beklagten betrachtet.
In der Klage wurde jedoch die „Zurückweisung“ des nicht-formgerechten Widerspruchsbescheids beantragt. Dort wurde ausgeführt, dass (1) die Erstellung und Versendung des Widerspruchs­bescheids durch den „Beitragsservice“ unzulässig ist, und (2) gar keine Zustellung erfolgte.
Ich bitte um einen Hinweis durch das Gericht ob es sich tatsächlich um eine „Anfechtungsklage“ handelt, da der Kläger bereits die Gültigkeit des Schreibens und dessen Zugang bestreitet, welche aber gerade die Grundlage für eine „Anfechtung“ bilden würde. Wie würde das Gericht die Prüfung vornehmen wenn auf Untätigkeit geklagt würde?
II
Im folgenden wird der „Beitragsservice“ in Anführungszeichen gesetzt da er unter wechselnden Namen und Anschriften auftritt.
III
Auch auf die Gefahr von Wiederholung weise ich nochmals darauf hin, dass der „Beitragsservice“ in seinen Schreiben nicht als „Bestandteil“ des Westdeutschen Rundfunks auftritt, sondern als selbständige Organisation mit verwaltungsrechtlichen Kompetenzen (siehe Schreiben des „Beitragsservice“ in der Anlage der Klageschrift).
Selbst wenn der „Beitragsservice“ nicht in solch prominenter Weise auftreten würde, sondern lediglich im Innenverhältnis als sogenannte Verwaltungsgemeinschaft, so fehlt es der Legitimation. Regelungen für den Beitragsservice finden sich weder im Staatsvertrag noch in der Verwaltungs­vereinbarung. Einen Nachweis bleibt der Beklagte schuldig.
Im Übrigen erschließt es sich auch grundsätzlich nicht, warum der „Beitragsservice“ überhaupt im Außenverhältnis auftritt, wenn es sich doch lediglich um eine Verwaltungsgemeinschaft handelt.
IV
Der Beklagte zitiert in seiner Klageerwiderung den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher der Tätigkeit des „Beitragsservice“ für die Landesrundfunkanstalt im Rahmen der Fest­setzung von Rundfunkbeiträgen ohne Bedenken begegnet. Der Beklagte schreibt weiter: „gleiches gilt folge­richtig auch für das sich an die Festsetzung selbst anschließende Wider­spruchs­ver­fahren“.
Dazu soll hier festgestellt werden, dass die Festsetzungsbescheide maschinell erstellt wurden. Aus technischer Sicht werden lediglich Datenbankeinträge vom Computer summiert und in einem Serienbrief eingefügt. Es handelt sich um ein vollautomatisches IT-Verfahren. Dies spiegelt sich u.a. im Schlusssatz der Bescheide wider: „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Auslagerung eines  voll­auto­matischen IT-Prozess ohne Bedenken begegnet, dann ist es reine Spekulation des Beklagten, dass dies „folgerichtig“ für das Widerspruchsverfahren gilt, welches zweifellos kein automatisierter IT-Prozess ist, sondern statt dessen einer umfänglichen Prüfung durch einen Experten bedarf.
V
Der Kläger teilt mit, dass Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf einen Einzelrichter bestehen. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung da eine Vielzahl ähnlicher Schreiben versendet wurden.
In Hinsicht auf die Verfahrensgebühr bittet der Kläger das Gericht zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Formfrage handelt und dass der Beklagte in seiner Erwiderung bereits mitteilte, dass der Widerspruchsbescheid nicht zugestellt wurde.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen,


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