Gestern bekam der Bekannte Post vom VG ...
mit einer Antwort vom WDR zur kenntnisnahme.
Die Antragsgegnerin hat erklärt, die Vollziehung der Bescheide bis zu Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Damit haben Sie Ihr Rechtschutzziel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreicht. Damit das Verfahren abgeschlossen werden kann, müssen Sie das Verfahren aber noch für erledigt erklären. Dies könnten Sie tun, indem Sie einen Brief an das Gericht senden, in dem Sie erklären: " Ich erkläre das Verfahren in der Hauptsache für erledigt."
Ich bitte um Beantwortung dieser Verfügung binnen 2 Wochen. Sollten Sie das Verfahren nicht für erledigt erklären, dürfte Ihr Antrag von der wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen sein.
( aber erledigt in der Haptsache? )
Jetzt noch der Brief vom WDR... Mit WDR Briefkopft vom Justiziariat ( Roxxxx Boxxxxn)
in dem Verfahren xLXXX beantragt die Beglakte die, den Antrag abzulehnen.
Folgender Sachverhalt zugrunde.
Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs teilte die Einwohnermeldebhörde mit, dass der kläger seit 05.2013 unter der Anschrift xxxx Str. in 41X XxxxxXX angemeldet ist. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 03.06.13 über die Beitragspflicht pro Wohnung informiert, und um Anmeldung gebeten. Am 09.6. meldete der Kläger die Wohung ab 05.2013 an. ( nein habe nur geschrieben das ich da wohne, das anmelden habe ich ausgelassen, fälschlicher Weise geantwortet..)
Die Anmeldung wurde mit Schreiben vom 19.06.2013 bestätigt. Das Beitragskonto wurde nach einer entsprechenden Mitteilung der Einwohnermelderbehörde ab 11.2016 auf die Anschrift xxxblablabla geändert. (Obwohl dies bei der Anmeldung ausdrücklich verbotern wurde, also wurde das Rechtswidrig beschafft. Verstoß gegen Datenschutz)
Da der Kläger nicht zahlte, ergingen die nachfolgend aufgelisteten Festsetzungbescheide. ( Fesetzungsbescheid hiessen die ja vorher nie, sondern Beitragsbescheid, soviel Zeit muss sein...)
Bescheid vom 01.12.203 für 05.2013-09.2013 zzgl. SZ
Bescheid vom 03.01.204 für 10.2013-12.2013 Zzgl. SZ
Bescheid vom 02.05.2014 für 01.2014-03.2014 Zzgl. Sz
Bescheid vom 01.08.2014 für 04.2014- 06.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.11.2014 für 07.2014-09.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.07.2015 für 10.2014 -12.2014 zzgl. SZ
Bescheid vom 01.08.2015 für 01.2015- 06.2015 zzgl. SZ
Bescheid vom 02.10.2015 für 07.2015-09.2015 zzgl. SZ
Gegen Sämtliche Festsetzungbescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.
Auf Grund einer fehlerhaften Sachbearbeitung erging aber lange Zeit kein Widerspruchsbeschieid. ( is klar...und Beitragsbescheide kamen auch keine mehr.)
Stattdessen wurde entgegen den üblichen Vorgehenswiese des Beklagten die Vollstreckung regelmässig aus bestandskräftigen Festsetzungbescheiden zu betreiben, ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Hüxxxxen gerichtet. Dieses wurde von der Stadt Hüxxxxn zwischenzeitlich unerledigt zurückgesandt ( is klar, weil ich da vorstellig geworden bin, und mit den einschlägigen mitteln gedroht habe. )
Der Beklagte sagt angesichtes des nun vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu, die Vollziehung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.
Alle Widersprüche des Klägers wurden mit Bescheid vom 01.02.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dürfte sich aufgrund der Erklärung des Beklagten erledigt haben. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung schliesst der Beklagte sich bereits jetzt an.
In dem Verfahren 8Kxxxx beantragt der Beklagte die Klage abzuweisen.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die angefochtenen Fesetzungsbescheide des Beklgten in Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmässig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist als Inhaber einer Wohung verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen, §2 Abs. 1 RBStV. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Kläger sind allesamt nicht geeignet, die Beitragsflicht entfallen zu lassen.
Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegenüber dem Handeln des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheide.
Einer Übertragung auf den Einzelrichter wird zugestimmt.
Westdeutscher Rundfung Köln
2 Unterschriften i.V. Gekrikelt=unleserlich
(Exa-Mxxx Mxxxxx) (Rxxxxd Bxxxx)