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Autor Thema: Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?  (Gelesen 33607 mal)

d

denyit

mündl. Verhandlung VG Bremen 18.11.2016 9:00 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20596.msg136738.html#msg136738

Gerade einen (sehr eindeutigen) Fall von "Formfehler" gefunden:

Zitat
- Spezialproblem in diesem Fall:
   - Zweifel, ob der Widerspruchsbescheid von Radio Bremen ist
   - dieses Exemplar:
      - im Auftrag unterschrieben
      - in der Rechtsmittelbelehrung fehlt Radio Bremen
      - am Ende wird der NDR aufgeführt
   - Nichtigkeit des Bescheids wegen fehlender Ersichtlichkeit der Behörde wird von Gerichtsseite festgestellt

Und weiter:

Zitat
Die Richterin erklärt dem Kläger wie die Sachlage sich jetzt verhält:
- es gibt zwei Varianten:
   - 1. Variante: der Widerspruchsbescheid wird aufgehoben und die Klage als gewonnen beendet. Der Bescheid besteht weiterhin, auch wenn der
   Widerspruchsbescheid nichtig ist.
   - 2. Variante:
      - Umwandlung der Klage in eine Untätigkeitsklage
      - Erstellung eines neuen Widerspruchsbescheids von der Beklagtenseite
      - Fortsetzung des Verfahrens



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 13:53 von Bürger«

  • Beiträge: 226
Hallo zusammen, im Auftrag eines Bekannten habe ich eine Frage an die Experten im Forum: 

Es könnte sich folgender Sachverhalt zugetragen haben:

- der Bekannte wohnt in einer WG, an ihn wurden seit ca. 1,5 Jahren drei "Festsetzungsbescheide" des HR geschickt.
- davon wurde den letzten zwei fristgerecht mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen
- vor ca. 4 Wochen lag ein per normaler Post eingeworfenes, als "Widerspruchsbescheid" bezeichnetes 4seitiges Schriftstück mit teils völlig aus der Luft gegriffenen Textbausteinen im Briefkasten
- vor ca. zwei Wochen hat der Bekannte per Brief an den HR seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, warum er auch nach mindestens 6 Monaten keinen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erhalten hat, einen solchen angemahnt, und seine Anfrage mit dem Hinweis versehen, andernfalls direkt Klage zu erheben.
- aktuell liegt keinerlei Reaktion des HR vor.
- um die Gefahr der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, möchte der Bekannte jetzt Klage gegen den HR erheben.

Die Frage ist nun, ob das AG oder das VG der korrekte Adressat der Klage gegen das Unternehmen "Hessischer Rundfunk" ist?

Gibt es da Erfahrungen? Beim Verfassen der Klageschrift ist diese Frage deutlich geworden, da es sich 1.) um einen verfassungsrechtlichen Streitfall handelt, und 2) der HR keine Behörde ist, ergo das VG nicht zuständig ist. In den "Festsetzungsbescheiden" ist kein zuständiges Gericht angegeben.

Vielen Dank für alle Tipps!


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Sollte dem Bekannten ein "Widerspruchsbescheid" vorliegen, müsste dieser auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus welcher das zuständige Gericht für eine Anfechtungsklage hervorgehen würde. Normalerweise sollte das ein Verwaltungsgericht sein.
Falls ein Widerspruchsbescheid mit normaler Post zugestellt wurde, handelt es sich um einen Zustellungsmangel. Die Rechtssprechung geht dabei wohl nicht von einer Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes aus, aber die Rechtsbehelfsfristen beginnen dann erst ab dessen Kenntnis zu laufen (§ 8 VwZG).
Die Behördeneigenschaft ist ein Kernproblem. Auch im § 2 (1) HVwVfG sind die Tätigkeiten des HR ausgenommen. Zur Rechtsgrundlage der "Verwaltungsakte" gibt es keine bundesweit einheitliche Rechtsprechung. Hierzu gibt es bereits eine Menge Beiträge im Forum, z.B. unter
Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 13:55 von Bürger«

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Dem Bekannten liegt kein Widerspruchsbescheid vor, da ein solcher nicht zugestellt wurde. Nach aktuellem Plan würde er daher Klage beim AG gegen das Unternehmen HR erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die als "Festsetzungsbescheide" bezeichneten Schriftstücke für ungültig zu erklären. Grund: Sie wurden ohne Rechtsgrundlage erstellt, außerdem kann die "Rundfunkbeitragssatzung" des Beklagten mangels Anstaltsnutzungsverhältnis keine Bindungswirkung für unbeteiligte Bürger entfalten.

Hat jemand Erfahrungen, wie Amtsgerichte sich in solchen Fällen verhalten? Oder sollte der Bekannte doch den "klassischen" Weg über das VG gehen?


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P
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PersonX würde keine vorschnelle Klage eröffnen. In der Vergangenheit wurde behauptet daß die Klagen vor dem Verwaltungsgericht zu führen sind. Als Grund wird dafür herangezogen, dass der Bürger gegen eine Sache vorgeht, welche durch einen öffentlichen Auftrag ausgelöst wird. Den Auftrag hat das Land erteilt. Mit Gründung der LRA. Einfach dazu prüfen, wann die LRA per Gesetzt (Staatsvertrag) gegründet wurde und was Ihre Aufgaben sein sollen.

Verwaltungsakte sind vor dem VG anfechtbar. Ob die Schreiben der LRA (Beitragsservice) Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzt sind oder Verwaltungsakte nach einer anderen Rechtsquelle oder keine Verwaltungsakte sind kann natürlich vor einem VG geprüft werden. Ebenso kann die Zuständigkeit des VG dort überprüft werden.

PersonX würde nur dann Klage erheben, wenn der Widerspruchsbescheid vorliegend ist und das Widerspruchsverfahren nicht optional ist.

Es gibt Bundesländer da ist das Widerspruchsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetzt nur optional z.B. in Bayern dort sollte die Klage auch ohne Widerspruchsbescheid nach der Frist der ersten Rechtsbelehrung erfolgen. Gibt diese keine Frist an oder ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft dann gilt Jahresfrist. PersonX würde somit in Bayern einen Widerspruch zwar schreiben und unabhängig davon ob der Widerspruchsbescheid dann da ist oder nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheids Klage erheben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 13:56 von Bürger«

d

denyit

Hallo brverweigerer,

nur zur Klarstellung:

Es gab ein Schreiben "Widerspruchsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Es wird allerdings die "förmliche Zustellung" angezweifelt.

Richtig?

Nach aktuellem Plan würde er daher Klage beim AG gegen das Unternehmen HR erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die als "Festsetzungsbescheide" bezeichneten Schriftstücke für ungültig zu erklären. Grund: Sie wurden ohne Rechtsgrundlage erstellt, außerdem kann die "Rundfunkbeitragssatzung" des Beklagten mangels Anstaltsnutzungsverhältnis keine Bindungswirkung für unbeteiligte Bürger entfalten.

Interessant. Das würde dann wohl auf Feststellung hinauslaufen, ob LRA Beitragsbescheide erlassen darf oder nicht.


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@denyit,

richtig. Eine förmliche Zustellung hat nicht stattgefunden, deswegen wird das Schreiben durch den Bekannten als nicht existent betrachtet. Da nun kein zuständiges Gericht angegeben ist, tut der unbedarfte Bekannte das, was für ihn als Laien am nächsten liegt: Er klagt zivilrechtlich gegen das ihn belästigende Unternehmen.
Soweit das AG dann die Auffassung vertreten sollte, es handele sich beim HR nicht um ein solches und es sei daher unzuständig, müsste es das ja irgendwie begründen können und die Klage ggf. an das VG verweisen?



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Mein Bekannter hat wieder Post vom VG.


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Verdutzt, dasd das VG den WDR als Behörde bezeichnet.

Ebenso, wollen die nicht verstehen, dass die Briefe nicht eindeutig sind...



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Die resonanz auf eingestellte Post war hier im Forum schon mal stärker.

Mein Bekannter weiss nicht recht wie er darauf reagieren soll.


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Zitat
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen [...]

Hat der Bekannte das Verfahren für erledigt erklärt? Das liest sich für mich so, als hätte der Kläger selbst eine Erledigungserklärung abgegeben, oder der des Beklagten zugestimmt. Das Gericht entscheidet über die Kosten dann soweit ich weiß danach, wer "wahrscheinlich" die Kosten zu tragen gehabt hätte, also in Rundfunkangelegenheiten grundsätzlich der Kläger... >:(



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Ja das hatte der Bekannte auf Anraten des Gerichts und des WDR für erledigt erklärt, da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

Kaum sitzt der bekannte an der ausarbeitung der klage, steht im Netz das der Beitrag steigen soll. Die kriegen den Hals nicht voll.


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...da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

In welchen Punkten "eingelenkt"? Dann müsste er ja die Kosten tragen?


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Ja der WDR...SIEHE weiter oben,

hat den Antrag abgelehnt, aber aufgrund des nun verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vollziehung der streitgegenständlichen Festsetzungbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt.


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denyit

Ja das hatte der Bekannte auf Anraten des Gerichts und des WDR für erledigt erklärt, da der WDR freiwillig eingelenkt hatte.

Das Verfahren ist hier aufgeteilt in "Rechtschutz" und "Anfechtung".

Den Rechtschutz hat dein Bekannter für erledigt erklärt. (Guck mal Suchfunktion "zurückziehen" vs "erledigt erklären" wie Bürger weiter oben in diesem Thread schon geschrieben hat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg144238.html#msg144238
Danach wird entschieden wer das Verfahren für den Rechtschutz zahlt. Nun ist die Entscheidung gefallen: Dein Bekannter zahlt für das Verfahren, nicht der WDR.

Mit der Anfechtungsklage geht es davon unabhängig ganz normal weiter.


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