Keine Meinungen?
Eine „Zurückweisung“ eines Widerspruchsbescheides ist rechtlich nicht möglich. Das Gericht kann diesen nur wegen Rechtswidrigkeit aufheben (@ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Etwaige Zustellungsmängel führen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern haben allenfalls Auswirkungen auf den Ablauf der Klagefrist, die vorliegend aber eingehalten wurde.
Das Gericht unterschlägt, dass es auch eine formelle Rechtswidrigkeit gibt (
Wikipedia) die zur Nichtigkeit führen kann. Wobei diese nur bei
schweren Fehlern greift (was hier wohl nicht der Fall ist, da die LRA vom BS zumindest benannt wurde).
Das Gericht erwähnt nicht die Möglichkeit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO). Diese richtet sich gegen Verwaltungsakte.
Bilden Beitrags- und Widerspruchsbescheid zusammen immer einen Verwaltungsakt? Sieht so aus, oder? Dann würden für Feststellung die gleichen Regeln wie für Anfechtung gelten!?
Beantragt werden kann daher auch in diesem Verfahren nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides vom ... dürfte darüber hinaus unzulässig sein, weil Sie durch diesen nicht erstmalig beschwert werden (5 79 Abs. 1 VwGO).
Interessant zum § 79 Abs. 1 (
juracademy):
Durch diese Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO werden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid zu einer prozessualen Einheit miteinander verschmolzen. Dies macht Sinn, da bei Aufhebung allein des Widerspruchsbescheids der Ausgangsbescheid – und damit die in diesem enthaltene Belastung – wieder aufleben würde. Folge dieser „Verschmelzung“ von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist, dass eine Anfechtungsklage dann keinen Erfolg hat, wenn der im Ausgangsbescheid enthaltene rechtliche Fehler durch den Widerspruchsbescheid behoben wurde bzw. umgekehrt eine Anfechtungsklage dann erfolgreich ist, wenn der Ausgangsbescheid zwar noch rechtmäßig war, nunmehr aber der Widerspruchsbescheid einen relevanten Rechtsfehler enthält.
Die Frage ist damit: Was ist ein relevanter Rechtsfehler im WB? Gehört die (unterstellte) Anfertigung durch den BS dazu?
Grundsätzlich möchte ich mir den Weg der Anfechtung für später offen halten und jetzt lediglich den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand der Klage machen.
Die Möglichkeit der Untätigkeitsklage wird vom Gericht leider nicht diskutiert. Im Forum findet man zur Problematik BS oder LRA das
hier. Ich hoffe, dass eine Untätigkeitsklage nicht so einfach zurückgewiesen wird.
Freue mich auf Rückmeldungen!