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Autor Thema: Die schwachen Argumente des Bundesverwaltungsgerichts  (Gelesen 8030 mal)

M
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In http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21 liest man:

Zitat
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind.


In §3, http://stmichael.tk/2014-12-08K.htm schreibe ich:

Zitat
    Auf Seite 8, Zeilen 1--5, wird behauptet, dass der Anknüpfung an die Wohnung die Erwägung zugrunde liege, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden mit der Folge, dass das Innehaben der Wohnung einen Rückschluss (eigentlich Trugschluss) auf den abzugeltenden Vorteil zulasse. Der angebliche Vorzug des Innehabens einer Wohnung, der den auszugleichenden angeblichen Vorteil bringt, wird also damit begründet, dass es erwogen wurde, was man in seiner Wohnung machen kann und vermeintlich macht. Es ist also kein sachlicher Vorzug, der ursächlich einen Vorteil aus dem Angebot der Rundfunkanstalten bringt, wie das Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern ein vermeintlicher Vorzug, der durch "Erwägungen" begründet ist.

    Aus der Prämisse

    "Typischerweise in Wohnungen wird Rundfunk genutzt"

wird also gefolgert ("Rückschluss"):

    "In Wohnungen wird Rundfunk typischerweise genutzt".

Das hätte man selbst im Mittelalter als unzulässigen Trugschluss (paralogismus, sophisma, fallacia) sofort erkannt. Wer Rundfunk nicht konsumiert, wird er es ebenfalls in der Wohnung nicht tun. Die Stellung des Adverbs "typischerweise" spielt eine große Rolle in der Bedeutung. Statistiken darüber, dass in fast allen Haushalten Rundfunk genutzt oder Empfangsgeräte bereit gehalten werden, vernebeln den Trugschluss, aber heilen ihn nicht. Die Prämisse ist wahr unabhängig davon, wie viele Menschen Rundfunk nutzen. Wenn wenige Menschen Rundfunk nutzen, dann ist die Folgerung deutlich falsch und erkennt man leichter den Trugschluss. Wenn fast alle Menschen Rundfunk nutzen, scheint die Folgerung wahr zu sein, aber genauer: "jeder Mensch nutzt typischerweise Rundfunk". Die Wohnung spielt keine Rolle.

    Letztendlich alles, was man macht, sei es alleine oder in Gruppe, macht man entweder zu Hause in der Wohnung, oder bei der Arbeit in der Betriebsstätte, oder unterwegs im Fahrzeug, oder im Freien, sei es auf der Straße, am Strand oder im Wald. Was eine gewisse Ruhe oder Halten von Gegenständen benötigt, wird man nicht ausschließlich, aber in erster Linie in geschlossenen Räumen wie Wohnungen, Betriebsstätten oder Fahrzeugen machen. Man könnte mit diesen realitätsgerechten Erwägungen die allgemeine Abgabeart "Raumabgaben" in den Gesetzen kodifizieren und mit dem Vorwand der Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten und des Schutzes der Privatsphäre sämtliche Abgaben auf Raumabgaben reduzieren und alle möglichen neuen solidarischen Raumabgaben einführen, wenn die Finanzierung von etwas, was für wichtig erklärt wird, gesichert werden soll. In Zeilen 13--20 von Seite 8 lässt das Urteil die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Raumabgabe für Rundfunk offen.

[..] Das Angebot der Rundfunkanstalten mag auch jedem einen Vorteil bringen, der eine Wohnung innehat, aber bevorzugt ihn nicht: auch wer keine Wohnung innehat, hat diesen selben Vorteil des Angebotes der Rundfunkanstalten. Dass man in seiner Wohnung Ruhe und Platz für Gegenstände (wie Empfangsgeräte) hat, gehört zum Begriff der Wohnung: wenn das Angebot der Rundfunkanstalten Wohnungsinhaber bevorzugen würde, dann auch jene, die gesund sind, sich gut ernähren und angemessen bekleiden können, so dass sie sich ohne Sorgen und gemütlich auf die Telenovelas und sonstige Sendungen konzentrieren können. Das Innehaben einer Wohnung ist kein Differenzierungskriterium für die mögliche Nutzung des Rundfunks. Die Rundfunkabgabe ist keine Vorzugslast, sie erfüllt §3 Abs. 1 AO und ist eine verfassungswidrige Steuer, wie Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer (Honorarprofessor an der Universität Siegen) in einem Gutachten (Fussnote: http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer) bemerkt.

Und in http://stmichael.tk/2015-09-17K.htm

Zitat
Die Ausführungen von Seite 16 bis 19 im Urteil VG 27 K 375.13 (31.08.2015) bestätigen, dass das VG Berlin von einem eigenen Beitragsbegriff ausgeht, der ihn hindert, der zur Rundfunkabgabe kritischen Literatur zu folgen, wie ich in §3 meines Schreibens vom 29.07.2015 schon darlegte. Aus §1 RBStV, der den Zweck der Abgabe angibt, ergibt sich nicht ein Vorteil, wie das Urteil in Seite 16 behauptet, sondern höchstens ein Gewinn aus dem funktionierenden Rundfunk. Wesentlich ist hier die Frage, für wen der Gewinn ist, ob er für die Allgemeinheit oder für eine bestimmte, abgegrenzte Gruppe ist. Nur im zweiten Fall ist der Gewinn ein Vorteil, und zwar für die Gruppe. Diese Frage wird im RBStV nicht beantwortet, auch nicht mit der Nennung der Abgabepflichtigen in §2 RBStV. Unter anderem in §3 meiner Stellungnahme vom 08.12.2014 lege ich dar, warum die Gruppe der Nutznießer des (subjektiven) Gewinns nicht durch das Innehaben einer Wohnung abgegrenzt wird: das Innehaben einer Wohnung hat so viel mit der Möglichkeit des Rundfunkempfangs wie mit seiner Unmöglichkeit zu tun, so viel mit Nutzung von Rundfunk wie mit seiner Nicht-Nutzung zu tun, der Nutzer nutzt Rundfunk typischerweise in seiner Wohnung, der Nicht-Nutzer nutzt Rundfunk typischerweise in seiner Wohnung nicht. Vielmehr soll die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten durch Rundfunk nach §2 Abs. 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt sein und darf daher nicht ein Vorteil sein. Die Wohnungsinhaber, gleichgültig ob sie die Allgemeinheit der Steuerzahler umfassen, haben als solche keine besondere Verantwortlichkeit, die Finanzierung des Rundfunks zu sichern (Siehe Kohlepfennig-Urteil, BVerfGE 91, 186).




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Bezüglich der schwachen Argumente des BVerwG verweise ich auch auf meine gestrigen Beitrage:

Live-Ticker aus Leipzig zu den Revisionen BVG Leipzig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17899.msg117353.html#msg117353

Bundesverwaltungsgericht verhandelt Klagen gegen Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17876.msg117252.html#msg117252

Ich bitte aber, die Diskussion hier und nicht bei der verwiesenen Diskussion zu führen.

Wir müssen die Entscheidung des BVerwG bearbeiten.


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In
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung 18.03.2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21
steht
Zitat
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt.

Über das Abgelten einer Möglichkeit schrieb ich genug in:

§4, http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm

Nachdem ich hinweise, dass eine Möglichkeit als auszugleichender Vorzug zu schwammig ist, um den "Beitrag" zu begründen, endet der Paragraph mit:

Zitat
Die schon zur Zeit der "Gebühr" populäre Erzählung, man sollte zahlen, weil das Bereithalten des Gerätes die Möglichkeit des Empfangs bringe, diente lediglich dazu, der Abgabe Akzeptanz zu verleihen, spielte aber rechtlich nie eine Rolle. Erst jetzt sollte die Möglichkeit eine wichtige rechtliche Rolle spielen, beim Versuch, die neue verfassungswidrige Abgabe als Vorzugslast zu rechtfertigen.

Vorher aber, am Ende von §3 schreibe ich:

Zitat
Die individuelle Verantwortlichkeit zur Finanzierung des Rundfunks verflüchtigt sich in der allgemeinen Vermutung der Möglichkeit der Nutzung allein auf Grund des Innehabens von Räumlichkeiten. Die "Möglichkeit der Nutzung" trägt hier stark zur Verflüchtigung bei, die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.10.2013 (K2) auf dem Punkt bringt: "Die Idee des öffentlich-rechtlichen Rundfunks basiert auf einem Solidarmodell, zu dem alle [sic] finanziell beitragen - unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten, das im übrigen auch gar nicht überprüfbar wäre."

Und laut Kirchhof:

Zitat
je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer'


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Einer der Richter hatte noch den Aspekt der Aufbewahrung mobiler Empfangsgeräte, die typischerweise in Wohnungen erfolgt, während der Verhandlung am Mittwoch vorgetragen.

Sollte oder könnte oder müsste man dies auch noch berücksichtigen und einarbeiten?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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In
Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung 18.03.2016
Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar
http://bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21
lesen wir:

Zitat
Die An­knüp­fung der Bei­trags­pflicht an die Woh­nung ver­stößt nicht zu Las­ten der Per­so­nen, die eine Woh­nung al­lei­ne in­ne­ha­ben, gegen das Gebot der Gleich­be­hand­lung, weil hier­für ein hin­rei­chen­der sach­li­cher Grund be­steht: Die Woh­nung stellt den ty­pi­schen Ort des Pro­gram­m­emp­fangs dar und er­mög­licht es, die Bei­trä­ge ohne tat­säch­li­chen Er­mitt­lungs­auf­wand zu er­he­ben. Dar­auf durf­ten die Lan­des­ge­setz­ge­ber an­ge­sichts der Viel­zahl der bei­trags­re­le­van­ten Sach­ver­hal­te, der Häu­fig­keit der Bei­trags­er­he­bung und der Bei­trags­hö­he ab­stel­len.

Über die Story des Orts des Pro­gram­m­emp­fangs habe ich oben schon geschrieben. Hier wird letztendlich die Verletzung des Grundrechtes damit rechtfertigt, dass sie eine Erhebung ohne tat­säch­li­chen Ermitlungsauf­wand ermöglicht. Der Zweck rechtfertigt also die Mitteln.

In §3, http://stmichael.tk/2015-07-29K.htm stelle ich de rhetorische Frage:

Zitat
Obige Ausführungen des BVerfG setzen sogar die alte "Gebühr" zu einer Steuer, wie das Berliner Musterurteil am Ende der Seite 5 beschreibt, schon sehr nah. Maßgebend war sicher, dass die alte "Gebühr" immerhin von einer Steuer deutlich abgrenzbar war (vgl.\ Musterurteil, erster Satz, Seite 8 ). Gilt das noch für die neue Abgabe? Wie weit darf die Abgrenzung von einer Steuer verschwinden und Grundrechte im Namen der Vereinfachung verletzt werden, ohne dass die Abgabe verfassungswidrig werde?


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Der Ermittlungsaufwand ist im aktuellen System mindestens genauso hoch, denn aus allen Personen des Haushalts, die erstmal erfasst werden müssen - da dem BS keine Daten darüber vorliegen, ob Personen mit gleichen Adressen auch zusammenwohnen - muss der Zahlungspflichtige ausgewählt werden. Dafür existiert das Formular "Abmeldung der Wohnung" in dem man als Angeschriebener die Teilnehmernummer der Person eintragen soll, die den Rundfunkbeitrag in der Wohnung zahlt, wenn dies bereits geschieht.

Der Aufwand der geringer wäre, ist der, wenn wirklich Wohnungen als physische Einheit bebeitragt werden würden. Dann würden nur die Eigentümer herangezogen werden, die dann u.U. die Kosten auf Mieter/Nutzer ausserhalb des Datenbereichs der LRAen umlegen könnten.


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Der Aufwand der geringer wäre, ist der, wenn wirklich Wohnungen als physische Einheit bebeitragt werden würden. Dann würden nur die Eigentümer herangezogen werden, die dann u.U. die Kosten auf Mieter/Nutzer ausserhalb des Datenbereichs der LRAen umlegen könnten.

Und dann kommt die nächste Bankenkrise mit all ihrer Folgen.

Verschuldete Eigentümer leerer Wohnungen oder Wohnungen mit säumigen Mieter werden noch weiter belastet.

Das wäre für die Rundfunkanstalten ein tolles Geschäft: im Osten gibt es ganze Straßen mit solchen Wohnungen.

Aber stimmt, es wäre einfacher. Auch Razzien und Raubzüge auf der Straße, um Geld für die Rundfunkanstalten zu holen, wäre einfacher, und deswegen mit der Argumentation des BVerwG auch verfassungskonform.


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Die Argumentation mit der Bebeitragung der Wohnung sollte jetzt nicht eine Lösung darstellen. Ich wollte nur das Argument der Datensparsamkeit entkräften. Es wird ja nur der ANSCHEIN erweckt, einer müsse nur einfach einmal für alle in der Wohnung bezahlen und damit würden Datenerhebungen eingespart werden. Das ist wahrscheinlich den Richtern nicht klar.


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Aus dem schönen Protokoll
BVerwG: Protokoll der Urteilsverkündung vom 18. März 2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17946.0.html
Zitat
Aus den genannten Gründen hält der Senat die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung für nicht überschritten.
Überspitzt kann man sagen, dass diejenigen, die kein Empfangsgerät besitzen die Zeche der früheren Schwarzseher bezahlen. Es wird jetzt eine andere Gruppe benachteiligt, als zuvor (tatsächlicher ungefährer Wortlaut des Richters!).

[...]

Letzte Anmerkung des Richters: der Beitrag ist nicht alternativlos. Der Gesetzgeber habe jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten.

Merkwürdig, dass die Richter hier die Notwendigkeit der Befreiung wegen Härtefalls wegen unverhältnismäßiger Belastung nicht für nötig halten. Nicht ohne Grund wiederholt Hermann Eicher ständig, die Zwangsabgabe sei alternativlos.


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b
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Eine Wohnung hat immer einen Eigentümer. Wenn ein Mieter eine Wohnung mietet und ihm vom Eigentümer der Wohnung keine Möglichkeit eingeräumt wird, Rundfunkprogramme zu empfangen, dann gibt es diese Möglichkeit nicht. Wenn diese Möglichkeit eingeräumt wurde, dann steht sie im Mietvertrag.

Der Gesetzgeber kann keine Möglichkeit einräumen, da er nicht der Eigentümer der Wohnung ist.



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Merkwürdig, dass die Richter hier die Notwendigkeit der Befreiung wegen Härtefalls wegen unverhältnismäßiger Belastung nicht für nötig halten. Nicht ohne Grund wiederholt Hermann Eicher ständig, die Zwangsabgabe sei alternativlos.

So weit ich weiß, ging es bei den Klägern nicht um Befreiungen. Das BVerwG entschied also nicht über Befreiungen. Meinungen von Richtern sind keine Entscheidung, weder Beschlüsse noch Urteile, auch nicht, wenn sie vor Gericht ausgesprochen wurden. Wer wegen Befreiung klagt, sollte die Möglichkeit haben, sich vor Gericht auszudrücken (Art 103 Abs. 1 GG). Die Frage der Befreiung ist also noch offen. Auch eine Klage wegen Befreiung kann man mit vielen Argumenten begründen. Um Befreiung geht es in meinem Fall:

http://stmichael.tk

Der einzige Nachteil, ist, dass diese Klagen so dargestellt werden, als hätten sie nichts mit der Finanzierungsreform zu tun, als wären sie Fälle wie aus der Zeit der Gebühr, als würden die Kläger bei Rundfunkanstalten betteln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2016, 21:46 von MichaelEngel«

Z
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Ich habe bereits mehrfach hier über den typisierenden Kunstgriff Gegenargumente gebracht:
In Wohnungen stehen die Fernseher und Radios, der Rundfunk wird überwiegend in Wohnungen genutzt, deshalb wäre es legitim, die Wohnung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Als "Beweis" wird die Ausstattung der Wohnungen mit den "Rundfunkempfangsgeräten" herangezogen.

Ich verweigere mich dieser Logik mit folgendem Beispiel: In so ziemlich jeder Wohnung gibt es einen Herd, manche Bauordnungen der Länder fordern/forderten einen solchen als zwingendes Ausstattungsmerkmal.
Daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, daß deshalb überwiegend auch in den Wohnungen gekocht wird dürfte der Allgemeinheit aus eigener Anschauung absurd erscheinen.
Das Essen der Allgemeinheit wird meiner ketzerischen Einschätzung nach sogar überwiegend außerhalb der Wohnung gekocht (Kantine, Fast Food, Pizzaservice).
Der Vorteil der Möglichkeit selber zu kochen kommt dem Wohnungsnutzer gar nicht zugute, obwohl er vielleicht dadurch sogar Geld sparen könnte (aber keine Zeit, unabhängig vom Organisationsproblem als Alternative zum Kantinenessen).
Der Anknüpfungspunkt Wohnung=Rundfunkempfang muß infragegestellt werden!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 17:42 von Bürger«

V
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Vollkommen richtig Zeitungsbezahler.

Sie scheuen sich mit den logischen Argumenten zu befassen. Die Richter weigern sich auch das gültige Recht, die höherrangige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eigene und die Rechtsprechung der Kollegen anzuwenden.  Sehr gutes Beispiel dafür ist hier zu finden:

Das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsbeugung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17962.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2016, 17:43 von Bürger«

o
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Uraltthread... aber ich bin erschüttert, dass zwei Jahre später das Bundesverfassungsgericht den Quark mit der Möglichkeit, die für sich bereits als Vorteil angesehen wird, wortwörtlich vom hier benannten BVerwG übernommen hat. Ich dachte immer, erst die in Karlsruhe hätten sich diesen Unfug ausgedacht. (Hier beim Lesen irritierte mich immer dieses 2016, ich wollte stets 2018 lesen...)

Vorschlag: Könnte dieser alte Faden nicht irgendwie bei einem der Threads zum BVerfG-Urteil vom 18.7.2018 als weiterer Verweis angebunden werden?
Ich könnte (morgen) auch selbst kurz etwas schreiben und verlinken.


Edit "Bürger": Bitte gut aufbereitet am passendsten wohl in folgendem Thread ergänzen/ querverweisen...
BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Möglichkeit d. Nutzung = individuelle Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
...unter Berücksichtigung u.a. auch folgender weiterer Threads
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28119.0
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28153.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


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