Die Eigenbetriebe sind selbstverständlich nicht selbständig geschäftsfähig, deren gesetzlicher Vertreter ist der Vertreter der Kommune, z.B. der Bürgermeister.
Hehe ja genau das ist ein Punkt, weshalb ich meinte, dass die Gesetzeslage "dünn" ist. Vieles ist in dem Bereich wohl auch Definitionssache. Laut GO ist der Eigenbetrieb ein Sondervermögen der Kommune, das unter einem anderen Namen geführt wird. Aus
rechtlicher Sicht trägt aber immer ausschließlich die Kommune die Verantwortung.
In dem mir bekannten Fall bestellt die Kommune einen Geschäftsführer für den Eigenbetrieb. Dieser schließt Geschäfte und Verträge ab, das ist gängige Praxis. Dies ist ja aber wiederum nur dann möglich, wenn der Eigenbetrieb
geschäftsfähig ist. Wenn er dies nicht wäre, könnte er wohl nicht unter eigenem Namen tätig werden (z.B. erfolgt die Rechnungsstellung stets explizit an die Gemeindewerke XYZ). Da letztlich der Eigenbetrieb ja die Kommune selbst ist (nur unter einem anderen Namen), wird es rechtlich verworren...
In dem mir bekannten Fall ist es sogar so, dass die Kommune das Recht zum Erlassen von Bescheiden dem Eigenbetrieb per Satzung übertragen hat. Der Eigenbetrieb erlässt also Bescheide "im Namen" der Kommune. Damit können dann z.T. auch Parallelen mit den LRA und dem Beitragsservice gezogen werden. Der einzig wesentliche Unterschied ist dort aber, dass der Beitragsservice nicht "Teil
einer Rundfunkanstalt" sein kann, sondern durch
mehrere Rundfunkanstalten als separates Unternehmen gegründet wurde, weil es keinen Eigenbetrieb gibt der aus mehreren Behörden hervorgeht... Also alles reichlich undurchsichtig in meinen Augen...
VG