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Autor Thema: Ist der Beitragsservice etwa doch rechtsfähig?  (Gelesen 7089 mal)

S
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Ausgehend von
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und inspiriert vom Beitrag von User 'GEIZ ist geil' unter

Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17804.msg116615.html#msg116615

@Knax
Jemand, der nicht rechtsfähig ist, kann nicht rechtlich selbständig sein.
Man muss unterscheiden zwischen dem, wie sich der BS selbst bezeichnet(nicht rechtsfähig) und der Tatsache wie er organisiert ist. Wer einen Geschäftsführer hat, kann tatsächlich nicht "nicht rechtsfähig" sein, denn wer nicht rechtsfähig ist, ist auch nicht geschäftsfähig, braucht also keinen Geschäftsführer.

... möchte ich die Frage einwerfen:

Ist BS womöglich (entgegen dem eigenen Verständnis) tatsächlich doch rechtsfähig?

Wenn die Beweisführung BS = rechtsfähig erbracht wäre, könnte es sich bei BS vermutlich auch nicht um die in § 10 (7) RBStV angedeutete "im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten" handeln. Damit wären dann vermutlich auch auf einen Schlag alle Widerspruchsbescheide nichtig, welche offenkundig von BS erstellt wurden.

Daher bitte den obigen Ansatz von 'GEIZ ist geil' juristisch vertiefen; aber auch andere Ansätze einwerfen / prüfen / vertiefen.

Ich werfe mal einen weiteren Ansatz ein: BS ist Domaininhaber von rundfunkbeitrag punkt de und damit Vertragspartner der DENIC eG. Vertragspartner zu sein setzt Geschäftsfähigkeit voraus; und Geschäftsfähigkeit wiederum Rechtsfähigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2016, 13:11 von Bürger«

K
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Man muss unterscheiden zwischen dem, wie sich der BS selbst bezeichnet(nicht rechtsfähig) und der Tatsache wie er organisiert ist. Wer einen Geschäftsführer hat, kann tatsächlich nicht "nicht rechtsfähig" sein, denn wer nicht rechtsfähig ist, ist auch nicht geschäftsfähig, braucht also keinen Geschäftsführer.

Ich sehe es ähnlich.

Meiner Ansicht nach wird dieses ewige Mantra der "nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft" aus dem Grund gedankenlos immer weiter nachgesprochen, weil es kein Gesetz gibt, welches dieser Organisation die Rechtsfähigkeit verleiht. Es ist zwar richtig, dass der GEZ bzw. dem Beitragsservice kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Insbesondere vermag es die "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" bzw. die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" als Satzung der Organisation nicht, dieser die Rechtsfähigkeit zu verleihen. Falsch ist jedoch die Schlussfolgerung, dass diese Organisation aufgrund dessen überhaupt nicht rechtsfähig sein kann.

Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen, dass das ewige Mantra der "nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft" seit der Gründung der GEZ im Jahr 1973 besteht. Zu diesem Zeitpunkt hat man einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine Rechtsfähigkeit zuerkannt, sondern nur den an dieser beteiligten Gesellschafter. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht hat der BGH jedoch im Jahr 2001 ein wegweisendes Urteil gesprochen, in welchem er der GbR Rechtsfähigkeit zuerkennt, soweit diese am allgemeinen Geschäftsverkehr (also nach außen zu Dritten) teilnimmt. [Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.01.2001, Az. II ZR 331/00]


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w
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Hallo!

Dass sich die Rechtsfähigkeit aus der Geschäftsfähigkeit ableiten mag, kann ich nicht bestätigen. Mir ist bekannt, dass z.B. in Bayern die Gebietskörperschaften (Kommunen) sogenannte Eigenbetriebe gründen dürfen. Diese Eigenbetriebe (oftmals Gemeindewerke o.ä.) sind nicht rechtsfähig, aber dennoch geschäftsfähig! Gesetzesgrundlage ist die Gemeindeordnung.

Ich bin anfangs auch davon ausgegangen, dass sich Rechts- und Geschäftsfähigkeit bedingen. Dieses real existierende Beispiel hat mich aber eines besseren belehrt. Meiner Meinung nach ist die Gesetzeslage in dem Bereich aber sehr dünn!

VG


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Die Eigenbetriebe sind selbstverständlich nicht selbständig geschäftsfähig, deren gesetzlicher Vertreter ist der Vertreter der Kommune, z.B. der Bürgermeister.


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Die Eigenbetriebe sind selbstverständlich nicht selbständig geschäftsfähig, deren gesetzlicher Vertreter ist der Vertreter der Kommune, z.B. der Bürgermeister.
Hehe ja genau das ist ein Punkt, weshalb ich meinte, dass die Gesetzeslage "dünn" ist. Vieles ist in dem Bereich wohl auch Definitionssache. Laut GO ist der Eigenbetrieb ein Sondervermögen der Kommune, das unter einem anderen Namen geführt wird. Aus rechtlicher Sicht trägt aber immer ausschließlich die Kommune die Verantwortung.
In dem mir bekannten Fall bestellt die Kommune einen Geschäftsführer für den Eigenbetrieb. Dieser schließt Geschäfte und Verträge ab, das ist gängige Praxis. Dies ist ja aber wiederum nur dann möglich, wenn der Eigenbetrieb geschäftsfähig ist. Wenn er dies nicht wäre, könnte er wohl nicht unter eigenem Namen tätig werden (z.B. erfolgt die Rechnungsstellung stets explizit an die Gemeindewerke XYZ). Da letztlich der Eigenbetrieb ja die Kommune selbst ist (nur unter einem anderen Namen), wird es rechtlich verworren...

In dem mir bekannten Fall ist es sogar so, dass die Kommune das Recht zum Erlassen von Bescheiden dem Eigenbetrieb per Satzung übertragen hat. Der Eigenbetrieb erlässt also Bescheide "im Namen" der Kommune. Damit können dann z.T. auch Parallelen mit den LRA und dem Beitragsservice gezogen werden. Der einzig wesentliche Unterschied ist dort aber, dass der Beitragsservice nicht "Teil einer Rundfunkanstalt" sein kann, sondern durch mehrere Rundfunkanstalten als separates Unternehmen gegründet wurde, weil es keinen Eigenbetrieb gibt der aus mehreren Behörden hervorgeht... Also alles reichlich undurchsichtig in meinen Augen...

VG


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B
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Gibt es denn dazu was Definitives?

Ist der Beitragsservice jetzt Rechtsfähig d.h darf er die Vollstreckung beantragen oder nicht?


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@ Kanx:

Wo hast du den Wortlaut so gefunden?


Ich sehe es ähnlich.

Meiner Ansicht nach wird dieses ewige Mantra der "nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft" ...

Heißt es nicht: nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung? Also ohne VERWALTUNG.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 16:34 von Uwe«

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@ Kanx:

Wo hast du den Wortlaut so gefunden?


Ich sehe es ähnlich.

Meiner Ansicht nach wird dieses ewige Mantra der "nicht-rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft" ...

Heißt es nicht: nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung? Also ohne VERWALTUNG.


http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114738.html#msg114738

nachzulesen auf Seite 2 der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 16:34 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 984
Anbei zwei Antworten der Hamburger Landesregierung (Senat) zur rechtlichen Stellung des Beitragsservices und seinen Aufgaben:

Auf eine Kleine Anfrage aus der Linken betreffend "Rundfunkbeitrag und Zwangsvollstreckungen" vom 29.05.15 antwortete der Hamburger Senat wie folgt:
"Die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt nach den Bestimmungen des hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zuständige Vollstreckungsbehörde nach der Anordnung des Senats vom 1. Juni 1999 ist die Finanzbehörde. Der Landesbetrieb Kasse.Hamburg (K.HH) nimmt die Aufgabe gemäß Geschäftsverteilungsplan wahr. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versendet Vollstreckungsersuchen im Auftrag des NDR an die Finanzbehörde Hamburg."

Auf eine Kleine Anfrage aus der FDP vom 05.12.15 betreffend "Maßnahmen gegen säumige Rundfunkbeitragszahler" antwortete der Hamburger Senats wie folgt:
"Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio (siehe § 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)). Der Beitragsservice erhebt für diese den Rundfunkbeitrag nach den Regelungen des RBStV. "


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. April 2016, 17:52 von Nichtgucker«

 
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