Grundsätzlich ist die Wehrhaftigkeit des LG Tübingen in dieser Angelegenheit bemerkenswert.
Eventuell liegt dem LG Tübingen die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug selbst nicht vor.
@ Knax
deine Feststellung, dass dem LG Tübingen die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug nicht vorliegt, davon ist auszugehen.
Die RF-Anstalten füttern die Gerichte mir Argumenten für die Klageabweisungen und nicht für die Aufklärung der tatsächlich eingeführten und umgesetzten Strukturen.
Bestimmt ein halbes Jahr habe ich versucht an dieses Dokument zu kommen. Bis ich dann den Hinweis vom LAG Köln aufgefunden wurde, wo es um die Klärung von befristeten Arbeitsverträgen ging. Hier hat sicherlich die anwaltliche Seite für die Offenlegung beigetragen.
Der RF benutzt unsere Beiträge und Gelder um an den geeigenten Stellen seine gewollte Darstellung in Form von seinem Einfluss umzusetzen.
Edit "Bürger":
Bitte im Sinne der Thementreue und der Übersicht wegen nicht in allgemeine Verlautbarungen abdriften,
sondern alle eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
"Neuestes vom LG Tübingen - Angriffsfläche BGH, LRA, Beitragsservice (3.2.16)"
Danke für die Berücksichtigung.