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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 183500 mal)

K
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...

Zur Amtshilfe kann man GG Art 35 mal lesen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html

Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.

Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3

"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
Quelle: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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...
Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.

Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.
...
Quelle: Zuständigkeit Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15801.msg119605.html#msg119605

Vorsicht:
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.


Bitte im Forum nicht irgendwelche nicht näher belegten Äußerungen gleich als Tatsachen verbreiten.
Danke für die Berücksichtigung.



Ich erinnere noch mal daran:
@FuerstBerg:
Bitte erst noch mal den Thread von Beginn an lesen - auch die zusammenfassenden Klarstellungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

sowie auch die Erkenntnis unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116426.html#msg116426

[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wir fangen sonst an, uns im Kreise zu drehen.


Hier bitte weiter sachlich-konstruktive Recherche-Arbeit leisten und Argumentationen verfassen.
Auf Nebensächlichkeiten sowie abschweifende, themenfremde Fragen und Kommentare oder ledigliche Unmutsäußerungen bitte verzichten. Danke für die Berücksichtigung.



Solange der Status der "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" für die Rundfunkanstalten nicht anhand dieses Gesetzes selbst gerichtsfest widerlegt ist, bleibt dieser Status grundsätzlich im Raume stehen.

Da helfen (leider) auch keine bloßen, bislang nicht näher begründeten Aussagen eines SWR-Justitiars Herrn Eicher...

...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?


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Vorsicht:
Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.
Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -   unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.



Edit "Bürger":
Textauszug und Quellen-Link beim User angefragt und hier nachgetragen.
Bitte zukünftig bei Thesen und Verweisen auf irgendwelche Entscheidungen immer auch
- die jeweils relevante Passage zitieren und kommentieren
- zur Nachprüfung und weiteren Recherche einen direkten Link zur Quelle posten.
Dies dient der konzentrierten und zielgerichteten Diskussion, welche ansonsten erschwert bis unmöglich gemacht wird und sich in lediglichen unbelegten Behauptungen erschöpft.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und die Beachtung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2016, 02:48 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?

Die Person A meint dazu:
Und genau das ist der richtige Ansatz! Den Spieß umdrehen und evtl. noch mit dem Zusatz versehen, wie "wenn nicht zweifelsfrei gesetzlich nachgewiesen werden kann, dass sie eine Behörde sind, dann sind sie ohne wenn und aber auch keine Behörde".
Obwohl, die Richtigkeit der Aussage "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." eines erfahrenen Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher, darf in dieser Hinsicht unterstellt werden.

Die Illusion einer angezweifelten aber richtigen Behauptung liegt dann vor, wenn man sie zwar als richtig ansieht, dennoch dieselbe anzweifelt richtig zu sein, weil man es nicht glauben kann, dass sie richtig sein soll, weil sie offensichtlich ist.
Schließlich unternehmen die LRA und GEZ (ARD, ZD DR BS) alles als behördenhandelnde öffentlich und hoheitlich aufzutreten, in dem die sog. "Bescheide" als Verwaltungsakte, Vollstreckungsanordnungen-/ersuchen als vermeintliche Amtshilfeersuchen usw. usw.. erstellen und verbreiten.

Andesrum, darf man aber der Illusion nicht verfallen, wenn in diesem Fall von "Behörden, die Verwaltungsakten erlassen", "Beitragsfestsetzungsbescheid erlassende Behörde" usw.. immer und immer wieder in irgendwelchen Schriftstücken gesprochen wird.
Denn unser Gehirn gewöhnt sich dann an solche immer wiederkeherende Behauptungen, an die er voll illusioniert und von solchen Behauptungen geblendet irgendwann auch anfängt wie hypnotisiert zu glauben.

Illusion und Hypnose können als "gefährliche" Spielzeuge in bestimmten Situationen genutzt werden.

Am Beispiel des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrages" ist nach Meinung der Person A die perfekte Illusion vollzogen.
Gibt es denn irgendjemand, der nicht sofort an einen Staatsvertrag denkt, der zwischen zwei Staaten geschlossen wird!?!?
Dieser sog. "Staatsvertrag" wurde aber lediglich zwischen den Bundesländern bzw. der sog. Freistaaten auf dem Bundes-Staatsgebiet geschlossen.
Die Bezeichnung macht es aus, dass daran logischerweise geglaubt werden muss, denn was anders kann sich ja unser Gehirn ehe nicht vorstellen. Wenn das Gehirn die Bezeichnung "Staat" in irgendeinen Wortgebilde erkannt hat, wird ihn sofort "schwindlich" und "schwarz" vor Augen, dass es sich eigentlich gar nicht mehr in der Lage sieht etwas anders zu erkennen und zu glauben,  als dass was ihn vorgetragen wird. Die Verwendung der Paragraphen in solchen Verträgen sollen dann auch noch einen rechtlichen Charachter darstellen. Bei Anwendung irgendwelchen "Befehlen", "Strafen", "Handlungsvorschriften" durch das "Beschmücken mit behördlichen Sprachstil" wird der Mensch völlig in einen Angstzustand versetzt.
Und spätestens dann, wenn dass menschliche Gehirrn völlig überfordert in die Angst verfällt, begibt sich der Mensch völlig illusioniert in die völlige Kapitulation.
Muss es denn überhaupt soweit kommen??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2016, 14:31 von Bürger«

b
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[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Eine Behörde hat gewisse Rechte und Pflichten.
Wenn eine Stelle gegenüber dem Bürger als Behörde auftritt, dann hat sie auch als Behörde gegenüber dem Bürger Pflichten.

Bei Landesrundfunkanstalt trifft es nicht vollständig zu. Zwar hat sie bei Beitragseinzug Behörden-Rechte, aber keine Behörden-Pflichten.
Der Betroffene, falls er irgendwelche Dokumente braucht, kommuniziert immer mit LRA nicht als mit einer Behörde, sondern als mit einem  Rundfunkanbieter.

Beispiel, WDR.
benötigte Dokumente: Liste der WDR-Bevollmächtigten in Beitragssachen.
Dazu muss der Betroffene mit § 32 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln argumentieren.
Und in dieser Satzung trifft WDR ausschließlich gemäß § 1 (1) des WDR-Gesetzes als Rundfunkunternehmen.

Also, die Pflichten, wenn solche existieren, sind für WDR ausschließlich als Rundfunkunternehmen da.
Und so kommt es vor, dass Dokumente in Beitragssachen nicht geliefert werden, da es Dokumente zum operativen Geschäft sind und gehören dem Rundfunkunternehmen.

Kommunikation:
LRA (als Behörde) --> Betroffener
Betroffener --> LRA (Rundfunkunternehmen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. April 2016, 14:46 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Kommunikation:
LRA (als Behörde) --> Betroffener
Betroffener --> LRA (Rundfunkunternehmen)

Sollte es so sein, dann ist es falsch. Das wird auch deutlich wenn eine beliebige andere Behörde eingesetzt wird.

PersonX denkt auch der erste Schritt sollte sein, dass genau erklärt wird aus welchem Grund sie eine Behörde sein sollten. Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht ist nur ein Urteil, nichts weiter ein Richter macht keine Gesetze (darf er auch gar nicht) sondern urteilt ob Gesetze richtig sind oder richtig angewendet werden. Würde ein Urteil also gesetzliche Regeln vorschreiben, dann sind diese Punkte im Urteil zurück zuweisen wegen fehlender Gesetzgebungsmacht. Also Augen, auf Argumentation überarbeiten und die Urteile mit angreifen, wenn diese Sachen regeln wollen, wo das Gesetz fehlt. Der Gesetzgeber hatte doch die Möglichkeit, Gesetze nach Urteilen anzupassen - tat er das nicht, besteht der Fehler fort. Es sollte immer noch gelten: Gewaltenteilung - eine Partei denkt, eine führt aus und eine prüft. Hält sich eine Partei nicht dran dann: Pech gehabt.
Am Bundesverwaltungsgericht sprach der Richter vom Hausbau des Bundesverfassungsgerichts. Diese Macht hat es aber gar nicht, denn es darf nur prüfen und urteilen und Vorschläge machen. Aus Sicht der PersonX ist ein Hausbau deutlich über dem, was Gewaltenteilung zulassen dürfte. Schon wegen der fehlenden Mitsprache der Bevölkerung. Das Gericht hat die Aufgabe, Gesetze zu prüfen, nicht aber Gesetze zu machen. Wenn von "Bindungswirkung" gesprochen wird, dann sollte das auch so geprüft werden. Es kann sein, dass die Judikative an die Urteile gebunden ist, dann hat sie damit den Auftrag, das Gesetz anzupassen. Passt die Judikative die Gesetze nicht an, liegt aus Sicht der PersonX ein Mangel vor. Denn solange bleibt der Bürger im Unklarem darüber was gelten soll. Zudem Urteile nicht wie Gesetze im Amtsblatt veröffentlicht werden. Urteile haben sogesehen keine Bindungswirkung gegenüber dem Bürger, wenn die Gesetze nicht angepasst werden.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter in Nebendiskussionen abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
Zitat
Abweichende Meinung der Richter Geller und Dr. Rupp zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971    
-- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

65
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann -   unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Genügt Dir die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes in seiner 2. Rundfunkentscheidung nicht? RZ. 65.; es spielt dabei gar keine Rolle, daß es sich um eine abweichende Meinung handelt, ist sie doch Teil des Urteils und damit relevant.

In der Tat, so richtig "genügt" mir diese Aussage nicht, da
1) Es - wie schon geschrieben - eine "abweichende Meinung" ist und nicht hervorgeht, weshalb diese "doch Teil des Urteils und damit relevant" sein sollte.
2) Selbst wenn diese Aussage irgendwie "relevant" sein sollte, sich diese dann aber laut dem Einleitungssatz "nur" auf die "Träger(schaft)"(?) der "Rundfunk- und Fernsehdarbietungen" bezieht, aber nicht dezidiert auf die "VERWALTUNGstätigkeit" des "Beitragseinzugs" eingeht, da dies wohl auch nicht Gegenstand der Entscheidung war.

Zudem:
Hoheitliche Aufgabe
https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitliche_Aufgabe#Institutionell
Zitat
Auch privatrechtliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 Abs. 4 GG wahrnehmen.[4] Erforderlich ist, dass durch Gesetz die erforderlichen hoheitlichen Befugnisse dem Unternehmen verliehen werden („Beleihung“). Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen.[...]

Dies könnte u.U. dahingehend "ausgelegt" werden, dass der Teil der VERWALTUNGstätigkeit durch Gesetz (RBStV) "beliehen" wurde...?
Zitat
RBStV § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung [...]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im VERWALTUNGsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]


Ich erkenne jedenfalls nicht, dass damit der Passus aus dem VwVfG explizit widerlegt wäre:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.


Ich lese vorerst immer noch:
- "Behörde" "im Sinne dieses Gesetzes" (LANDes-VwVfG)
und damit
- zur Erstellung von "VERWALTUNGsakten" "im Sinne dieses Gesetzes" (LANDes-VwVfG) berechtigt
- ist jede "Stelle" (das ist ja besonders schön interpretierbar und könnte bei entsprechender Kreativität sogar auch fast auf die zur Erledigung der VERWALTUNGstätigkeit intern errichtete "Stelle" der VERWALTUNGsgemeinschaft des sog. "Beitragsservice" bezogen werden... ;) )
- die "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" "wahrnimmt".


Solange der Status der "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" für die Rundfunkanstalten nicht anhand dieses Gesetzes selbst gerichtsfest widerlegt ist, bleibt dieser Status grundsätzlich im Raume stehen.

Da helfen (leider) auch keine bloßen, bislang nicht näher begründeten Aussagen eines SWR-Justitiars Herrn Eicher...
...und auch keine aus dem Zusammenhang gerissenen und nicht näher argumentativ aufbereiteten Passagen aus einer "abweichenden Meinung" eines BVerfG-Urteils.

...allenfalls könnte man ggf. den Spieß umdrehen und sich substantiiert darlegen lassen, dass die Rundfunkanstalten "Behörden im Sinne dieses Gesetzes" sind - und somit überhaupt erst befugt wären, "Verwaltungsakte" gem. diesem Gesetz zu erlassen?



Ich bleibe daher vorerst dabei:

...
Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html
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Bevor diese ledigliche Aussage von SWR-Justitiar Eicher "hoffnungsweckende Tatsache" interpretiert/ hingestellt und weiterverbreitet wird, müsste diese erst noch tatsächlich auch gerichtsverwertbar begründet werden - und zwar am besten durch denjenigen, der diese Aussage getroffen hat - also SWR-Justitiar Eicher persönlich. Dazu bedürfte es einer sachlichen Anfrage.
Bis von dort keine fundierte Begründung der Aussage vorliegt, ist und bleibt diese Aussage ohne weitere rechtliche Relevanz.

Wer fragt an...? Mir fehlen die leider Kapazitäten... :-[
- Weshalb seien die Rundfunkanstalten und auch der sog. "Beitragsservice" lt. Aussage Hr. Eichers "keine Behörden"?
- Sofern sie keine "Behörde" seien, (weshalb) können sie dann überhaupt "VERWALTUNGsakte" gem. den LANDes-VwVfG erlassen?


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  • Beiträge: 2.247
Wer fragt an...? Mir fehlen die leider Kapazitäten... :-[
- Weshalb seien die Rundfunkanstalten und auch der sog. "Beitragsservice" lt. Aussage Hr. Eichers "keine Behörden"?
- Sofern sie keine "Behörde" seien, (weshalb) können sie dann überhaupt "VERWALTUNGsakte" gem. den LANDes-VwVfG erlassen?


Muss eh' meine Klagebegründung fertigstellen  8)




Gruß
Kurt


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a
  • Beiträge: 148
Eine Behörde ist eine Behörde, weil sie, auch als Landesbehörde, Aufgaben staatlicher Verwaltung wahrnimmt.
Die LRA handeln, selbst beim Gebühreneinzug, nicht in staatlicher Verwaltung, weil der Beitrag keine staatliche Angelegenheit ist.


Edit "Bürger":
So einfach ist es dann eben doch nicht.
Siehe nochmals gesamter Thread und auch nochmals obige Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg120057.html#msg120057
die Ausführungen zu "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

b
  • Beiträge: 778
Bleiben wir am Beispiel von WDR.

WDR-Geschäftsbericht 2014, S. 126
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
- das Gesetz über den »Westdeutschen Rundfunk Köln« (WDR-Gesetz) ...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln ...
- der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ...
- die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln...
- die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) ...
- die Satzung über das Genehmigungsverfahren des WDR für neue und veränderte Telemedien und für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme ...
- die Satzung über das ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien ...

In dieser Liste taucht LANDes-VwVfG NRW nicht auf.
Nach Logik muss dieser Gesetz aber da sein. Schließlich gibt dieser Gesetz dem WDR Hoheitsrechte und WDR wird zu Behörde gegenüber dem Beitragszahler.

Oder ist LANDes-VwVfG NRW nicht maßgeblich genug? WDR ist ein Rundfunkunternehmen und nebenbei in Freizeit, wenn Zeit von der Hauptaufgabe übrig geblieben ist, werden Behörden-Aufgaben gemacht  ???

Zwar steht dort "Für die Tätigkeit" und man könnte wie einige Richter sagen: ach, das ist ja nur für die Fernseh-Tätigkeit.
Aber in der Überschrift steht eindeutig "Rechtsgrundlagen des WDR". Und Auflistung der Normen.

Unter WDR-Tätigkeit ist nicht nur die Fernseh-Tätigkeit zu verstehen, sondern auch andere Tätigkeiten, die WDR macht. So ist z.B. WDR berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben (WDR-Gesetz 44b). Also, nicht nur reine Fernsehtätigkeiten. Nach § 33 des WDR-Gesetzes gehört die Beschaffung der erforderlichen regelmäßigen Einnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur seiner Pflicht und somit zur erforderlichen Tätigkeit. Somit wird auch diese Beschaffungstätigkeit von der oberen Auflistung reglementiert.


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a
  • Beiträge: 148
öffentliche Verwaltung  =  staatliche Verwaltung

Zitat Wiki:
Die öffentliche Verwaltung befasst sich mit der Verwaltung des Staates.
Nicht mit der Verwaltung der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten. An denen ist und kann nichts staatlich sein.
Außer der Progammausstrahlung ist nichts öffentlich. Die Verwaltung ist intern durch Satzung im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages geregelt.

Die öffentliche Verwaltung (Verwaltung des Staates) ist nach der bis heute gültigen rechtswissenschaftlichen Negativdefinition von Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung (also der Verwaltung des Staates), die weder Gesetzgebung (Legislative) noch Rechtsprechung (Judikative) oder Regierung ist. Die öffentliche Verwaltung (Verwaltung des Staates) ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben (das heißt staatliche Aufgaben) wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt (Administrative).

z.B.
Die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung sind Angehörige des öffentlichen Dienstes mit charakteristischen Rekrutierungs-, Ausbildungs-, Karriere- und Belohnungsmustern Vgl. Schedler (1993), S. 15 f.
http://www.organisation-oeffentliche-verwaltung.de/


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Bleiben wir am Beispiel von WDR.
WDR-Geschäftsbericht 2014, S. 126
Zitat
Rechtsgrundlagen des WDR
Für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln im Rechnungsjahr 2014 waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
[..]
In dieser Liste taucht LANDes-VwVfG NRW nicht auf.
Nach Logik muss dieser Gesetz aber da sein. Schließlich gibt dieser Gesetz dem WDR Hoheitsrechte und WDR wird zu Behörde gegenüber dem Beitragszahler. [...]

Wer fragt den WDR an?

- Aus genau welcher Regelung der [o.g.] Rechtsgrundlagen geht die Berechtigung des WDR hervor, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen?

Sofern dies nicht aus einer der dort bzw. in den Bescheiden benannten Rechtsgrundlagen hervorgeht:

- Aus welcher/ welchen anderen Rechtsgrundlage/n geht die Berechtigung des WDR hervor, Verwaltunsakte erlassen zu dürfen?

- Weshalb ist/ sind diese anderen Rechtsgrundlage/n weder auf der Internetseite, noch in den Geschäftsunterlagen noch in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide erwähnt?


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a
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Die berufen sich auf den Staatsvertrag:

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Ist das nächste nicht eher ein Kunstbegriff?

§ 14 Übergangsbestimmungen

(7) Bestandskräftige Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 bis 11 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1.


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  • Beiträge: 7.406
In direktem Zusammenhang zum Titel sollte man unbedingt klären, ob eine Behörde eher Steuermittelzahler oder Steuermittelempfänger ist.

Für mein Verständnis zahlt eine Behörde keine Steuern, sofern es bspw. Gewerbesteuern und Co betrifft, sondern wird selber aus Steuermitteln bezahlt.

Hier komme ich nun wieder auf das Körperschaftssteuergesetz, welches öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ausdrücklich dahingehend erfasst, als daß vom ÖRR Körperschaftssteuer erhoben wird.

Es sei hier auch nochmals auf die Urteile vom Bundesfinanzhof hingewiesen,
Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13032.msg96992.html#msg96992

Zitat
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.12.2009, XI R 62/06

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.

Zitat
Eines weiteres BFH-Urteil V R 41/10

nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.

Rundfunkunternehmen gleich welcher Rechtsform unterliegen in Europa der Steuerpflicht und können schon deswegen keine Behörden sein.

Desweiteren bitte ich doch darum, daß, wenn schon Europarecht mißachtet wird, Bundesrecht die nötige Beachtung findet; gemäß dem bundesrechtlichen Körperschaftsteuergesetz sind Mischformen untersagt.

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/

Zitat
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und
Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
[...]

Zitat
§ 4
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Zitat
§ 5
Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
Nicht eine der dt. Rundfunkanstalten ist hier aufgeführt.

Vielmehr steht eher geschrieben

Zitat
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...] 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.[...]
Es kann aus all diesem keine andere Schlußfolgerung geben, als daß ÖRR keine Behörden sind, in keiner Weise.

Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2016, 03:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
  • Beiträge: 180
Noch einmal: Mischformen sind nach Bundesrecht unzulässig.

Das Verbot der Mischformen verstehe ich als „Es ist dem Bund verboten, Mischformen einzurichten.“
Stadtwerke und Entsorger konkurrieren kommunal mit Privatunternehmen, siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbetrieb.


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