Im Körperschaftssteuergesetz sind die dt. ÖRR unter §8 ausdrücklich genannt.
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...]
2 Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.
3 Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
[...]
Da sie nach nationalem Recht in einem Teil ihres Wirtschaftsbereiches offensichtlich körperschaftssteuerpflichtig sind, sind sie auch in ihrer Gesamtheit definitiv Betriebe gewerblicher Art.
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
[...]
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
[...]
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1)
1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
[...]
(5)
1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Selbst dann, wenn die ÖRR noch ein Monopol innehätten, wären sie nicht automatisch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.
Auch hier ganz wichtig die Aussage in Fußnote 2 zum §4:
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.[...]
Die Länder brechen Bundesrecht, soweit sie den dt. ÖRR auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis übertragen.
Haben die dt. ÖRR in ihren Geschäftsberichten bereits jetzt schon an den Bund zu leistende Körperschaftsteuer ausgewiesen? Wenn, nein, dann brechen die dt. ÖRR seit mindestens 2003 Bundesrecht, da sie seit mindestens diesem Jahr offensichtlich in Punkto Werbeeinnahmen körperschaftsteuerpflichtig sind. Da sie damit aber auch Betriebe gewerblicher Art sind, die über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen dürfen, betreiben sie seitdem mindestens auch unlauteren Wettbewerb, wenn sie behaupten, sie hätten Verwaltungsrechte.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;