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Autor Thema: Rechtliche Fundstellen zum Thema "Rundfunk"  (Gelesen 47838 mal)

  • Beiträge: 7.376
Nur im Beitrageinzug haben sie behördlichen Charakter.
Nun, dann deute mir doch bitte diesen Satz, den Du hier zitiert und im Bundesrecht findest:

Zitat
Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

@907
Hier in diesem Thema geht es bitte nicht um EU-Recht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Der Rundfunk ist kein gewerblicher Betrieb. Natürlich bereichern die sich an den Beitragsgeldern, füllen ihre Pensionskassen und Geldbeutel auf. Das Ziel ist aber nicht die Gewinnerzielung, sondern die Grundversorgung der Menschheit was auch immer. Damit kommt man nicht weiter.


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  • Beiträge: 7.376
Der Rundfunk ist kein gewerblicher Betrieb.*** Damit kommt man nicht weiter.
Falsch.

http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.12.2009, XI R 62/06

Leitsatz:
Zitat
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet.

Eines weiteres BFH-Urteil V R 41/10  http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=8a5a67d49c1e1d095451e6505a9c762a&nr=25422&linked=pm

sagt, daß
Zitat
nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Es wird im weiteren Verlauf auf ein Urteil des EuGH Bezug genommen.

Derm schon mehrfach im Forum genannten Urteil des BVerfG aus 1977
*BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung*
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html
kann mann noch weitere schöne Dinge entnehmen.

Rz. 65 - Teilzitat -
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - *** - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.
Bereits in 1977 wurde dieses also festgestellt; auch wenn Rz. 65 als abweichende Meinung gekennzeichnet worden ist, ist sie doch Teil des Gesamtdokumentes und insofern zu beachten.

Seither hat die Konkurrenzsituation der privaten Sender zu den örR ganz sicher nicht abgenommen.

Rz. 30
Zitat
Im Bereich des Rundfunks ist - jedenfalls vorerst - sowohl aus technischen Gründen als auch wegen der hohen finanziellen Anforderungen, die der Rundfunkbetrieb mit sich bringt, eine dem Pressewesen entsprechende Vielfalt von miteinander konkurrierenden Darbietungen nicht möglich.
Damals wurde es so formuliert; inzwischen hat es aber eine dem Pressewesen ähnliche Vielfalt an miteinander konkurrierenden Darbietungen.

Rz. 36
Zitat
Die Regelung des Rundfunkwesens in den Ländergesetzen verwirklicht die im Fernseh-Urteil aus Art. 5 GG entwickelten Grundsätze, und es steht mit diesen Verfassungsnormen auch nicht in Widerspruch, daß den mit solchen Sicherungen ausgestatteten BVerfGE 31, 314 (328) height=18BVerfGE 31, 314 (329) height=18Anstalten unter den obwaltenden Umständen für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen ein Monopol eingeräumt wird (BVerfGE a.a.O., S. 262).
Das damals eingeräumte Monopol hat es nicht mehr.

Rz. 37
Zitat
us den dargelegten Grundsätzen und Grundzügen der Organisation des Rundfunkwesens ergibt sich, daß die Rundfunkanstalten nicht als Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, angesprochen werden können. Sie erfüllen in Wirklichkeit öffentlich-rechtliche Aufgaben.
Da es entgegen der Aussage in Rz. 36 heute keine Monopolstellung der örR hat, können das gar keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mehr sein; die Grundsätze und Grundzüge der Organisation des Rundfunkwesens bestehen so nicht mehr.

Dem Dokument hinter nachstehendem Link läßt sich entnehmen, daß es ausreicht, wenn eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, die auch dann anzunehmen ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Tätigjkeit Gebühren erhebt. Siehe Unterpunkt 2.1.2 von hier
https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betrieb-gewerblicher-Art.html#D063017200005


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2016, 02:28 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Dem Dokument hinter nachstehendem Link läßt sich entnehmen, daß es ausreicht, wenn eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht, die auch dann anzunehmen ist, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihre Tätigjkeit Gebühren erhebt

Gut, dann unterliegt die RA der Körperschaftssteuer. Deshalb ist sie noch kein Gewerbebetrieb. Alle gewerblichen Aktionen, z.B. die Werbeeinnahmen, sind an Tochterfirmen vergeben. Wenn man den RA die Töchter abschaffen könnte...


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G
  • Beiträge: 84
Rz. 65 - Teilzitat -
Zitat
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - *** - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.


Wenn die Rundfunkanstalten über keinerlei hoheitliche Gewalt verfügen, können sie logischerweise auch keine verbindlichen Gebührenbescheide erstellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 07:36 von Gucky«

I
  • Beiträge: 434
@Pinguin: Das Ergebnis des Urteils des BVerfG aus 1977 (BVerfGE 31, 314) war:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

1. Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.    
 
2. Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehr- und Verbrauchsteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.



Die Rundfunkanstalten genießen schon seit je her einen Sonderstatus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juni 2015, 11:31 von Bürger«

  • Beiträge: 7.376
Die Rundfunkanstalten genießen schon seit je her einen Sonderstatus.
Ja, und?

Seit dem 1977er BVerfG-Urteil haben sich die nationalen wie europäischen Rahmenbedingungen geändert; die dt. örR haben kein Rundfunk-Monopol mehr und erbringen kraft europäischem Recht mit allen anderen Rundfunkunternehmen audio-visuelle Mediendienstleistungen.

@Geiz ist geil
Zitat
Deshalb ist sie noch kein Gewerbebetrieb.
Hierzu darf man zur Kenntnis nehmen, daß es quasi eine neue Richtlinie der EU gibt, die aber im Europathema wohl schon erwähnt worden ist: RICHTLINIE 2010/13/EU
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1433795892180&uri=CELEX:32010L0013

Zitat
(8)Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Handlungen unterbleiben, die [...] die Entstehung beherrschender Stellungen begünstigen könnten, [...].

Zitat
(10)Traditionelle audiovisuelle Mediendienste — wie das Fernsehen — [...] In Anbetracht der Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines echten europäischen Marktes für audiovisuelle Mediendienste sollten die Grundsätze des Binnenmarkts wie der freie Wettbewerb und Gleichbehandlung respektiert werden, [...]

Zitat
(11)Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste — sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste) — zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
Wettbewerb - Dienstleistung - damit automatisch Gewerbe

@907
Sorry, jetzt bring ich EU-Recht ja sogar selbst hier hinein.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Habe zu dem Artikel 3 (Vollstreckung) eine Verständnisfrage:

Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Vom 29. Oktober 1991
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2011 (Amtsbl. I S. 1618)
Fundstelle: Amtsblatt 1991, S. 1290
Artikel 3
(Vollstreckung)

Rückständige Rundfunkgebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [1] beigetrieben. Vollstreckbarer Leistungsbescheid im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die schriftliche Aufforderung des Saarländischen Rundfunks oder der von ihm mit der Annahme der Rundfunkgebühren beauftragten Stelle, mit der die Zahlung rückständiger Gebühren und in der Satzung festgelegter Säumniszuschläge verlangt wird.
[1]
SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.

"Der vollstreckbare Leistungsbescheid ......erfolgt von der RA".

"Die beauftragte Stelle (BS) kann das nicht, weil sie nur für die Zahlung rückständiger Gebühren und Säumniszuschläge beauftragt wurde"

Hiermit scheint es doch wörtlich ersichtlich, dass nur  die RA Leistungsbescheide erstellen kann oder ist jemand anderer Meinung?

LG, marga +++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2015, 13:04 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.376
Lt. Gabler, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/anstalt.html, betreibt eine Anstalt öffentlichen Rechts unlauteren Wettbewerb, wenn sie auf ihren gewerblichen Charakter nicht hinweist.

Daß die Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts einen gewerblichen Charakter haben, beruht auf der europäischen Eingruppierung des Rundfunks ins Wettbewerbsrecht.


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  • Beiträge: 7.376
Im Körperschaftssteuergesetz sind die dt. ÖRR unter §8 ausdrücklich genannt.

Zitat
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) [...]
2 Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.

3 Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.
[...]
Da sie nach nationalem Recht in einem Teil ihres Wirtschaftsbereiches offensichtlich körperschaftssteuerpflichtig sind, sind sie auch in ihrer Gesamtheit definitiv Betriebe gewerblicher Art.

Zitat
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
[...]
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
[...]

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

(1)
1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
2 Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
[...]

Zitat
(5)
1 Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).
2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Selbst dann, wenn die ÖRR noch ein Monopol innehätten, wären sie nicht automatisch mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet.

Auch hier ganz wichtig die Aussage in Fußnote 2 zum §4:
Zitat
[...]
2 Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.[...]

Die Länder brechen Bundesrecht, soweit sie den dt. ÖRR auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis übertragen.

Haben die dt. ÖRR in ihren Geschäftsberichten bereits jetzt schon an den Bund zu leistende Körperschaftsteuer ausgewiesen? Wenn, nein, dann brechen die dt. ÖRR seit mindestens 2003 Bundesrecht, da sie seit mindestens diesem Jahr offensichtlich in Punkto Werbeeinnahmen körperschaftsteuerpflichtig sind. Da sie damit aber auch Betriebe gewerblicher Art sind, die über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen dürfen, betreiben sie seitdem mindestens auch unlauteren Wettbewerb, wenn sie behaupten, sie hätten Verwaltungsrechte.


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