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Autor Thema: Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht  (Gelesen 27824 mal)

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  • Beiträge: 2
daß sich die Stuttgarter Justiz in einem desolaten Zustand befindet, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben (siehe haarsträubende S21 Prozesse bis hin zu Nichtahndung von Naziverbrechen begangen durch deutsche SS-Schergen im kleinen toskanischen Bergdorf Sant'Anna di Stazzema, wo am 12. August 1944 560 Zivilisten ermordet wurden). Also sollte es nicht verwundern, daß das Stuttgarter Amtsgericht einem die rechtmäßige Hinterlegung der GEZ Gebühr verweigert und dies mit fadenscheinigen und rechtlich unhaltbaren Erklärungen versucht zu begründen.

Glücklicherweise ist man in der Wahl des Amtsgerichts zur Hinterlegung der GEZ Gebühr, wegen Annahmeverzug einer Landesrundfunkanstalt, frei.
Deshalb könnte eine fiktive Person A folgendes vorschlagen:

Die fiktive Person A rät zum Amtsgericht Ludwigsburg (http://www.amtsgericht-ludwigsburg.de/pb/,Lde/Startseite/WEGWEISER/Oeffnungszeiten). Dort könnte Person A mit entsprechenden Unterlagen die Rechtspflegerin davon überzeugen, daß sich der Südwestrundfunk in Annahmeverzug befindet. Nach entsprechender Antragstellung und dessen umittelbarer Bearbeitung und positiver Beschlußfassung (Annahmeanordnung), könnte Person A den Betrag auch gleich bei der dortigen Gerichtszahlstelle bar hinterlegen.

Person A faßt folgendes zusammen:

1) Landesrundfunkanstalt Barzahlung der Rundfunkbeiträge anbieten
http://norberthaering.de/de/27-german/news/355-rundfunkgebuehr-2#weiterlesen
2) Nachdem Ablehnung erhalten Hinterlegungsantrag
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen
beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) stellen (am besten persönlich). Amtsgericht legt diesen individuellen Antrag dem offiziellen (http://www.amtsgericht-ludwigsburg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Ludwigsburg/HS1%20HL_Antrag_Geld.dotx) bei und trägt dort als Hinterlegungsgrund "Annahmeverzug, §§ 372 Abs.1, 293 ff BGB" ein und verweist auf den individuellen Antrag als Anlage. Im individuellen Antrag auf entsprechenden Festsetzungbescheid, Barzahlungsangebot und dessen Ablehnung verweisen und diese drei Schreiben ebenfallks als Kopie dem Antrag beilegen.
3) Bargeld bei Gerichtskasse hinterlegen.
4) Landesrundfunkanstalt Annahmeanordung und Hinterlegungsbescheinigung nebst "Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen" zusenden.

Person A rät *dringend* den Blog
"Bargeld-Widerstand"
http://norberthaering.de/de/bargeld-widerstand
von Norbert Häring *komplett* zu lesen, da dort allgemein wichtige Informationen gegeben werden, die zum einen die Wichtigkeit unseres Bargeldes bechreiben, wie auch konkrete Informationen zur Durchführung des Bargeldwiderstandes betreffen. Sämtliche Schreiben und Anträge wurden von den dort veröffentlichten entweder eins zu eins übernommen oder entsprechend der individuellen Situation geringfügig angepaßt.

Soviel zu den fiktiven Auslassungen der fiktiven Person A.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2016, 17:15 von Bürger«

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anne-mariechen

Na also geht doch ??? Aber Vorsicht, vielleicht wird nach Veröffentlichung dieser Information morgen ein SWR-Mitarbeiter aus der Abteilung Beitragservice zum Amtsgericht nach Ludwigsburg fahren und der Rechtspflegerin erklären, dass Sie in Zukunft kein Bargeld mehr annehmen darf.

Das wird ja dann ein verzweifelnder Akt, der in der Verwaltungsvereinbarung Beitragservice nicht vorgesehen war, wenn die RF-Anstalten bundesweit die Amtsgerichte noch belehren und rechtlich steuern müssen, damit dort keine Hinterlegung mehr stattfinden. Bei 100 000 Personen die das vornehmen, würde das schon ein klein wenig zu Buche schlagen. Das gerechtfertigt sicher eine Beitragserhöhung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 18:49 von anne-mariechen«

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  • Beiträge: 873
Zusätzlich zu § 14 BBankG gilt auch

Art. 123 AEUV:

... Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

In Bezug auf Münzen wird eine Abnahmepflicht klarer formuliert:


§ 3 MünzG:

(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen...


Art. 11 VO 974/98  DES  RATES vom  3.  Mai  1998 über  die  Einführung  des  Euro:

... Mit  Ausnahme  der  ausgebenden  Behörde  und  der  Personen,  die  in  den  nationalen  Rechtsvorschriften  des  ausgebenden  Mitgliedstaats  speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei  einer  einzelnen  Zahlung  anzunehmen.


In Summe gehen die Vorschriften - wie selbstverständlich - davon aus, dass eine generelle Abnahmepflicht für gesetzliche Zahlungsmittel besteht. Diese mag vertraglich ausgeschlossen werden. Der Staat kann aber wohl kaum sein eigenes Zahlungsmittel ablehnen. Falls überhaupt, dann nur per Bundesgesetz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG).  :police:


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anne-mariechen

In Bezug auf Münzen wird eine Abnahmepflicht klarer formuliert:
§ 3 MünzG:
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen...
Will hier jemand den RF-Beitrag mit deutschen Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bezahlen? Ich würde bei einem Betrag über 500 Euro den 500er Euroschein bei Gericht hinterlegen oder steht dort wie an der Tankstelle es werden diese Scheine nicht angenommen?
Art. 11 VO 974/98  DES  RATES vom  3.  Mai  1998 über  die  Einführung  des  Euro:
... Mit  Ausnahme  der  ausgebenden  Behörde  und  der  Personen,  die  in  den  nationalen  Rechtsvorschriften  des  ausgebenden  Mitgliedstaats  speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei  einer  einzelnen  Zahlung  anzunehmen.
Das ist doch nur eine VO = Verordnung zur Einführung des EURO. Zwischen Einführung und der Benutzung des Zahlungsmittel dürfte es sicher ein Unterschied sein. 100 Cent oder 1.000 Cent Einzelmünzen sind gesetzliches Zahlungsmittel, das hat mir noch keine Einkaufskasse verweigert anzunehmen.
In der Bank werden die Münzen gewogen. https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/Aufgaben/bargeld_euro_muenzen.html?docId=18194


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Mittlerweile interessante Reaktion des Beitragsservice auf die Hinterlegung beim AG:

Norbert Haering - norberthaering.de, 10.05.2016
Die irreführenden Rechtsauskünfte der Rundfunkanstalten
Der Hessische Rundfunk und der Beitragsservice in Köln sind der Auffassung, sie seien solch
wichtige Institutionen, dass ihre Rechtsmeinung über der von einfachen Amtsgerichten steht.
Deshalb tun sie rechtswidrig so, als ob diejenigen, die ausstehenden Rundfunkbeiträge beim
Amtsgericht hinterlegt haben, weil der Rundfunk sie nicht in Form des gesetzlichen
Zahlungsmittels entgegen nehmen will, die Beiträge ein zweites Mal zahlen müssten.


Zitat
[...] Der Beitragspflichtige hatte gegenüber dem Amtsgericht argumentiert, der Rundfunk sei in Annahmesverzug, weil er das gesetzliche Zahlungsmittel nicht annehme. Das Amtsgericht hat das nach Vorlage der geforderten Nachweise – wie zuvor bei mir das Amtsgericht Frankfurt - akzeptiert und das Geld genommen. Es steht dem Rundfunk nicht an, sich über den Beschluss des Amtsgerichts hinwegzusetzen. Wenn er eine andere Rechtsmeinung hat als der Rechtspfleger des Amtsgerichts, dann muss er halt auf Zurückweisung der Hinterlegung klagen. So ist das in einem Rechtsstaat. [...]

weiterlesen unter
http://norberthaering.de/de/27-german/news/612-hinterlegung#weiterlesen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2016, 19:34 von Bürger«

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Aufgrund er vorgenannten Reaktion von BS/ RA lässt Norbert Häring in dem Verfahren zur Barzahlung nun ebenfalls gerichtlich klären, dass die Beitragshinterlegung beim Amtsgericht Tilgungswirkung entfaltet, s.u.

Gibt es hier im Forum Betroffene, bei denen die Beitragshinterlegung
1) vom Amtsgericht abgelehnt wurde?
2) von Rundfunkanstalten/ Beitragsservice befreiend
 a) anerkannt oder
 b) nicht anerkannt wurde?


Im Besten Fall ergibt sich daraus eine Übersicht, welche Amtsgerichte die Beitragshinterlegung anerkennen bzw. ablehnen und ob die verschiedenen Rundfunkanstalten diese Beitragshinterlegung alle gleich (ablehnend?) oder unterschiedlich behandeln.


Zitat
Der hr schickt nämlich in schönster Behördenwillkür Festsetzungsbescheide, die ignorieren, dass ich den Beitrag für letztes Jahr bereits mit befreiender Wirkung und unwiderruflich beim Amtsgericht Frankfurt für den hr hinterlegt habe.

Der hr hat meinen Widerspruch dagegen abgelehnt, mit der Feststellung, die Rundfunkbeitragsforderung bestehe zu Recht, und dem in behördlicher Willkür sinnwidrig daraus abgeleiteten Schluss: „Hieran mag auch der Umstand, dass das Geld hinterlegt worden ist, nichts ändern.“

Deshalb hat mein Anwalt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erweitert, wo ich in der Hauptsache begehre, meinen Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel begleichen zu dürfen. Die Klageerweiterung lautet:

„Wir beabsichtigen nun, im Termin folgenden Antrag zu verlesen: Es wird festgestellt, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten in hÖhe von € 214,94 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main erloschen ist.“

Zur Begründung schreibt mein Anwalt:

„Der Beklagte verkennt, dass die Hinterlegung des Betrages Tilgungswirkung herbeiführt, was den Feststellungsantrag – namentlich hinsichtlich des klägerischen Inteesses zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von etwa darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahmen – begründet.“

Bei weitem nicht nur der hr tut so, als ginge ihn die Entscheidung des Amtsgerichts nichts an, das Geld wegen Annahmeverzugs des Gläubigers entgegennehmen. Diese rundfunkanstaltliche Behördenwillkür ist weit verbreitet. Mir haben Leser geschrieben, die ihre Beitragsschuld beim Amtsgericht unrückholbar hinterlegt haben, dies dem Rundfunk mitgeteilt haben, und vom Rundfunk dennoch mit Vollstreckungsmaßnahmen über diesen Betrag überzogen werden. Mich schockiert das. Es ist ja nicht etwa eine einseitige Entscheidung des Beitragsschuldners, das Geld irgendwo beim Amtsgericht abzulegen. Er muss vielmehr dem Rechtspfleger begründen und mit Dokumenten nachweisen, dass der Gläubiger sich tatsächlich in Annahmeverzug befindet. Bei weitem nicht alle Amtsgerichte nehmen das Geld in solchen Fällen auch an. Aber wenn sie es annehmen, dann hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen. Rundfunkanstalten stehen aber anscheinen mit ihrer Rechtsmeinung über einfachen Amtsgerichten.
[...]
Betroffenen sollten erwägen, sich einen Anwalt zu nehmen und mit Vollstreckungsabwehrklage und Schadensersatzforderungen gegen den Rundfunk und die beteiligten Personen zu drohen, für den Fall, dass die Androhung der Vollstreckung der bereits erloschene Schuld nicht zurückgenommen wird . Eventuell lässt sich der betreffende Rundfunk ja dann auf Stornierung der Forderung bis zur Klärung meiner entsprechenden Klageerweiterung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Die mündliche Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte avisiert, aber noch nicht terminiert.

Aktenzeichen: 1 K 2903/15.F

http://norberthaering.de/de/27-german/news/629-klageerweiterung#weiterlesen


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Termin zum vorgenannten Verfahren von Norbert Häring:
Zitat
8.9.2016: Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat einen Termin für die mündliche Verhandlung im Verfahren Häring gegen Hessischen Rundfunk festgesetzt. Es ist Montag der 31.10.2016 um 9:30 Uhr.
http://norberthaering.de/de/53-german/aktuelles-vom-bargeld-widerstand/442-aktuelles-vom-bargeld-widerstand

Kalendereintrag unter
VG Ffm: mündliche Verhandlung Verfahren Häring vs. HR - 1 K 2903/15.F (31. Oktober 2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20168.0.html


Diesbezüglich findet sich auch beim ähnlichen Thema bezüglich Finanzamt von Raimund Brichta folgender interessanter Fakt, wo doch LRA bzw. der Beitragsservice in seinen Standard-Erwiderungen der Bundesbank immer etwas ganz anders in den Mund legt?!?  ;D 8)
Zitat
Gerade erst hat Herr Gebauer von der Bundesbank eine aktuelle Stellungnahme eingeholt, die er in unserer Klageschrift zitiert. Demnach kann „niemand die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ablehnen, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden.“ Welche Nachteile das sind, erklärt die Bundesbank auch: „Lehnt ein Gläubiger die ihm ordnungsgemäß zur Erfüllung angebotenen gesetzlichen Zahlungsmittel ab, gerät er in Annahme- oder Gläubigerverzug“.
http://www.diewahrheituebergeld.de/wp-content/uploads/Klageschrift.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2016, 23:31 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
http://www.diewahrheituebergeld.de/wp-content/uploads/Klageschrift.pdf
Danke für den Link, der Inhalt ist sehr interessant und auch gut zu lesen.


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  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis aus aktuellem Anlass ;)

Zur Verhandlung (Fall Norbert Häring) in der zweiten Instanz sowie weiteren Links siehe bitte u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlg. Hess. VGH, 13.2.18, Barzahlung d. Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26106.0.html


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