"die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt" => ist doch ein kompletter Freifahrtschein, EMA-Mitarbeiter bekommt seine Dienstanweisung und ist damit rechtlich verpflichtet und fertig.
Falsch; auch Du ignorierst die Charta der Grundrechte der Europäischen Union?
Es bedarf der Betrachtung aller basisrelevanten EU-Rechtswerke, um zu erkennen, daß der nationale Rundfunk die Länder wie den Bund in erhebliche Schwierigkeiten steuert, die sich aus der nunmehr nachhaltigen Mißachtung europäischen Rechts ergibt.
->Protokoll 29 im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, (AEUV), zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk; -> die Belange des EU-Binnenmarktes dürfen nicht gefährdet werden;
->Artikel 3, Buchstaben b und e, (AEUV), zur alleinigen Regelungsbefugnis der EU im EU-Binnenmarkt;
-> Artikel 288, (AEUV), zur Verbindlichkeit der Zielsetzung europäischer Rechtsakte;
-> Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste hinsichtlich der Gültigkeit der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;
-> Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union zur Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie auch zur Europäischen Menschenrechtskonvention;
-> Artikel 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit wie auch zu möglichen Einschränkungen dieser Grundrechte; -> Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, wie sie die Charta selber vorsieht und zudem mit den Zielen der EU in Übereinstimmung zu bringen sind;
-> siehe hierzu wieder Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zur Geltung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;
-> siehe wiederum Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die dem Bürger das Recht zugesteht, sich ohne behördliche Einwirkung bspw. informieren zu können.
->-> Keine Behörde darf auf den Bürger hinsichtlich seiner ihm gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zugestandenen Rechte der Meinungs- und Informationsfreiheit auch nur irgendwie einwirken;
->-> bereits die behördliche Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk des Landes bezahlen zu müssen, ist eine derartige, nicht hinnehmbare Einwirkung, erst recht, wenn Rundfunk nicht das vom Bürger gewählte Informationsmedium ist;
->-> der Bürger ist nicht verpflichtet, Rundfunk als Informationsmedium zu wählen, er ist frei in seiner Entscheidung; eine Behörde darf ihn auch zu nichts anderem verpflichten;
Wenn man europäisch mal unterstellt, daß Rundfunkunternehmen überhaupt Behörden sein dürfen, so sind sie dennoch nicht befugt, den Bürger zu irgendetwas zu verpflichten, so diesem nicht eine ausdrückliche Willenserklärung des Bürgers vorausgeht, die Dienste dieser Behörde auch nutzen zu wollen.
Wenn man aber europäisch unterstellt, daß es nur Unternehmen sind, die im Rundfunkmarkt tätig sind bzw. am EU-Binnenmarkt und darüberhinaus agieren, so betreiben alle sich als Behörden ausgebenden Unternehmen Amtsanmaßung.
-> Siehe wiederum Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste zur Geltung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken;
-> Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste wurde bis zum heutigen Tage nicht in nationales Recht umgesetzt; für Europa ist diese Richtlinie dennoch gültig.
In der neuen Datenschutz-Grundverordnung hat es nicht nur ein Widerspruchsrecht, (Artikel 21), sondern auch das Recht auf Löschung der Daten, (Artikel 17).
Darüberhinaus kann es nimmer Recht sein, daß die Grundrechte einer natürlichen Person zugunsten eines Unternehmens eingeschränkt werden; einschränkbar sind Grundrechte einer natürlichen Person nur dort und dann, wenn Grundrechte einer anderen natürlichen Person beeinträchtigt wären, würde eine natürliche Person alle ihr zustehenden Grundrechte uneingeschränkt realisieren wollen.
Unternehmen oder Behörden sind aber keine natürlichen Personen und verfügen deswegen auch nicht über die natürlichen Personen gegenüber zugestandenen Grundrechte.