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Autor Thema: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung  (Gelesen 115783 mal)

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#60: 18. März 2015, 08:47
In den 70/80er Jahren musste man sich als GEZ Verweigerer tatsächlich verstecken/schämen, denn es gab ja keine Alternativen zum ÖRR. Das ist augenscheinlich in den Köpfen von Millionen Zahlschafen (und Dutzender Richter) noch so verankert. Heute gibt es keinen Grund mehr sich zu verstecken, siehe z.B. "Gutachten Beirat Bundesfinanzministerium".

Ganz genau! Allerdings haben sowohl der Beitragsservice als auch die Vollstreckungbeamten jahrelange Erfahrung, wie sie mit sanftem Zwang die Schuldner zur Zahlung motivieren. Eine Nachbarin hat tatsächlich Angst bekommen ("Das ist ja sooooo viel Geld"), dass sie letztenendes Bezahlt hat.
Ich hingegen sehe hier einen Verstoß gegen das marktwirtschaftliche Prinzip. Normalerweise gebe ich den Auftrag, eine Leistung oder Ware zu erhalten, und bezahle dafür entsprechend. Insofern sehe ich mich bezüglich des Beitragsservice nicht als Schuldner und habe auch kein schlechtes Gewissen. Das gilt natürlich nur, wenn man das Angebot der ÖR komplett boykottiert.
Naja, schauen wir mal, wie das nächste Drohschreiben meines Vollstreckungsbeamten aussieht. Die Frau Timmermann ist jedenfalls schon wesentlich weiter als ich, und noch immer nicht im Knast. ;-)


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Verbotene Triebe? Die zur Sendung gewordenen Fäkalien, welche Ausscheidungsprodukte der von den öffentlich-rechtlichen Sendern verzehrten Geldscheine einer immer unverschämter werdenden Gebührenabzocke sind! (Dalai Lama)

s
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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#61: 09. April 2015, 13:05
weiter gehts mit den bömischen dörfern!! was nun??







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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#62: 09. April 2015, 13:33
Zu früh Erinnerung eingelegt..... da es noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gab ( nur die Androhung gab es! )
Deswegen Kosten trägt der "Kläger"
"falscher Gläubiger " hat den Schwanz eingezogen ist ist zurückgerudert... ( Vollstreckung zurückgezogen... da offensichtlich falscher Gläubiger... im Falle der Vollstreckung... hätte die Erinnerung ( weil falscher Gläubiger..) erfolg gehabt..)


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#63: 09. April 2015, 13:42
Zu einer Beurteilung fehlt, das Musterschreiben welches eine Person A als "Klage" beim Verwaltungsgericht tatsächlich eingereicht haben könnte?

Ist sich eine Person A überhaupt bewusst, dass Sie eine Klage eingereicht hätte?

Normal müssten die Kosten durch die Stelle (Beklagte Partei, Amtsgericht?) getragen werden, welche die Vollstreckung angenommen und nicht zu Ende geprüft, sondern als Ankündigung an eine Person A versendet haben. Denn hätten diese das ordentlich geprüft, dann hätten diese das gar nicht einer Person A zustellen dürfen.


Die Frage bleibt, was eine Person A als Klage eingereicht hat?

Die Frage bleibt, ob es einer Person A daran liegt, das was in der Klage verlangt wird dennoch feststellen zu lassen. Das Gericht suggeriert hier, dass die Klage unzulässig gewesen wäre, weil irgendwas fehlt, also eine richtige Zwangsmaßnahme. Aber warum zieht dann der vermeintliche Gläubiger seinen Antrag zurück und eröffnet so der Behörde (Beklagte Partei, Amtsgericht?) die Möglichkeit Ihren Fehler der Nichtprüfung der Gültigkeit der Voraussetzungen für dieses Vollstreckungsersuchens zu vertuschen?

Die Frage bleibt, ob nicht eine Überprüfung der Arbeitsweise dieser Behörde (Beklagte Partei, Amtsgericht?) in Sachen der Abarbeitung von Vollstreckungsersuchen durchgeführt werden sollte.
Die Frage bleibt, ob das nicht das eigentliche Ziel der "Klage" einer Person A gewesen sein könnte.

Also am besten mal das Muster der Person A hier schreiben, was zu der Rücknahme führte.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#64: 09. April 2015, 14:05
Zu einer Beurteilung fehlt, das Musterschreiben welches eine Person A als "Klage" beim Verwaltungsgericht tatsächlich eingereicht haben könnte?

siehe beiträge weiter oben!
bzw hier:


Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gegen mich lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Finanzbuchhaltung der Stadt Oxxxx wird angewiesen, den Pfändungsauftrag 2014/xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf §35 VwVfG verwiesen.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Die Behörde behauptet vermutlich der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBlII 1989, 534 nicht zulässig. Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
„Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“ Zitat Ende

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
- ich über die finanziellen Möglichkeiten verfüge.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“
Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben. Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#65: 09. April 2015, 14:22
Keine Zangsvollstreckungsmaßnahmen .... also läuft Erinnerung ins leere ( Unbegründet....mit der Kostenfolge "Kläger zahlt")


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#66: 09. April 2015, 14:50
also hätte person a warten müssen bis der gerichtsvollzieher die wohnung öffnen lässt?? das kann es ja wohl auch nicht sein, oder?


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#67: 09. April 2015, 16:44
...hier zeigt sich leider wieder:
Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Selbst wenn eine "Erinnerung gem. §766 ZPO" i.d.R. wohl eher an das zuständige Vollstreckungsgericht/ AMTsgericht zu richten wäre...
...und das VERWALTUNGsgericht vermutlich allenfalls Adressat eines "Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung" sein würde...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92293.html#msg92293
[...] beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Zitat
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.

[...]

...stellt sich hier doch auch die Frage, weshalb das Verwaltungsgericht den Antragsteller nicht darauf hinweist bzw. es aus eigenem Ermessen an diesen bzw. an das zuständige Gericht zur Weiterbehandlung übergibt.

Grundsätzlich sollten Betroffene prüfen, ob sie sich vor irgendwelchen Schritten nicht explizit
- verfügbare Rechtsmittel sowie
- die dafür zuständige Stelle
benennen lassen - mitunter hilft das schon weiter.
Allerdings könnte man dann wiederum Gefahr laufen, dass Stelle A sich nicht für zuständig erklärt, obwohl sie es mglw. doch wäre oder zumindest sein könnte - siehe u.a. auch noch mal unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis i.d.R. mit Kosten verbunden ist, ein diesbezügliches Verfahren am Amtsgericht jedoch nicht, stünde aber generell die Frage, ob ein Verfahren am VG in Fällen wie diesen überhaupt angestrebt werden sollte.

Alles nicht so einfach...


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#68: 09. April 2015, 17:01
also hätte person a warten müssen bis der gerichtsvollzieher die wohnung öffnen lässt??

Dazu brauch der Vollstrecker ersteinmal einen Durchsuchungsbeschluss den der Gläubiger beim Amtsgericht beantragen muss.....
Die 1. "Zwangsvollstreckungsmaßnahme" ist die Abgabe der Vermögensauskunft unter Eid.
Dagegen richtet sich die 1. Erinnerung

....wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#69: 09. April 2015, 17:11
Zitat
...stellt sich hier doch auch die Frage, weshalb das Verwaltungsgericht den Antragsteller nicht darauf hinweist bzw. es aus eigenem Ermessen an diesen bzw. an das zuständige Gericht zur Weiterbehandlung übergibt.

ääh...  ???
...verstehe ich das jetzt so, dass der Kläger lediglich nur beim falschen Gericht die Klage einreichte?
Und das Gericht ihn nicht daraufhin belehrte oder darauf hinwies? Hätten sie es müssen?
Oder hatte man erkannt, dass man hier leichtes Spiel hat, sich dbzgl. der Sache nicht annehmen muss und dem Gläubiger dadurch einen Vorteil gab sich aus der Hauptsache zu entziehen?

Mir wird langsam schlecht!

Zitat
....etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen die sich der Kläger sich hätte wenden können, waren noch gar nicht eingeleitet worden .
Dennoch:
Zitat
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Finanzbuchhaltung der Stadt Oxxxx wird angewiesen, den Pfändungsauftrag 2014/xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
lag da doch ein Pfändungsauftrag vor... Oder nicht?
Demnach wurde doch da schon was eingeleitet...?!  ??? (Meinungen?)


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#70: 09. April 2015, 17:20
Es wurde mit Zwangsvollstreckung GEDROHT. Die erste Vollstreckungsmaßnahme ist die Abgabe des Vermögensverzeichnisses.
Erst bei Ladung zum Termin ( Abgabe Vermögensverzeichnis) liegt eine Vollstreckungsmaßnahme vor. Erst dann kann mit der Erinnerung dagegen vorgegangen werden ( beim Amtsgericht ). Drohungen sind keine "Vollstreckungsmaßnahmen..." deswegen kann dagegen nicht vorgegangen werden da das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Verwaltungsgericht ist doch nicht verpflichtet "Rechtsberatung/Rechtsauskünfte" zu erteilen. Dafür gibt es doch "gutbezahlte Experten Anwälte" (-:


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#71: 09. April 2015, 17:24
Okay... der Gerichtsvollzieher informiert einen erst darüber dass ein Auftrag vorliegt?
Und erst wenn er zum Termin "bittet" darf ich klagen...?


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#72: 09. April 2015, 17:38
In fiktiven Fällen wie den hier besprochenen trifft das ebenfalls zu.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( Rechtsbehelf= Erinnerung) sind:
- Abgabe Vermögensverzeichnis
- Eintrag Schuldnerverzeichnis
- Haftbefehl ergangen zur zwangsweisen Abgabe des Vermögensverzeichnisses
- Durchsuchungsbeschluss ausgestellt ( keine Vorankündigung....Erinnerung ...schwierig .. da zu spät... um die Durchsuchung zu verhindern..)
- Gegenstände gepfändet
- bei Drittschuldnern Pfändungsverfügung ( Konto,Arbeitgeber...usw..)
- Zwangshypothek
- Zwangsversteigerung


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#73: 09. April 2015, 17:53
(Rechtsbehelf= Erinnerung)
...darauf wird aber z.B. bei Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft i.d.R. nirgendwo hingewiesen - siehe u.a. unter
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

...und unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
ist nachzulesen, dass ein GV (und wohl auch ein Amtsgericht) durchaus schon zu Beginn vom Betroffenen geäußerte Bedenken z.B. bzgl. Formalien o.ä. als "Erinnerung gem. §766" gewertet und entsprechend behandelt werden müssten.

Erschwerend kommt hinzu, dass unterschiedliche GV die Angelegenheiten unterschiedlich zu handhaben scheinen...
- entweder gleich im ersten Schreiben Zahltermin + (falls nicht wahrgenommen) Termin zur Vermögensauskunft
- oder erstes Schreiben Zahltermin/ zweites Schreiben Termin zur Vermögensauskunft

In gefühlten 99,99% der Fälle gibt es keinen Hinweis auf mögliche Rechtsmittel...
...stattdessen Drohungen, Drohungen, Drohungen.

Hier müsste wirklich eine Initiative gestartet werden, dass all diese Zwangsvollstreckungsschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen.
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.


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Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
#74: 09. April 2015, 18:27
Zitat
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.

das ist doch gewollt so, aber alle könnten es ändern

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Das ist das Problem in Deutschland, wenn sich zu wenige dafür interessieren, sondern die meisten maximal irgendwo irgendwann alle X Jahre ein Kreuz machen/machen sollen/machen dürfen/oder auch nicht -> und daher von Anfang an unter den Tisch fallen. Sich dann so gesehen eine Minderheit (je nach Wahlbeteiligung) anschickt sich dafür verantwortlich zu erklären, Gesetze und soweiter für alle zu machen.

Ein jeder schaue sich die Wahlbeteiligung, und das Ergebniss dazu an. z.B. 100 Wahlberechtigte, 60 wählen, davon 31 Partei 1, 20 Partei 2, 9 Partei 3  -> Partei 1 erklärt sie habe die Mehrheit --> das stimmt jedoch nicht, weil 40% gar nicht wählen waren, und damit die Stimmen unter den Tisch fallen, die "Partei" der Nichtwähler wäre somit aber stärkste Kraft, und so gesehen, sollten zumindest auch Leute aus dieser Gruppe per Los auf die jeweiligen Plätze verteilt werden. Auch wenn Sie keine Parteistruktur hat. Aber in Deutschland fallen diese 40% immer unter den Tisch. Das nennt sich dann Politikverdrossenheit -> PersonX sagt es sind schlechte Wahlsysteme ---> also abschaffen und ändern.
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