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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Amarushaya am 02. März 2015, 01:19

Titel: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Amarushaya am 02. März 2015, 01:19
Hi,
Person X könnte folgendes vorgefertigtes Anschreiben -leicht abgeändert und die Xse durch ARD/ZDF/Deutschlandradio abgeändert- an den Obergerichtsvollzieher verfasst haben:

Zitat
Ihre Adresse

An die
Gemeinde XXX
Abteilung Vollstreckung
Musterstr.
XXXXX Musterstadt

Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beitragsservice des XXX Rundfunks ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um
Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich. Als
Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des XXX Rundfunks
lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da
dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch
keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die
Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch
die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich,
die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht
möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich
verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei derLeistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der
Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen
durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des
Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle
übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die
Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen
Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf
das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die
den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX
Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund
des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX
Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle
Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen
werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.
Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den
Beitragsservice des XXX Rundfunks zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen
dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein
Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend
automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Was haltet Ihr von dem vorgehen der Person X?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 02. März 2015, 16:31
Ein " Beitragsservice" kann keine Verwaltungsakte erlassen...und nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein...

Vom Prinzip ... Argumentation vom Tübinger Urteil nehmen und Festellungen treffen....
Vertretungsvollmacht des "Beitragsservice" für den Blödfunk bestreiten.
Vollstreckungsvoraussetzungen .. bestreiten in Kombi mit Erinnerung nach ZPO (Formfehler, kein Vollstreckungsgrund, evtl. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ) ( kein Bescheid, keine Mahnung ....)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Amarushaya am 02. März 2015, 17:14
Irgendwie verstehe ich Deine Antwort nicht.
Person X möchte das Schreiben morgen verschicken. Welche Änderung sollte sie vornehmen?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: El am 02. März 2015, 19:13
Seit wann kann man denn schon aus Mahnungen des Beitragsservice VOLLSTRECKEN???

Das glauben die Schlauberger von der Gemeindekasse hier auch, ist aber wohl nicht so. Im Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht ausdrücklich drin, dass ein Festsetzungsbescheid ein volstreckbarer Titel ist und dieser erforderlich ist.

Von Mahnungen steht da NIX. Darum geht es doch die ganze Zeit, dass die versuchen, aus irgendwelchen Sachen zu vollstrecken, aus denen man gar nicht vollstrecken kann.

Oder sieht Person A das irgendwie falsch?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Amarushaya am 02. März 2015, 19:15
OK, aber die Frage wäre ja: Kann Person X das Schreiben so verschicken oder müsste die Person, im falle des Falles, etwas abändern? Person X könnte da noch sehr unerfahren sein.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 02. März 2015, 20:07
schreiben der schwester meines onkels aus einer ähnlichen fiktiven Situation anbei.
Wurde an den Vollstrecker und das Amtsgericht ( nächstes im Ort ) gefaxt...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 03. März 2015, 13:30
Alternativ als doc odt pdf Link als Zip http://ul.to/bjr1i6os
"optimierte Erinnerung 2015" (-:
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 03. März 2015, 15:41
Bitte beachten, dass dieses allgemeine Thema bereits ausgiebig und mehrfach im Forum behandelt ist...

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Datawizz am 04. März 2015, 16:31
Ich habe sehr viel, auch widersprüchliches , hier im Forum zum Thema Widerspruch gelesen.

Das der BS auch dazulernt, und die aktuellen Vollstreckungsersuchen deutlich angepasst wurden kann man ja davon ausgehen, das die Mängel der Schreiben über kurz oder lang behoben sein werden,
und die Vollstreckung durch den GV immer akuter wird.

Wenn nun Person X trotz Widerspruch gegen Beitragsbescheid keine weitere Lust verspürt, sich durch die Mühlen der Justiz zu begeben - gibt es eine sinnvolle Variante,
den RB zu bezahlen, aber immer mit der Option dieses Zahlungen irgendwann - bei passenden Entscheidungen der Gerichte - zurückfordern zu können ?

Oder gilt hier - einmal gezahlt, weg ist das Geld ?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. März 2015, 19:35
Von welchem Geld soll das der Dummfunk zurückbezahlen? Wenn die Gerichte entschieden haben, haben die keinen Cent mehr, da niemand mehr bezahlt, weil niemand mehr vor den Mafia-Methoden Angst hat. Wenn weg-dann weg.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 13. März 2015, 16:10
hallo Amarushaya,
ich kenne auch eine person x, die genau dieses schreiben an den gerichtsvollzieher geschickt hat um eine vollstreckung abzuwenden.. mit dem ergebnis das nicht einmal darauf reagiert wurde.
stattdessen bekam person x folgenden brief in den briefkasten gesteckt.. auf der rückseite wird mit wohnungsöffnung gedroht!
wie sollte person x jetzt vorgehen?

(http://abload.de/img/hhhhh6vkax.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: EricGrand am 13. März 2015, 16:50
Hallo Leute,

bei mir steht jetzt das gleiche an. Ich habe letzte Woche Besuch von einem Beamten der Stadt bekommen der bei mir das Geld eintreiben wollte. Ich habe mir den Vollstreckungsauftrag mit dem Handy abfotografiert und wollte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Heute ist allerdings ein Brief angekommen der mich erneut dazu auffordert den Schuldigen Betrag der Stadt zu überweisen.

Ich fühle mich extrem in meiner Freiheit beraubt und vom Staat betrogen. Ich habe leider nicht auf die schreiben der ARD & ZDF reagiert und gehofft, dass bis dahin evtl. das ganze System zum kippen gebracht wird nachdem ja auch eine Untersuchung des Finanzministeriums ergeben hat, dass das System mehr als fragwürdig ist. Nicht auf die Schreiben zu antworten war vielleicht etwas blauäugig. Ich befinde mich jetzt in einer Lage die für mich als Student sehr ausweglos ist. Ich kann mir nicht erlauben meine Zukunft durch Schufa Einträge und sonstiges zu verbauen. Auch habe ich nicht die Mittel um dagegen anzugehen. Der Vollstreckungsbescheid ist meiner Meinung nach total fehlerhaft. Es gibt kein Siegel keine Unterschrift und der Gläubiger wird nicht ordentlich genannt.
(keine Rechtsform etc.)
In dem Brief den ich im Kasten hatte wird mir sogar mit Haft gedroht falls ich nicht zahle. Ich bin wirklich Fassungslos und sehr bestürzt dass die Menschen in Deutschland so etwas mit sich machen lassen.
Ich habe keine Ahnung was ich nun machen soll und werde wohl oder übel einknicken, die 360€ zusammenkratzen und mich dem System beugen.

Es ist eine Schande dass so etwas Demokratie genannt wird und es ist eine Schande dass die Leute nichts dagegen machen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 13. März 2015, 17:01
auch der von mir genannten person x wird wohl nichts anderes übrig bleiben als den betrag zu zahlen. anders scheint es ja wohl nicht zu gehen.  >:( >:(
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Der_Heinrich am 13. März 2015, 18:31
@EricGrand
Wie wäre es rein hypothetisch mit ein paar Tagen Urlaub auf Staatskosten mit persönlicher Abholung Zuhause?
Presse würde selbstverständlich vorher informiert nach dem Motto " Erste Vehaftungen im GEZ-Fall"?
Nur mal so als Gedankenspiel.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. März 2015, 19:55
ARD ZDF Deutschlandradio kann niemals Gläubiger sein. Diese Behörde gibt es überhaupt nicht. Es gibt den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der kann aber auch nicht Gläubiger sein, da er nicht rechtsfähig ist. Da will jemand eine Vollstreckung ohne gültige Voraussetzungen durchführen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 13. März 2015, 19:59
was nichts daran ändern wird das der gerichtsvollzieher am montag wieder vor der tür stehen wird.. also was tun??
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 13. März 2015, 20:11
Zitat
Das der BS auch dazulernt, und die aktuellen Vollstreckungsersuchen deutlich angepasst wurden kann man ja davon ausgehen, das die Mängel der Schreiben über kurz oder lang behoben sein werden,
und die Vollstreckung durch den GV immer akuter wird.
...nun, das sehe ich aber anders! Gelernt hat es der BS erst, wenn er aufhört bei dem gesamten Volk weiterhin Geld für NICHTS zu fordern!

Eine Pfändung kann man m.E. nach nicht durchführen, wenn die letztendliche Instanz noch nicht entschieden hat! Was Verwaltungsgerichte meinen..pffffffft!
Wir sehen ja die Urteile, bei denen selbst die Richter bei der Urteilsbekanntgabe beschämend niemanden in die Augen sehen können!!

Ein Schreiben an die Vollstreckungsbehörde, in dem zu lesen ist dass

- Forderungen von den Behörden im Vorfeld auf die Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen sind,
- der vollstreckende Beamte haftbar gemacht werden kann (auch sein Vorgesetzter welcher es anleiert)
 
die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen..,


würde in der Regel reichen um das Szenario aufzuhalten! Der Pfändungsauftrag sollte zurück an den BS gehen - mit dem Vermerk "dass eine Prüfung bis zum Urteil der schwebenen Verfahren (welche gerade am Anfang der ersten Instanzen stehen!) gar nicht durchzuführen sei...
Daran sollte sich jeder gesund denkende Vollstrecker halten!

Demnach würde Person K dieses Schreiben ebenso an diese "nur-beauftragten" Vollstrecker senden...

Edit>
ARD ZDF Deutschlandradio kann niemals Gläubiger sein. Diese Behörde gibt es überhaupt nicht. Es gibt den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der kann aber auch nicht Gläubiger sein, da er nicht rechtsfähig ist. Da will jemand eine Vollstreckung ohne gültige Voraussetzungen durchführen.
...versuchen kann man doch mal!

auch der von mir genannten person x wird wohl nichts anderes übrig bleiben als den betrag zu zahlen. anders scheint es ja wohl nicht zu gehen.  >:( >:(
nö! braucht X nicht! Person X sollte sich sich hier durcharbeiten - auch wenns lange dauert bis er weiß wie er es machen wird!

Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: EricGrand am 13. März 2015, 20:53
@Heinrich

Ich hätte kein Problem damit tatsächlich so etwas durchzuziehen. Es geht nicht darum dass ich Angst vor einer Haftstrafe hätte. Sondern eher vor den anderen Konsequenzen. Wie gesagt ich stehe am Anfang meiner Beruflichen Karriere. Soll ich mir meine Bonität und mein Führungszeugnis damit versauen? Es ist schade dass die damit durchkommen und dazu noch obwohl diese Schweine so schlampig Arbeiten und denken Sie hätten Recht damit.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 13. März 2015, 21:06
Hallo Leute,

... und wollte gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Heute ist allerdings ein Brief angekommen der mich erneut dazu auffordert den Schuldigen Betrag der Stadt zu überweisen.

...

In dem Brief den ich im Kasten hatte wird mir sogar mit Haft gedroht falls ich nicht zahle. Ich bin wirklich Fassungslos und sehr bestürzt dass die Menschen in Deutschland so etwas mit sich machen lassen.
Ich habe keine Ahnung was ich nun machen soll und werde wohl oder übel einknicken, die 360€ zusammenkratzen und mich dem System beugen.

Widerspruch gegen welchen Bescheid? Hat Deine fiktive Person etwa einen erhalten? Ist das denn vom Absender beweisbar? "NEIN" ist es nicht!
Das Anschreiben von "Amarushaya" wäre doch eine gute Alternative zum Problem deiner fiktiven Person!
Einknicken und beugen ist die absolut schlechteste Variante um sich gegen eine Ausbeutung zu wehren!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: plempos am 13. März 2015, 21:16
***
Eventuell was wichtiges.

***Edit "Bürger":
nicht regelkonformer Link
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kurt am 13. März 2015, 21:51
***
Eventuell was wichtiges.
***Edit "Bürger":
nicht regelkonformer Link

gleich mal gesichert...

unglaublich:
Zitat
Zitat
(http://abload.de/img/newstopaktuell_files_wgkrr.jpg) (http://abload.de/image.php?img=newstopaktuell_files_wgkrr.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 13. März 2015, 22:05
Ja, vor allem dass die Vollstreckungsbehörde vom BS mit etlichen Urteilen vollgepumpt und  ebenso verunsichert wird wie es bei den abzuzockenden Bürgern der Fall ist!
Einfach unglaublich...
Auf Grund dieser Erkenntnis öffne ich ein Threat dazu, um darauf einmal hinzuweisen..
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mickschecker am 13. März 2015, 22:45
Eventuell was wichtiges.
Nicht nur eventuell , diese einsame Ruferin ihrer GV-Gilde ist ein gutes und gewichtiges Gefühl.
Diesbezüglich kann man sicher noch etwas gezielter ankrabbeln , wenn es persönlich so weit ist.
Von dieser moralisch ehrbaren Sorte von Gerichtsvollziehern gibt es ganz bestimmt noch ein paar mehr.
Man muss sie nur gezielt aus der Reserve locken , nachdenken und dann hoffentlich richtig handeln lassen.
Wenn die Gerichte schon selbst so verseucht sind , muss man halt bei den GVs an Moral und Anstand appellieren.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Der_Heinrich am 13. März 2015, 23:18
"muss man halt bei den GVs an Moral und Anstand appellieren."
Nur wie? gezielt anschreiben ?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mickschecker am 14. März 2015, 08:47
"muss man halt bei den GVs an Moral und Anstand appellieren."
Nur wie? gezielt anschreiben ?
Kann man erst mal schriftlich machen. Die für mich zuständige GV"Unterkunft" zBsp. ist vom Amtsgericht ausgelagert in einem einzelnen Gebäude untergebracht. Da tun gleich 5 GV/OGV ihre Arbeit , draußen dran ein wunderschön graviertes Schild  mit allen 5 Namen und dazugehörigen sehr begrenzten Sprechzeiten .
Die haben sich aber wunderbar aufeinander abgestimmt , da wäre fast immer jemand da.
Dazu hat jeder seinen persönlichen Briefkasten . Man kann also alle 5 vorab direkt mit Post beglücken.
Falls es dann mal ernst wird , kann man dann seinen "persönlichen" GV/OGV darauf ansprechen , nochmal ausführlich damit konfrontieren und an Moral , Anstand und Berufsehre appellieren.
Denn vor allem die Berufsehre , welche im Sinne von gelebter Gerechtigkeit hier sehr wichtig ist , wird von vielen dieser Gilde leider falsch eingeschätzt . Mitunter auch voll wissentlich missbraucht und da muss m.E. vermehrt angesetzt und wachgerüttelt werden.
Wenn man in den GV-Büros nur arrogante und selbstherrliche Schreiben von LRA bekommt , wird deren Einstellung ganz sicher nicht besser , im Gegenteil werden diese seltsamen Schreiben der LRA noch als verbindliche "Dienstanweisung" missverstanden.
Diesem vermehrten Terror der LRA gegenüber ihren ausführenden missbrauchten Vollzugsstellen müssen wir vermehrt und gezielter etwas entgegen setzen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 14. März 2015, 12:29
weiß jetzt leider immer noch nicht was person x im oben genannten fall unternehmen sollte..  ???
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: El am 14. März 2015, 13:09
Erinnerung gegen die Vollstreckung beim Amtsgericht, soll kostenlos sein

oder

Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht, wenn die öffentlichen Kassen vollstrecken und kein beim Gericht ansässiger Gerichtsvollzieher. Kostet erstmals nichts bei Einreichung, wird später entschieden wer das zahlt.

Rechtsantragstellen der Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte anrufen und beraten lassen. Oft gibt es Vordrucke für die Anträge, einfach fragen.

Dann hier im Forum nachlesen, wie man sowas schreibt und auch hier fragen, wie es genau zu formulieren ist.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 14. März 2015, 13:16
Hallo stsp67,
kann man davon ausgehen, dass Person X  nicht auf FestsetzungsBescheide o. ä. vom BS reagieren konnte?
Denke mal schon....?!
Und nun soll ungerechtfertigterweise vollstreckt werden?

Bevor man einen Eilantrag stellt, könnte X auch einfach mal als Gegenmaßnahme das Anschreiben von "Amarushaya" übernehmen,
mit seinen persönlichen Daten anpassen/einfügen und der Vollstreckungsbehörde zusenden...

Auf eine negative Reaktion kann man immer noch mit einen Eilantrag stellen.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass Person X einen Festsetzungsbescheid vom BS nie bekommen hat!
Wie allg. bekannt ist, sind viele dieser Bescheide niemals beim Empfänger angekommen! So wie in dem Fall von Person X!
Es wäre also zudem zu beweisen, ob Person X jemals ein Festsetzungsbescheid zugestellt worden ist...
(aber nicht von Person X! Das wäre - laut Rechtssprechung - für den Empfänger eine Unzumutbarkeit!)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 14. März 2015, 13:26
hallo Miklap,
danke für die antwort. das von "Amarushaya" gepostetete anschreiben wurde natürlich schon vor einiger zeit an den gerichtsvollzieher geschickt, jedoch wurde darauf weder reagiert noch sonst irgendwie eingegangen.
stattdessen lag halt die als foto abgebildete LETZTE zahlungsaufforderung mit der drohung die wohnung öffnen zu lassen im briefkasten.
bleibt also nur dieser eilantrag? was muß da rein und wo muß der hin?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 14. März 2015, 13:59
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 14. März 2015, 14:16
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html

hm, daraus werde ich leider auch nicht schlau, was denn nun genau zu tun ist und vor allem wie...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 14. März 2015, 15:36
stsp67 ..... selbiges Thema hier:
Vollstreckungsersuchen, was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13311.msg89605.html#msg89605

auch hier:
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg89621.html#msg89621
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 14. März 2015, 15:40
das die Vollstreckungsbehörden NICHT auf das Schreiben reagieren, liegt wohl daran  dass diese ebenso vom BS mit Textbausteinen eingelullt werden!
Aber vom Feinsten!
Man erkennt in diesen Handlungen tatsächlich ein immer weiterführendes Konstrukt...
Sollte aber m. E. niemanden beeindrucken, wegen auch weitehin fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen.

Siehe:

https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-a1.pdf (https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-a1.pdf)
https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-b1.pdf (https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-b1.pdf)
https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-c1.pdf (https://newstopaktuell.files.wordpress.com/2015/03/3-gez-rueckmeld-c1.pdf)


*Edit "Bürger":
Seitenlink gelöscht, da nicht konform mit den Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html). Bitte um zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 15. März 2015, 02:39
nun denn, jetzt haben sie doch geantwortet! siehe unten!
was nun?

(http://abload.de/img/gfetsxq.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 15. März 2015, 03:34
...überhaupt schon mal mit den allgemeinen Infos und Grundlagen befasst?
Bitte beachten, dass dieses allgemeine Thema bereits ausgiebig und mehrfach im Forum behandelt ist...

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 15. März 2015, 23:12
habe jetzt stundenlang nach einem passenden musterschreiben für diesen eilantrag gesucht, aber bin scheinbar zu dämlich diesen zu finden. dann muß die dummheit wohl bestraft werden und der gerichtsvollzieher der sich für morgen angekündigt hat, wird schon mal einen teil des geldes bekommen. am ärgerlichsten ist allerdings das auch rundfunkgebühren von januar 2013 bis juni 2014 gezahlt werden müßen, obwohl oben genannte person x ja bis zum 31. august 2013 hartz 4 empfänger war. >:( :( :-[ :-\
trotzdem danke an alle die versucht haben zu helfen, mich allerdings noch mehr verwirrt haben. |-
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Der_Heinrich am 15. März 2015, 23:55
Morgen GV-Termin:
Immer nett freundlich sein und höflich und bestimmt erst alle Legitimationen zeigen lassen.
Ggfs Formfehler schnell erkennen und entsprechend agieren. Ggfs in der Nachtschicht nochmal ergoogeln, was ein GV so alles verkehrt machen kann.
Handy oder Webcam oder Tonbandgerät zur Dokumentation einschalten. Zeugen dazuholen.
wo  in D findet das statt?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 16. März 2015, 00:06
wo  in D findet das statt?

oberhausen/nrw
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kurt am 16. März 2015, 00:19
@stsp67: moment....

Hallo stsp67,

in dem anhängenden Schreiben steht doch schwarz auf weiss alles fehlerhafte drin !?

Warum will Person xyz abwarten bis ein GV vor der Türe steht und klingelt ?

Mache sie sich auf zu Herrn J. - der ist morgen früh ab 08:30 Uhr wohlgelaunt im Amt...

Sage Person xyz: Lass' das AHE (Amtshilfeersuchen) vorlegen; sie frage freundlich nach WER denn der Gläubiger ist (sein soll);
lass' das auf dem Anschreiben ZEIGEN.

Person xyz erkläre freundlich - aber bestimmt - dass das AHE in dieser Form nichtig ist  >:D

(http://abload.de/img/stsp67n7rxf.jpg) (http://abload.de/image.php?img=stsp67n7rxf.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Der_Heinrich am 16. März 2015, 00:41
Hallo Kurt,
bitte dem stsp67 noch erklären, warum nichtig.
Ich fürchte, die Nerven liegen ziemlich blank.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 16. März 2015, 00:46
Hallo Kurt,
bitte dem stsp67 noch erklären, warum nichtig.
Ich fürchte, die Nerven liegen ziemlich blank.

 ja danke. genau das wollte ich gerade fragen! vor allem was tun wenn er sagt, das es nicht der fall ist!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Kurt am 16. März 2015, 01:01
stsp67,

erkläre Deiner Bekanntschaft, Person xyz bitte:

Wenn -überhaupt- ist Person xyz "Beitagsschuldner" gegenüber dem WDR

Bezeichnung der Schuld: "Rundfunk von 01.13 bis 06.14" WIE BITTE !?
Gläubiger: ARD ZDF Deutschlandradio siehe unten bzw. andere Beiträge

Das wurde hier schon besprochen:

Ein " Beitragsservice" kann keine Verwaltungsakte erlassen...und nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein...

Vom Prinzip ... Argumentation vom Tübinger Urteil nehmen und Festellungen treffen....
Vertretungsvollmacht des "Beitragsservice" für den Blödfunk bestreiten.
Vollstreckungsvoraussetzungen .. bestreiten in Kombi mit Erinnerung nach ZPO (Formfehler, kein Vollstreckungsgrund, evtl. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ) ( kein Bescheid, keine Mahnung ....)

ARD ZDF Deutschlandradio kann niemals Gläubiger sein. Diese Behörde gibt es überhaupt nicht.
Es gibt den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der kann aber auch nicht Gläubiger sein, da er nicht rechtsfähig ist.
Da will jemand eine Vollstreckung ohne gültige Voraussetzungen durchführen.

Ich würde Person xyz anraten PERSÖNLICH dort vorstellig zu werden und die Sachlage ruhig und sachlich mit Nachdruck darlegen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 16. März 2015, 01:02
Liebe Leute, bitte noch mal tief Luft holen ;)

In fiktiven Fällen wie den hier beschriebenen lautet gem. Punkt A) unter dem umfangreichen Beitrag
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

eine der ersten Grundsatzfragen:

Existiert überhaupt eine Vollstreckungsgrundlage, d.h. ein vollstreckbarer Titel, d.h.:
Ist überhaupt ein Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID (im Zweifel *nachweislich*) bekanntgegeben = zugestellt worden?

Wenn nicht, so fehlte die Grundlage der Vollstreckung...
...und jegliche waghalsige Diskussionen bzgl. "formeller Fehler" (die ja derzeit in Form des LG Tübingen Beschlusses am BGH in Revision (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg79393.html#msg79393) befindlich sind und daher noch eine Weile strittig bleiben, da sie wohl erst im Sommer 2015 entschieden werden) erübrigen sich.

Im Falle einer fehlenden Vollstreckungsgrundlage wäre augenscheinlich eine
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung"
angesagt, die u.a. in diesem Beitrag beispielhaft beschrieben steht:

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

All das in erstgenanntem und nicht nur von mir stetig wiederholten, allgemeinen Beitrag nachzulesen... :police: ;)
< zum Inhaltsverzeichnis (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416)

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]

[...]

Je nach Ausgangslage ergäben sich also diverse mögliche Vorgehensweisen:

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem (und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
:

Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"

Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

sowie
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

...aus aktuellem Anlass und zur Auseinandersetzung mit der geradezu
reißerischen Gegenargumentation des "Gläubigers" hier der
Verweis auf die von den Rundfunkanstalten selbstverfassten
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

Zu diesen Argumentationen entgegenstehenden bereits existierenden höherinstanzlichen Urteilen insbesondere bzgl.
Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. siehe u.a. unter
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692

Zur Vermittlung eines Eindrucks diverser Konstellationen auch dieser Thread...
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.0.html

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Datawizz am 16. März 2015, 01:14
Ich glaub man braucht sich keinen Illusionen hinzugeben...wenn die GV sich die Argumentationsketten, welche in den aktuellen Schreiben des BS aufgelistet sind,
zu Eigen machen und auf Einwandsschreiben nicht oder ablehnend reagieren... dann ist es besser die Forderung zu bezahlen.

Einen Eintrag ins Schufa- oder Schuldnerverzeichnis kann sich vielleicht noch ein mittelloser ALGII Empfänger leisten, oder eine Woche Beugehaft als "Urlaub" deklarieren...
aber für berufstätige Familienväter mit Immobiliendarlehen etc. hört der Spass dann irgendwann auf. Die "bürgerliche" Existenz bzw. den digitalen kapitalistischen Fingerabdruck
würde ich nicht in Gefahr bringen wollen. Da ohnehin nichts zu gewinnen sein wird...der BGH muss hier ran, und wenn's da dann je positiv ausgehen sollte, muss
es Möglichkeiten geben, das gezahlte Geld zurückzuholen.


Klar gilt der Hinweis: wer NIE nachweislich einen Festsetzungsbescheid bekommen hat, der hat zumindest eine Schonfrist sofern er/sie richtig (wie hier oft erläutert) agiert.
Bei Reaktion auf einen Bescheid jedoch hat man ja "Kenntnis" dessen signalisiert...da hilft dann nur das Klageverfahren ... von dem ich bisher auch keine echten Erfolge lesen konnte.

Ich wüsste mal gerne, wie die Situation der Mods + Vielschreiber ist, die ja oft zu "bleib hart" Verhalten raten. Habt Ihr schon den GV dagehabt und wieder weggeschickt ?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 16. März 2015, 01:27
Ich wüsste mal gerne, wie die Situation der Mods + Vielschreiber ist, die ja oft zu "bleib hart" Verhalten raten. Habt Ihr schon den GV dagehabt und wieder weggeschickt ?

Hierzu ist anzumerken, dass allein aus der Dresdner Widerstandsgruppe mind. 4...5...6 Leute bekannt sind, die mit ähnlichem Sachverhalt das Amtsgericht beschäftigen... z.T. schon seit 4...6 Wochen ;)
Über Ergebnisse wird sicher baldmöglichst nach neuen Erkenntnissen berichtet.

Berichten von Leuten zufolge, die persönlich beim Amtsgericht vorstellig wurden, um ihr Anliegen vorzubringen bzw. abzugeben, soll dort *täglich* eine Kiste voller Vollstreckungsersuchen eingehen.
Diese Angelegenheit ist noch lange nicht ausgestanden - und Widerstand macht sich "bezahlt"...
...in vielerlei Hinsicht ;) :D
Die Damen und Herren vom Amtsgericht jedenfalls kommen aus dem Augenrollen nicht mehr heraus... ::) ;D

In Dresden und vermutlich auch in anderen Städten gibt es sowas wie "den GV wegschicken" ohnehin gar nicht, weil dieser einen einbestellt zu einem Termin bei sich... ;)
Den kann man sich aber praktisch sparen, da ohnehin das Amtsgericht der verantwortlichere Ansprechpartner in solcherlei "nicht-gütlicher" Einigungen ist.
Diskussionen mit den GV sind hingegen i.d.R. nicht zielführend.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 16. März 2015, 01:29
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

ich glaube ich habe hier gerade gefunden was ich schon den ganzen tag suche!! danke!

ist ja der gleiche text wie hier, oder?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 16. März 2015, 01:58
Erstgenannterer Text unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
ist wohl etwas aktueller, in Teilen etwas allgemeingültiger formuliert und obendrein etwas "aufgehübscht" formatiert... ;)

Naja, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht ;)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 16. März 2015, 02:03
danke
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tokiomotel am 16. März 2015, 06:51
Ich wüsste mal gerne, wie die Situation der Mods + Vielschreiber ist, die ja oft zu "bleib hart" Verhalten raten. Habt Ihr schon den GV dagehabt und wieder weggeschickt ?
Was ist denn da dran am Ende so schwer ?
GV dagehabt ? Jein , ich war da , habe ihn jedoch vor der Tür stehen lassen.
Nach einer Viertelstunde mehrmals klingeln , ist Sie wieder abgedackelt .
Einen Tag vorher war ich so weichgekocht , hatte das Geld dabei und wollte es persönlich vorbei bringen.
Nach fast 2 Stunden Wartezeit und weiteren 3 Klienten vor mir kochte in mir so die Wut , dass ich meine Meinung wieder änderte und kurz ein paar Zeilen der Begründung (...noch kein Widerspruchsbescheid usw.) auf ihrem Schreiben verfasste. Dieses reichte ich ihr kurzerhand unaufgefordert in ihr Büro , worauf sie entsetzt aufsprang und mich des Türspaltes verweisen wollte. Sie nahm das Schreiben welches ich ihr entgegen streckte widerwillig an und schleuderte es ungelesen auf ihren Schreibtisch.
Ich zog von dannen und kam mit über 3 Stunden Verspätung zur Arbeit.
Das war im Sommer 2014 , nun erst seit 3 Wochen scheint sich das Spielchen mit einer Mahnung vom Beitragsservice fortzusetzen. Die gesetzte Frist zur Zahlung läuft heute von mir unbeachtet ab , es wird also wieder interessant....
Mit der entsprechenden Portion Wut im Bauch wird ein weichgekochtes Ei auch hart genug. ;)

Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Titanquest am 16. März 2015, 12:50
Person T hatte von zwei Wochen auch seine Begegnung mit einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts (Berlin).

Es wurde sachlich und solide die Sachlage vorgetragen und der Erhalt eines Beitragsbescheids bestritten.
Das wurde auch so vom Vollzugsbeamten akzeptiert und jener hat den Vollstreckungsauftrag an den Beitragsservice zurückgeschickt.

Person T erwartet nun in den nächsten Wochen / Monaten Festsetzungsbescheide per Zustellurkunde.
Eine angemessene Reaktion darauf wird sich Person T dann überlegen.

Fakt ist: Wer nie auf einen Bescheid reagiert hat, kann jederzeit den Erhalt bestreiten. Ein GV mit Sachkenntnis (z.B. die vom Finanzamt) weiß um die Rechtslage und schickt den Vollstreckungsauftrag entsprechend zurück.

Dennoch ist es wohl auch nur ein weiterer Aufschub.

Gruß TQ
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tokiomotel am 17. März 2015, 09:28
Person T erwartet nun in den nächsten Wochen / Monaten Festsetzungsbescheide per Zustellurkunde.
Eine angemessene Reaktion darauf wird sich Person T dann überlegen.
Auf einen Bescheid per Zustellurkunde wird man auch in Zukunft vergeblich warten.
Auf dieses Eingeständnis werden die sich nicht einlassen , denn dann wollen alle Widerspenstigen ihre Bescheide nachweislich zugestellt haben. Lieber fabriziert man weiterhin Krampf und schiebt den schwarzen Peter zum damit herum ärgern den Vollstreckungsstellen zu.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tokiomotel am 17. März 2015, 09:40
Da ohnehin nichts zu gewinnen sein wird...der BGH muss hier ran, und wenn's da dann je positiv ausgehen sollte, muss
es Möglichkeiten geben,
das gezahlte Geld zurückzuholen.
Diese Möglichkeit wird es hoffentlich nicht für diejenigen geben , welche jetzt als Trittbrettfahrer tatenlos zuschauen , abwarten , den Schwanz einziehen und am Ende dann auch ein Stück vom Kuchen einfordern wollen.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 17. März 2015, 10:04
Da ohnehin nichts zu gewinnen sein wird...der BGH muss hier ran, und wenn's da dann je positiv ausgehen sollte, muss
es Möglichkeiten geben,
das gezahlte Geld zurückzuholen.
Diese Möglichkeit wird es hoffentlich nicht für diejenigen geben , welche jetzt als Trittbrettfahrer tatenlos zuschauen , abwarten , den Schwanz einziehen und am Ende dann auch ein Stück vom Kuchen einfordern wollen.

Deswegen sollte jeder, dem die Möglichkeit, ÖRR in seiner Wohnung empfangen zu können, keine über 200 Euro jedes Jahr Wert ist, der also das ZwangsPayTVAboGEZ2.0 nicht von sich aus abschließen würde, den ganz normalen Rechtsweg gehen, was zunächst erstmal mit Zahlungseinstellung beginnt. Denn was einmal "freiwillig" überwiesen/eingezogen ist, ist weg, dann wird davon ausgegangen, das man zufrieden ist mit dem Preisleistungsverhältnis des ZwangsPayTVAboGEZ2.0, das jeden Tag weit über 20 Millionen Euro Zwangsbeitragseinnahmen angemessen sind.

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur das, womit immer mehr unzufriedene ÖRR Zwangs-Abonnenten-Beitragsschuldner ihre Unzufriedenenheit kundtun, nämlich Zahlungseinstellung zumindest bis eine höchstrichterliche Entscheidung gefallen ist (nein nicht die bisherigen Entscheidungen von Richtern die z.B. selbst im Rundfunkrat sitzen, oder aus welchen Gründen auch immer, nicht nachvollziehbare Urteile fällen, ganz so als würden sie noch in den 70/80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts leben).
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Gemüsefrau am 17. März 2015, 10:47
Moin!

Was den Kontakt zu den Stadtkassen bzw. Finanzämtern bezüglich der laufenden Vollstreckungen angeht, sehe ich schon Analogien zu Problemen mit Abmahnanwälten: Es betrifft recht viele, die sich darüber informieren, vom letztendlichen Ausgang erfährt man allerdings in den meisten Fällen nichts.
Es erweckt irgendwie den Eindruck, dass die meisten dann doch zahlen, um weiteres Ungemach zu verhindern - ist das tatsächlich so?
Nehmen wir einmal an, dass eine fiktive Person A sich im Vollstreckungsprozess befindet, und der freundliche Außendienstmitarbeiter bereits zweimal erfolglos den Versuch einer Sachpfändung vorgenommen hat. Erfolglos insofern, als dass Person A gar nicht anwesend war. Person A hat keine Familie oder andere Personen, die finanziell von ihr abhängig sind. Ein Eigenheim, Kredite oder PKW ist ebenfalls nicht vorhanden. Als nächstes erwartet Person A die Aufforderung zur Abgabe der Vermögenserklärung, welche sie selbstverständlich ignorieren wird. Da der Beitragsservice seit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen keine weiteren Zahlungsaufforderungen mehr geschickt hat, bleibt der Kontostand auf ca. 380 € - also noch unterhalb der Grenze, ab der die Vollstreckungsstelle eine Vermögensauskunft über 3. einholen kann. Was, außer der leeren Drohung einer Erzwingungshaft, sollte Person A jetzt noch zu befürchten haben? Sind schon einmal Wohnungen zwangsgeöffnet worden, um die Vollstreckung bzgl. der Rundfunkbeiträge durchzuführen?

Viele Grüße,

Die Gemüsefrau aus dem Supermarkt ;-)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tokiomotel am 17. März 2015, 11:43
Was den Kontakt zu den Stadtkassen bzw. Finanzämtern bezüglich der laufenden Vollstreckungen angeht, sehe ich schon Analogien zu Problemen mit Abmahnanwälten: Es betrifft recht viele, die sich darüber informieren, vom letztendlichen Ausgang erfährt man allerdings in den meisten Fällen nichts.
Es erweckt irgendwie den Eindruck, dass die meisten dann doch zahlen, um weiteres Ungemach zu verhindern - ist das tatsächlich so?
In gewissem Sinne schon , der Gedankengang und Vergleich ist so abwegig nicht , sondern trifft eigentlich sehr genau zu. Die Abmahnanwälte sitzen hier nur in Gestalt von Justitiaren in den LRA.
Von der Geschmacklosigkeit her gesehen ist das mit der redtube-Porno-Abmahnwelle ganz gut in die gleiche Schublade zu stecken. Diese endete in einem jämmerlichen Fiasko für die ebenfalls zu gierigen Initiatoren.
Nur müssen wir uns hier für nichts verstecken und schämen  , sondern können eher stolz darauf sein.
Es ist halt nur eine Frage der Zeit ....
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 17. März 2015, 12:48
In den 70/80er Jahren musste man sich als GEZ Verweigerer tatsächlich verstecken/schämen, denn es gab ja keine Alternativen zum ÖRR. Das ist augenscheinlich in den Köpfen von Millionen Zahlschafen (und Dutzender Richter) noch so verankert. Heute gibt es keinen Grund mehr sich zu verstecken, siehe z.B. "Gutachten Beirat Bundesfinanzministerium".
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Titanquest am 17. März 2015, 18:27
Person T erwartet nun in den nächsten Wochen / Monaten Festsetzungsbescheide per Zustellurkunde.
Eine angemessene Reaktion darauf wird sich Person T dann überlegen.
Auf einen Bescheid per Zustellurkunde wird man auch in Zukunft vergeblich warten.
Auf dieses Eingeständnis werden die sich nicht einlassen , denn dann wollen alle Widerspenstigen ihre Bescheide nachweislich zugestellt haben. Lieber fabriziert man weiterhin Krampf und schiebt den schwarzen Peter zum damit herum ärgern den Vollstreckungsstellen zu.

Oh da wär ich mir nicht so sicher!

Will hier keinen Link anhängen, weil der vermutlich eh gelöscht wird daher "Google" einfach mal nach "Petra Timmermann" !
Die junge Frau bekommt bereits Gelbe Briefe vom "Service"...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: tokiomotel am 17. März 2015, 20:31
Danke , gesucht und gefunden.
Nur warum gehöre ich nicht zum auserwählten Kreis der Gelbe Brief Empfänger.
Bin ich nicht böse genug oder mache ich etwas entscheidendes falsch.
Erst mal egal , ich will jetzt auf jeden Fall auch meinen bunten Brief. ;)
Dreckig weiß hat doch jeder und habe lang genug gewartet.  :-[

Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Datawizz am 17. März 2015, 22:14
Also ich kenne Person P...die hat auf den Festsetzungsbescheid mit Widerspruch reagiert. Daraufhin war lange Zeit Stille ... dann kam ein Textbaustein-erwürfeltes Antwortschreiben, ohne auf die eigentlichen Gründe des Widerspruchs einzugehen.
Dann , nach einigen Monaten, nun die Aufforderung der GV zur Zahlung. P hat dann um Zusendung der Vollstreckungsersuchens gebeten, dieses kam nun.

Im gelben Brief, von der GV. Versehen mit der Zahlungsaufforderung, sowie einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Versehen mit dem Hinweis das bei Nichterscheinen ein Haftbefehl erlassen wird .... >:(
Ich dachte ich sehe nicht richtig als P mir das zeigte.

Wir reden hier nicht über einen Trittbrettfahrer, nur über einen bisher unbescholtenen Angestellten und Familienvater. 
Daher war mein Hinweis, das irgendwann Schluss sein muss, nicht so ganz unberechtigt.

Eine Möglichkeit ist nun noch, die Zusendung des Widerspruchsbescheides zu bestreiten . Aber ob das noch hilft....
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Datawizz am 18. März 2015, 01:54
...
Eine Möglichkeit ist nun noch, die Zusendung des Widerspruchsbescheides zu bestreiten . Aber ob das noch hilft....

Wie ich nun nach Durchsicht im Forum erkenne, hat ja ein fehlender Widerspruchsbescheid keine aufschiebende Wirkung, dh. die Vollstreckung durch den GV kann man damit nicht aufhalten.
Das geht dann nur über den Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Gemüsefrau am 18. März 2015, 08:47
In den 70/80er Jahren musste man sich als GEZ Verweigerer tatsächlich verstecken/schämen, denn es gab ja keine Alternativen zum ÖRR. Das ist augenscheinlich in den Köpfen von Millionen Zahlschafen (und Dutzender Richter) noch so verankert. Heute gibt es keinen Grund mehr sich zu verstecken, siehe z.B. "Gutachten Beirat Bundesfinanzministerium".

Ganz genau! Allerdings haben sowohl der Beitragsservice als auch die Vollstreckungbeamten jahrelange Erfahrung, wie sie mit sanftem Zwang die Schuldner zur Zahlung motivieren. Eine Nachbarin hat tatsächlich Angst bekommen ("Das ist ja sooooo viel Geld"), dass sie letztenendes Bezahlt hat.
Ich hingegen sehe hier einen Verstoß gegen das marktwirtschaftliche Prinzip. Normalerweise gebe ich den Auftrag, eine Leistung oder Ware zu erhalten, und bezahle dafür entsprechend. Insofern sehe ich mich bezüglich des Beitragsservice nicht als Schuldner und habe auch kein schlechtes Gewissen. Das gilt natürlich nur, wenn man das Angebot der ÖR komplett boykottiert.
Naja, schauen wir mal, wie das nächste Drohschreiben meines Vollstreckungsbeamten aussieht. Die Frau Timmermann ist jedenfalls schon wesentlich weiter als ich, und noch immer nicht im Knast. ;-)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 09. April 2015, 13:05
weiter gehts mit den bömischen dörfern!! was nun??

(http://abload.de/img/11fbso.jpg)

(http://abload.de/img/2uba36.jpg)

(http://abload.de/img/3k5xfl.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 09. April 2015, 13:33
Zu früh Erinnerung eingelegt..... da es noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gab ( nur die Androhung gab es! )
Deswegen Kosten trägt der "Kläger"
"falscher Gläubiger " hat den Schwanz eingezogen ist ist zurückgerudert... ( Vollstreckung zurückgezogen... da offensichtlich falscher Gläubiger... im Falle der Vollstreckung... hätte die Erinnerung ( weil falscher Gläubiger..) erfolg gehabt..)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 09. April 2015, 13:42
Zu einer Beurteilung fehlt, das Musterschreiben welches eine Person A als "Klage" beim Verwaltungsgericht tatsächlich eingereicht haben könnte?

Ist sich eine Person A überhaupt bewusst, dass Sie eine Klage eingereicht hätte?

Normal müssten die Kosten durch die Stelle (Beklagte Partei, Amtsgericht?) getragen werden, welche die Vollstreckung angenommen und nicht zu Ende geprüft, sondern als Ankündigung an eine Person A versendet haben. Denn hätten diese das ordentlich geprüft, dann hätten diese das gar nicht einer Person A zustellen dürfen.


Die Frage bleibt, was eine Person A als Klage eingereicht hat?

Die Frage bleibt, ob es einer Person A daran liegt, das was in der Klage verlangt wird dennoch feststellen zu lassen. Das Gericht suggeriert hier, dass die Klage unzulässig gewesen wäre, weil irgendwas fehlt, also eine richtige Zwangsmaßnahme. Aber warum zieht dann der vermeintliche Gläubiger seinen Antrag zurück und eröffnet so der Behörde (Beklagte Partei, Amtsgericht?) die Möglichkeit Ihren Fehler der Nichtprüfung der Gültigkeit der Voraussetzungen für dieses Vollstreckungsersuchens zu vertuschen?

Die Frage bleibt, ob nicht eine Überprüfung der Arbeitsweise dieser Behörde (Beklagte Partei, Amtsgericht?) in Sachen der Abarbeitung von Vollstreckungsersuchen durchgeführt werden sollte.
Die Frage bleibt, ob das nicht das eigentliche Ziel der "Klage" einer Person A gewesen sein könnte.

Also am besten mal das Muster der Person A hier schreiben, was zu der Rücknahme führte.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 09. April 2015, 14:05
Zu einer Beurteilung fehlt, das Musterschreiben welches eine Person A als "Klage" beim Verwaltungsgericht tatsächlich eingereicht haben könnte?

siehe beiträge weiter oben!
bzw hier:


Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gegen mich lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Finanzbuchhaltung der Stadt Oxxxx wird angewiesen, den Pfändungsauftrag 2014/xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf §35 VwVfG verwiesen.

Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

Die Behörde behauptet vermutlich der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBlII 1989, 534 nicht zulässig. Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
„Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“ Zitat Ende

Weiterhin teile ich der Vollstreckungsbehörde mit, dass ich bereit bin, Rundfunkbeträge zu begleichen, wenn:
- eine Beitragspflicht nachgewiesen wird,
- der demnächst kommende Bescheid eigenhändig unterschrieben wird,
- der Name des Sachbearbeiters zu erkennen ist.
- ich über die finanziellen Möglichkeiten verfüge.

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“
Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben. Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.
In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 09. April 2015, 14:22
Keine Zangsvollstreckungsmaßnahmen .... also läuft Erinnerung ins leere ( Unbegründet....mit der Kostenfolge "Kläger zahlt")
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 09. April 2015, 14:50
also hätte person a warten müssen bis der gerichtsvollzieher die wohnung öffnen lässt?? das kann es ja wohl auch nicht sein, oder?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 09. April 2015, 16:44
...hier zeigt sich leider wieder:
Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Selbst wenn eine "Erinnerung gem. §766 ZPO" i.d.R. wohl eher an das zuständige Vollstreckungsgericht/ AMTsgericht zu richten wäre...
...und das VERWALTUNGsgericht vermutlich allenfalls Adressat eines "Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung" sein würde...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92293.html#msg92293
[...] beim VG wäre es ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Einstellung der Vollstreckung.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
Zitat
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung [...] vorläufig einzustellen.
[...]
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom ... der Antragsgegnerin betreffend die Vollsteckung von Rundfunkbeiträgen des Norddeutschen Rundfunks wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs 2, 294 ZPO). Beides ist hier der Fall.

[...]

...stellt sich hier doch auch die Frage, weshalb das Verwaltungsgericht den Antragsteller nicht darauf hinweist bzw. es aus eigenem Ermessen an diesen bzw. an das zuständige Gericht zur Weiterbehandlung übergibt.

Grundsätzlich sollten Betroffene prüfen, ob sie sich vor irgendwelchen Schritten nicht explizit
- verfügbare Rechtsmittel sowie
- die dafür zuständige Stelle
benennen lassen - mitunter hilft das schon weiter.
Allerdings könnte man dann wiederum Gefahr laufen, dass Stelle A sich nicht für zuständig erklärt, obwohl sie es mglw. doch wäre oder zumindest sein könnte - siehe u.a. auch noch mal unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach bisheriger Kenntnis i.d.R. mit Kosten verbunden ist, ein diesbezügliches Verfahren am Amtsgericht jedoch nicht, stünde aber generell die Frage, ob ein Verfahren am VG in Fällen wie diesen überhaupt angestrebt werden sollte.

Alles nicht so einfach...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 09. April 2015, 17:01
also hätte person a warten müssen bis der gerichtsvollzieher die wohnung öffnen lässt??

Dazu brauch der Vollstrecker ersteinmal einen Durchsuchungsbeschluss den der Gläubiger beim Amtsgericht beantragen muss.....
Die 1. "Zwangsvollstreckungsmaßnahme" ist die Abgabe der Vermögensauskunft unter Eid.
Dagegen richtet sich die 1. Erinnerung

....wird beantragt das festgestellt wird, das die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 09. April 2015, 17:11
Zitat
...stellt sich hier doch auch die Frage, weshalb das Verwaltungsgericht den Antragsteller nicht darauf hinweist bzw. es aus eigenem Ermessen an diesen bzw. an das zuständige Gericht zur Weiterbehandlung übergibt.

ääh...  ???
...verstehe ich das jetzt so, dass der Kläger lediglich nur beim falschen Gericht die Klage einreichte?
Und das Gericht ihn nicht daraufhin belehrte oder darauf hinwies? Hätten sie es müssen?
Oder hatte man erkannt, dass man hier leichtes Spiel hat, sich dbzgl. der Sache nicht annehmen muss und dem Gläubiger dadurch einen Vorteil gab sich aus der Hauptsache zu entziehen?

Mir wird langsam schlecht!

Zitat
....etwaige Vollstreckungsmaßnahmen gegen die sich der Kläger sich hätte wenden können, waren noch gar nicht eingeleitet worden .
Dennoch:
Zitat
Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher/ die Finanzbuchhaltung der Stadt Oxxxx wird angewiesen, den Pfändungsauftrag 2014/xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
lag da doch ein Pfändungsauftrag vor... Oder nicht?
Demnach wurde doch da schon was eingeleitet...?!  ??? (Meinungen?)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 09. April 2015, 17:20
Es wurde mit Zwangsvollstreckung GEDROHT. Die erste Vollstreckungsmaßnahme ist die Abgabe des Vermögensverzeichnisses.
Erst bei Ladung zum Termin ( Abgabe Vermögensverzeichnis) liegt eine Vollstreckungsmaßnahme vor. Erst dann kann mit der Erinnerung dagegen vorgegangen werden ( beim Amtsgericht ). Drohungen sind keine "Vollstreckungsmaßnahmen..." deswegen kann dagegen nicht vorgegangen werden da das Rechtschutzbedürfnis fehlt. Das Verwaltungsgericht ist doch nicht verpflichtet "Rechtsberatung/Rechtsauskünfte" zu erteilen. Dafür gibt es doch "gutbezahlte Experten Anwälte" (-:
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 09. April 2015, 17:24
Okay... der Gerichtsvollzieher informiert einen erst darüber dass ein Auftrag vorliegt?
Und erst wenn er zum Termin "bittet" darf ich klagen...?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 09. April 2015, 17:38
In fiktiven Fällen wie den hier besprochenen trifft das ebenfalls zu.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( Rechtsbehelf= Erinnerung) sind:
- Abgabe Vermögensverzeichnis
- Eintrag Schuldnerverzeichnis
- Haftbefehl ergangen zur zwangsweisen Abgabe des Vermögensverzeichnisses
- Durchsuchungsbeschluss ausgestellt ( keine Vorankündigung....Erinnerung ...schwierig .. da zu spät... um die Durchsuchung zu verhindern..)
- Gegenstände gepfändet
- bei Drittschuldnern Pfändungsverfügung ( Konto,Arbeitgeber...usw..)
- Zwangshypothek
- Zwangsversteigerung
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 09. April 2015, 17:53
(Rechtsbehelf= Erinnerung)
...darauf wird aber z.B. bei Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft i.d.R. nirgendwo hingewiesen - siehe u.a. unter
Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

...und unter
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
ist nachzulesen, dass ein GV (und wohl auch ein Amtsgericht) durchaus schon zu Beginn vom Betroffenen geäußerte Bedenken z.B. bzgl. Formalien o.ä. als "Erinnerung gem. §766" gewertet und entsprechend behandelt werden müssten.

Erschwerend kommt hinzu, dass unterschiedliche GV die Angelegenheiten unterschiedlich zu handhaben scheinen...
- entweder gleich im ersten Schreiben Zahltermin + (falls nicht wahrgenommen) Termin zur Vermögensauskunft
- oder erstes Schreiben Zahltermin/ zweites Schreiben Termin zur Vermögensauskunft

In gefühlten 99,99% der Fälle gibt es keinen Hinweis auf mögliche Rechtsmittel...
...stattdessen Drohungen, Drohungen, Drohungen.

Hier müsste wirklich eine Initiative gestartet werden, dass all diese Zwangsvollstreckungsschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen.
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: PersonX am 09. April 2015, 18:27
Zitat
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.

das ist doch gewollt so, aber alle könnten es ändern

---
Das ist das Problem in Deutschland, wenn sich zu wenige dafür interessieren, sondern die meisten maximal irgendwo irgendwann alle X Jahre ein Kreuz machen/machen sollen/machen dürfen/oder auch nicht -> und daher von Anfang an unter den Tisch fallen. Sich dann so gesehen eine Minderheit (je nach Wahlbeteiligung) anschickt sich dafür verantwortlich zu erklären, Gesetze und soweiter für alle zu machen.

Ein jeder schaue sich die Wahlbeteiligung, und das Ergebniss dazu an. z.B. 100 Wahlberechtigte, 60 wählen, davon 31 Partei 1, 20 Partei 2, 9 Partei 3  -> Partei 1 erklärt sie habe die Mehrheit --> das stimmt jedoch nicht, weil 40% gar nicht wählen waren, und damit die Stimmen unter den Tisch fallen, die "Partei" der Nichtwähler wäre somit aber stärkste Kraft, und so gesehen, sollten zumindest auch Leute aus dieser Gruppe per Los auf die jeweiligen Plätze verteilt werden. Auch wenn Sie keine Parteistruktur hat. Aber in Deutschland fallen diese 40% immer unter den Tisch. Das nennt sich dann Politikverdrossenheit -> PersonX sagt es sind schlechte Wahlsysteme ---> also abschaffen und ändern.
---
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: ohmanoman am 09. April 2015, 18:45
Moin Moin,

Zitat
Ein unbescholtener Bürger steht doch da völlig im Regen, wenn dieser aus heiterem Himmel mit irgendwelchen Vollstreckungen von irgendwelchen vermeintlichen "Gläubigern" konfrontiert wird.

jup, so isses!  ??? Alles fiese Taschenspielertricks! Leute ihr müsst euch vorstellen, dass es Menschen gibt die noch nie mit einem GV zu tun hatten, warum auch, wenn sie ihre Sachen, wovon sie einen
Vorteil hatten, immer beglichen haben.
Man hat keine Ahnung und sich einlesen? Jedes Antwortschreiben ist anders, halt, weiß ich was für Deutsch!
Man bekommt doch Panik, wenn gedroht wird, etwas zu zahlen, was man nicht will, kann, ach was weiß ich!
Ohmanoman
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 09. April 2015, 18:46
Wiedermal eine treffliche Zuarbeit einer fiktiven Person "?" ;)
Zitat
"Abgabe der Vermögensauskunft" > ab Folie 14
"Erinnerung und Rechtsbehelf" > Folie 17

http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/ag-charl/reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf?start&ts=1301395764&file=reform_sachaufklaerung_zwangsvollstreckung.pdf

[...] es lohnt sich alle Folien in Ruhe durch zu lesen. Vor allem aber, zu verstehen.

Und sich die entsprechenden §§ der ZPO zu eigen machen die Erwähnung finden.

ZPO am besten dejure.org nutzen, Beispiel §802f ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/802f.html


In der Tat scheinen nicht wenige - wenn nicht gar die Mehrzahl - der Gerichtsvollzieher mitunter weniger "im Stoff" zu stehen, als man erwarten sollte. Macht die Angelegenheit allerdings nicht zwangsläufig einfacher für den Anfang... ::)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: ohmanoman am 09. April 2015, 19:00
@ Person X

jup, das haben die Parteien ja auch schon gemerkt und sie nutzen es für sich?
Sie vergraulen die Wähler, in dem sie sie verars.... und nicht mehr wählen gehen
und nur noch das Klientel überbleibt, die Nutzen davon haben. Das sind die (sind das die)Wähler!?
 Ohmanoman

Edit "Bürger":
Bitte streng und konstruktiv beim Thema bleiben!
Abschweifende Kommentare, die nichts konstruktiv zum Thema beitragen behalten wir uns der Übersicht des Forums wegen vor zu löschen - aus Kapazitätsgründen kann dies auch kommentarlos erfolgen.
Bitte unterstützt uns, das Forum qualitativ aufzuwerten!
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung :police:
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 26. April 2015, 13:40
weiter gehts! was heißt das jetzt??

(http://abload.de/thumb/img_3106rysb0.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_3106rysb0.jpg) (http://abload.de/thumb/img_31075fswc.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_31075fswc.jpg) (http://abload.de/thumb/img_31085wsie.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_31085wsie.jpg) (http://abload.de/thumb/img_3109wwsyy.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_3109wwsyy.jpg) (http://abload.de/thumb/img_311164sgs.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_311164sgs.jpg) (http://abload.de/thumb/img_3112qpsgf.jpg) (http://abload.de/image.php?img=img_3112qpsgf.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 26. April 2015, 13:52
einen hab ich noch.. >:( >:(

(http://abload.de/img/img_3113yksr5.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 26. April 2015, 13:53
Die Vollstreckung wurde doch eingestellt ..... damit hat sich die Sache erledigt....
Der "Gläubiger" hat die Sache für erledigt erklärt ( und die Vollstreckung eingestellt ) der Antragsteller hat vermutlich der Erledigterklärung nicht zugestimmt. Für den Antrag gibt es damit kein Rechtsschutzbedürfniss .... weil erledigt.
Vermutlich wird das ein neues Vorgehen sein.... Motto: Wehrt sich jemand .. stellen wir eben neue Bescheide per Einschreiben zu...
und vollstrecken dann...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 26. April 2015, 14:00
weiter gehts! was heißt das jetzt??

Da hat der Kläger ziemlich viel falsch gemacht.

Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.

Daraufhin hat das Gericht vorgeschlagen, die Sache für erledigt zu erklären.

Dem ist der Kläger nicht gefolgt. Also muß er - zu Recht - nun zahlen.

--

Wer vor Gericht geht, sollte sich die fundamentalen Regeln erarbeiten.


Vermutlich wird das ein neues Vorgehen sein.... Motto: Wehrt sich jemand .. stellen wir eben neue Bescheide per Einschreiben zu...
und vollstrecken dann...

Das war nur die Gerichtszustellung. Die sind immer so, weil damit Gerichtsfristen laufen.

Mit dem BS hat das nichts zu tun. Gilt analog, wenn jemand klagt (Zustellung der Klage an den Beklagten) oder wenn ein Urteil zugestellt wird.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 26. April 2015, 16:20
Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.

ist das der fall?? der komplette schriftverkehr liegt in diesem thread vor!!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 26. April 2015, 16:49
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92789.html#msg92789 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92789.html#msg92789)

...ich denke, Person X ist zu FRÜH aus der Tonne gesprungen!
Es lag noch keine akute Vollstreckung vor,
sondern lediglich ein Ersuchen der Vollstreckung vom BS!

Da am 19.03. der Gläubiger sein Ersuchen zurücknahm (sehr schlau!),
bleibt Person X auf den Kosten sitzen!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 26. April 2015, 17:05
Am 19.03.2015 wurde das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen. Daraufhin hat die Stadtkasse die Vollstreckung eingestellt.
ist das der fall?? der komplette schriftverkehr liegt in diesem thread vor!!

Steht doch oben im Bild 3.

Beigeladener (Rundfunkanstalt) hat am 19.03.2015 das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen, Antragsgegner (Stadt) hat daraufhin Zwangsvollstreckung eingestellt.

Dann hat das Gericht zweimal die Erledigung vorgeschlagen.

Andere machen sich Sorgen wegen einer Vollstreckung. Hier nimmt sogar die Rundfunkanstalt das Vollstreckungsersuchen zurück. Darauf zweimal nicht reagieren - na ja.

@Miklap: Wenn die das zurücknehmen, können die auch nicht so einfach wegen derselben Bescheide erneut vollstrecken.

Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 26. April 2015, 18:05
http://de.wikipedia.org/wiki/Erledigungserkl%C3%A4rung

eventuell
Die (vorbehaltlose) Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten steht einem
Anerkenntnis gleich.
Hier hat der Beklagte  Anlass zum Rechtsmittel gegeben.
Das Rechtsmittel war ursprünglich (genauer: bis zum Eintritt des
erledigenden Ereignisses) zulässig und begründet und erst durch ein nach
Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Beklagte hat
nach dem Gedanken des § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Beweis das vor dem Rechtsmittel dem Beklagten "das Begehren" vorgebracht wurde
scheint sinnvoll.....damit war das Rechtsmittel erforderlich ( da dieser nicht einlenkte)
Voraussetzung ..... das Rechtsschutzbedürfnis fehlte nicht ( also es sollte konkret die Zangsvollstreckungs Maßnahme erfolgen
die "abgewehrt " wurde )
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 26. April 2015, 18:15
Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 26. April 2015, 18:33
Zitat
@Miklap: Wenn die das zurücknehmen, können die auch nicht so einfach wegen derselben Bescheide erneut vollstrecken.
Nach jeder Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, hat man gemäß der Rechtsmittelbelehrung das Recht zu widersprechen!
Immer und immer wieder!

Ich hatte da mal was gefunden:
Zitat
§ 124 AO
Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zitat
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

Und wenn schon. EUR 52.50 ist nicht das teuerste Lehrgeld das man bezahlen kann. Schön wäre es natürlich schon, wenn es die Stadtkasse zahlen müsste. Wegen genau dem Lerneffekt "Das mach ich nie wieder so". Trotzdem ein guter Erfolg.
Sehe ich genauso...!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: pinguin am 26. April 2015, 18:46
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 26. April 2015, 18:53
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>

(http://abload.de/img/hhhhh6vkax.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 26. April 2015, 18:53
selbst wenn der Erledigung zugestimmt wurde ..... stellt sich immer die Frage ..wer zahlt die Party
Aus dem Beschluss geht hervor das das Rechtsschutzbedürfniss fehlte ( da wahrscheinlich noch nicht vollstreckt wurde...)
Damit stellt sich nur die Frage ob Erledigungserklärung oder Klagerücknahme "Billiger" ist.

Klage Rücknahme 500 € Streitwert =Gerichtskosten 35 €

Vermutlich gab es noch nicht die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses
( 1. Vollstreckungs Maßnahme...)

Das Schreiben vom GV ist eine "nette Zahlungsaufforderung" mehr nicht ....
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Miklap am 26. April 2015, 19:07
Nein.. weil keine Notwendigkeit bestand, Eilrechtsschutz zu beantragen! Es lag KEINE Vollstreckung vor, sondern lediglich ein Ersuchen vom BS!
Die fiktive Person hätte auf das Schreiben vom Vollstrecker warten müssen,
in diesem angedroht wird  dass die Durchführung der Vollstreckung unmittelbar bevorsteht!

was ist denn das dann?? auf der rückseite wurde mit wohnungsöffnung gedroht!! --->>

(http://abload.de/img/hhhhh6vkax.jpg)
Das ist ein PfändungsAUFTRAG! KEINE Durchführung!
Ein Besuch von Denen oder der Besuch bei Denen, hätte die Situationslage erklärt und die hätten das Ersuchen ablehnen müssen!
Normalerweise....
Die wollten ja die Fiktive Person besuchen....

ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist ;
...um nicht zu sagen "ich kann gar nicht so viel essen, wie ich k..... könnte
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 26. April 2015, 19:16
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?
Es geht wohl weniger darum, dass das Gericht eine "Bestätigung" über den "Erhalt" dieses "Erledigthinweises" haben wollte, als vielmehr eine *Stellungnahme* der Antragspartei (Person X), ob diese einer Erledigterklärung ebenfalls *zustimmt*.
Eine Nichterklärung scheint wohl insofern zu Lasten der befragten Person X zu gehen...

ich finde ebenfalls, dass dieses Prozedere total verwirrend ist
...womit wir wieder bei dem Thema wären, was ich bereits erwähnte unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg92808.html#msg92808

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 26. April 2015, 19:32
Auf den Kosten bleibt er sitzen, weil er zweimal auf den Erledigungshinweis des Gerichts nicht reagiert hat.
Bedarf es zwingend einer Bestätigung, diesen Erledigthinweis erhalten zu haben? Oder ist das eine Absicherung des Gerichts für den Fall, daß selbst gelbe Post nicht angekommen ist?

Das geht doch nicht um die Bestätigung der Erhaltung, sondern um die Reaktion in der Sache.

Beklagter will Geld
Kläger klagt dagegen
Beklagter sagt: "Ok, ich will kein Geld mehr" -> Gericht sagt: "Wunderbar, Problem gelöst - bitte Kläger, erkläre das auch für erledigt" (zweimal)

Und der Kläger hält an seiner Klage fest. Dann wird die natürlich mangels Problem abgewiesen. Da damit der Kläger ein Urteil "verschuldet" hat (nämlich zusätzliche Arbeit für das Gericht), kriegt er die Kosten.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 26. April 2015, 19:57
Klagerücknahme: 1/3 der Gerichtskosten ( bei 500 €Streitwert = 35 € )
Erledigt Erklärung: volle Gerichtsgebühr

Die Frage nach Erledigung ..... ist auch die Frage nach der Klagerücknahme (-:
Wenn Anwälte im Spiel sind kann das wieder anders aussehen
 ( Anwaltsgebühr =Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Gerichtskostengesetz GKG
http://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html#g1_2_1_1
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: mini am 26. April 2015, 20:04
Klagerücknahme: 1/3 der Gerichtskosten ( bei 500 €Streitwert = 35 € )
Erledigt Erklärung: volle Gerichtsgebühr

Der Kläger hat die Klage nicht zurückgenommen, sondern sie weiterlaufen lassen.

Und wenn der Beklagte die Erledigung erklärt, dann liegt es nahe, daß der Beklagte auch die Kosten trägt. Daß das in dem einen Schreiben anders vorgeschlagen wurde, ist ja nachvollziehbar. Heißt aber nicht, daß das Gericht das genauso übernimmt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 26. April 2015, 20:11
Das wurde doch hier schon erwähnt... ( siehe Beschluss ) fehlendes Rechtsschutzbedürfniss
Es gab noch keine Vollstreckung gegen die man "vorgehen kann "
Die Stadt hätte gewonnen ( KLAGE ABWEISUNG )  ...Vermutlich hat die Stadt keinen Bock sich mit dem "Geldeintreiben" solchen Stress für "nichts" zu machen .. deswegen "ok.. wir lassen den quatsch...wir lassen dich in Ruhe..." stimme zu oder was auch immer und erspare uns den Aufwand (-:
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 06. Mai 2015, 14:24
weiter gehts.. aus der sache kommt man dann jetzt wohl nicht mehr raus, oder??
edit: habe jetzt nur eine kopie der drei zweitschriften angehängt!

(http://abload.de/img/img_3167rhjii.jpg)  (http://abload.de/img/img_3165wwjqf.jpg)  (http://abload.de/img/img_31669vjfz.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 06. Mai 2015, 14:43
Das war ja klar das dies so kommen musste......

fallen mir auch erstmal nur Stichpunkte/ evtl. Angriffspunkte ein..
- Datum der Bescheide und Zustellung Datum.....( verspätete ...Rechtsmittelfrist..) ?
- fehlende Legitimation des "Beitragsservice" ....?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2015, 23:43
weiter gehts.. aus der sache kommt man dann jetzt wohl nicht mehr raus, oder??
edit: habe jetzt nur eine kopie der drei zweitschriften angehängt!
Was heißt "rauskommen"?!?
Ein "Rauskommen" ist prinzipiell erst möglich, wenn wesentliche Regelungen dieser (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) gekippt sind... ;)

Das war ja klar das dies so kommen musste......
...ist ja aber überhaupt nicht weiter "schlimm" ;)

fallen mir auch erstmal nur Stichpunkte/ evtl. Angriffspunkte ein..
- Datum der Bescheide und Zustellung Datum.....( verspätete ...Rechtsmittelfrist..) ?
- fehlende Legitimation des "Beitragsservice" ....?
Es gibt da weitaus mehr Gründe...
...die aber nicht mehr Bestandteil dieses Threads hier bzgl. "Zwangsvollstreckung" sind, sondern jetzt - nach der nachweislichen Zustellung per Postzustellungsurkunde - sind meinem Verständnis nach die üblichen Rechtsmittel gegen einen (im Zweifel nachweislich) zugestellten/ bekanntgegebenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich:
Zitat
Sie erhalten daher die Bescheide heute als Zweitschrift zugesandt.
Gegen die Bescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (siehe Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide).


Dieses Thema der regulären Rechtsmittel gegen die Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe ist aber wie gesagt nicht mehr Thema dieses Threads hier! Siehe dazu bitte insbesondere unter

RECHTSWEG gegen den FestsetzungsBESCHEID, d.h. gegen die FORDERUNG dem GRUNDE nach:
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421


Hier bitte zurück zum Kernthema, welches da lautet
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Danke.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:08
auch wenn es scheinbar nicht in diesen thread gehört, würde ich es trotzdem gerne weiter hier behandeln, damit diejenigen die helfen können/wollen, auch die vorgeschichte dazu lesen können..
was bleibt einem jetzt noch anderes über als zu zahlen? und bitte keine links mehr, sondern einfach verständliche antworten.. gerne auch per PN!! danke!!
wie weiter oben schon erwähnt, liegen die nerven mittlerweile tatsächlich blank!!! danke für das verständnis!
im anhang, das neuste schreiben!!

(http://abload.de/img/img_32347xst7.jpg)

Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:12
meine frage nun: gibt es irgendwo einen vordruck für einen widerspruch?
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 17. Mai 2015, 21:13
Was soll unbedingt vermieden werden ( Eintrag Schuldnerverzeichniss, wegrennen vorm Vollstrecker, Pfändung Immobilie,  ) ..?

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Widerspruch gegen was ? ( das obige belanglose Info Schreiben ? )
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:18
Was soll unbedingt vermieden werden ( Eintrag Schuldnerverzeichniss, wegrennen vorm Vollstrecker, Pfändung Immobilie,  ) ..?

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Widerspruch gegen was ? ( das obige belanglose Info Schreiben ? )

welches belanglose info schreiben??
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:26
also nochmal: wie soll  jetzt auf die schreiben reagiert werden?? siehe beitrag #97 vom 6.5. und beitrag #100 von heute!
antwort bitte per PN.. ich glaube alles andere bringt hier nichts, außer hohn und spott.. und darauf kann ich im moment verzichten! danke
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: 12121212 am 17. Mai 2015, 21:29
Zahlung der Rundfunkbeiträge = belangloses Infoschreiben.
Die zugestellten Bescheide sind ein anderer Geldbetrag...

Man sollte sich als erstes im klaren sein was vermieden werden soll....
sonst bringt das nichts...
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:34
das sind genau die kommentare die mich kein stück weiterbringen... was soll wohl verhindert werden???
natürlich die zahlung der geforderten gez beiträge!! wenn ich weihnachten verhindern wollte, wäre ich in einem anderen forum angemeldet!!
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Knax am 17. Mai 2015, 21:42
weiter gehts.. aus der sache kommt man dann jetzt wohl nicht mehr raus, oder??

Doch. Denn der eingescannte Festsetzungsbescheid setzt nur einen bestimmten Betrag fest. Er fordert nicht zur Zahlung auf. Da er nicht zur Zahlung des festgesetzten Betrages auffordert, kann der festgesetzte Betrag nicht vollstreckt werden.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 21:46
also gar nicht drauf reagieren?? auf keines der schreiben?? die widerspruchsfrist dafür läuft diese woche aus:

(http://abload.de/img/img_3167rhjii.jpg)  (http://abload.de/img/img_3165wwjqf.jpg)  (http://abload.de/img/img_31669vjfz.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Knax am 17. Mai 2015, 21:47
stsp67 erwartet die Universalantwort - die gibt es nicht.
Ich fragte 3 mal was vermieden soll - anscheinend nichts.
Also bleibt nur ZAHLE oder ZAHLE NICHT

Solange kein Leistungsgebot vorliegt, wird nicht gezahlt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Knax am 17. Mai 2015, 21:53
also gar nicht drauf reagieren?? auf keines der schreiben?? die widerspruchsfrist dafür läuft diese woche aus:

Widerspruch einlegen. Sofern Person A noch Zeit für die Begründung des Widerspruchs braucht, schreibe sie zunächst, dass sie fristwahrend Widerspruch einlegt und die Begründung folgen wird. Für die Begründung hat Person A ohnehin mehrere Monate Zeit, weil die mit der Bearbeitung nicht nachkommen. Anzuraten ist aber trotzdem, die Begründung zeitnah zu verschicken. Die Begründung ist aber ohnehin egal, weil die sowieso alles abbügeln. Wenn Person A möchtet, kannt sie sich so viel Mühe machen wie ich. Mein Widerspruchsschreiben umfasst über 80 Seiten.

Zusätzlich zu dem Widerspruch beantragt Person A gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Begründung: Leistungsgebot fehlt.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 17. Mai 2015, 21:53
also gar nicht drauf reagieren?? auf keines der schreiben?? die widerspruchsfrist dafür läuft diese woche aus:

Die Antwort zu dieser Frage erfolgte bereits am 06. Mai unter #99 ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg94586.html#msg94586
fallen mir auch erstmal nur Stichpunkte/ evtl. Angriffspunkte ein..
- Datum der Bescheide und Zustellung Datum.....( verspätete ...Rechtsmittelfrist..) ?
- fehlende Legitimation des "Beitragsservice" ....?
Es gibt da weitaus mehr Gründe...
...die aber nicht mehr Bestandteil dieses Threads hier bzgl. "Zwangsvollstreckung" sind, sondern jetzt - nach der nachweislichen Zustellung per Postzustellungsurkunde - sind meinem Verständnis nach die üblichen Rechtsmittel gegen einen (im Zweifel nachweislich) zugestellten/ bekanntgegebenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID möglich:
Zitat
Sie erhalten daher die Bescheide heute als Zweitschrift zugesandt.
Gegen die Bescheide können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (siehe Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide).


Dieses Thema der regulären Rechtsmittel gegen die Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe ist aber wie gesagt nicht mehr Thema dieses Threads hier! Siehe dazu bitte insbesondere unter

RECHTSWEG gegen den FestsetzungsBESCHEID, d.h. gegen die FORDERUNG dem GRUNDE nach:
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Hier bitte zurück zum Kernthema, welches da lautet
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Danke.



Ergo: Widerspruch einlegen.


Und bzgl. "Frist läuft ab"...

Immer beachten, um nicht unnötig Panik zu schieben:
"Beitragsservice" datiert seine Briefe fast immer und mitunter recht deutlich zurück.
Ein fiktiv oder reell, leserlich oder unleserlich auf dem Brief oder dessen Umschlag angegebenes Datum ist weniger relevant.
Relevant ist das (im Zweifel durch den Absender nachzuweisende) Datum der *tatsächlichen* Zustellung = Bekanntgabe beim Empfänger ;)

Nicht der Empfänger, sondern die absendende Stelle muss im Zweifel nachweisen,
- dass und
- wann
der Bescheid zugestellt wurde...
...bei (üblicherweise) normalem Postversand faktisch nicht möglich ;)
Eine bereits erfolgte Reaktion irgendeiner Art auf einen evtl. doch zugestellten Bescheid wäre z.B. so ein Nachweis - das wäre dann natürlich ein Eigentor ;)

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Person XYZ muss nicht nachweisen, dass sie den Bescheid früher oder später - oder gar nicht - erhalten hat... ;)
...sollte sich aber kurz ins Thema einlesen, um entsprechend sicher gegenargumentieren zu können.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 17. Mai 2015, 22:00
Und zu diesem Schreiben...
auch wenn es scheinbar nicht in diesen thread gehört, würde ich es trotzdem gerne weiter hier behandeln, damit diejenigen die helfen können/wollen, auch die vorgeschichte dazu lesen können..
was bleibt einem jetzt noch anderes über als zu zahlen? und bitte keine links mehr, sondern einfach verständliche antworten.. gerne auch per PN!! danke!!
wie weiter oben schon erwähnt, liegen die nerven mittlerweile tatsächlich blank!!! danke für das verständnis!
im anhang, das neuste schreiben!!

(http://abload.de/img/img_32347xst7.jpg)

...sei gesagt, dass dies offensichtlich eines der regulären, automatischen Zahlungsaufforderungs-/ Kontostandsmitteilungsschreiben ist, die *jeder* regelmäßig erhält - selbst diejenigen, die sich mitten im Klageverfahren befinden. Da es i.d.R. ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist, bestehen faktisch auch keine Rechtsmittel dagegen - welche auch, wenn keine angegeben sind? ;)

Ablauf 1 "Zahlung der Rundfunkbeiträge" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74418.html#msg74418


Eine einfache Abfrage der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit der Begriffskombination "Zahlung der Rundfunkbeiträge" hätte hier schon ausreichend Antworten geliefert.
Mehrfache Diskussion allgemeiner Fragen sind im Forum aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen. Das bitten wir zu berücksichtigen.

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 22:04
...sei gesagt, dass dies offensichtlich eines der regulären, automatischen Zahlungsaufforderungs-/ Kontostandsmitteilungsschreiben ist, die *jeder* regelmäßig erhält - selbst diejenige, die sich mitten im Klageverfahren befinden. Da es i.d.R. ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist, bestehen faktich auch keine Rechtsmittel dagegen - welche auch, wenn keine angegeben sind? ;)

ok, verstanden.. auf das erneute schreiben reagiert Person A dann nicht, sondern lediglich da drauf?? womit wir beim casus knacksus wären: WIE???????

(http://abload.de/img/img_3167rhjii.jpg)  (http://abload.de/img/img_3165wwjqf.jpg)  (http://abload.de/img/img_31669vjfz.jpg)
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 17. Mai 2015, 22:08
Auf diesen Bescheid auf jedenfall Widerspruch einlegen inkl. Antrag mit Aussetzung der Vollziehung. Ein leugnen ist nicht möglich, da dieser Bescheid mit einer Postzustellungsurkunde kam.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: Bürger am 17. Mai 2015, 22:13
Dieser Thread musste leider umfangreich moderiert werden.
Wir ermahnen nochmals dringend, den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum zu beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Die Moderatoren haben anderes zu tun, als ständig darauf hnzuweisen.
Einige der Kommentare, die aufgrund der Hitzigkeit nicht wesentlich zum Thema beigetragen haben, wurden im Zuge dessen gelöscht - aus Kapazitätsgründen *ohne* Nachricht an die Ersteller.

Bitte mehr Disziplin von allen.
Danke.
Titel: Re: Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Beitrag von: stsp67 am 17. Mai 2015, 22:33
Auf diesen Bescheid auf jedenfall Widerspruch einlegen inkl. Antrag mit Aussetzung der Vollziehung. Ein leugnen ist nicht möglich, da dieser Bescheid mit einer Postzustellungsurkunde kam.

danke!! so langsam aber sicher melden sich jetzt die leute zu wort die helfen wollen!!  :) :) :)


Edit "Bürger":
Die Antwort zu dieser Frage erfolgte bereits am 06. Mai unter #99 ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13301.msg94586.html#msg94586
...aber wahrscheinlich hatte Person A den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.
Klare(re) Fragestellungen ermöglichten übrigens auch klare(re) Antworten...

Hier bitte wieder zurück zum Kernthema des Threads, welches da lautet
Widerspruch gegen Zwangsvollstreckung
Danke.