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Autor Thema: Verstoß gegen das Grundgesetz  (Gelesen 8598 mal)

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Verstoß gegen das Grundgesetz
Autor: 15. Februar 2015, 21:31
'N Abend,

Artikel 100 GG sagt:
Zitat
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Welche Landesverfassungsgerichte haben über den Rundfunkbeitrag bereits entschieden? Gemäß Artikel 100 GG haben sie in jedem Falle der Nichtkonsultierung des Bundesverfassungsgerichtes das Grundgesetz gebrochen, so sie eine andere Entscheidung fällten, als sie das BVerfG bereits früher gefällt hat.

Ich erinnere hier insbesondere an die "vorhandene Gegenleistung", die das BVerfG ja bereits verneint hat.

ciao
pinguin


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#1: 15. Februar 2015, 22:06
Bayern und Rheinland-Pfalz haben entschieden.
Dabei haben sie nicht das Grundgesetz ausgelegt, sondern die jeweilige Landesverfassung.


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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#2: 15. Februar 2015, 22:50
Um eine Auslegung geht es doch gar nicht, sondern darum, daß jedem Landesverfassungsgericht bundesrechtlich durch Artikel 100 GG auferlegt worden ist, daß BVerfG anzurufen, wenn es eine andere Entscheidung treffen will, als es das BVerfG bereits getan hat.

Und zum Rundfunk sind ja in den Weiten des Forums schon anderslautende Urteile des BVerfG genannt worden?

Wenn das BVerfG also feststellt, (und das hat es ja), daß mit der Rundfunkgebühr keine besondere Gegenleistung verbunden ist, sind Landesverfassungsgerichte gehalten, hier das BVerfG anzurufen, wenn sie eine andere Aussage treffen wollen.

Ok, die Rundfunkgebühr heißt nun Rundfunkbeitrag, insofern ist eine Umbenennung erfolgt. Aber sollte genau das hier entscheidend sein?

Muß also das BVerfG hier über diesen ganzen Sachverhalt tatsächlich neu befinden, obwohl sich in der Sache nichts geändert hat und nur vereinzelt Worte ausgewechselt worden sind?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 122
Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#3: 17. Februar 2015, 14:52
Dieser Punkt würde mich auch sehr interessieren. Mündliches Verfahren steht kurz vor der Tür!


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v

vmp

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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#4: 17. Februar 2015, 17:51
Um eine Auslegung geht es doch gar nicht, sondern darum, daß jedem Landesverfassungsgericht bundesrechtlich durch Artikel 100 GG auferlegt worden ist, daß BVerfG anzurufen, wenn es eine andere Entscheidung treffen will, als es das BVerfG bereits getan hat.

Doch es geht um eine Auslegung. In dem von dir zitierten steht: " Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes [...] abweichen, [...]"
Entsprechend gilt das nur, wenn sie bei der Auslegung des Grundgesetzes abweichen. Das mit der Gegenleistung ist beispielsweise keine Auslegung des Grundgesetzes, weil das mit der Gegenleistung nicht im GG steht.

Zitat
Muß also das BVerfG hier über diesen ganzen Sachverhalt tatsächlich neu befinden, obwohl sich in der Sache nichts geändert hat und nur vereinzelt Worte ausgewechselt worden sind?
Ist eigentlich skurril, als der Mensch tatsächlich für jedes Empfangsgerät bezahlt hat, war das Programm keine Gegenleistung, während es jetzt, wo man eigentlich nicht wegen einem Empfangsgerät bezahlt, sondern wegen einem Platz zum Schlafen, es auf einmal zur Gegenleistung wird. o.O


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T
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#5: 17. Februar 2015, 20:20
Zitat
Ist eigentlich skurril, als der Mensch tatsächlich für jedes Empfangsgerät bezahlt hat, war das Programm keine Gegenleistung, während es jetzt, wo man eigentlich nicht wegen einem Empfangsgerät bezahlt, sondern wegen einem Platz zum Schlafen, es auf einmal zur Gegenleistung wird. o.O

Skurril ist, dass die Richter diese Auslegung heilig sprechen... Eigentlich können die ja einen Antrag auf Befreiung stellen. Denn bei allen abgewiesenen Klagen müssen diese Damen und Herren auf beiden Augen blind sein, sowie gegen die gesunde Argumentation taub und schlussendlich weil sie diesen Missstand nicht aussprechen - stumm.


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a
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#6: 18. Februar 2015, 16:19
Ich hab da mal was aus wikipedia zusammengefasst.
Ein Schelm wer böses dabei denkt >:D
Tipp: Kotztüten bereit halten; am besten 2-3 fache Mülltüte!
Zitat:
Drei Landesverfassungsgerichte haben bisher zu Fragen der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit dem jeweiligen Landesverfassungsrecht entschieden. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat am 19. August 2013 eine Verfassungsbeschwerde insbesondere aus Gründen der Subsidiarität als unzulässig zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 13. Mai 2014 eine Verfassungsbeschwerde  und der Bayerischen Verfassungsgerichtshof Popularklagen am 15. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Dezember 2012 eine Verfassungsbeschwerde aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen.                                                                      Quelle wikipedia Artikel“RBStV“
 Subsidiarität (von lat. subsidium „Hilfe, Reserve“) ist eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Maxime, die die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung anstrebt. Danach sollten Aufgaben, Handlungen und Problemlösungen so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich unternommen werden, also wenn möglich vom Einzelnen, vom Privaten, von der kleinsten Gruppe oder der untersten Ebene einer Organisationsform. Nur wenn dies nicht möglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden ist, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär, d.h. unterstützend, übernehmen. Dafür wird ein Zurückdrängen der individuellen Selbstbestimmung und Eigenverantwortung für den jeweiligen Zweck in Kauf genommen.                Zumeist wird der Grundsatz der Subsidiarität im politischen und wirtschaftspolitischen Kontext verwendet, bei dem Aufgaben zunächst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vom Individuum ausgeführt werden sollten. Erst subsidiär sollen der private Haushalt und andere private Gemeinschaften bis hin zu den öffentlichen Kollektiven wie Gemeinden, Städten, Landkreisen, Ländern, Staaten und zuletzt Staatengemeinschaften und supranationale Organisationen eingreifen.
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein wichtiges Konzept und bewährte Praxis für föderale Staaten wie die Bundesrepublik Deutschland...                       Quelle wikipedia Artikel“Subsidiarität“
Paul Kirchhof (* 21. Februar 1943 in Osnabrück) ist ein deutscher Verfassungs- und Steuerrechtler. Kirchhof hat an der Universität Heidelberg einen Lehrstuhl für Staatsrecht inne und ist Direktor des Instituts für Finanz- und Steuerrecht. Von 1987 bis 1999 war er Bundesverfassungsrichter. Am 7. Juni 2013 hielt er seine Abschlussvorlesung.
1987 wurde Kirchhof auf Vorschlag der CDU als parteiloser Richter in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe berufen, dem er bis 1999 angehörte.
Kirchhof wurde die Ehrendoktorwürde 2006 durch die Universität Osnabrück sowie 2008 von der Ukrainischen Freien Universität München verliehen.
Seit dem 1. April 2013 ist Kirchhof Präsident der Heidelberger Akademie der Wissenschaften.
Rundfunkgebührenrecht
Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.                                                                                           
Quelle wikipedia Artikel“Paul Kirchhof“       


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T
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#7: 05. August 2015, 19:19
Wurde schon mal die Betrachtung erläutert, dass beim ganzen RBStV Thema u.a. auch Art. 13 GG verletzt sein könnte? Im Speziellen wegen den Auskünften zum Privatleben (wer mit wem lebst usw.)...
Allgemein ist eine interessante Lektüre!

Gefunden beim Colloquium zum Polizeirecht (Vertiefung, Urteilsanalyse, Examinatorium) bei Prof. Dr. E. V. Heyen, Sommersemester 2007. Zum Thema: Schutz der Privatsphäre und Kernbereich privater Lebensgestaltung Referent: C. Löser
http://www.cloeser.org/ext/Schutz%20der%20Privatsph%E4re.pdf

Zitat
Während körperliches Eindringen in die Wohnung (etwa bei Durchsuchungen oder einer steuer-, gewerbe-, oder waffenrechtlichen Nachschau) wie auch akustische oder optische Wohnraumüberwachung mittels technischer Mittel von außen von Art. 13 GG erfasst sind, betrifft die Erhebung von Auskünften zu privaten Wohnverhältnissen ermangels Betroffenheit der räumlichen Privatsphäre ausschließlich das subsidiäre  Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, BVerfGE 65, 1 (40), Urt. des Ersten Senats vom 15. Dez. 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83.

...

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis natürlicher Personen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer eigenen personenbezogenen Daten zu bestimmen
20, schützt mithin gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe individualisierter oder individualisierbarer Daten 21. Ermangels einer lebenden natürlichen Person als Trägerin des Grundrechts wirkt es ebensowenig über den Tod eines Menschen hinaus wie die übrigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG 22. Wie auch bei der gleichfalls im Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verorteten allgemeinen Handlungsfreiheit 23 handelt es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein subsidiäres Grundrecht, das gegenüber speziellen Freiheitsgrundrechtsgarantien (im Gegensatz zu Gleichheitsgrundrechts- und Institutsgarantien) als Auffanggrundrecht fungiert 24. So betrifft etwa eine Auskunftspflicht über die Konfessionszugehörigkeit die gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung speziellere negative Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV 25.
Siehe
20
BVerfGE 65, 1 (43).
21
BVerfGE 67, 100 (143), Urt. des Zweiten Senats vom 17. Juli 1984, Az. 2 BvE 11, 15/83.
22
BVerfGE 30, 173 (194), Beschl. des Ersten Senats vom 24. Feb. 1971, Az. 1 B vR 435/68; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Aug. 2000, Az. 1 BvR 2707/95 = BVerfG NJW 2001, 594 (594). Ein post mortem nachwirkender Schutz des Achtungsan spruchs eines Verstorbenen resultiert vielmehr allein aus der Unverletzlichkeit der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, die als solche nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gleichzusetzen ist (BVerfGE 30, 173 (196); BVerfG NJW 2001, 594 (594 f.)).
23
BVerfGE 6, 32 (36 ff.), Urt. des Ersten Senats vom 16. Jan. 1957, Az. 1 BvR 253/56.
24
BVerfGE 54, 148 (153). In dem Beschluss führte der Senat auch aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber der allgemeinen
Handlungsfreiheit als dem aktiven Element der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen engeren Schutzbereich aufweise (ebenda, S. 153).
„Aktiv“ ist dabei nicht im Sinne des status activus der Jellinekschen Statuslehre zu verstehen, sondern schlicht im Sinne aktiven Handelns.
25
BVerfGE 49, 375 (376), Beschl. des Ersten Senats vom 23. Okt. 1978, Az. 1 BvR 439/75.

...

Die Privatsphäre ist nicht abschließend definiert, sondern aufgrund der Funktion des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Auffangtatbestand (s.o.) vielmehr offen für die Entwicklung weiterer Ausprägungen, BVerfGE 95, 220 (241), Beschl. des Ersten Senats vom 26. Feb. 1997, Az. 1 BvR 2172/96.

Das würde ja die von den bisherigen Gerichten ignorierte Verletzung z.B. der informationellen Selbstbestimmung auf ein anderes Niveau heben  ;)


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P
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#8: 01. September 2015, 19:34
PersonX denkt, das hier ein Link passt

http://www.jura.uni-freiburg.de/ex_o_rep/examinatorium/fall-5-bostedt-loesungsskizze.pdf/view
Zitat
Fall_5-Bostedt-Loesungsskizze.pdf

Fall_5-Bostedt-Loesungsskizze.pdf — PDF document, 61Kb

Aus der PDF
Zitat
Lösungsskizze
Der Fall ist dem Urteil des VG Freiburg vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 - nachgebildet, welches in voller Länge in juris veröffentlicht ist.


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m

mk222

Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#9: 01. September 2015, 20:32
Zitat
Fall_5-Bostedt-Loesungsskizze.pdf

Wir leben in einem System, in dem sich die hellsten Köpfe solche Urteilbegründungen mehrmals durchlesen können, ohne sie wirklich zu verstehen.

Es wird wohl niemand bestreiten, das man als Laie mehrere Tage, wenn nicht Wochen benötigt, um das zu durchdringen - eventuell versteht ein Verurteilter das nie.

Wenn ein Verurteilter, mit mittlerem Intelligenzquotient, die Urteilsbegründung nicht versteht, dann kann das nur folgendes bedeuten:

1. Das System will so grosse Verwirrung stiften, um den Verurteilten über's Ohr zu hauen

und / oder

2. Das System will so grosse Verwirrung stiften, um seine eigene Daseinsberechtigung zu rechtfertigen (..."einfache Rechtssprechung könnte ja jeder"....)

und / oder

3. Das System begreift selber nicht mehr, welch verrückter Rechtsrahmen hier geschaffen wurde, tut aber so, als blicke es noch durch, um nicht auzufliegen

Völlig egal - jeder Fall für sich, oder in Kombination miteinander, ist gegen die Menschenwürde.

Ich kann nur jedem davon abraten, sich auf diese Terrain zu begeben.

Für den Fall, das das "System" gewinnen will, wird es gewinnen.

Sich fern halten und unter dem Radar bleiben ist besser.





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g
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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#10: 01. September 2015, 21:33

1. Das System will

2. Das System will

3. Das System begreift selber nicht mehr,

4. Das System will abmelken, abmelken und nochmals abmelken.
Was, bitte, verstößt da gegen das Grundgesetz? Nichts. Das ist alles gesetzeskonform, systemkonform.
Abmelken ist doch die große Devise.
MWSt: 10% sind gerechtfertigt,, 19% sind Wucher. Alles ist legal, weil es so gewollt ist.
Was wird damit finanziert?
Die begreifen sehr wohl. Alles fein säuberlich eingerührt zum Wohle von wenigen Begünstigten, die sich gegenseitig die satten erwirtschafteten, besser erzwungenen, Gelder zuschieben.

Was soll denn da gegen das Grundgesetz verstoßen? Mr. X kann da mit bestem Willen nichts entdecken.


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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#11: 04. September 2015, 15:24
Hallo Zusammen. - und sorry wg. Rechtschreibung und Umfang.

Ich finde genau diese Betreff "gegen Grundgesetzt" sehr gut. Dazu gibt es an verschiedensten Stellen hier im Forum gute und sehr gute Argumente / Beiträge und Hinweise.

Frage1: Wie leiten sich aus GG Artikel 5:"(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. "
... die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder überhaupt die ARD und das ZDF etc. ab?

Frage1a: Sollte die Ableitung zu Frage1 begründet sein, also: Sollte sich wahrhaftig aus GG Artikel 5 der RbStV ergeben, wie kann ich dann ungehindert an diese allgemein zugänglichen Quellen der allgegenwärtigen öffentlichen Rundfunks gelangen, ohne durch eine Zwangsabgabe gehindert zu werden?  http://rundfunkbeitragsklage.de/info/#rundfunkbeitragsklage-fr-eilige
 
Frage2: Da der Zwangsbeitrag meine Wohnung belastet / verletzt, was ist dann mit GG Artikel 13 "(1) Die Wohnung ist unverletzlich." ?

Frage3: Da lt. GG Artikel 1: "(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. " ... mein Menschsein (Atmen, Essen, Trinken!, Schlafen (Wohnung!), Denken (Gewissen/Relogion), Kleiden, Sex und Sterben) also würdevoll stattfinden soll, warum darf es mit den Zwang zur Zahlung eingeschränkt werden? Was, der Zwangsbeitrag ist keine Einschränkung meiner Wohnung und meines Denkens? Aber eben doch! Für mich, für meine Familie, meinen Lebensunterhalt, meine Religionen (dazu später mehr!). Ausserdem muss ich mit, um dem Zwang zu entkommen mit dem ganzen Verwaltungsquatsch ausdifferenzieren.

Frage4: GG Artikel 2: "(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." ... sichert mir noch mehr zu. Und warum darf nun durch den RbStV und der damit erzwungenen Abgabe meine Persönlichkeitsentfaltung eingeschränkt werden? Wie, ich will keine Persönlichkeit entfalten? Aber doch! Selbstbestimmt und frei und friedlich und demokratisch und aufgeklärt und hmorvoll und lebensbejahen und rechtstaatlich und weltbürgerlich und gewaltlos und tier-menschenfreundlich und ressourcenorientiert und neugierig und sterneguckend und  und und und und .... SELBSTBESTIMMT meine Energie (und eben auch Geld) in dieser unserer Welt verteilen!

Frage5: Warum sind im RbStV nicht wenigstens die eingeschränkten Grundrechte genannt, wenn dies vorgeschrieben ist durch GG Artikel 19: "(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."? 

Frage 6: Wenn es im GG Artikel 19 heißt: "(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.", warum dürfen die Regelungen zum öRR genau das machen? Warum darf der RbStV in meine wesentliche Grundrechte eingreifen?
 
Frage7: Warum darf der Gesetzgeber (die Landesparlamente der BRD) auch mein Gundrecht nach GG Artikel 4: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." angegeifen, in dem Inhalte, Formen, Regelungen, Finanzierung und Organisation der öRR genau dieses Grundrecht durch die ZWANGSABGABE (Frondienst/Corvée) verletzen?

Farge8: Warum wird durch den RbStV das SOZIALSTAATSPRINZIP nach GG Artikel 20:"(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
... gebrochen, in dem beispielsweise arme Rentner oder Studenten oder Nichtnutzer oder nur-Radionutzer 17,50 (oder Zweitdatscheninhaber 35,00 und/oder mehr wegen zusätzlich noch für die Firma, Angestellten und KFZ) zahlen, und die (nicht seltenen) höheren Angestellten Ehepaare mit Volljährigen erwerbstätigen Sohn/Tocher jeweils nur 5,83 abdrücken brauchen?

Fragen über Fragen?
Wo finden wir im Forum, die Analysen zu den Gerichtsbeschlüssen / Urteilen?
Macht RA Bölck eigentlich weiter? Kenn jemand den Stand?

 nicht vergessen: Aktion am Samstag + Mahnwache am Sonntag in Berlin



 


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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#12: 05. September 2015, 00:07
Antwort zu Frage 1:
Aus dem Rundfunkstaatsvertrag und einigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.

Antwort zu Frage 2:
Könnte man so sehen, aber weil kein GEZ-Scherge mehr zur Kontrolle die Wohnung betreten muss, drehen die das Argument um: die Wohnung wäre jetzt geschützter.

Antwort zu Frage 3:
Super, aber den letzten Satz streichen, das Argument ist zu weit hergeholt.

Antwort zu Frage 4:
Super selbst beantwortet.

Frage 5 ist hier beantwortet worden:
Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg101565.html#msg101565
Das Zitiergebot findet nur Anwendeung, wenn in einem Gesetz angeordnet wird, dass ein Grundrecht verletzt werden darf. Hier werden nur die Grundrechte einzelner verletzt, weil sie keine Rundfunkteilnehmer sind. Es wird nicht angeordnet, Grundrechte zu verletzen. Da ist das Zitiergebot nicht erforderlich.

Antwort zu Frage 6, 7 und 8:
Diese Fragen müssen vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden, aber da wollen wir ja hin. Die Dummfunkanstalten verhindern das leider sehr erfolgreich.


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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#13: 27. Oktober 2015, 10:25
3/10 sind geschafft!
Zitat: "Am 27. Oktober 2015, 09:20 Uhr, hat sich der 3000ste Mitstreiter registriert!"
Quelle: http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Weitersagen! Weitermachen! Nicht aufgeben!
Unrecht abschaffen! Recht schaffen!

Freiheit Gleichheit Brüderlich-/Schwesterlichkeit Solidarität
Gruss aus Ostbrandenburg
MMichael


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Re: Verstoß gegen das Grundgesetz
#14: 27. November 2015, 10:00
Zwei Fünftel oder auch vierzig Prozent (40%) sind geschafft! - Am 25. November 2015, 20:31 Uhr, hat sich der 4000ste Mitstreiter registriert! http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Übrigens: Ich erlaube mir hinzuweisen, an den Ministerpräsidenten und alle Fraktionen und Gruppen des Landtages Brandenburg geschrieben zu haben: "Offener Brief vom 22.11.2015- Keine Zustimmung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Wohnungssteuer für Rundfunk stoppen und Rundfunkfinanzierung reformieren!"
Sehr geehrter Damen und Herren Abgeordnete im Landtag Brandenburg,
hiermit appelliere ich an Sie: Bitte stimmen Sie dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zu!
(mehr im Anhang hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg110067.html#msg110067)
mit solidarischen Grüßen aus Ostbrandenburg
MMichael
(eigentlich ist alles schon gesagt und festgestellt.)


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