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Autor Thema: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin  (Gelesen 71995 mal)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#105: 13. November 2015, 19:09
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
Weitermachen! ;)

Ich habe auch nur "Neulandgeräte" und keine Rundfunkgeräte. Das die Medienmafia von Geräten auf Wohnungen umgestellt hat, hatte auf gigantische Mehreinnahmen und der Weitsicht abgezielt, das sich PC's nicht lange als abzockgerechte Mediengeräte missbrauchen lassen. Siehe Urteil des Österreichischen Bundesverfassungsgerichts - der PC ist kein Rundfunkgerät. Die Österreichische Medienmafia schaut nun neidvoll auf das deutsche Modell und will ihren Entwicklungsrückstand schnell ausgleichen und Geräte in Wohnungen wandeln.

Wenn man es darauf abzielt bis zur letzten Instanz, wegen Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zu gehen, kann man das gerne versuchen. Ich würde mich eher auf EU-Richtlinien verlassen und diese gleich auf unterster Ebene zur Entscheidung durch Anrufen des EuGH zu erzwingen.


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K
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#106: 13. November 2015, 21:24
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.

Guter Punkt! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk argumentiert hier: "Weil es das Internet gibt, müsst Ihr zahlen." Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht sich also das schlichte Vorhandensein einer allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit (hier: Internet) zu Nutze, um Abgabenforderungen zu stellen. Es ist noch nicht einmal der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst, der diese Daten- und Kommunikationsinfrastruktur geschaffen hat, schließlich hat niemand Eigentumsrechte am Internet.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#107: 13. November 2015, 23:57
Guter Punkt! Der öffentlich-rechtliche Rundfunk argumentiert hier: "Weil es das Internet gibt, müsst Ihr zahlen." Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht sich also das schlichte Vorhandensein einer allgemein verfügbaren, technischen Gegebenheit (hier: Internet) zu Nutze, um Abgabenforderungen zu stellen.
Wobei man hier wieder jene Frage stellen sollte, die schon einmal aufgeworfen worden ist, ob das, was als Rundfunk definiert ist, überhaupt via Web verbreitet werden könnte.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#108: 14. November 2015, 01:09
@ DER JOKER

"Existieren Urteile mit einer Unterschrift des Richters? Oder nur beglaubigte Abschriften?

... war Deine Frage....dazu-

Urteile gibt es die noch, ich dachte das heisst nun "Beschluss" ?
Und Unterschriften werden immer seltener, Zb. die Stadt unterschreibt u.a. auch nicht mehr. Nur noch gedruckter Name.
Man könnte meinen niemand will mehr Verantwortung tragen, die ja u.a. durch eine Unterschrift bestätigt wird.

Es ist schön, dass wenigstens einer auf meine Frage eingeht.
Beantwortet ist sie leider immer noch nicht.
Soweit ich weiss, ist es laut Gesetz aber erforderlich.
Das Stichwort "Verantwortung" (verantwortlich sein) ist gar nicht so schlecht.
Ich will mal so fragen:
Existiert denn nun eine unterschriftliche Bestätigung einer Rechtsprechung in punkto BS?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#109: 14. November 2015, 08:52
Existiert denn nun eine unterschriftliche Bestätigung einer Rechtsprechung in punkto BS?
Es besteht die Möglichkeit, daß Originaldokumente handschriftlich unterzeichnet sein könnten. Dokumengte im Web freilich, sofern sie nicht direkt aus einem Dokument heraus eingescannt worden sind, können keine handschriftlichen Unterschriften tragen; das hat es nicht mal beim EuGH, wo alle an einem Urteil Beteiligten namentlich im Urteil vermerkt sind.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#110: 14. November 2015, 09:42
Ich schliesse mal daraus...... dass man es als klares NEIN deuten kann.
Ich wundere mich schon lange, dass die "Form" die ja gesetzlich festgelegt ist keine Rolle spielt.


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j
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#111: 14. November 2015, 17:42
Ich glaube es ist sehr schwer, das dieses Verfahren wirklich rechtsgueltig wird, da geht doch die Gegenseite in Berufung/Revision, und der Weg den Besitz von Rundfunkgeraeten festzustellen ist doch fuer die Masse nicht gangbar.
Nahezu jeder hat einen Computer oder ein INternetfaehiges Handy, ich habe z.b. keinen Fernseher und auch kein Radio, aber eben ein Smartphone und einen Laptop.
Ein Verfahren wie dieses (und hoffentlich noch viele folgende) zeigt aber sehr eindrücklich die Inkonsistenz des jetzigen sog. "Rundfunkbeitrags"-Modells und kann sehr massiv zu einer Grundsatzdebatte beitragen.
Die Landespolitik, ARD-ZDF-GEZ und faktisch alle bisherigen Gerichte haben sich hier in eine Zwickmühle geritten, die eine Legitimation dieser Regelungen offensichtlich widersprüchlich werden lässt.
Die Frage einer "Nichtnutzung" auch von Alltags- und Mehrzweckgeräten einschl. einer Infrastruktur eines bi-direktionalen, auf Abruf basierenden Datennetzes namens "Internet", die mit dem mono-direktionalen, auf Senden basierenden "Rund-Funk" rein gar nichts zu tun hat, kommt dann obendrauf.
Diese nie so wirklich endgültig geklärte Frage der sog. "PC-Gebühr", dem unsäglichen Vorreiter des sog. Rundfunkbeitrags, wird hiermit nochmals aufgekocht...
...und diesmal aufgrund der schieren Menge an Verfahren hoffentlich ebenfalls tiefgreifend behandelt.
Zu Zeiten der PC-Gebühr gab es ja bundesweit leider nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Klagen...
Weitermachen! ;)
Lieber Buerger,

ich schaetze deine Meinung sehr.

Ein Kernpunkt der PC Gebuehr - und den wenigen Klagen dagegen - war doch das es einen einfachen und gangbaren Weg um diese herum gab.
Jeder mit nur einem Funken Verstand hat dem GEZ Schnueffler unter verweis auf Hausfriedensbruch die Tuere vor der Nase zugemacht und einfach nichts angemeldet.

Rein logisch muss man doch erstmal die Argumentation die hinter der PC Gebuehr steckt, in Frage stellen.
Diese geht: Weil ARD & Co. Inhalte im Internet zum Abruf bereit stellen, ist jedes Geraet das diese Inhalte abrufen kann, ein Rundfunkgeraet - neuartiger Art.
Damit ist es ein Rundfunkgeraet und somit Beitragspflichtig.

Die dahinter liegende Argumentation ist aber immer noch:
Ich kann den Rundfunk nutzen, daher muss ich zahlen.
Im Kern unterscheidet sich damit das Smartphone, Tablett, PC nicht vom Fernseher oder Radio.

Am Fernseher koennen auch Videos angeschaut werden, mit nahezu jedem Radio kann auch CD/MP3/Tape angehoert werden.
Der einzige wirkliche Unterschied ist der Hauptzweck des Geraets.
Ein PC/Smartphone ist in erster Linie ein Computer (Arbeitsgeraet)bzw. Telefon - ein Fernseher/ Radio ist in erster Linie auf den Empfang von Rundfunk ausgelegt.

Der Hauptnutzen von PC & Smartphone duerfte aber heute im INternetzugang liegen.

Das Recht und der Rfstv ist noch "wir senden, ihr empfangt" - wir sind aber peer2peer, du schreibst Inhalt in ein Forum, bekommst eine Antwort (Inhalt) zurueck, liesst einen Blog, hinterlaesst einen Kommentar, etc.
Der Staat ist einfach nicht up to date - und da hilft halt ein Kampf auf rechtlicher Ebene wenig, da das Recht eben vom Staat kommt bzw. in der Umsetzung vom Staat - der Justiz auf Basis der veralteten Gesetze abhaengig ist.

Rein logisch leuchtet jedem sofort ein, warum dieser Rundfunkbeitrag ein riesiger Mist ist.

Die Umstellung auf den Beitrag erfolgte ja auch nur nach aussen aus fairness Gruenden, Hauptgrund war, das viele die GEZ einfach umgangen haben.
Leider wurde daraus dann pauschal geurteilt, das die Leute alle trotzdem schauen, also schwarz sehen, anstatt daraus zu schliessen das sich der OeR Rundfunk ueberholt hat.
Und in der Folge kam es dann zu dieser unsaeglichen Rundfunkbeitragsregelung, in der einfach der Finanzbedarf auf die Wohnungen umgelegt wurde, weil das die Ausrede "ich habe ja keine Geraete bzw. ich sage einfach das ich keine hab" erledigte.

Dieser Rundfunkbeitrag war politischer Wille, weil unsere politische Kaste noch nicht begriffen hat, das die Zeit des OeR abgelaufen ist, weil er durch das Internet obsolet geworden ist.
Ein Deutscher Kaiser hat einmal gesagt: "das auto ist eine vorübergehende erscheinung. ich glaube an das pferd"
Manchmal braucht es etwas, bis es auch bei den Herrschaften ganz oben angekommen ist.

Es wird eine Weile dauern, bis man sich auch in Deutschland vom 8,5 Mrd. Euro schweren OeR Rundfunk verabschiedet hat. Zuviel Politik im Spiel, und zuviele Leute haben Pfruende.

Mich wundert eh, das RTL, Pro7Sat1, Sky und Co. nicht massiv Stimmung gegen ARD & Co. machen, schliesslich sind die ja eigentlich die Leid tragenden.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#112: 15. November 2015, 03:10
Es wird eine Weile dauern, bis man sich auch in Deutschland vom 8,5 Mrd. Euro schweren OeR Rundfunk verabschiedet hat. Zuviel Politik im Spiel, und zuviele Leute haben Pfruende.
Mich wundert eh, das RTL, Pro7Sat1, Sky und Co. nicht massiv Stimmung gegen ARD & Co. machen, schliesslich sind die ja eigentlich die Leid tragenden.
...weil es einerseits gegenseitige Abhängigkeiten und Verstrickungen über Beteiligungsgesellschaften usw. gibt.
Andererseits (hatte mal jemand vermutlich sehr treffend im Forum erwähnt) bei einer im Vergleich zu einer "Abschaffung" allenfalls noch eher vorstellbaren (Teil-)Privatisierung das (existenzielle) Stück des Werbekuchens der Privaten kleiner würde - usw.

Allerdings dieses Thema hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern beim Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
Danke für die Berücksichtigung


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#113: 23. November 2015, 20:42
Ist das nicht etwas verrückt, dass hier ein VG versucht eine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit herbeizuzaubern?

Sollte das nicht eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung sein, statt Aufgabe der Rechtsprechung?

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#114: 23. November 2015, 22:34
Ist das nicht etwas verrückt, dass hier ein VG versucht eine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit herbeizuzaubern?

Sollte das nicht eigentlich die Aufgabe der Gesetzgebung sein, statt Aufgabe der Rechtsprechung?

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?

War es der Sinn des Rundfunkbeitrags die VGs mit Härtefällen zu bombardieren?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#115: 24. November 2015, 18:16
War es der Sinn des Rundfunkbeitrags die VGs mit Härtefällen zu bombardieren?
Nö!
Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.msg108442.html#msg108442
Die Anzeichen verdichten sich …, dass wir am 11.11.15 erahnen konnten, was am 18.12.15 in der Berliner Kirchstraße erfahren werden: Möglicherweise haben sich die Richter in den Roten Roben sich geirrt, wenn sie in ihrem Beschluss vom 12.12.12 als Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde davon ausgingen, dass das „Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtsweges“ für den Beschwerdeführer „in zumutbarer Weise“ möglich wäre. (vgl. BVerfG, 1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20121212_1bvr255012)
Unsere Bundesverfassungsgerichtsrichter stellten fest, dass „es unmittelbar gegen […] [den] Rundfunkbeitragsstaatsvertrag […] keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt“, und somit die Grundrechtsverletzungen in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden könnten. Es gibt also Grundrechtsverletzungen, die beim Verwaltungsgericht zur Befreiung nach „Härtefallregel Paragraph vier Absatz sechs Satz eins“ geltend gemacht werden könnten!? Ja, könnten! Eventuell aber auch nicht!?
Denn, der offenbar vom Berliner Richter M. genau so verstandene Hinweis, wonach „Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags […] die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien“ hat, weil ja beispielsweise „nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen“ („Funklochtheorie“) - diesen Hinweis also begründet für ihn (Richter M.) wohl die „Gerätelosigkeit“ zur Härtefallkonstruktion - weil „Funkloch“ in Berlin nicht geht und „Funkloch“ sich ja wohl ganz genau auf GERÄTE bezieht, die nicht empfangen können, und die in der Stahlbetonbunker-Wohnung auf der Ost-West-Nord-Süd-Friesischen Insel  des "Almbewohners" stehen, der kein Smarthandy oder eine Satellitenschüssel oder Besucher mit Smartsatellitentelefonhandy mit Radio hat, die beim ihm gemeldet sind oder werden oder waren oder was? … (Ich habe Kopfschmerzen! Helft mir! )
Auf jeden Fall irrten die Bundesverfassungsgerichtsrichter, wenn Sie am 12.12.12 meinten: „Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.“, wenn dieser Halbsatz doch heißt: „Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist…“
- MEINE Meinung! -
Übrigens: Ich erlaube mir hinzuweisen, an den Ministerpräsidenten und alle Fraktionen und Gruppen des Landtages Brandenburg geschrieben zu haben: "Offener Brief vom 22.11.2015- Keine Zustimmung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Wohnungssteuer für Rundfunk stoppen und Rundfunkfinanzierung reformieren!
Sehr geehrter Damen und Herren Abgeordnete im Landtag Brandenburg,
hiermit appelliere ich an Sie: Bitte stimmen Sie dem Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zu!
(mehr im Anhang)
MMichael
"es gibt kein richtiges leben im falschen"


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#116: 24. November 2015, 19:12
Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Dazu ein Auszug aus diesem Urteil des VG Osnabrück 1. Kammer, Urteil vom 01.04.2014, 1 A 182/13, Absatz 25 ff:
(Absatz 25) Dennoch bleibt festzuhalten, dass durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft und die typisierende Betrachtung der Zusammenhang zur Rundfunkempfangsmöglichkeit aufgeweicht wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einstufung der Rundfunkabgabe als Beitrag im verfassungsrechtlichen Sinn dann nicht zumindest voraussetzt, dass dem Wohnungsinhaber eine Entlastungsmöglichkeit in der Weise eingeräumt wird, dass er das fehlenden Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes und damit die fehlende tatsächliche Rundfunkempfangsmöglichkeit nachweisen kann, um der Abgabenpflicht im Einzelfall trotz Wohnungsinhaberschaft zu entgehen. ...
Den folgenden Text, wo steht dass es dazu doch keiner Klärung bedarf, verstehe ich (noch) nicht so ganz.

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#117: 27. November 2015, 11:46
Im nächsten Satz

Zitat
Denn selbst wenn man für die Qualifizierung der Abgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit für den Wohnungsinhaber fordert, wäre eine solche bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 6 RBStV gegeben (vgl. zur Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung dieser Norm Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.).

wird Bezug genommen auf diesen Block

§ 4 Abs. 6 RBStV

Zitat
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

im verlinkten Beschluss vom 19. August 2013 - 65/13 und 1 VB 65/13 -, juris, Rn. 17 f.


https://openjur.de/u/645444.html

sollten zudem die RN 10 und 11 zum Verständnis gelesen werden

Zitat
aa) Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf dieser Grundlage ein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung ihres Beitrags um den Anteil für Fernsehen Erfolg haben könnte.

Zwar spricht der Wortlaut von § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur von einer Befreiung und nicht von einer Ermäßigung, um die es der Beschwerdeführerin hier geht. In § 4 wird ausdrücklich zwischen einer Ermäßigung (§ 4 Abs. 2) und einer Befreiung (§ 4 Abs. 1 und 6) unterschieden. Allerdings kann eine Ermäßigung auch als eine teilweise Befreiung verstanden werden, so dass insoweit der Wortlaut dem Erfolg eines Härtefallantrags aus den oben genannten Gründen nicht zwingend entgegenstehen muss.

Es geht um die Auslegung, würde wohl das Ganze möglich sein, dadurch eine Befreiung zu erlangen, dann müsste es diese wohl auch geben.

Zum weiteren Verstehen sollten dann noch RN 17 und RN 18 betrachtet werden, Hervorhebung fett

Zitat
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.).

Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.

Das VG Berlin geht jetzt darüber einen Schritt hinaus und sagt, es kommt nicht auf die Höhe eines Einkommens an, wenn bereits keine Möglichkeit besteht Rundfunk zu empfangen, wegen dem objektiven Grund der Gerätelosigkeit.

Kann also das VG Berlin keine Befreiung im Härtefall gewährleisten, dann wäre wohl eine verfassungskonforme Auslegung gar nicht möglich. --> Kann der Kläger nicht über die Auslegung der bestehenden Härtefallklausel des § 4 Abs. 6
befreit werden, dann muss die nächste Frage geklärt werden, ob es eine andere Klausel zur Widerlegung der Vermutung geben müsste. Falls diese Frage dann mit ja beantwortet werden kann, dann wäre der aktuelle Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verfassungswidrig.

Das VG Osnabrück wollte das wohl nicht entscheiden, vielleicht hatte der Kläger dort die Möglichkeit diese Regel direkt anwenden zu können.

Anmerkung

Vergleich der verfassungsrechtlichen Literatur,

ins besondere werden scheinbar nur exemplarisch 2 Quellen benannt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, dass es nur 1x Gutachten gibt, welches aus Sicht des Gerichts die "ablehnend"e  Haltung beschreibt.


Zitat
ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten

Im Verlinkten Urteil, wird scheinbar eine Aussage des Kirchhof, Gutachten als ablehnend betrachtet, also dass es diese Möglichkeit nicht geben soll, dieses Gutachten ist an der angegebenen Stelle
Zitat
P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61
genau zu lesen.

Linkinfo
P. Kirchhof, Gutachten

Quelle
http://www.ard.de/download/398406/index.pdf

Hervorhebung fett

Zitat
b. Widerlegbare Vermutung
Die Allgemeinheit des Programmangebotes und der vermuteten Pro-grammnutzung berechtigt zu der Annahme, dass in der Gegenwart mo-derner Medienoffenheit und vielfältiger Medientechnik nahezu jedermann das Rundfunkangebot nutzt 191. Dennoch wird es – eher seltene – Fälle geben, in denen die Annahme des Programmangebotes und dessen Nut-zung tatsächlich oder durch objektive nachhaltige Vorkehrungen ausge-schlossen ist. Der Bewohner einer in einem Funkloch gelegenen Alpen-hütte oder der Wohnsitzinländer, der sich in einer für den Vermutungs-maßstab erheblichen Zeit – ein Jahr – ständig im Ausland aufhält, werden unter Hinweis auf das Erfordernis der Realitätsnähe des Wahrscheinlich-keitsmaßstabes192 einwenden, dass die gesetzliche Typisierung ihren Sachverhalt nicht träfe, also widerlegbar sein müsse. Dazu genügt nach der Konzeption eines Rundfunkbeitrags allerdings nicht der Hinweis, der Empfänger des Rundfunkangebots habe kein Empfangsgerät, er habe durch technische Vorkehrungen den Empfang ausgeschlossen oder ein Betrieb habe den Empfang während der Betriebszeiten untersagt.
Die Frage, ob eine Regelvermutung mit Ausnahmevorbehalt erforderlich ist, bestimmt sich nach den Konzepten einer anstaltsbezogenen Vertei-lungsgerechtigkeit oder einer nutzerbezogenen Tauschgerechtigkeit. An dem Vorzug eines funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk-systems für die Kultur, die Demokratie, die Urteilskraft und die Erwerbs-bedingungen in einem Gemeinwesen hat jeder Inländer teil, mag er auch das Angebot individuell nicht nutzen oder nicht nutzen können. Er ist durch die medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur mit begünstigt.
Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe hinge-gen fordert einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#118: 17. Dezember 2015, 16:41
Geht es morgen weiter?


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Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
#119: 19. Dezember 2015, 10:36
Meine Frage ist leider untergegangen. Daher erlaube ich mir diese nochmal hervorzuwühlen. Ich hoffe auf eine rege Teilnahme an dieser Diskussion.

Richter: Wir folgen dem VG Osnabrück, wonach die Zwangsabgabe eine Steuer ist, wenn es keine Befreiung für Einzelfälle / Härtefälle gibt.

Daraus folgt: Solange keine nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit geschaffen ist, ist RF-Beitrag = Steuer.

Stellen damit bisherige Urteile des Berliner VG's zu Klagen mit Einwand RF-Beitrag = Steuer Fehlurteile dar?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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