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  • BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15: 12. März 2015

Autor Thema: BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15  (Gelesen 124711 mal)

f
  • Beiträge: 48
Der alten Dame ist es sicher nicht zuzumuten den Weg durch die Instanzen zu gehen oder eine Vollstreckung abzuwehren. Aber so kann auch sie ihren Beitrag (nicht) leisten.

Das war nicht mein Ansatz. Ich würde niemandem der sich nicht mit der Materie auseinandergesetzt hat empfehlen den Instanzenweg zu beschreiten.

Aber mal ganz ehrlich!!! Niemand kommt doch auf die Idee seine Einkommenssteuer ohne Bescheid zu bezahlen. Auch die Vorrauszahlungen erfolgen aufgrund von Bescheiden.
Warum also dann beim Rundfunkbeitrag?

Also sollen doch die LRA´s allen Beitragszahlern Beitrags- und Festsetzungsbescheide senden. Dann einmal Widerspruch einlegen und auf den Widerspruchsbescheid warten.
Sollten das genug aktuelle Beitragszahler machen gibt es in den LRA´s eine Menge zu tun und die Bearbeitungszeiten werden mehrere Monate wenn nicht Jahre dauern.

Was hätte der normale Beitragszahler für ein Risiko?  Ich sehe nur den Säumniszuschlag von 8 EUR. Porto für einen Widerspruch. Und die Zeit.
Was wäre der Nutzen? Sollte in dieser Zeit eine höchstrichterliche Klärung dazu führen das der Beitrag neu geregelt wird könnten die Bescheide aufgehoben werden.
Aber eben nur die Bescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde. Die Beitragszahler die keinen Widerspruch eingelegt haben werden die Beiträge wohl nicht mehr zurückfordern können.
Eine rückwirkende Regelung die alle Beitragszahler betrifft würde ich in den Bereich der Wunschvorstellungen verbannen.


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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Aber eben nur die Bescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde. Die Beitragszahler die keinen Widerspruch eingelegt haben werden die Beiträge wohl nicht mehr zurückfordern können.
Eine rückwirkende Regelung die alle Beitragszahler betrifft würde ich in den Bereich der Wunschvorstellungen verbannen.

Sehe ich genauso. Aber wer widerspruchslos zahlt ist selbst schuld.


Edit "Bürger":
So interessant auch viele Aspekte dieser Diskussion sind, sie schweifen vom Kern des Themas ab und könnten ggf. besser in eigenständigen, konzentrierten Threads behandelt werden.
Hier bitte wieder zum Kern des Themas zurückkehren, das da lautet
BERUFUNG - OVG Münster - 12. März 2015 um 10:15
sofern dem überhaupt derzeit noch etwa hinzuzufügen ist.
Danke für die Berücksichtigung :police: ;)


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Zitat
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts . kann
daher keinen Bestand haben; es ist wirkungslos und unvollstreckbar.
Das heißt dann aber auch, daß alle bisherigen Urteile der niederen Gerichte, die Urteile des BVerfG mißachtet haben, ebenfalls wirkungslos und unvollstreckbar sind?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Zitat
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts . kann
daher keinen Bestand haben; es ist wirkungslos und unvollstreckbar.
Das heißt dann aber auch, daß alle bisherigen Urteile der niederen Gerichte, die Urteile des BVerfG mißachtet haben, ebenfalls wirkungslos und unvollstreckbar sind?

Im Nachhinein wird es so sein, im Moment wird gefolgsam genötigt, diskriminiert und Willkür gesprochen. Wer soll sie denn aufhalten? Dafür müsste es Entrüstung von uns allen und der Presse an die Politik und Justiz regnen.

Hier wäre so eine Möglichkeit zum aktuellen Thema gehörig für medialen Wirbel zu sorgen:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13002.msg90798.html#msg90798

Hier ist Mitmachen und nicht Abwarten gefragt. Was machen wir? Warten auf ein Wunder? Setzen wir alleine auf richterliche Entscheidungen?


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Eine Anfrage an Herrn Abgeordneten Dr. Gysi zu der Entscheidung das OVG Münster am 12.03.15:

Zitat
Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,

sehen Sie eine Handhabe gegen die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme?

Laut BVerfGG § 31 binden die Entscheidungen des BVerfG alle Gerichte.

Nun behauptet das OVG Münster am 12.03.15:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php
"Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

Damit setzten sich die OVG Richter über die bindende Rechtsprechung des BVerfG hinweg. So u.a. bezüglich der nicht vorhandenen Gegenleistung und keinem Leistungsaustausch auf Grund des zweiten Rundfunkurteils des BVerfG http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html, mit der Folge: die ö.-r. Anstalten zahlen keine Umsatzsteuer. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung.

Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der ö.-r. Progr. die Gruppen komplett zusammenfallen und das wegblenden der vielfältigen Verwendung der Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten ö.-r. Option.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Freundliche Grüße


Der Beitrag wurde veröffentlicht.

Bitte tragt euch für eine Antwort ein. Damit bekunden wir unser Interesse:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_gregor_gysi-778-78153--f432688.html#q432688


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Nach dieser Antwort http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_gregor_gysi-778-78153--f413759.html#q413759 erwarte ich von Dr. Gysi ohnehin nur heiße Luft, wenn überhaupt.


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Nach dieser Antwort http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_gregor_gysi-778-78153--f413759.html#q413759 erwarte ich von Dr. Gysi ohnehin nur heiße Luft, wenn überhaupt.

Genau das was Herr Dr. Gysi vorschlägt (Klage) wurde nun gemacht. Jetzt geht es um die Willkür und Diskriminierung im Urteil des OVG Münster.


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Aus "Bundesverfassungsgericht und die Bindungskraft seiner Entscheidungen"
http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/KritV-1997-38.pdf

Gerichte und die Nichtbeachtung verfassungskonformer Auslegung durch das
BVerwG (Seite 18 bis 19):

Sehr gute Quelle und Idee.
Evtl. ist es so, bei gutem Vortrag vor dem VG / OVG möglich eine Vorlage nach Artikel 100 GG beim Bundesverfassungsgericht zu erreichen.
http://dejure.org/gesetze/GG/100.html

Die tragende Säule sollte die Argumentation mit dem zweiten Rundfunkurteil von 1971 sein.
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html


Zitat
Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.


Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine "Gebühr" erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Richtig übel finde ich ja, daß der "Beitragsservice" Buch führt über die für ihn positiven Gerichtsurteile: http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/oberverwaltungsgericht_muenster_erklaert_rundfunkbeitrag_fuer_rechtmaessig/index_ger.html
Das wirkt auf mich wie die Jagdtrophäen eines Jägers. Mehr sind wir für sie auch nicht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 7.412
@fliega
Zitat
Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und erfüllen, indem sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, zugleich integrierende Funktionen für das Staatsganze. Ihre Sendetätigkeit ist nicht gewerblicher Art.
Europa sieht das anders. Schau in die aktuell gültige Richtlinie über Mediendienstleistungen.

Was damals gegolten haben mag, ist aufgrund der gesamteuropäischen Entwicklung heute u. U. nicht mehr gültig. Dem wird auch das BVerfG bei neuen Entscheidungen Rechnung zu tragen haben.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Dank Euch haben wir bereits 40 Unterschriften erreicht. Danke!

Wir sollten weitere möglicherweise hilfreiche Stellen aus Politik, namhafte Verfassungsrechtler und die Presse auf diesen Sachverhalt der Nichtbeachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der Willkür und der Diskriminierung der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme aufmerksam machen. 

Wir fordern von den anderen Mitbürgern auf der Straße und woanders sich mit diesem Thema zu befassen, dabei müssen vor allem wir, mit einem Beispiel vorangehen und mehrere Gänge höher schalten. Packt mit an, damit diese Nötigung aufhört, die öffentlich-rechtlichen Anstalten dem Volk dienen und nicht gegen ihn arbeiten.

"Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht." [A. Einstein]

Eine Anfrage an Herrn Abgeordneten Dr. Gysi zu der Entscheidung das OVG Münster am 12.03.15:

Zitat
Sehr geehrter Herr Dr. Gysi,

sehen Sie eine Handhabe gegen die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme?

Laut BVerfGG § 31 binden die Entscheidungen des BVerfG alle Gerichte.

Nun behauptet das OVG Münster am 12.03.15:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php
"Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

Damit setzten sich die OVG Richter über die bindende Rechtsprechung des BVerfG hinweg. So u.a. bezüglich der nicht vorhandenen Gegenleistung und keinem Leistungsaustausch auf Grund des zweiten Rundfunkurteils des BVerfG http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html, mit der Folge: die ö.-r. Anstalten zahlen keine Umsatzsteuer. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung.

Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der ö.-r. Progr. die Gruppen komplett zusammenfallen und das wegblenden der vielfältigen Verwendung der Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten ö.-r. Option.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Freundliche Grüße


Der Beitrag wurde veröffentlicht.

Bitte tragt euch für eine Antwort ein. Damit bekunden wir unser Interesse:
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_gregor_gysi-778-78153--f432688.html#q432688


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Da von den Gerichten anscheinend nicht viel zu erwarten ist (gleichgeschaltet?) sollte man sich anderes überlegen dagegen vorzugehen.....


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  • Beiträge: 5.038
In der Hoffnung, die ausgewählten Redakteure vom Handelsblatt machen die Willkür im Gerichtssaal und die Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme öffentlich.


Zitat
Willkür - OVG Münster ignoriert die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts


Sehr geehrte Frau ...,

die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme haben wieder einen neuen Höhepunkt erreicht.

Laut BVerfGG § 31 binden die Entscheidungen des BVerfG alle Gerichte. Die Entscheidungen zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz haben die Entscheidungen des BVerfG sogar Gesetzeskraft (§ 31 + § 13 Nr. 11).

Dennoch behauptet das OVG Münster am 12.03.15:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php
"Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

Damit setzten sich die OVG Richter über die bindende Rechtsprechung des BVerfG hinweg. So u.a. bezüglich der nicht vorhandenen Gegenleistung und keinem Leistungsaustausch auf Grund des zweiten Rundfunkurteils des BVerfG http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html mit der Folge, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten keine Umsatzsteuer zahlen. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.

Hier finden Sie die relevanten Stellen mit Hervorhebungen aus eben diesem Urteil des BVerfG:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist und bleibt eine Nötigung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme.


Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme, diese Gruppen komplett zusammenfallen und das Wegblenden der vielfältigen Verwendung der gegenwärtigen Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung, das absichtliche Wegblenden der Nutzung anderer In- und Auslands-Programme, des priv. Pay-TV und privater Stadt-radios machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten öffentlich-rechtlichen Option. Hier wird vom OVG Münster die Lebenswirklichkeit verdreht und mit sachfremder Unterstellung die Nichtnutzergruppe diskriminiert und die Handlungsfreiheit beschnitten.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente beim ö.-r. Rundfunk, die Auflösung des besonderen Vorteils, der besonderen Gegenleistung  bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer und die Nichtbeachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Abgabenart "Beitrag" sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Trotz der eindeutigen Argumente von der Klägerseite, missachtet das OVG Münster die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Ebenfalls sehr lesenswert:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html

Bitte, machen Sie die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme öffentlich.

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V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Da von den Gerichten anscheinend nicht viel zu erwarten ist (gleichgeschaltet?) sollte man sich anderes überlegen dagegen vorzugehen.....

Was wäre dein Vorschlag bezogen auf dieses OVG Urteil?

Bitte ansonsten ein neues Thema aufmachen.


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V
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Diese erweiterte Version ging an weitere Zeitungen:

wiwo, focus, welt und süddeutsche.

Helft mit und schreibt bitte andere Zeitungen an. Gemeinsam kommen wir besser durch.


Zitat
Willkür - OVG Münster missachtet die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts


Sehr geehrte …,

die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme haben wieder einen neuen Höhepunkt erreicht.

Laut BVerfGG § 31 binden die Entscheidungen des BVerfG alle Gerichte. Die Entscheidungen zur Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz haben die Entscheidungen des BVerfG sogar Gesetzeskraft (§ 31 + § 13 Nr. 11).

Dennoch behauptet das OVG Münster am 12.03.15:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php
"Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks"

Damit setzten sich die OVG Richter über die bindende Rechtsprechung des BVerfG hinweg. So u.a. bezüglich der nicht vorhandenen Gegenleistung und keinem Leistungsaustausch auf Grund des zweiten Rundfunkurteils des BVerfG http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html mit der Folge, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten keine Umsatzsteuer zahlen. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.

Hier finden Sie die relevanten Stellen mit Hervorhebungen aus eben diesem Urteil des BVerfG:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017

Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist und bleibt eine Nötigung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme. Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren wie beim Rundfunk, könnten alle ohne konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Ein besonderer Vorteil lässt sich hier schwer ausmachen.

Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme, diese Gruppen komplett zusammenfallen und das Wegblenden der vielfältigen Verwendung der gegenwärtigen Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung, das absichtliche Wegblenden der Nutzung anderer In- und Auslands-Programme, des priv. Pay-TV und privater Stadt-radios machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten öffentlich-rechtlichen Option. Viele Menschen bevorzugen die tiefergehenden Zeitungsberichte, ein großer Prozentsatz der hier lebenden fremdsprachigen Mitmenschen hört und sieht kein ö.-r. Radio oder TV. Hier wird vom OVG Münster die Lebenswirklichkeit verdreht und mit sachfremder Unterstellung die Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Programme diskriminiert und der finanziellen Mittel beraubt.
 
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente beim ö.-r. Rundfunk, die Auflösung des besonderen Vorteils, der besonderen Gegenleistung  bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer und die Nichtbeachtung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Abgabenart "Beitrag" sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Trotz der eindeutigen Argumente von der Klägerseite, missachtet das OVG Münster die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Ebenfalls sehr lesenswert:
Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html

Bitte, machen Sie die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme öffentlich.

Freundliche Grüße



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 23:42 von Viktor7«

 
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