Wenn es die gleichen sind, was kann man damit bewirken?
Es wird behauptet, der Beitragsservice sei jeweils Teil einer Rundfunkanstalt. Diese Behauptung stellt der Beitragsservice in Person von Kira Tucholke selber auf, vgl. Hahn/Vesting, § 10 RBStV. Die Rechtsprechung, allen voran das VG Berlin sowie das VG Gießen, übernehmen diese Behauptung vollkommen unkritisch.
Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice allerdings sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Der Grad der Verselbständigung des Beitragsservice ist derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch "in fremdem Namen" oder bereits in eigenem Namen handelt. Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.
Die Frage, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt oder eine eigenständige Behörde ist, ist meiner Ansicht nach sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.