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Autor Thema: Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter  (Gelesen 58699 mal)

K
  • Beiträge: 810
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

wir sind vor einiger Zeit hier mal zu der Erkenntnis gekommen, dass Widerspruchsbescheide für verschiedene Rundfunkanstalten von ein und demselben GEZ-Mitarbeiter verfasst worden sind. Mir ist diesbezüglich beispielsweise der Name "K*** Tu****ke" noch in Erinnerung.

Für meinen Widerspruch (und möglicherweise meine nachfolgende Klageschrift) benötige ich den Nachweis darüber, dass ein und derselbe GEZ-Mitarbeiter Widerspruchsbescheide für verschiedene Rundfunkanstalten verfasst.

Meines Wissens arbeiten K*** Tu****ke, S****e Gö****n und Su****e Wa*****ld für den Beitragsservice. Dies geht aus dem Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting hervor. Auch den Namen "Ti****nn" habe ich (andernorts) als GEZ-Mitarbeiter/in gelesen.

Es wäre toll, wenn sich Forennutzer finden würden, deren Widerspruchsbescheid von einem dieser Mitarbeiter verfast wurde, und sich melden würden (gerne auch per privater Mitteilung über das Foren-Mailsystem).

Viele Grüße und hartnäckig bleiben!

Anm. Mod. seppl: Klarnamen wurden nachträglich unkenntlich gemacht.
Klarnamen und Unterschriften bitte per PM an Mitglied "Kurt" unter bs_unterschrift@web.de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 02:01 von seppl«

e
  • Beiträge: 24
Ich und mein Lebenspartner bekamen auch beide mit gleichem Datum zwei Widerspruchsbescheide vom Beitragsservice unterschrieben von Tu****ke und Bü**l

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b
  • Beiträge: 74
Wenn es die gleichen sind, was kann man damit bewirken?


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---------------
Mfg
badboy-72

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Also bei meinem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 17.3.14 steht

Als Absender: Herr Ma**us (noch nicht einmal ein Vorname)

mit der Absenderadresse: Köln

In der Unterschriften Leiste nur folgende Worte nebeneinander


Tu****ke                       Ma**us

Und als Unterschrift darüber

bei Tu****ke ein nicht richtig lesbares i.V. Ze*****nn oder so ähnlich

und bei Ma**us wie in Kinderschrift   ??? in einzelnen Buchstaben: M c l u n ?

Und insgesamt lautet alles:

Mit freundlichen Grüßen

Südwestrundfunk

im Auftrag

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 02:03 von seppl«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

K
  • Beiträge: 810
Wenn es die gleichen sind, was kann man damit bewirken?

Es wird behauptet, der Beitragsservice sei jeweils Teil einer Rundfunkanstalt. Diese Behauptung stellt der Beitragsservice in Person von Kira Tucholke selber auf, vgl. Hahn/Vesting, § 10 RBStV. Die Rechtsprechung, allen voran das VG Berlin sowie das VG Gießen, übernehmen diese Behauptung vollkommen unkritisch.

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice allerdings sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Der Grad der Verselbständigung des Beitragsservice ist derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch "in fremdem Namen" oder bereits in eigenem Namen handelt. Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.

Die Frage, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt oder eine eigenständige Behörde ist, ist meiner Ansicht nach sowohl unter formalen Gesichtspunkten als auch unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.


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I
  • Beiträge: 434
Zitat
Ein Handeln in eigenem Namen findet ja bereits im Rahmen von Vollstreckungsverfahren statt, worin der Beitragsservice als Vollstreckungsgläubiger im eigenen Namen auftritt.

Darf er aber nicht, weil keine Behörde.

Deshalb ist es ja gut, dass er Teil der Rundfunkanstalt ist, weil das Kindchen alles nur mit Erlaubnis der Eltern machen darf.
Wenn die Rundfunkanstalt den Bescheid erlässt, darf normalerweise der Beitragsservice nicht den Widerspruchbescheid im Namen der Rundfunkanstalt beantworten. Im eigenen Namen dürfen nur Festsetzungsbescheide erlassen werden.


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Mein Widerspruchsbescheid wurde so unterschrieben:
Mit freundlichen Grüßen
Westdeutscher Rundfunk
Im Auftrag

Tu****ke, Bü**l

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 02:04 von seppl«

T
  • Beiträge: 268
Widerspruchsbescheid:

MfG
Südwestrundfunk
Im Auftrag
i.V.unleserliche Unterschrift            unleserliche Unterschrift
Tu****ke                                             Wi***en

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K
  • Beiträge: 76
  • "Geist ist geil"
In K's Widerspruchsbescheid steht nur die LRA mit Adresse und auf der letzten Seite

jeweils 2 unleserliche Unterschriften mit i.V., es wird kein Name genannt !!!

 :o ist das dann überhaupt gültig::)


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der Unterschied zwischen machen und nicht machen ist: machen !

K
  • Beiträge: 810
In K's Widerspruchsbescheid steht nur die LRA mit Adresse und auf der letzten Seite

jeweils 2 unleserliche Unterschriften mit i.V., es wird kein Name genannt !!!

 :o ist das dann überhaupt gültig::)

Das ist eine interessante Frage. In Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, Zu § 73, Rdnr. 24, heißt es dazu:

"Die Regelungen über Form und Zustellung des Widerspruchsbescheids trifft §?73 III. Der Widerspruchsbescheid muss schriftlich erlassen werden und hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er das Widerspruchsverfahren beendet. Die Notwendigkeit der Schriftform ergibt sich aus dem Erfordernis der förmlichen Zustellung in §?73 III 2, da nur ein Schriftstück förmlich zugestellt werden kann. Der Bescheid muss ferner gemäß §?37 I, §?79 VwVfG hinreichend bestimmt sein, die erlassende Behörde erkennen lassen und Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, §?37 III 1, §?79 VwVfG. Wird die Schriftform nicht beachtet, so kann der Widerspruchsbescheid auch nicht zugestellt werden und damit auch nicht die Klagefrist in Lauf setzen."

Eine Paraphe ist keine Unterschrift. Siehe dazu diesen Artikel.


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T
  • Beiträge: 268
Na wenn die Unterschrift auch nur unleserlich da ist, ist es keine Paraphe oder nicht?

Aber was kostet es denn die Anstalt bzw. BS nach der Legitimation der Unterschreibenden zu fragen? Wer das genau ist und durch was diese Person berechtigt ist die Erstellung des Verwaltungsaktes (Widerspruchsbescheid) zu unterschreiben?


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  • Unser ör-Rundfunk ist weltweit der teuerste. Danke
Hallo zusammen,

bei meinem Widerspruchsbescheid haben sich die folgenden Mitarbeiterinnen die Mühe gemacht,
die Textbausteine zu unterschreiben:

"Mit freundlichen Grüßen
Bayerischer Rundfunk
Im Auftrag

TU****KE,   E***T-SZ****YK"

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bisherige Meldungen zusammengefasst:

BR     Tu****ke E***t-Sz****yk   Knabberfisch
RBB   Tu****ke Bü**l              elektronikstar
SWR  Tu****ke Ma**us                   karlsruhe
SWR  Tu****ke Wi***en                   ThisIsSparta!
WDR  Tu****ke Bü**l                    Roggi   
NDR   Tu****ke Ma**us                  seppl

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 02:07 von seppl«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure bisherigen Antworten und vielen Dank für die Erstellung der Übersicht.

Ich bin der Ansicht, dass es eine wichtige Frage ist, ob der Beitragsservice jeweils Teil einer Rundfunkanstalt ist (bzw. ob er dies überhaupt sein kann, so wie es behauptet wird) oder er eine eigenständige Behörde ist. Meiner Meinung nach wird dies nämlich auch ein Thema im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung über die Tübinger Urteile sein. Denn im neuen Beschluss des LG Tübingen (LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14) heißt es ja:

"Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist."

Welchen Sinn würde die Forderung nach einem klaren Vertretungszusatz machen, wenn doch -wie behauptet- der Beitragsservice jeweils Teil der betreffenden Rundfunkanstalt ist...?

Daher: Der Beitragsservice ist in derart großem Umfang verselbständigt, dass es keinen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen oder bereits in eigenem Namen handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine eigenständige Behörde. Dies wird im Rahmen der Tübinger Urteile zu klären sein.


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  • Beiträge: 434
Welchen Sinn würde die Forderung nach einem klaren Vertretungszusatz machen, wenn doch -wie behauptet- der Beitragsservice jeweils Teil der betreffenden Rundfunkanstalt ist...?

Daher: Der Beitragsservice ist in derart großem Umfang verselbständigt, dass es keinen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen oder bereits in eigenem Namen handelt. Meiner Ansicht nach handelt es sich um eine eigenständige Behörde. Dies wird im Rahmen der Tübinger Urteile zu klären sein.

Das Tübinger Urteil sagt ja genau das aus, das der Beitragsservice nicht im eigenen Namen handeln darf. Im RBStV ist auch nur die Rede davon, dass der Beitragsservice im Namen der Rundfunkanstalt handeln darf.

Wenn der Beitragsservice eine selbstständige Behörde wäre, dürfte er alle Verwaltungsakte ohne Hinweis auf die Rundfunkanstalt erlassen. Glaub mir, dass wäre nicht gut.

Das Tübinger Urteil weist den Beitragsservice in seine Schranken, weil dieser teilweise über diese hinaus agiert.


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