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Autor Thema: Klage am VG Gelsenkirchen  (Gelesen 25318 mal)

M
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Klage am VG Gelsenkirchen
Autor: 25. November 2014, 18:03
Nachdem Person A nun viele Informationen in diesem Forum zusammengetragen hat, und sich auf vielen vielen Seiten im Netz eingelesen und runde 20 Stunden Arbeit investiert hat, steht die Klage. Person A fühlt sich nach eigenen Angaben in jedem Fall als Sieger - wenn auch am Ende vermutlich vorerst nur der moralische Sieg bleiben wird, sich gegen das System gewehrt zu haben. Person A ist hochmotiviert und freut sich auf das Verfahren.

Damit jeder Mitstreiter von der Klage der Person A profitieren kann, hat sich Person A dazu entschieden, seine Klageschrift hier zu veröffentlichen. Leider muss Person A aufgrund von Zeichenrestriktionen den Beitrag splitten:

Zitat
Person A                                  Datum der Klageschrift
Straße in Deutschland 123
12345 Ort in Deutschland


Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen


K L A G E

In Sachen


des Person A mit Adresse
                                 - Kläger -

gegen

Rundfunkanstalt des Vertrauens
                                 - Beklagter -

Vorläufiger Streitwert: X Euro (inkl. Säumniszuschlägen)

Ich erhebe Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom DATUM, mir zugestellt am DATUM, und beantrage

1.   die Aufhebung des Beitragsbescheids vom DATUM sowie des Gebühren-/Beitragsbescheids vom DATUM in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom DATUM.
2.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet.
3.   die Vollziehung der Bescheide auszusetzen.
4.   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

B E G R Ü N D U N G

Durch den Beitragsbescheid vom DATUM sowie den Gebühren-/Beitragsbescheid vom DATUM soll ich zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet werden. Ich widersprach gegen beide Bescheide fristgerecht durch mein Schreiben vom DATUM sowie mein Schreiben vom DATUM. Beide Widersprüche wurden im Widerspruchsbescheid vom DATUM, mir zugestellt am DATUM, abgewiesen. Auf die von mir im Widerspruch vorgelegten Gründe wird in diesem Klageverfahren ausdrücklich Bezug genommen.
Die Rechtsgrundlage der Bescheide, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), verstößt formell und materiell aus mehreren Gründen gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. So verletzt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – hier in Form der eingegangenen Bescheide – u.a. mein durch das Grundgesetz festgelegtes Recht auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz (Artikel 3 GG) sowie meine Gewissensfreiheit (gemäß Artikel 4 GG).

1.   Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Gleichheitsgebot
Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz des GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingegen pauschalisiert an dieser Stelle und geht davon aus, dass das Innehaben einer Wohnung (vgl. hierzu auch Punkt 4 dieser Klageschrift: Verstoß gegen die Normenklarheit), einer Betriebsstätte oder der Besitz eines Kfz zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichte. Es muss allerdings differenziert werden: Eine Person kann Rundfunk nutzen, eine Wohnung nicht. Die pauschalisierte Annahme des RBStV ist nicht sachgerecht. Jeder Inhaber einer Wohnung, eines Betriebes oder eines Kfz wird durch den RBStV gleichermaßen zur Zahlung herangezogen, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden oder wie viele Personen in einer Wohnung wohnen. Gleichzeitig werden Personen, die nicht im Rahmen der Definition einer Wohnung erfasst werden, vom Rundfunkbeitrag ausgeklammert (vgl. Abschnitt 1.5 dieser Klage). Sowohl im privaten als auch im gewerblichen Umfeld gibt es zahlreiche Beispiele für diesen Verstoß des RBStV. So zahlen beispielsweise Einpersonenhaushalte ein Vielfaches von Familienhaushalten oder Wohngemeinschaften (vgl. dazu auch Punkt 1.2 dieses Schreibens). Inhaber mehrerer Wohnsitze zahlen ebenfalls mehrfach, obwohl sie nur an einem Ort den öffentlich-rechtlichen Rundfunk „wahrnehmen“ können.
Die Beitragspflicht für Betriebsstätten richtet sich gar nach der Anzahl der Beschäftigten (vgl. §5 RBStV). Daraus folgt, dass kleinere Betriebe absolut gesehen zwar weniger Beitrag zu zahlen haben, relativ, bezogen auf die Anzahl der Mitarbeiter, aber stärker belastet werden. Durch die im gewerblichen Bereich drastisch gestiegenen Kosten durch den Rundfunkbeitrag (vgl. hier beispielsweise die Popularklage der Firma Rossmann am Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az: Vf. 24-VII-12) werden Konsumenten zusätzlich gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk über erhöhte Produkt- oder Dienstleistungspreise zusätzlich mitzufinanzieren. Zu diesen Konsumenten gehöre folglich auch ich. Dies stellt für mich eine unrechtmäßige Zusatzbelastung dar.

1.1.   Ungleichbehandlung von Menschen ohne Radio oder Fernsehgerät
Gemäß der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes („Die EVS ist mit einem Erhebungsumfang von rund 60 000 Haushalten die größte freiwillige Haushaltserhebung. Sie findet alle fünf Jahre statt und ist aufgrund des großen Stichprobenumfangs in besonderem Maße geeignet tief gegliederte Ergebnisse für die unterschiedlichsten Haushaltsgruppen abzubilden.“, zitiert nach https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/MethodischeHinweise.html, abgerufen am 17.11.2014, Ausdruck s. Anlage 1) verfügten zum Stichtag 1.1.2013 nur 95,1% aller Haushalte in Deutschland über ein Fernsehgerät (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html, abgerufen am 17.11.2014, Ausdruck s. Anlage 2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass rund 4,9% aller Haushalte in Deutschland über kein Fernsehgerät verfügen. Dies entspricht somit ca. 1,96 Millionen Haushalten. Diese Haushalte sind gemäß RBStV seit Anfang 2013 ebenfalls angehalten, Rundfunkbeiträge zu entrichten. Diese Ungleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist gemäß §3 GG nicht gerechtfertigt.

1.2.   Ungleichbehandlung von Haushalten mit unterschiedlicher Anzahl an Personen
Zum 1.1.2013 gab es in Deutschland lt. Statistischem Bundesamt (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html, abgerufen am 17.11.2014, Ausdruck s. Anlage 3) 16.176.000 Einpersonenhaushalte (entspricht ca. 40,5% aller Haushalte), 13.748.000 2-Personenhaushalte (ca. 34,4% aller Haushalte), 4.989.000 3-Personenhaushalte (ca. 12,5% aller Haushalte), 3.688.000 4-Personenhaushalte (ca. 9,2% aller Haushalte) sowie 1.332.000 Haushalte mit 5 oder mehr Personen (ca. 3,3% aller Haushalte). Jeder Haushalt in Deutschland wird in gleicher Höhe durch den Rundfunkbeitrag mit derzeit 17,98 Euro pro Monat belastet. Hierbei wird die tatsächliche Anzahl an Personen sowie deren Einkommen nicht berücksichtigt. Ein Einpersonenhaushalt, in dem nur eine berufstätige Person lebt, wird z.B. gegenüber einem Haushalt von Doppelverdienern oder gegenüber einer Wohngemeinschaft, die die Kosten für den Rundfunk trotz mehrerer Empfangsgeräte untereinander aufteilt, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung wurde beispielsweise sogar durch den Rundfunkrat des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB) festgestellt und bewusst in Prognosen zur Finanzentwicklung einkalkuliert: „Gerade in Berlin könnte das neue Modell Vorteile bringen, weil es hier einen überproportionalen Anteil an Single-Haushalten gebe. Im Privatbereich gehe das neue Modell davon aus: eine Wohnung – ein Beitrag. Es gebe aber noch keine validen Zahlen dazu.“ (vgl. Seite 6f. des Protokolls der 76. Sitzung des Rundfunkrates am 5. Dezember 2013, aufgerufen unter http://www.rbb-online.de/rundfunkrat/protokolle0/protokoll-der-76--rundfunkratssitzung-vom-5--dezember-2013.file.html/140213-76.%20Rundfunkratssitzung%20am%2005.12.2013.pdf abgerufen am 17.11.2014, Ausdruck s. Anlage 4). Ich werde also mit meinem Haushalt, derzeit bestehend aus X Personen, z.B. gegenüber einer WG mit X+1 oder mehr Erwachsenen finanziell schlechter gestellt.
Die allgemeine Ungleichbehandlung im RBStV lässt sich zudem an weiteren Punkten festmachen:

1.3.   Ungleichbehandlung von Konfessionen / Konfessionsfreien
In den Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks werden, gesetzlich festgelegt, u.a. mindestens ein/e Vertreter/in durch die katholische Kirche, ein/e Vertreter/in durch die evangelischen Kirchen sowie ein/e Vertreter/in durch die Landesverbände der jüdischen Gemeinden in NRW entsandt (vgl. §15 Absatz 3 des „Gesetz[es] über den ‚Westdeutschen Rundfunk Köln‘ vom 23. März 1985, in der Fassung vom 5. Juli 2011). Konfessionsfreie oder Vertreter anderer Religionen (z.B. des Islam) finden an dieser Stelle keine Berücksichtigung, sofern Sie nicht explizit zu einer anderen dort genannten gesellschaftlichen Gruppe gehören. Laut Zensus gab es 2011 in Deutschland 24.066.604 Menschen katholischen Glaubens und 23.369.341 Menschen evangelischen Glaubens. Demgegenüber standen 32.783.750 Menschen, die weder dem katholischen, noch dem evangelischen Glauben zuzurechnen waren (vgl. https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent:00,BEK_4_1_6,m,table, abgerufen am 17.11.2014, s. Anlage 5). Hier liegt also nachweislich eine Ungleichbehandlung von Konfessionen und Konfessionslosen vor.

1.4.   Ungleichbehandlung von BAföG-Empfängern und anderen Beziehern von Sozialleistungen
BAföG Bezieher erhalten automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag zur Vorlage bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Im Jahr 2013 gab es in Deutschland lt. Statistischem Bundesamt 665.928 Studierende, die BAföG-Leistungen erhielten (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/BildungForschungKultur/Ausbildungsfoerderung/Tabellen/BAfoeG.html, abgerufen am 17.11.2014, s. Anlage 6). Gleichzeitig gab es insgesamt 2.616.881 eingeschriebene Studierende an den deutschen Universitäten (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/LangeReihen/Bildung/lrbil01.html, abgerufen am 17.11.2014, s. Anlage 7). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass fast 2 Millionen Studierende kein BAföG erhielten und dementsprechend umständlich nachweisen mussten, wenn sie nicht mehr als das Existenzminimum zur Verfügung hatten, um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. An dieser Situation hat sich, abgesehen von anzunehmenden statistischen Schwankungen bzgl. der BAföG-Empfänger sowie Studierendenzahlen, nichts geändert. Wenn man sich zudem die finanzielle Situation genauer ansieht, wird die Ungleichbehandlung noch deutlicher: Der Höchstsatz des BAföG beträgt 670 Euro inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (vgl. http://www.das-neue-bafoeg.de/de/375.php, abgerufen am 17.11.2014, s. Anlage 8). Durch einen Minijob können 400 Euro dazuverdient werden, ohne dass sich dieser Satz ändert: „Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro – Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.“ (vgl. https://www.bafög.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt--378.php, abgerufen am 17.11.2014, s. Anlage 9).  Erst bei Überschreitung wird die Differenz vom BAföG-Satz abgezogen. Die betreffende Person ist jedoch weiterhin problemlos vom Rundfunkbeitrag befreit. Im besten Fall kann ein BAföG-Empfänger auf diese Weise über 1070 Euro (670 Euro Höchstsatz zzgl. 400 Euro Minijob) monatlich verfügen, ohne den Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen. Im Kontrast dazu liegt die Grundsicherung 2014 bei 391 Euro zuzüglich Miete, Heizung und Nebenkosten. Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur dann möglich, wenn der Betroffene vom Sozialamt bescheinigt bekommt, dass sein Einkommen dieser Grundsicherung gleich kommt, bzw. 391 Euro + 17,98 Euro Rundfunkbeitrag (= 408,98 Euro) monatlich nicht übersteigt. Daraus folgt, dass Bezieher von Sozialleistungen gegenüber BAföG-Empfängern deutlich schlechter gestellt werden. Dies ist nicht nur darin begründet, dass sie durch zahlreichere Behördengänge aufwändiger ihre Befreiung nachweisen müssen, sondern auch darin begründet, dass BAföG-Empfänger trotz eines deutlich höheren Einkommens vom Rundfunkbeitrag befreit sind.

1.5.   Ungleichbehandlung gegenüber Obdachlosen
In Deutschland gibt es ca. 300.000 Menschen ohne Wohnung (vgl. Statistiken unter http://www.bagw.de/de/themen/zahl_der_wohnungslosen/index.html, abgerufen am 24.11.2014, s. Ausdruck Anlage 10 – bzw. http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/zahl-der-wohnungslosen-ist-in-deutschland-drastisch-gestiegen-a-914380.html, abgerufen am 24.11.2014, S. Anlage 11). Logischerweise basieren diese Daten auf Schätzungen. Diese Menschen werden durch den Rundfunkbeitrag nicht erfasst – obwohl eine immer größer werdende Anzahl über Internetzugang via Laptop oder Handy verfügt (vgl. „Medienkonvergenz“ sowie den als Anlage 12 ausgedruckten Artikel der evangelischen Kirche: http://aktuell.evangelisch.de/artikel/74349/mit-laptop-unter-der-bruecke, abgerufen am 24.11.2014). Natürlich ist es eine Schande, dass es Obdachlose in einem so modernen Land wie Deutschland gibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch diese Obdachlosen durch die heutige mediale Nutzung zu Konsumenten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden – ohne aber einen Beitrag dazu leisten zu müssen. Dies ist ausschließlich der Tatsache geschuldet, dass der Rundfunkbeitrag von einer Kopplung an eine Wohnung ausgeht und nicht von einer Kopplung an ein Empfangsgerät, wie bis Ende 2012.

2.   Der Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Am 22.08.2012 urteilte das Bundesverfassungsgericht: „Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 199/11 vom 22.8.2012). Diese Entscheidung basierte auf sachlichen und konkreten Gründen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag knüpft das Innehaben einer Wohnung, nicht jedoch das – wie es bis Ende 2012 durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehen war – Bereithalten von entsprechenden Empfangsgeräten, an die Abgabenpflicht. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe an. Da der Beitrag gemäß RBStV auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig. Ein vermeintlicher Vorteil von Rundfunk kann nur bei Nutzung des Rundfunks entstehen, nicht deshalb weil Rundfunk da ist. Dafür benötigt man aber entsprechende Empfangsgeräte. Eine Wohnung oder eine Betriebsstätte empfangen keinen Rundfunk, der Sondervorteil kann nicht per se entstehen (vgl. http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/7-2013/beitrag.html, S. 64f, abgerufen am 18.11.2014, Ausdruck s. Anlage 13). Der Richter Dr. Thomas Exner und der Rechtsanwalt Dennis Seifarth kommen in ihrem Aufsatz „Der neue Rundfunkbeitrag – Eine verfassungswidrige Reform“ zu einer ähnlich lautenden Auffassung:
„[...] Ohne Blick auf das Vorhandensein von Empfangsvorrichtungen hat fortan jeder, der Inhaber einer Wohnung ist, Rundfunkabgaben zu zahlen. Von einer Vorzugslast kann nach diesem Systemwechsel daher keine Rede mehr sein. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft zur Begründung der Abgabenpflicht wird weder eine zu vergütende tatsächliche Nutzung vorausgesetzt noch auf die Abschöpfung eines besonderen, individuellen bzw. individualisierbaren Vorteils in Form der Einrichtung und Unterhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgezielt. [...]“(vgl. NVwZ 24/2013 15.12.2013, 1569).

Subsummierend kann gefolgert werden, dass der Rundfunkbeitrag einer Steuer gleichkommt (vgl. auch §3 AO), für die die Bundesländer gemäß Artikel 105 GG keine hinreichende Kompetenz haben bzw. hatten. Der RBStV kam folglich nicht unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen zustande und ist somit als verfassungswidrig anzusehen. Die Tatsache, dass der Beitragsservice offenbar selbst nicht zwischen einer Gebühr und einem Beitrag unterscheiden kann (siehe „Gebühren-/Beitragsbescheid“ vom DATUM in der Anlage), zeigt nunmehr deutlich die falsche Definition der Abgabe als Beitrag.
3.   Gegen das Gewissen: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kommt seinen Aufgaben im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) nicht nach
Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es, „[…] in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.“ (vgl. §11 RStV). Dabei hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk „entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale“ zu handeln (gemäß §14 des RStV). Laut Rundfunkstaatsvertrag gehören die Branchen Kultur und Unterhaltung auch zu diesen Aufgaben. Seit 1990 hat sich der Rundfunkbeitrag von 9,71 Euro (Gesamtsumme für Hörfunk und Fernsehen) auf heute 17,98 Euro (Wohnungsabgabe) um 85% erhöht, also annähernd verdoppelt. Die Inflation lag im gleichen Zeitraum in Deutschland bei insgesamt ca. 47% (vgl. http://de.statista.com/statistik/daten/studie/4917/umfrage/inflationsrate-in-deutschland-seit-1948, abgerufen am 24.11.2014, Ausdruck s. Anlage 14). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk gibt jährlich immense Summen für Sportveranstaltungen oder Unterhaltungssendungen mit hochkarätiger Besetzung aus (Herr Jauch sei hier als ein Beispiel genannt). Problematisch erscheint vor diesem Hintergrund zudem die fehlende Transparenz gegenüber den Beitragspflichtigen. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die eingenommenen Gelder an welcher Stelle für welche Formate ausgegeben werden (vgl. dazu auch http://www.abendblatt.de/kultur-live/article113650568/Oeffentlich-rechtliche-Geheimniskraemerei.html, abgerufen am 24.11.2014, Ausdruck s. Anlage 15). Der Beklagte dehnt sein Programmangebot und die damit einhergehende „Infrastruktur“ weit über den gesetzlichen Auftrag einer Grundversorgung hin aus – insbesondere in den Bereichen Unterhaltung und Sport. Dies sah auch Frau Ingrid Brand-Hückstedt (Abgeordnete der FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag) im Rahmen der 67. Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Landtags bereits am 16. Dezember 2011 ähnlich:
„Natürlich fragen sich die Menschen zu Recht, wo ein Mehrwert für die Zahlung der Gebühren in Höhe von 17,98 € im Monat liegt. Sie fragen sich, warum sich die Öffentlich-Rechtlichen dem angeblich schlechteren Qualitätsniveau der privaten Sender anpassen und nicht umgekehrt. Und sie fragen sich, was die Öffentlich-Rechtlichen eigentlich mit 7,5 Milliarden € jährlich machen. (Beifall bei der FDP) 100 Millionen € der ARD für die Bundesliga, die Champions League für 50 Millionen €, angeblich 10,5 Millionen € pro Jahr für Günther Jauch. – Na klar, da kommt man schnell auf Milliardensummen. Aber sind das Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks? Nein!“ (vgl. Plenarprotokoll 17/67 17. Wahlperiode 11-12-16, S. 5852f des Schleswig-Holsteinischen Landtags, Ausdruck s. Anlage 16)



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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#1: 25. November 2014, 18:05
Zitat
Durch den RBStV werde ich als Inhaber einer Wohnung zwangsweise zur Finanzierung dieses Systems herangezogen. Dies kann ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren. Der Zwang, für diese Art von „Sparsamkeit“ und „Haushaltung“ einen „Beitrag“ leisten zu müssen, verletzt mich in meiner Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 GG.
Hinzu kommt die in letzter Zeit vermehrt auftretende parteiische Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Sender. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den Auftrag, „die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern [zu] fördern“ (vgl. §11 Absatz 1, RStV). Die Sender haben dabei zudem „die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.“ (vgl. §11 Absatz 2, RStV).
Im Rahmen der Berichterstattung über den andauernden Ukraine-Konflikt wurde die ARD von mehreren Seiten massiv für die einseitige und fragmentarische Berichterstattung gerügt, unter anderem vom „hauseigenen“ Programmbeirat (vgl. hierzu http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ruege-des-programmbeirats-berichtet-die-ard-zu-russlandkritisch/10722250.html, abgerufen am 24.11.2014, Ausdruck s. Anlage 17). Unlängst hat die ARD selbst „Fehler“ bei der am 20. Mai 2014 erfolgten Berichterstattung der „Tagesthemen“ zugegeben (vgl. u.a. https://www.youtube.com/watch?v=4S8SfvGU_-w, abgerufen am 24.11.2014). Als überzeugter Europäer und Verfechter des Friedens widerspricht es an dieser Stelle ebenfalls meinem Gewissen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bei einer solchen Berichterstattung durch Beiträge unterstützen zu müssen.

4.   Verstoß gegen die Normenklarheit
Die Definition einer Wohnung ist zu unbestimmt. Die tatsächliche Tragweite ist nicht direkt aus dem RBStV erkennbar. Dies verstößt gegen die Normenklarheit gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Zu dieser Einschätzung gelangte bereits im Oktober 2010 die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in ihrer Stellungnahme zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages:
„Obwohl seit April 2010 von den Datenschutzbeauftragten immer wieder angesprochen, ist noch immer keine Klarheit im Staatsvertrag geschaffen worden in der Frage, was eigentlich eine Wohnung i.S. des RBStV ist und wie die Inhaberschaft letztlich nachgewiesen werden soll. Der Staatsvertrag wählt hier in § 3 Absatz 1 Ziffer 1 subjektive Deutungsbegriffe wie ‚zum Wohnen und Schlafen geeignet‘, um eine Wohnung zu beschreiben. Es sind durchaus Orte denkbar, die wohl o. g. Geeignetheit aufweisen, aber im Allgemeinen nicht als Wohnung bezeichnet werden. Wie soll diese Geeignetheit festgestellt werden? Denkbar sind hier Hausbesuche oder Besichtigungen von Beitragsbeauftragten, die aber rechtlich unzulässig wären. Die Inhaberschaft einer Wohnung wird vermutet, wenn der Betreffende melderechtlich erfasst ist oder im Mietvertrag genannt wird, so § 2 Absatz 2 RBStV. Dass Mietverträge auch in nicht schriftlicher Form existieren oder von Personen abgeschlossen werden, die nur die Mietzahlung übernehmen, bleibt unberücksichtigt.“ (vgl. Ausdruck Anlage 18).

Laut RBStV definiert sich eine Wohnung als „[…] jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird […]“ (vgl. § 3 Absatz 1 RBStV). Daraus definiert sich, dass eine Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit ist, die a) zum Wohnen geeignet ist, oder b) zum Schlafen geeignet ist, oder c) zum Wohnen genutzt, oder d) zum Schlafen genutzt wird. Entwickelt man diese Definition weiter, so würde auch eine „Raumeinheit“ als Wohnung gelten, die zwar weder für Wohnen noch für Schlafen genutzt, aber dafür geeignet wäre. Demnach könnte die „Raumeinheit“ auch durchaus weder für Wohnen oder Schlafen geeignet sein, würde aber auch als Wohnung gelten, wenn sie für Wohnen oder Schlafen genutzt würde.

5.   Sonstiges / Gutachten
Die von mir obenstehend bereits ausführlich thematisierte Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird durch zahlreiche Gutachten und juristisch-wissenschaftliche Beiträge gestützt, so z.B. durch:

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), "Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin, vgl. dazu die Pressemitteilung des Handelsverband Deutschland von 2013:
www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachtenrundfunkbeitrag-verfassungswidrig.html, abgerufen am 25.11.2014, s. Anlage 19.

Degenhart, Christoph (Prof. Dr.), "Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", vgl. Aufsatz unter http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/7-2013/index.html, abgerufen am 25.11.2014, s. Anlage 13 (exemplarisch komplett vorliegend).

Geuer, Ermano (Ass. jur.), "Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen 'Rundfunkbeitrag'", Gutachten für Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V. (VZVNRW), 01/2013,
http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf, abgerufen am 25.11.2014.

Hilker, Heiko, "Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik - Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen", Gutachten für Die Linke, 01/2013, http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf, abgerufen am 25.11.2014.

Koblenzer, Thomas (Prof. Dr. jur.), "Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen", Gutachten/wissenschaftliche Arbeit, 03/2013, http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer, abgerufen am 25.11.2014.

Terschüren, Anna (Dr.), "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland – Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells", Doktorarbeit an der Technischen Universität Ilmenau, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, 09/2012 www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf, abgerufen am 25.11.2014.

Waldhoff, Christian (Prof. Dr.), "Die Steuerfinanzierung als rundfunk- und finanzverfassungsrechtlich adäquate Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", Gutachten im Auftrag des Landes Thüringen, 08/2010, siehe auch http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/rundfunksteuer-thueringen-bremstard-zdfreform/3565376.html, abgerufen am 25.11.2014.

Da der Umfang all dieser Gutachten die Anlage dieser Klage noch weiter überladen würde, verzichte ich darauf, sie als Ausdruck beizufügen. Sofern gewünscht, können die entsprechenden Quellen problemlos, z.B. in digitaler Form, nachgereicht werden.

Aufgrund der erheblichen rechtlichen Bedenken sind bereits mehrere Verfahren gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag anhängig, z.B.:
•   Popularklage von Ermano Geuer Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 8-VII-12, eingereicht Mai 2012.
•   Popularklage von Drogeriekette Rossmann Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Az.: Vf. 24-VII-12, eingereicht Januar 2013.
•   Klage eines Fuhrunternehmers Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 35/12, eingereicht November 2012.
•   Feststellungsklage gegen den Rundfunkbeitrag für Wohnungen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 4 A 5/13, eingereicht Januar 2013.

Zu Antrag 2:
Aufgrund der in meinen Widerspruchsschreiben sowie oben, begründeten Verfassungswidrigkeit des RBStV ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten seit dem 01.01.2013 kein wirksames Rundfunkbeitragsverhältnis entstanden, woraus sich eine Beitragsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten ergeben könnte.
Ich befürchte anhaltend quartalsweise Zahlungsaufforderungen, Beitragsbescheide, Gebühren-/Beitragsbescheide durch den Beklagten zu erhalten und mich jeweils erneut zur Wehr setzen zu müssen. So geschehen während meines ersten Widerspruchs (vom DATUM) gegen den ersten Beitragsbescheid (vom DATUM), als mir noch vor Ausstellung eines Widerspruchsbescheides durch den Beklagten schon der zweite Gebühren-/Beitragsbescheid (datiert auf den DATUM) zugesandt wurde.
Weiterhin befürchte ich anhaltende Berechnungen von Säumnisgebühren auf meinem Beitragskonto, das mittlerweile einen Stand von X Euro aufweist, trotz fristgerechter Widersprüche und der Beantragung auf Aussetzung der Vollziehung, auf welche in keiner Form eingegangen wurde. Aus der Besorgnis einer weiteren finanziellen Inanspruchnahme durch Gebühren und Säumniszuschläge begründet sich mein für den Feststellungsantrag erforderliches Feststellungsinteresse.

Zu Antrag 3:
Wenn die Beitragszahlung erst bußgeldbewehrt eingestellt werden muss, damit ein Beitragsbescheid ergeht, ist dies ein nichtiger Verwaltungsakt. Ein Beitragsbescheid muss ohne Aufforderung ausgestellt werden, oder es darf keine Konsequenzen haben, wenn man diese Art der Bescheid Anforderung anwenden muss. § 44 BVwVfG (2) 5. besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt wird, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. § 12 RBStV (1) 3. sagt aus, dass man ordnungswidrig handelt, wenn man den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet. Weiter heißt es in §12 RBStV (2): „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“

Zu den Säumnisgebühren:
Den von dem Beklagten erhobenen Säumniszuschlag akzeptiere ich nicht, da ich weder eine Versäumnis noch von Seiten des Beklagten eine ausreichend Begründung dafür erkennen kann. Auf den Gebührenbescheid vom DATUM habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, was vorher rechtlich nicht möglich war, da von dem Beklagten zuvor kein rechtskräftiger Bescheid zugesandt wurde. Bei einer freiwilligen Anmeldung hätte ich mich mit Leistung und Preis einverstanden erklärt, sodass die unbegründete Nicht-Zahlung als Säumnis hätte gewertet werden können. Bei der Nicht-Zahlung einer, ohnehin sehr umstrittenen, Abgabe nach bloßen Forderungsschreiben, welche dem „Säumigen“ nicht die Gelegenheit geben, Widerspruch einzulegen oder die Sache zu klären, kann von Säumnis nicht gesprochen werden. Eine Säumnis ist für mich daher nicht zu erkennen, bzw. wurde von dem Beklagten selbst herbeigeführt. Bei rechtzeitiger Zusendung eines Bescheides, wären Unklarheiten rechtzeitig, auch gerichtlich, erklärbar gewesen. Bei neuen Regeln und z.T. drastischer Kostenanhebung, sollte die Zustellung eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung selbstverständlich sein. An dieser Stelle möchte ich auf die vorgenannte Nichtigkeit des Verwaltungsaktes im Ganzen hinweisen.

Es gibt, neben den oben genannten sehr öffentlichkeitswirksamen Klagen, zahlreiche anhängige Klagen gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bei Verwaltungsgerichten in ganz Deutschland (vgl. beispielsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, AZ 1 K 1333/14.F(4) sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ 14 K 529/14 – beide Klagen wurden in Erwartung einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt). Sollte das Gericht in meiner Klage ähnliche Gründe finden, die für ein Ruhend stellen des Verfahrens sprechen, bitte ich darum, das Verfahren meiner Klage so lange zurückzustellen, bis analog begründete und in der Sache identische bereits anhängige Verfahren (wie die oben genannten) abgeschlossen sind, soweit sie sich auf die gleichen Begründungen beziehen.

Ich möchte als juristischer Laie darauf hinweisen, dass ich in meiner Klage versucht habe, allen Anforderungen formell und inhaltlich gerecht zu werden, um meine Klagebegründung vorzulegen. Ich baue darauf, dass es gem. § 86 Abs. 3 VwGO dem Gericht gestattet ist, Schriftsätze von juristischen Laien mit falsch oder ungeschickt formulierten Klageanträgen zu korrigieren.



Mit freundlichen Grüßen

Anlagen


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#2: 25. November 2014, 19:13
Sehr schöne Ausarbeitung einer Vielzahl von guten Argumenten.
Wie jetzt ein Richter sein Urteil begründet, indem er jedes dieser Argumente entkräftet, ist die Frage. Vielen Urteilen mangelt es daran.


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#3: 25. November 2014, 23:49
@MrTNo,
danke, dass Du Deine Klage hier veröffentlichst, sie kommt in meinen Klagen-Pool als Vorlage und Inspiration für eine eventuelle eigene Klage.
Auf die richterlichen Argumente im Urteil bin ich mal gespannt.

Klasse geschrieben, mal schauen, was bei rauskommt.

Grüße
KK


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#4: 09. Dezember 2014, 14:00
Hallo,

trotz der Klage erhielt ich nun einen Festsetzungsbescheid mit einigen Standardfloskeln (siehe Anlage). Ich werde natürlich gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch gemäß der Rechtsbehelfsbedingungen einlegen (das ist klar!). Frage ist, was ich da genau reinpacken soll...

  • Klage liegt bereits beim VG (+ Aktenzeichen)
  • Zahle nicht, solange dies entschieden wurde
  • ...

Was kann ich noch ergänzen? Ein interessanter Punkt ist dieser hier:
Zitat
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.

Wer kennt sich im Verwaltungsrecht aus und kann mir sagen, ob dies überhaupt möglich ist. Ich würde gerne so richtig wüten, um dem BS mal klar zu machen, dass dies (aus meiner Sicht) Amtsanmaßung ist. Soweit ich weiß, können ausschließlich Gerichte mit Urteil einen Titel festlegen. Ist das so? Kann ich ggf. sogar Strafanzeige stellen? Ich weiß, dass wir dieses Thema schon am runden Tisch in Essen besprochen haben. Gibt's da neue Erkenntnisse?


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#5: 09. Dezember 2014, 14:23
.... Soweit ich weiß, können ausschließlich Gerichte mit Urteil einen Titel festlegen. ...
Die jeweiligen LRA's sind Vollstreckungsbehörden. Daher dürfen diese sich (leider) dieses Amt anmaßen.
ABER: das gilt nur für die LRA's, nicht für den BS !
Wenn also jemand diesbezüglich und ausschließlich Post vom BS erhalten hat, dürfte m.M.n. kein Titel existieren.
Anders dürfte es aussehen, wenn z.B. ein Widerspruchbescheid v.d. LRA gekommen ist....


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#6: 09. Dezember 2014, 14:31
Der Brief kommt vom WDR in Köln, auch wenn auf der rechten Seite auch der BS genannt wird. Mir ist nicht ersichtlich, wer jetzt genau Geld haben will. "Maschinell unterzeichnet" wurde er vom WDR. Wie sieht es eigentlich aus bzgl.  der Klage: Ich habe ja bereits Klage eingereicht. Schützt diese mich vor der Vollstreckung, oder muss ich nun in absehbarer Zeit mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen (Kontosperrung, Schufa-Sperre etc.). Wie ist nun genau zu handeln? Auch die Suchfunktion hilft mir gerade nicht weiter, da ich zu einem Festsetzungsbescheid bei bestehender Klage nichts finde...

Edit: Was ich bis jetzt herausgefunden habe, vielleicht hilfreich:
Zitat
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Tut das mein Schreiben? Dort steht sowohl der WDR als auch der BS, was aber zwei unterschiedliche paar Schuhe sind. Zudem ist der Bescheid nicht einmal unterschrieben. Es gibt also keinen klaren Ansprechpartner?!


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#7: 09. Dezember 2014, 15:38
Ich kann mich täuschen, aber ich glaube, jetzt ist deutlich geworden, was es bedeutet: BS will nur mal wieder noch mehr Angst machen. Da ja schon die Klage bei Gericht ist, dürfte ein OVG unverichteter Dinge abziehen, wenn ihm die Gerichtsakten vorgelegt werden. Die Rechtslage hat sich nicht geändert, nur der Text in deren Schreiben wird, hmm, sagen wir mal "deutlicher". Da nun immer öfters in deren Schreiben darauf hingewiesen wird, dass das ein vollstreckbarer Titel ist, ohne das etwas geschieht, wird wohl auch zukünftig nicht viel mehr passieren. Druck erzeugt Gegendruck, die merken dass freiwillig nicht mehr jeder die Kohle rausrückt, also wird mit dem Säbel gerasselt. Aber nicht vergessen: alles geschieht für die Pressefreiheit, um die wir auf der ganzen Welt beneidet werden. :o


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#8: 09. Dezember 2014, 16:51
trotz der Klage erhielt ich nun einen Festsetzungsbescheid mit einigen Standardfloskeln (siehe Anlage). Ich werde natürlich gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch gemäß der Rechtsbehelfsbedingungen einlegen (das ist klar!). Frage ist, was ich da genau reinpacken soll...

Ich würde selbstverständlich Widerspruch einlegen, und die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das laufende Verfahren beantragen.

Du hast Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid für ein Paar Monate. Grundsätzlich dürfen sie Dir jeden Monat einen Bescheid schicken, und Du sollst jeden Monat einen Widerpruch einlegen und eventuell Klage erheben.




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Schreiben vom Gericht: Wie reagieren
#9: 17. Dezember 2014, 16:33
Hallo ihr Lieben,

Person A hat Ende November Klage eingereicht gegen den WDR. Folgendes waren die Anträge:

1.   die Aufhebung des Beitragsbescheids vom X sowie des Gebühren-/Beitragsbescheids vom X in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom X.
2.   festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet.
3.   die Vollziehung der Bescheide auszusetzen.
4.   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nun hat das Gericht folgendes Schreiben A zugesendet, mit dem A aber - muss A ehrlich zugeben - nur schwer klarkommt. Wer kann A das mal auf normales Deutsch übersetzen? Was muss A tun?


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#10: 18. Dezember 2014, 15:07
Ich fasse zusammen: Widerspruch einlegen mit Verweis auf meine anhängige Klage mit Aktenzeichen sollte ausreichend sein?

In Sache meiner Klage gibt es auch was Neues zu berichten, was - glaube ich - mit meinem Eilantrag auf Vollziehungsaussetzung zu tun hat: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12379.0.html

Ich habe von einem "Urteil" (?) gelesen, wonach der BS / ÖR zur Zahlung der Eilantragsgebühren verdonnert wurde, weil der Kläger nicht absehen konnte, dass ihm gegenüber keine Vollstreckung stattfinden wird. In meinem Widerspruchsbescheid sind sie gar nicht auf die Aussetzung der Vollstreckung eingegangen, obwohl ich dies mit meinen Widersprüchen gefordert hatte. Sollte ich aus beiden Schreiben (Festsetzungsbescheid und Mitteilung des Gerichts) vielleicht einen "Hammer" machen, um dem BS einen "reinzuwürgen"? Geht da was?


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#11: 18. Dezember 2014, 17:57
Da wurde doch schon in der Klage: "3.  die Vollziehung der Bescheide auszusetzen." Antrag gestellt. Wozu also noch nen Eilantrag?


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#12: 18. Dezember 2014, 19:15
Da wurde doch schon in der Klage: "3.  die Vollziehung der Bescheide auszusetzen." Antrag gestellt. Wozu also noch nen Eilantrag?

Das solltest Du aber besser wissen, sieh mal hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12318.msg83074.html#msg83074

(Und eventuell den Zusammenhang in den Beiträgen vorher)

Der Antrag

Zitat
3.   die Vollziehung der Bescheide auszusetzen.

machte die Sache komplizierter und teurer. Er wurde als Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden.
Die Rundfunkanstalt setzte wie üblich die Vollziehung aus, so dass der Antrag nicht nötig war, alles komplizierter und teurer machte. Was ist zu tun? Das schreibt doch das Gericht! Entweder:

(1) Das Aussetzungsverfahren gemäß §80 Abs. 5 VwGO in der Hauptsache für erledigt erklären

oder

(2) Den Antrag "3.  die Vollziehung der Bescheide auszusetzen" zurückziehen.

oder

(3) Nichts tun und warten, dass der Antrag abgelehnt wird.

Eine Alternative ist teurer, weiß ich nicht welche. Einfach sich bemühen, was das nette Gericht schreibt, zu lesen.

Das ist natürlich nur meine Meinung darüber, was ich da lese. Ich kann aber nicht richtig lesen und schreiben.



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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#13: 18. Dezember 2014, 19:49
Sehr schöne Ausarbeitung einer Vielzahl von guten Argumenten.
Wie jetzt ein Richter sein Urteil begründet, indem er jedes dieser Argumente entkräftet, ist die Frage. Vielen Urteilen mangelt es daran.
Finde ich auch. Vielen Dank für´s einstellen.


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Re: Klage am VG Gelsenkirchen
#14: 19. Dezember 2014, 17:01
Ich habe von einem "Urteil" (?) gelesen, wonach der BS / ÖR zur Zahlung der Eilantragsgebühren verdonnert wurde, weil der Kläger nicht absehen konnte, dass ihm gegenüber keine Vollstreckung stattfinden wird. In meinem Widerspruchsbescheid sind sie gar nicht auf die Aussetzung der Vollstreckung eingegangen, obwohl ich dies mit meinen Widersprüchen gefordert hatte. Sollte ich aus beiden Schreiben (Festsetzungsbescheid und Mitteilung des Gerichts) vielleicht einen "Hammer" machen, um dem BS einen "reinzuwürgen"? Geht da was?

Kann mir hier jemand weiterhelfen?


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