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  • Termine, Verhandlungen Verwaltungsgericht Köln: 16. Oktober 2014

Autor Thema: Termine, Verhandlungen Verwaltungsgericht Köln  (Gelesen 17028 mal)

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Termine, Verhandlungen Verwaltungsgericht Köln
Autor: 05. Oktober 2014, 20:41
Verhandlungen zum Rundfunkbeitrag, 16.10.14

www.vg-koeln.nrw.de/presse/Terminvorschau/1410_01.pdf


Verwaltungsgericht Köln
 
Anschrift:
Appellhofplatz
50667 Köln (Eingang Burgmauer)


16.10.2014 - 10.00 Uhr - Az.: 6 K 5839/13

S. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Er macht geltend, die allein an das Innehaben einer Wohnung

16.10.2014 - 10.30 Uhr - Az.: 6 K 5908/13

M. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Er macht geltend, die allein an das Innehaben einer Wohnung
geknüpfte Beitragserhebung stelle in Wahrheit eine Steuer dar. Außerdem verstoße der
neue Rundfunkbeitrag gegen verschiedene Grundrechte.

16.10.2014 - 11.00 Uhr - Az.: 6 K 6618/13

C. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Er macht geltend, die allein an das Innehaben einer Wohnung
geknüpfte Beitragserhebung stelle in Wahrheit eine Steuer dar. Außerdem verstoße der
neue Rundfunkbeitrag gegen verschiedene Grundrechte.
 
16.10.2014 - 11.30 Uhr - Az.: 6 K 27/14

Dr. W. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Sie macht geltend, die allein an das Innehaben einer Wohnung
geknüpfte Beitragserhebung stelle in Wahrheit eine Steuer dar. Außerdem verstoße der
neue Rundfunkbeitrag gegen verschiedene Grundrechte.

16.10.2014 - 12.00 Uhr - Az.: 6 K 7503/13

P. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Er macht geltend,die allein an das Innehaben einer Wohnung
geknüpfte Beitragserhebung stelle in Wahrheit eine Steuer dar. Außerdem verstoße der
neue Rundfunkbeitrag gegen verschiedene Grundrechte


16.10.2014 - 12.30 Uhr - Az.: 6 K 7041/13

K. ./. Westdeutschen Rundfunk Köln

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des ab 2013 erhobenen
Rundfunkbeitrages. Er macht geltend, die allein an das Innehaben einer Wohnung
geknüpfte Beitragserhebung stelle in Wahrheit eine Steuer dar. Außerdem verstoße der
neue Rundfunkbeitrag gegen verschiedene Grundrechte


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Oktober 2014, 21:06 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Hallo an alle Mitstreiter,

bitte im Terminkalender nachsehen, ob ihr nicht auch teilnehmen könnt.

Einige Mitstreiter haben sich schon hier gemeldet:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11413.msg77966/topicseen.html#msg77966

Weitere Mitstreiter sollten sich  vielleicht besser hier im Kalender eintragen.

Na dann, bis Donnerstag. ;)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Versuch eines Live-Tickers aus Köln
#2: 16. Oktober 2014, 10:11
Die erste Verhandlung wird erst um 10.30 Uhr beginnen.
Momentan sind wir zu viert.
Leider ist der Empfang sehr schlecht, mal sehen ;)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

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Ausser Karlsruhe sind noch Almdudler und Gelddruckmaschine sowie ich selber anwesend. Von Klägern und Beklagten oder der Gerichtsbarkeit nichts zu sehen bisher.


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g
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Die unglaubliche Karlsruhe ist schon lange vor uns hier gewesen..
Good luck for all.
 :angel:


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Team Frankfurt drückt die Daumen :)


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Termin 10.30h: Der Kläger klagt wegen sozialer Befreiung, ist aber in der falschen Kammer gelandet, dieses Gericht ist nicht zuständig. Hier werden Klagen gegen den Rundfunkbeitrag verhandelt, der Kläger klagte, ohne einen Beitragsbescheid oder Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Das Verfahren wird eingestellt, von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen (nach §21 Abs 1 Satz 3). Auch die Gegenseite macht keine Kosten geltend. Der Kläger muss erst die Bescheide vom BS abwarten, danach kann er seine Argumente in der richtigen Kammer vorbringen.


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Termin 11.00h: Der Kläger beklagt die Unrechtmäßigkeit des RBStVs, hat nur Radio und will keine Fernsehgebühr bezahlen. Er hat jedoch auch keinen Beitragsbescheid abgewartet. Er war nicht anwesend, die Klage wird abgewiesen.


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Termin 11.30h: Ein Rentner zahlt Radio seit 50 Jahren und sieht die Verdreifachung des Beitrags als Ausbeutung und kann es nicht akzeptieren. Es sei sozial unausgewogen für Rentner und finanziell schwächer gestellte. Er hat ohne Widerspruchsbescheid geklagt und soll diesen laut Richter erst mal abwarten.  Der Kläger regte sich auf und schimpfte über die ungerechte Beitragserhebung. Als er wütend den Saal verlassen wollte, bat der Richter ihn eindringlich, zu bleiben. Der Kläger wird an der Klage festhalten und beantragte festzustellen, dass die RF-Beitragspflicht rechtswidrig ist.


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Termin 12.00h: Der Kläger beruft sich auf die Gutachten von Degenhard und Kirchhof, es müsse eine Widerlegbarkeit der Empfangsmöglichkeit vorhanden sein. Der Richter verteidigte den Beitrag, dass die bloße Möglichkeit des Empfang reiche. Der Kläger sagte, dass die dadurch betroffenen nicht wenige sind. Der Richter sagte, 10% seien erforderlich, er kenne die Gutachten und sagte, damit müssen sich höhere Gerichte beschäftigen und lässt Berufung zu. Die Kammer befürwortet die Entscheidung der höheren Gerichte. Klage abgewiesen.


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Termin 12.00h: Der Kläger beruft sich auf die Gutachten von Degenhard und Kirchhof, es müsse eine Widerlegbarkeit der Empfangsmöglichkeit vorhanden sein. Der Richter verteidigte den Beitrag, dass die bloße Möglichkeit des Empfang reiche. Der Kläger sagte, dass die dadurch betroffenen nicht wenige sind. Der Richter sagte, 10% seien erforderlich, er kenne die Gutachten und sagte, damit müssen sich höhere Gerichte beschäftigen und liess Berufung zu. Die Kammer befürwortet die Entscheidung der höheren Gerichte. Klage abgewiesen.

Die 10% sind der Knackpunkt, wenn wir die nachweisen (und ich bin mir sicher es sind wesentlich mehr) muss es eine Widerlegbarkeit der Empfangsmöglichkeit geben (Internet darf nicht mit ÖRR Empfang gleichgesetzt werden, das Internet muss auch in Deutschland frei bleiben von kostenpflichtigen Seiten, die man gar nicht aufruft->Zugang wie bei allen kostenpflichtigen Seiten per Benutzername/Passwort). Freier ungehinderter ÖRR Zugang (wie er vom Gesetz verlangt wird) ist wie gehabt durch Fernsehgeräte und Radios gewährleistet.


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

M
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es müsse eine Widerlegbarkeit der Empfangsmöglichkeit vorhanden sein.

Eine Widerlegbarkeit der Nutzung sollte es geben.

Die Möglichkeit ist immer da: man kann immer ein Gerät kaufen, oder stehlen, wenn man kein Geld hat.
Auch durch Zahnfüllungen aus Metall könnte man Rundfunk empfangen.



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es müsse eine Widerlegbarkeit der Empfangsmöglichkeit vorhanden sein.

Eine Widerlegbarkeit der Nutzung sollte es geben.

Die Möglichkeit ist immer da: man kann immer ein Gerät kaufen, oder stehlen, wenn man kein Geld hat.
Auch durch Zahnfüllungen aus Metall könnte man Rundfunk empfangen.

Wenn man keins gestohlen/gekauft hat und nur Kunststofffüllungen, dann ist die Widerlegbarkeit der Nutzung gegeben (falls dies bei mindestens 10% der Haushalte zutrifft)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
(falls dies bei mindestens 10% der Haushalte zutrifft)
Lasst Euch nicht zu sehr auf das 10%-Argument ein.
Das ist eine *SCHUTZBEHAUPTUNG* des Gesetzgebers (und der Nutznießer), das aber diverser Grundlagen entbehrt. Dazu mal zum Thema "Typisierung" und "Pauschalierung" das Gutachten bzw. den Aufsatz von Degenhart studieren - und die Suchfunktion des Forums bemühen.
Die 10%-Regel gehört nicht mit "Prozenten" gegenargumtiert, sondern grundsätzlich und formal (es wird sich in diesem Zusammenhang i.Ü. auf ein Urteil bzgl. Anschlussgebühren für Grundstücke bezogen - auch das in mehrfacher Weise nicht vergleichbar mit dem sog. "Rundfunkbeitrag")


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www.rundfunk-frei.de

G
  • Beiträge: 24
Zitat
Lasst Euch nicht zu sehr auf das 10%-Argument ein.
Das ist eine *SCHUTZBEHAUPTUNG* des Gesetzgebers (und der Nutznießer), das aber diverser Grundlagen entbehrt. Dazu mal zum Thema "Typisierung" und "Pauschalierung" das Gutachten bzw. den Aufsatz von Degenhart studieren - und die Suchfunktion des Forums bemühen.
Die 10%-Regel gehört nicht mit "Prozenten" gegenargumtiert, sondern grundsätzlich und formal (es wird sich in diesem Zusammenhang i.Ü. auf ein Urteil bzgl. Anschlussgebühren für Grundstücke bezogen - auch das in mehrfacher Weise nicht vergleichbar mit dem sog. "Rundfunkbeitrag")
Das haben die Richter am VW Köln heute anders gesehen, denn das wurde bereits in den Schriftsätzen erörtert. Anbei der entsprechende Auszug:

Zitat
4   Typisierung

Professor Dr. Christoph Degenhardt behandelt in seinem bereits benannten Gutachten die Rechtmäßigkeit der Typisierung und kommt zu dem Schluss, dass das Typisierungsraster zum neuen Rundfunkbeitrag rechtswidrig und zu grob ist. Er legt dar, dass die typischen Typisierungsvorgänge in der Regel auf das Steuer-und Abgabenrecht sowie die zu lösenden Aufgaben des Staates im Gebiet des Sozialrechts beschränkt seien. Keineswegs geht es darum, das "ob" einer Last zu definieren sondern allenfalls das "wie". Kommt es zu einer Steuerpflicht dem Gesetz nach, wird nicht das "ob" typisiert sondern die Ausgestaltung der Steuerpflicht, sobald das "ob" eingetreten ist, also das "wie". Auch bei der von dem Beklagten vorgetragenen 10%-Regelung zur Typisierung legt Professor Dr. Christoph Degenhardt dar, dass es sich bei der entsprechenden Entscheidung des BVerwG, die auch im Schriftsatz des WDR  vom 13.12.2013 erwähnt worden ist, um die konkrete Ausgestaltung von Gebührenmaßstäben bei der Versorgung mit Wasser ging. Konkret ging es um das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr bei etwa 500 betroffenen Wohnungen. Es war unstrittig, dass die Wohnungen mit Wasser versorgt worden sind. Es ging lediglich um die Gestaltung des "wie" nachdem das "ob" eingetreten war. Keineswegs bedeutet diese Entscheidung also, dass auch das "ob" mit diesem Raster belegt werden darf. Auch die vom WDR genannte Formulierung "verschwindend geringe Zahl von Wohnungen" und der diesbezügliche Verweis auf 1-2% der Wohnungen, in denen keine Teilnahme am ÖR stattfinden soll, ist nicht einmal tatsächlich abgesichert. Professor Dr. Christoph Degenhardt verweist auf Seite 17 des bereits benannten Gutachtens auf ein Dokument, wonach 97% aller Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen. Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts waren 2013 95,1% sämtlicher Haushalte der Bundesrepublik mit einem Fernseher ausgestattet (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html).
Daraus folgt, dass immerhin 4,9% der Haushalte nicht über einen Fernseher verfügen. In Zahlen ausgedrückt: Rund 2.000.000 Haushalte verfügen nicht über einen Fernseher. P.a. bedeutet dies, dass die Anstalten also weit über
400.000.000€ p.a.

von Nichtnutzern dieses Systems einkassieren wollen, wenn man als Grundlage den kompletten Rundfunkbeitrag von 17,98€ zur Berechnung heranzieht. In dieser vereinfachten Form der Berechnung ist die Ausstattung der Haushalte mit Radios nicht berücksichtigt und entsprechend nicht gegengerechnet worden. Das kann auch nicht die Aufgabe des Klägers sein. Wenn allerdings nicht einmal wirklich gesichert ist, wie viele Haushalte am ÖR teilnehmen, dann kann auch diesbezüglich das Raster der Typisierung im Rahmen der Vorarbeit zur Neugestaltung des Rundfunkbeitrags nicht sorgfältig genug gewählt worden sein und ist als erheblich zu grob zu bezeichnen.
Fazit zu 4: Das Typisierungsraster ist viel zu grob und damit rechtswidrig.


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