Hallo.
Ich stelle mir gerade einen recht ähnlichen fiktiven Fall vor:
Eine völlig fiktive Person F, die noch nie im Leben GEZ-Gebühren bezahlt hat (und das auch niemals vor hat), wäre irgendwann
2014 vom BS rückwirkend zum 1.1.2013 zwangsangemeldet worden, und hätte anschließend
vor etwa 7 Monaten einen Beitragsbescheid erhalten, dem sie
fristgerecht nachweislich per Fax und Einschreiben mit Rückschein wegen Verstöße gegen die Grundrechte
widersprochen hätte, und außerdem hätte sie mit dem gleichen Schreiben die
Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO
beantragt.
Kurz darauf wäre bei der fiktiven Person F das hier bereits bekannte rein informative aber rechtlich irrelevante Schreiben "Vielen Dank für Ihre Nachricht" ohne Rechtsmittelbelehrung (die Eingangsbestätigung für ihren Widerspruch) angekommen, aber
kein rechtsgültiger Widerspruchsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Und mal angenommen, die fiktive Person F hätte jetzt so eine ähnliche Mahnung bekommen:
Dieses Schreiben enthält m.E. entscheidende rechtliche Fehler, was mich wundert (aber irgendwie mittlerweile auch nicht mehr), da der BS und die örR doch eigene Anwälte und eine eigene Rechtsabteilung haben:
Es werden die Beträge eines Beitragbescheids angemahnt, dem nachweislich incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fristgerecht widersprochen wurde, und auf den Person F bisher noch keinen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid erhalten hat.
Es wird sogar damit gedroht, die Vollstreckung der nicht gezahlten Beiträge nach fruchtlosem Ablauf der Frist bei der für Person F zuständigen Vollstrckungsbehörde (Stadtkasse) zu beantragen.Angenommen, die erdachte Person F würde das Schreiben als rechtlich irrelevant betrachten, nicht beantworten, und erstmal einfach nur abheften, falls der Richter vorm VG sich bei einer Klage gegen einen eventuellen Widerspruchsbescheid für den Schriftverkehr interessiert.
Mal angenommen, die Person F hätte sich informiert, und herausgefunden, dass der BS tatsächlich in vielen Fällen trotz fehlender rechtlicher Grundlage die Vollstreckung einleitet. Der BS nutzt anscheinend die Schwachstelle der "Nicht Überprüfung" hemmungslos aus, um an Geld zu kommen. Viele Ahnungslose knicken da naturlich ein.
Also rechnet Person F damit, dass nach verstreichen der Frist eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Stadtkasse kommt(So ähnlich wie dieser der in diesem Beitrag genannt wurde).
Person hat vor, wenn so ein Brief von der Stadtkasse kommt, sich bei Erhalt so eines Briefes bzw. der Kopie des Vollstreckungsersuchens die Vollstreckungsstelle darüber mit Nachweisen drüber zu informieren, dass wichtige Verwaltungsakte fehlen (s.o.) und die Vollstreckung nichtig ist. Die prüfen dann erst wahrscheinlich nach, ob das Ersuchen rechtmäßig ist, und stellen mit zienlicher Wahrscheinlichkeit die Unrechtmäßigkeit fest.
Eine Formulierung einer solchen Antwort der fiktiven Person F auf die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" der Stadtkasse könnte wahrscheinlich so ähnlich wie
dieses Schreiben lauten:
An
Stadtkasse
[Adresse]
Betr.: Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx
Sehr geehrten Damen und Herren,
bei dem von Ihnen erwähnten Schreiben des Beitragsservice am mich mit dem Datum vom ... handelt es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Über meinen laufenden Widerspruch vom xx.xx.xxxx (Anlage 1) gegen den Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx (Anlage 2) ist seitens des Beitragsservice noch nicht entschieden worden.
Eine Vollstreckung ist daher nicht rechtens.
Seit letztem Jahr ist der Beitragsservice widerrechtlich dazu übergegangen, keine Beitragsbescheide bzw. Widerspruchsbescheide mehr zu verschicken. Dies soll verhindern, dass die den Schuldnern rechtlich vorhandenen Möglichkeiten des Widerspruchs bzw. der Klage genutzt werden können und soll bewirken, dass vermeintliche Beitragsrückstände direkt zur Vollstreckung durchgegeben werden können.
Dem vermeintlichen Beitragsschuldner bleibt dann nur die Möglichkeit des Eilantrags auf Aussetzung des Vollzugs, das unnötige Kosten - oft zu seinen eigenen Lasten - verursacht.
Der Beitragsservice macht sich dabei zunutze, dass die Vollstreckungsstellen die Forderungen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. So werden auch ungerechtfertigte Forderungen von auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts unwissenden Personen eingetrieben.
Dies geschieht aufgrund des automatisierten Massenbriefverkehrs des Beitragsservice wahrscheinlich bundesweit in mutwillig betrügerischer Absicht.
Bitte überprüfen Sie diesen Vorgang noch einmal genau.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1: Widerspruch
Anlage 2: Beitragsbescheid
Das waren die fiktiven Fakten, und jetzt kommt die Frage die die Person F schon jetzt beschäftigt, da sie wenn's soweit ist evtl. nur wenig Zeit dafür hat:Person F hält sich hin und wieder in der nächsten Zeit aus verschiedenen Gründen für jeweils 2 bis 6 Wochen im Ausland auf. Wenn am Anfang eines solchen Auslandsaufenthaltes so eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der Stadtkasse kommt mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen, könnte Person F ja nicht in der Frist reagieren, ggf. maximal erst 7 Wochen nach Einwurf des Schreibens in den Briefkasten (siehe
hier). Kommen da noch weitere Mahnungen, muss man eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" o.ä. beantragen, wie formuliert man das in dem "verspätet" abgeschickten Brief, und was ist dabei sonst zu beachten?
Frei