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Autor Thema: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung  (Gelesen 102322 mal)

g
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hi
so wie du dir das vorstellst und vielleicht auch wünschenswert wäre, ist das nicht möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sammelklage#Deutschland


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[...] Aber vielleicht hat der Ein- oder Andere ja Lust sich an einer Sammelklage zu beteiligen. Dem Anschein nach, hat sich mein Kontakt schon seit langem Gedanken über die Beitragspflicht gemacht und mir einige Angriffspunkte mitgeteilt, was die generelle Beitragspflicht angeht...
In diesem Fall wäre aber eine Sammelklage die beste Lösung. Anfragen diesbezüglich nehme ich gerne entgegen! =) Aktuell 4/20 potentielle Teilnehmer!!
so wie du dir das vorstellst und vielleicht auch wünschenswert wäre, ist das nicht möglich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sammelklage#Deutschland

...gemeint sein könnte ggf. die sog. "Klagehäufung"
http://de.wikipedia.org/wiki/Klagenh%C3%A4ufung


Weiteres hierzu bitte allenfalls in gesondertem Thread.
Hier bitte explizit beim Thema bleiben, das da lautet
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
Danke :police: ;)


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C

Conchilli

Zitat
Ich denke jetzt, dass es sinnvoll wäre gegen den Bescheid einen Widerspruch bzgl. Formfehlern einzulegen. Das Urteil des LG TÜ würde dieses bekräftigen. Hier könnten ja die wichtigsten Punkte genannt werden...

Sinnvoll wäre es den BS mit seinen nichtigen bzw. rechtwidrigen Bescheiden auflaufen zu lassen und gar nichts zu tun bis sich eine Behörde mit Vollstreckungsersuchen meldet. Wer Widerspruch erhebt erkennt die Zustellung des Bescheides an und genau das wollen die damit erreichen.

Die Bescheide sind nichts anderes als eine weitere Zahlungsaufforderung trotz Rechtsbehelfsbelehrung und stellen nach Lage der Dinge keinen Verwaltungsakt dar, weil nicht nacherwiesen zugestellt. Sie sollen fälschlicher Weise aber genau diesen Eindruck erwecken!

Wer also behauptet nie etwas zugestellt bekommen zu haben und die Konfrontation mit dem GV nicht scheut, der ist gut beraten erst gegen das Vollstreckungsersuchen Widerspruch einzulegen (siehe Urteil LG Tübingen).

WICHTIG HIERBEI:

Person XYZ sollte eigentlich NIE das Urteil des LG Tübingen erwähnen, weder beim BS noch beim GV oder einer anderen Vollstreckungsbehörde. Warum seinen Trumpf im Ärmel verpielen, wenns gar nicht notwendig ist? Es ist nicht die Aufgabe des Bürgers Institutionen über Urteile zu informieren, sondern die alleinige nicht bewiesene Zustellung des Bescheids macht das Vollstreckungsersuchen nicht zu einem Verwaltungsakt. Punkt aus fertig. http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29

Was passiert denn schon? Ein dummer GV macht sich strafbar, wenn er das nicht erkennt und trotzdem vollstrecken will und ein schlauer GV schickt es an den BS zurück. Jetzt weis der zwar BS, daß Person A dort wohnt, aber nun muß BS mit Zustellungsurkunde den Bescheid schicken.

Was ist jetzt der Vorteil? Wir haben den verleugneten Bescheid in unserem Gewahrsam und können diesen mit dem neuen Bescheid vergleichen. Person A geht jede Wette ein, daß die Ausfertigung dieselbe ist.

Der BS hält Person A weiter für dumm (nichtsahnend vom TÜ Urteil) und der Bescheid weist nachwievor Formfehler auf. Jetzt kann man gegen Formfehler vorgehen, weil der Bescheid wieder keinen Verwaltungsakt darstellt. Es fehlen die erforderlichen Merkmale (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29).

Entweder Widerspruch beim BS (ohne TÜ zu erwähnen) oder Feststellungsklage vor Gericht wegen Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit mit Verweis auf Urteil Tübingen. Ist natürlich abhängig vom Bundesland mit eigenen Verwaltungsvorschriften.

Letzteres hätte den Vorteil endlich Gewissheit zu haben ob die Bescheide nun nichtig sind oder nicht. Falls nichtig (und Person A ist sich ziemlich sicher, daß BS weis welche Anforderungen für einen Verwaltungsakt notwendig sind) kann man sofort Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Erpressung und in anderen Dingen wegen Nötigung einreichen. Person A denkt, die Liste liese sich noch um einige Tatbestände locker erweitern.

Die Frage die sich stellt ist, wer nun angezeigt wird? Vermutlich fehlt deshalb der Behördenleiter auf dem Stück Toilettenpapier oder wer ist für die Bescheide und das Versenden verantwortlich zu machen? ;)

So begeht man also in Deutschland "legalen" Rechtsbruch, um an das hart verdiente Geld des Bürgers zu gelangen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2014, 03:57 von Conchilli«

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Wer Widerspruch erhebt erkennt die Zustellung des Bescheides an [...]
Mancher schläft danach aber erst mal ruhiger, weil er nicht ständig auf der Hut sein muss bzgl. immer bedrohlicher Szenarien... ;)

Die Bescheide sind nichts anderes als eine weitere Zahlungsaufforderung trotz Rechtsbehelfsbelehrung und stellen nach Lage der Dinge keinen Verwaltungsakt dar, weil nicht nacherwiesen zugestellt.
Ob nachweisbare oder nicht nachweisbare Zustellung entscheidet meines Wissens nach prinzipiell erst mal nicht darüber, ob es einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht.
Es bleibt auch bei nicht nachweislicher Zustellung immer noch prinzipiell ein Verwaltungsakt - nur eben nicht nachweisbar ;)

Wer also behauptet nie etwas zugestellt bekommen zu haben und die Konfrontation mit dem GV nicht scheut, der ist gut beraten erst gegen das Vollstreckungsersuchen Widerspruch einzulegen (siehe Urteil LG Tübingen).
Wer nichts nachweislich zugestellt bekommen hat, braucht auch nichts zu "behaupten"... ;)

[...] sondern die alleinige nicht bewiesene Zustellung des Bescheids macht das Vollstreckungsersuchen nicht zu einem Verwaltungsakt. Punkt aus fertig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29
Nochmal:
Ob nachweisbare oder nicht nachweisbare Zustellung entscheidet meines Wissens nach prinzipiell erst mal nicht darüber, ob es einen Verwaltungsakt darstellt oder nicht.
Es bleibt auch bei nicht nachweislicher Zustellung immer noch prinzipiell ein Verwaltungsakt - nur eben nicht nachweisbar ;)

Was ist jetzt der Vorteil? Wir haben den verleugneten Bescheid in unserem Gewahrsam und können diesen mit dem neuen Bescheid vergleichen. Person A geht jede Wette ein, daß die Ausfertigung dieselbe ist.
Wer nichts nachweislich zugestellt bekommen hat, braucht auch nichts zu "verleugnen"... ;)
Die (augenscheinlich vorhandenen Formmängel) werden durch den "Vergleich" auch nicht offensichtlicher.
Sie sind es einfach.

Der BS hält Person A weiter für dumm (nichtsahnend vom TÜ Urteil) und der Bescheid weist nachwievor Formfehler auf. Jetzt kann man gegen Formfehler vorgehen, weil der Bescheid wieder keinen Verwaltungsakt darstellt. Es fehlen die erforderlichen Merkmale (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29).

Entweder Widerspruch beim BS (ohne TÜ zu erwähnen) oder Feststellungsklage vor Gericht wegen Nichtigkeit bzw. Rechtsunwirksamkeit mit Verweis auf Urteil Tübingen. Ist natürlich abhängig vom Bundesland mit eigenen Verwaltungsvorschriften.
...und das scheint nicht unwesentlich zu sein ;)
Und zum Thema Feststellungsklage: Das könnte (negative) Auswirkungen auf den zugrundegelegten (erhöhten) Streitwert und somit auf die (erhöhten) Gerichtskosten haben...
vgl. auch diesbezügliche Schlussfolgerungen aus dem Verfahren am VG Potsdam vom 19.08.2014 unter
http://klagen-gegen-rundfunkbeitrag.blogspot.de/2014/08/wahlzeit-bestandsaufnahme-ausfuhrliches.html

Letzteres hätte den Vorteil endlich Gewissheit zu haben ob die Bescheide nun nichtig sind oder nicht. Falls nichtig (und Person A ist sich ziemlich sicher, daß BS weis welche Anforderungen für einen Verwaltungsakt notwendig sind) kann man sofort Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs und Erpressung und in anderen Dingen wegen Nötigung einreichen. Person A denkt, die Liste liese sich noch um einige Tatbestände locker erweitern.
Dazu gehört wohl vielleicht etwas mehr juristische Vorprüfung, als lediglich die Annahme eines juristischen Laien...

Die Frage die sich stellt ist, wer nun angezeigt wird? Vermutlich fehlt deshalb der Behördenleiter auf dem Stück Toilettenpapier oder wer ist für die Bescheide und das Versenden verantwortlich zu machen? ;)
Einen Behördenleiter herauszufinden wäre aber auch nicht das Problem... ;)

So begeht man also in Deutschland "legalen" Rechtsbruch, um an das hart verdiente Geld des Bürgers zu gelangen!
Nun, ob Rechtsbruch, Rechtsbeugung, Rechtsverdrehung o.ä.
...in jedem Falle wohl "grenzlegal" ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. September 2014, 05:19 von Bürger«
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Durch Aufteilung des Threads/ Ausgliederung einer sich eigenständig entwickelnden Diskussion sei hier noch der abschließende Anknüpfungskommentar zu obiger Antwort ergänzt
Zitat von: Conchilli
Ok Bürger einigen wir uns darauf, daß die ***bescheide einen Verwaltungsakt darstellen.
Person A hat sich falsch ausgedrückt. Der Verwaltungsakt ist nicht wirksam.
Person A meint, daß man auch trotz eines Vollstreckungsersuchens ruhig schlafen wird ;). Entweder es gelten Vorschriften für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder eben nicht.

Was ist denn die Alternative für Leute, die nicht klagen wollen oder können, aber auf Zeit schinden setzen, bis eine der anhängigen Klagen endlich Erfolg bringen könnte? [...]

Die Diskussion zu diesem eigenständigen Thema wird fortgesetzt unter
Wirksame Alternativen/ Ergänzungen zu Widerspruch & Anfechtungsklage...?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10901.0.html


Hier bitte beim Kernthema bleiben...
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
- sofern es überhaupt noch wichtige Ergänzungen zum Hauptthema gibt.
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Re: LG Tübingen >
#65: 06. September 2014, 03:10
Hier ist der Urteil
http://openjur.de/u/708173.html

Was vedeutet das jetzt in kurzen sätzen ?
Besteht noch Hoffnung für Gerechtigkeit ??
Oder Korrigieren Sie das jetzt in der Zukunft ?
Wenn ja, was kann dann pasieren ???


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Das bedeutet in kurzen Sätzen, dass wahrscheinlich sämtliche Beitragsbescheide ungültig sind, weil sie nicht der Form entsprechen. Sicherlich werden die das irgendwann korrigieren (Vermutung), aber bis dahin kann man die wenigstens noch etwas ärgern...

Person X hat z.B. Ende Juli seinen Widerspruch gegen den "Gebühren-/Beitragsbescheid" (von Radio Bremen oder "Beitragsservice") geschrieben und leider erst danach von dem Urteil des LG Tübingen erfahren. Aber egal. Anfang August kam dann ein Pamphlet (diesmal vom "Beitragsservice NDR") mit blabla aber keine Bezugnahme zu dem Widerspruch. Jetzt Anfang September kam eine "Mahnung", in der mit Vollstreckungsmaßnahmen gedroht wird und Person X fragt sich, ob hier nicht schon der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist... Sollte Person X das vielleicht mal von der Staatsanwaltschaft prüfen lassen?

Jedenfalls ist Person X, die das Urteil des LG Tübingen mal mit seinem laienhaften Verständnis mit dem Bremischen VvG (hier zu finden https://bremen.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-brvwvfg-name-inh) "abgeglichen" hat, jetzt erstmal in freudiger Erwartung des Gerichtsvollziehers, denn auch der "Gebühren-/Beitragsbescheid" von Radio Bremen, bzw. "Beitragsservice" entspricht nicht den Anforderungen des Bremischen VvG und stellt somit keinen rechtsgültigen Verwaltungsakt dar.

Die Mahnung könnte dazu führen, dass Person X nun glaubt Eilrechtschutz beantragen zu müssen, aber als aufmerksamer Leser dieses Forums ist Person X natürlich klar, das der Beitragsservice genau DAS von Person X erwartet, um Kosten zu produzieren und Person X zu zermürben. Also wird Person X erstmal seelenruhig abwarten und hoffen, dass sich mal ein Gerichtsvollzieher verirrt, der versucht einen nicht rechtsgültigen Verwaltungsakt zu vollstrecken.  >:D

Person X wundert sich übrigens, dass noch keine großen Meldungen in den Medien aufgetaucht sind, die auf die zahlreichen ungültigen "Verwaltungsakte" hinweisen... Sind wohl zu sehr mit Säbelrasseln und Kriegspropaganda beschäftigt...

Apropos...
Person X hat in der bremischen Verfassung noch den Artikel 19 entdeckt:
Zitat
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]

Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.

Nun fragt sich Person X natürlich, wie die Mitbürger sinnvoll auf ihre Widerstandplicht hingewiesen werden können? Ist es nicht langsam mal Zeit lautstark auf die Straße zu gehen? Diese ganze juristische Geplänkel ist ja schön und gut, aber das kann doch nicht alles sein?

WIR SIND DAS VOLK!!!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
#67: 06. September 2014, 08:56
"Person X wundert sich übrigens, dass noch keine großen Meldungen in den Medien aufgetaucht sind, die auf die zahlreichen ungültigen "Verwaltungsakte" hinweisen... Sind wohl zu sehr mit Säbelrasseln und Kriegspropaganda beschäftigt..."

Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!
Das in der Tagesschau tunlichst nicht über die Klagen gegen den BS berichtet wird, zeigt die Objektivität und "Unabhängigkeit" der ÖR.
Schonmal nachgedacht, warum wohl bei SAT, RTL, PRO7 und wie sie alle heißen, auch nichts bzgl. BS auftaucht?

Das System verfügt über soviel Geld, das es jeden kaufen kann, nicht nur Politiker und Richter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2014, 09:14 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

b
  • Beiträge: 6
Hallo und nochmals vielen Dank für die Rückmeldungen.

Ich habe Widerspruch ohne den Hinweis auf das TÜ LG Urteil eingelegt. Wenn ich, nach der Ablehnung also keine Klage erhebe, landet die Sache ja sowieso beim GV. Der Widerspruch war eigntl. der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise eben der Widerspruch selbst...

Weiteres zu den anderen Themen im abgespalteten Thread...


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Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
#70: 06. September 2014, 11:39
Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!

Gibt es dazu etwas belastbares, was man als Argument in der Klage verwenden könnte?


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
#71: 06. September 2014, 13:42
Dass die Privaten bspw. vom Rundfunkbeitrag profitieren, indem ihre Tochter-Produktionsfirmren Aufträge von ARD u. ZDF bekommen ist, meiner Meinung nach, wohl nicht belastbar.

Aber dafür,
dass u. a. die RTL-Gruppe und die Pro7Sat1-Gruppe als reguläre privatwirtschaftliche Unternehmen keinen Rundfunkbeitrag entrichten müssen, dafür habe ich bis jetzt noch keine vernünftige Erklärung gefunden.
Das können wir die Kleinrichterlichen doch mal gerne vernünftig erklären lassen ( ? )
- wenn die es denn können.

Markus


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Re: Es fließt auch BS Geld an die Privaten!
#72: 06. September 2014, 14:23
Es fließt auch BS Geld an die Privaten, das erklärt alles!
Anders herum: Man zahlt bekanntlich für die Gesamtveranstaltung Rundfunk und das erklärt warum auch Geld an die Privaten fließt


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Doch doch, da fließt durchaus direkt Geld an die Privaten, Jörg Münchhoff kann dazu mehr sagen, er hat strafanzeige gestellt. Suche mal hier im Forum danach...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2014, 02:02 von Bürger«

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Dank der "beherzten" Nachfrage durch Foren-Mitglied "konspirativ" ist unter
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.msg79337.html#msg79337

nachzulesen:
Um mal ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen!  >:D

Habe mich soeben mit der Geschäftsstelle des LG Tübingen in Verbindung gesetzt und nachgefragt,
ob das Urteil schon rechtskräftig sei.

Laut derer Aussage hat die Landesrundfunkanstalt SWR Revision eingelegt und die Akten wurden am 01.08.2014 an den BGH (Bundesgerichtshof) übersandt.

Sollte jemand das Aktenzeichen beim BGH benötigen, kann er es gerne per PM anfordern. Im Übrigen werde ich Anfang nächste Woche mit dem vorsitzenden Richter am LG Tübingen ein Telefongespräch führen. Das ist laut der Geschäftsstelle möglich. Sollte jemand spezielle Fragen zu dem Urteil haben, kann er sie mir gerne per PM senden.

Der Anruf bei der Geschäftsstelle beim BGH ergab, dass das Urteil seit dem 07.10.2014 begründet ist, aber mit einer Entscheidung nicht vor Quartal 01/2015 zu rechnen sei. Eine mündliche Verhandlung wird es höchstwahrscheinlich Stand jetzt nicht geben.


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