Hallo,
bin mir über das weitere Vorgehen von Person A nicht ganz sicher. Angenommen Person A kommt aus Berlin...
Vorweg meine Zusammenfassung soweit verstanden..:
Bisherige Schreiben hat Person A gekonnt ignoriert, denn sie hatten keinerlei Rechtsmittelbelehrung.
Diese waren eventuell:
- Aufforderung zu Anmeldung
- Erinnerung zur Aufforderung
- Automatische Anmeldung <-- sehr dubios
- Zahlungsaufforderung
- Erinnerung zur Zahlungsaufforderung
- Erinnerung der Erinnerung zur Zahlungsaufforderung etc. p.p.
Nun hat Person A den eigentlichen Bescheid bekommen inkl. Mahngebühr.
Die Mahngebühr allein wäre schon nicht rechtens, denn erst der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung hat aus der ganzen Sache einen Verwaltungsakt gemacht und erst jetzt könnten bei Verzug Mahngebühren veranschlagt werden...
Person A überlegt nun welche Gründe für ein Widerspruch eingebracht werden sollten.
Doch bevor ein Widerspruch eingelegt werden kann, sollte geprüft werden, ob der Bescheid überhaupt rechtens ist.
Denn es fehlt die Angabe der Geschäftsform. Das ganze soll wohl eher einen amtlichen Eindruck machen, was ja eher einer Täuschung gleichkommt...
Ausserdem können keine Rückwirkenden Zahlungen verlangt werden, wenn der "rechtlich korrekte" Bescheid weit später zugestellt bzw. erstellt wird.
So sollte Person A gar kein Widerspruch einlegen, da der Bescheid ohnehin eventuell ungültig ist und erst wenn Person B ein Mahnverfahren - welches auf den Bescheid aufgebaut ist - beantragt hat, diesen widersprechen? Hier könnte dann auch ein Hinweis auf das Urteil des LG Tübingen eingebracht werden.
Wäre das für Person A, welche aus Berlin kommt, ratsam?!?
Wenn in dieser Sache ähnlich wie in Tübingen entschieden würde, müsste Person B einen neuen Bescheid erstellen, wo dann Person A die eigentlichen Widerspruchgründe einreichen könnte.