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Autor Thema: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung  (Gelesen 101758 mal)

W
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Person A wird gegen den auf 01.08.2014 datierten und am 15.08.2014 zugestellten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und auf den Beschluss des LG Tübingen verweisen.
Steht bei dieser Person A eigentlich die Anschrift unter dem Namen der Rundfunkanstalt?
In dem Urteil des LG Tübingen heißt es
Zitat
Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf;(...)
Person B hat auch einen Bescheid datiert auf den 1.8. und dort ist die Anschrift der Rundfunkanstalt angegeben; nicht jedoch die Rechtsform.


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Ich habe mich gestern genau das gleiche gefragt, denn bei Person C steht auf dem Beitragsbescheid Links im Kopf die LRA nebst Anschrift, jedoch ohne weitere Zusätze wie Rechtsform, Vertretung etc.


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c
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@Weißseher u. CheckM8

Nochmal für diejenigen, die das Urteil vielleicht mißverstanden haben.

Vor dem LG Tübingen wurde wegen Formfehlern gegen das Vollstreckungsersuchen entschieden und nicht gegen den Beitragsbescheid.

Das Gericht ging natürlich bei seiner Urteilsbegründung auch auf den Beitragsbescheid ein, weil dessen Mißachtung bzw. Fristversäumnis ja der Auslöser für das Vollstreckungsersuchen war.

Es liegt nahe, dass alle nach dem Urteil weiterhin verschickten Beitragsbescheide nichtig sind und keinen Verwaltungsakt darstellen. Entschieden wurde das jedoch gerichtlich noch nicht.

Deshalb wird meine Person auch gegen den Beitragsbescheid gerichtlich wegen eklatanter Formfehlern vorgehen und nicht dagegen Widerspruch einlegen. ;)
Siehe auch meinen Thread
Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10766.0.html

Warum gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen, der sowieso nichtig ist?
Wie gesagt, es wurde noch kein Urteil über den Beitragsbescheid erwirkt, aber die Formfehler bestehen nachwievor, außer der Beitragsservice wird irgendwann die Bescheide nach dem Tübinger Urteil ändern. Derzeit ist aber nicht davon auszugehen.

Zumindest was die Bescheide ab August 2014 betrifft.

Hier irrt Person A in diesem Thread, weil ein Widerspruch gegen einen nichtigen Bescheid wenig Sinn macht. ;)


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Hier hat niemand das Urteil missverstanden, wir sind in einem Forum und hier wird nun mal diskutiert.
Person A sollte sich etwas zurückhalten und nicht andauernd Halbweisheiten im Forum verbreiten.

Warum Person A gegen einen Betragsbescheid Widerspruch erheben sollte wurde inzwischen im Forum ausgiebig diskutiert.
Also tief Luft holen und noch einmal den kompletten Thread durchlesen.


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c
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Hier hat niemand das Urteil missverstanden, wir sind in einem Forum und hier wird nun mal diskutiert.
Person A sollte sich etwas zurückhalten und nicht andauernd Halbweisheiten im Forum verbreiten.

Warum Person A gegen einen Betragsbescheid Widerspruch erheben sollte wurde inzwischen im Forum ausgiebig diskutiert.
Also tief Luft holen und noch einmal den kompletten Thread durchlesen.

Ach wirklich?

Warum werden dann ständig Fragen wegen des Beitragsbescheid im Zusammenhang mit dem Tübinger Urteil gestellt, wenns jeder verstanden hat?

Halbweisheiten? :D

Du hast recht, außer sinnlosen Diskussionen passiert eigentlich recht wenig in diesem Forum.

schönen Sonntag noch!


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Person B ist kein Jurist, ging aber wohl davon aus, dass an einen Vollstreckungsbescheid die gleichen formalen Anforderungen gelten, wie für den Beitragsbescheid.


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R
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An den Vollstreckungsauftrag werden nach dem Tübinger Urteil die formalen Anforderungen gestellt die im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Würrtemberg und nach der ZPO gestellt werden, für den Beitragsbescheid die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz des jew. Bundeslandes.
Ob die Urteilsbegründung übertragbar ist, muss danach geprüft werden. Für die Prüfung sollte auch das Satzungsrecht der Rundfunkanstalt gelesen werden.

Verfahrensrechtlich sollte auch zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit unterschieden werden.


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b
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Hallo,

bin mir über das weitere Vorgehen von Person A nicht ganz sicher. Angenommen Person A kommt aus Berlin...

Vorweg meine Zusammenfassung soweit verstanden..:

Bisherige Schreiben hat Person A gekonnt ignoriert, denn sie hatten keinerlei Rechtsmittelbelehrung.

Diese waren eventuell:
- Aufforderung zu Anmeldung
- Erinnerung zur Aufforderung
- Automatische Anmeldung <-- sehr dubios
- Zahlungsaufforderung
- Erinnerung zur Zahlungsaufforderung
- Erinnerung der Erinnerung zur Zahlungsaufforderung etc. p.p.

Nun hat Person A den eigentlichen Bescheid bekommen inkl. Mahngebühr.
Die Mahngebühr allein wäre schon nicht rechtens, denn erst der Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung hat aus der ganzen Sache einen Verwaltungsakt gemacht und erst jetzt könnten bei Verzug Mahngebühren veranschlagt werden...

Person A überlegt nun welche Gründe für ein Widerspruch eingebracht werden sollten.

Doch bevor ein Widerspruch eingelegt werden kann, sollte geprüft werden, ob der Bescheid überhaupt rechtens ist.

Denn es fehlt die Angabe der Geschäftsform. Das ganze soll wohl eher einen amtlichen Eindruck machen, was ja eher einer Täuschung gleichkommt...

Ausserdem können keine Rückwirkenden Zahlungen verlangt werden, wenn der "rechtlich korrekte" Bescheid weit später zugestellt bzw. erstellt wird.

So sollte Person A gar kein Widerspruch einlegen, da der Bescheid ohnehin eventuell ungültig ist und erst wenn Person B ein Mahnverfahren - welches auf den Bescheid aufgebaut ist - beantragt hat, diesen widersprechen? Hier könnte dann auch ein Hinweis auf das Urteil des LG Tübingen eingebracht werden.

Wäre das für Person A, welche aus Berlin kommt, ratsam?!?

Wenn in dieser Sache ähnlich wie in Tübingen entschieden würde, müsste Person B einen neuen Bescheid erstellen, wo dann Person A die eigentlichen Widerspruchgründe einreichen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2014, 07:33 von Bürger«

C
  • Beiträge: 173
Statt Person B kannst du ruhig GEZ oder BS = Beitragsservice schreiben.

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat Person A bisher auf keines der Schreiben reagiert/geantwortet?
Wenn dem so ist, wird wahrscheinlich die erste Reaktion der GEZ auf das erste Schreiben der Person A die 'Bestätigung der Anmedlung' sein!
Vllt. sollte Person A da zunächst den Hebel ansetzen ....
Ich bin ja erst seit kurzen hier und habe noch nicht den vollen Überblick, aber vllt. helfen dir da die Threads Thema Zwangsanmeldung etc weiter....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2014, 01:47 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

A
  • Beiträge: 38
Es ist ratsam, dass Person A jetzt Widerspruch einlegt, so kommt sie in der ganzen Sache etwas in praktische Übung.

In dem Widerspruch kann Person A alles anführen, was formal gegen den Bescheid spricht, abgesehen davon dass Person A auch die Gründe anführt, die inhaltlich gegen den Bescheid sprechen.

Denn gerade in Berlin, wo sicher noch der eine oder andere Widerspruch eingelegt wurde oder eingelegt werden wird, freut sich die Rundfunkanstalt über Post von Ihren unfreiwilligen Kunden. So bekommt der Rundfunk Berlin Brandenburg eine zeitnahe Rückmeldung vom Volk, diese Rückmeldung sollte ruhig deutlich formuliert sein. Der Intendant muss dann schon einiges an Alkohol wegkippen, um das zu verdrängen.


Deine Klage gegen den Rundfunkbeitrag, ein kleiner Beitrag zu Demokratie und Rechtsstaat.


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Ich sehe das wie Angela F. - mal sehen, was Dagmar Reim so verträgt - die Leber im Dienste des rbb. ;)

Gerade in Berlin macht die Verwaltungsvollstreckung keinen Spaß, da dort die Verwaltungsvollstreckung über die Finanzämter läuft, die sich bei der Vollstreckung nach der stringenteren Abgabenordnung und nicht nach der ZPO richten. Die machen erst mal das Konto dicht und fragen dann. Aber jeder nach seiner Fasson, ich halte das Finanzamt lieber auf Abstand.

Der Weg über das Widerspruchsverfahren ist m.E. auch dann sinnvoll, wenn man mit dem Widerspruch auch die Nichtigkeit feststellen lassen will. Einfach mit dem Widerspruch zusätzlich einen Antrag nach § 44 Abs. 5 VerwVerfG stellen.

Beim Berliner Verwaltungsgericht sieht es offenbar so aus, dass Klagen derzeit liegen bleiben, denn Berlin ist nicht Potsdam. ;) Insofern gewähre ich den Klagen aus Potsdam gerne den Vortritt bei der dann gemeinsamen 2. Instanz (OVG Berlin-Brandenburg). Mindestens 2 Klagen aus Potsdam werden dort vermutlich ankommen.


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c
  • Beiträge: 40
Zitat
Da werden so viele Formvorschriften missachtet, das einem die Haare zu Berge zu stehen. Ich meine, das stimmt ja gar nichts. Es liest sich so, als wenn die GEZ ihre Schreiben an ihre "Mittäter" schickt und diese werden ohne Prüfung einfach weitergeleitet.

Demnach kann es auch nicht falsch sein, seinen Widerspruch schon gegen den Beitragsbescheid auf Formfehler hin einzulegen und den RStV außen vor zu lassen!

Auf den Widerspruch müssen sie eigentlich reagieren und wenn nicht, dann steht immer noch die Feststellungsklage offen! Sollte ein Vollstreckungsersuchen einflattern ist halt zu verfahren wie in diesem und anderen Threads schon beschrieben.

Mal angenommen der BS reagiert auf den Widerspruch von Person A wegen Formfehlern, dann hat er doch bereits verloren! Ob er dann einen neuen und formell richtigen Bescheid schickt ist belanglos!

Das wäre das Eingeständnis, dass der BS seither nichtige oder rechtungültige Bescheide verschickt hat. :D

EDIT Moderator:
Wegen falscher Behauptungen wurde der betroffener Satz gelöscht.


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Gerade in Berlin macht die Verwaltungsvollstreckung keinen Spaß, da dort die Verwaltungsvollstreckung über die Finanzämter läuft, die sich bei der Vollstreckung nach der stringenteren Abgabenordnung und nicht nach der ZPO richten. Die machen erst mal das Konto dicht und fragen dann. Aber jeder nach seiner Fasson, ich halte das Finanzamt lieber auf Abstand.

Der Beleg: Ein symphatisches Video von www.zahlungsstreik.net - Das Ergebnis ist jedoch: das Geld ist weg wenn (wie in Berlin üblich) das Finanzamt die Kontofändung nach der Abgabenordnung vornimmt. 

http://www.youtube.com/watch?v=ev6SAXORY2A

Davor schützt nur ein P-Konto und überschüssiges Geld unter der Matratze und Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze (Gehaltspfändung).


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C
  • Beiträge: 173
Da fällt mir grade ein, was mir mein Kumpel neulich noch am Rande erzählt hat. Und das Betrifft den eigentlichen Kern dieses Beschlußes:
Person A war ja neulich beim Abteilungsleiter der zuständigen Stadtkasse f.d. Vollstreckung. Auf Nachfrage, ob Person A zum Zwecke des weiteren Vorgehens gg. die GEZ wohl den Vollstreckungsauftrag in Kopie erhalten könnte, oder wenigstens diesen mal einsehen könnte, bekam er mitgeteilt, dass die sowas gar nicht mehr erhalten. Die bekämen lediglich ein paar Daten und Zahlen elektronisch übermittelt, und die müssten sich dann daraus selber einen Vollstreckungsauftrag 'konstruieren'.(BL->NRW)

So, und jetzt denkt nochmal über den Beschluß vom LG Tübingen nach !
Alle weiteren Phantasien, was das hinsichtlich für den Besuch des Gv bedeutet, und was möglich ist dagegen zu unternehmen, überlasse ich euch. (#)


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Ersteinmal danke für die Rückmeldungen!

Ich denke jetzt, dass es sinnvoll wäre gegen den Bescheid einen Widerspruch bzgl. Formfehlern einzulegen. Das Urteil des LG TÜ würde dieses bekräftigen. Hier könnten ja die wichtigsten Punkte genannt werden...

Um im Ernstfall gerüstet zu sein, habe ich indes versucht Kontakt mit einem Anwalt aufzunehmen. Nach einigen Absagen haben ich nun einen guten Kontakt.

Ich werde schauen, wie das weitere Vorgehen des BS sein wird. Wenn ich nicht mehr weiter weis, werde ich mich anwaltlich vertreten lassen. Soll es halt etwas kosten. Aber vielleicht hat der Ein- oder Andere ja Lust sich an einer Sammelklage zu beteiligen. Dem Anschein nach, hat sich mein Kontakt schon seit langem Gedanken über die Beitragspflicht gemacht und mir einige Angriffspunkte mitgeteilt, was die generelle Beitragspflicht angeht...

In diesem Fall wäre aber eine Sammelklage die beste Lösung. Anfragen diesbezüglich nehme ich gerne entgegen! =) Aktuell 4/20 potentielle Teilnehmer!!


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