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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 309851 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#330: 22. August 2014, 13:25
hier ist noch der Rest vom Widerspruchsbescheid  ;)


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Re: Widerspruch 2014
#331: 24. August 2014, 15:13
Person P hat den hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg71613.html#msg71613
vorgestellten Entwurf heute mal ergänzt, ich reiche das mal weiter ;-)

Empfänger ergänzt um die LRA - wir können ja auch Korintheln:
Zitat
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
- tätig für [Landesrundunkanstalt] -
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Begründung der Ablehnung des Säumniszuschlags erweitert:
Zitat
Des Weiteren stellt das LG Tübingen mit Urteil vom 19.05.2014 unter Aktenzeichen 5 T 81/44 fest:
[…] „da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können.“
[...]
„Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.“

Zwischen Punkt 1.4 und 1.5 einen neuen Punkt 1.5 eingesetzt und alle weiteren in der nummer erhöht:
Zitat
1.5) Verletztung von Artikel 5 (1) GG:
      Wie in zahlreichen anerkannten Medien übereinstimmend berichtet und unter anderem auch von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, namentlich Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Norddeutscher Rundfunk (NDR), Westdeutscher Rundfunk (WDR), Hessischer Rundfunk (HR) und Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), nach eigenen internen Prüfungen eingeräumt, fand wiederholt eine Zensur, nach bisherigen Erkenntnissen insbesondere bei (Meinungs-)Umfragen, statt.

      Quellen:
      http://www.welt.de/print/welt_kompakt/kultur/article131202709/Retuschierte-Stimmungsbilder.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.welt.de/vermischtes/article131161774/Auch-WDR-und-RBB-schummeln-bei-Rankings.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.heise.de/newsticker/meldung/Voting-Gate-SWR-Handbuch-zur-Aenderung-von-Ranglisten-2301414.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX
      http://www.heise.de/newsticker/meldung/Ohne-Online-ZDF-manipuliert-Promi-Rangliste-fuer-Kerner-Show-2257931.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX

      Überdies existiert nach Informationen des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ beim Südwestrundfunk (SWR) ein internes „Handbuch Ranking-Formate“, das Anweisungen zum Eingriff in die Ergebnisse von (Meinungs-)Umfragen enthält und somit eindeutig zur Zensur anleitet.

      Zitate aus dem „Verbindlichen Leitfaden“ des SWR, der dem „Spiegel“ vorliegt:
      - „Über die endgültige Reihenfolge entscheidet auf jeden Fall die
        Redaktion.“
      - [Votings sollten] "immer redaktionell begleitet sein, weil im
         einen oder anderen Fall politisch oder ethisch unkorrekte Votings
         zustande kommen können"
      Quelle:
      http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/fragwuerdiges-swr-handbuch-zum-umgang-mit-votings-a-987681.html; letzter Abruf: XX.XX.XXXX

      Artikel 5 GG:
      (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


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Re: Widerspruch 2014
#332: 25. August 2014, 21:12
"Lustig" wie die sich jetzt in ihren Widerspruchsbescheiden auf die Gerichtsurteile berufen und sich daran festklammern, obwohl dort einfach keine klare Aussage getroffen wurde. (siehe Posting von firstcoporal).

Aber Person A wird wohl dann einfach dem Bescheid ganz einfach wegen fehlender Rechtskräftigkeit widersprechen und sich auf das Urteil des LG Tübingen berufen. Da haben die erstmal das Problem. Da passt dann der Textbaustein Widerspruchsbescheid nicht mehr.
Person A denkt, dass ein ausführlicher Widerspruch in der Hinsicht wohl eher vergebene Kraft ist.


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Re: Widerspruch 2014
#333: 26. August 2014, 10:02
Hallo an alle,

Person X hat den langersehnten Gebühren-/Beitragsbescheid mir Rechtsfolgebelehrung erhalten. Datiert auf den 01.08.2014. Nun weiß Person X nicht mehr, wann sie genau die Post aus dem Briefkasten geholt hat. Der Umschlag ist leider nicht mehr auffindbar.

Frage: Auf welches Datum bezieht man sich am geschicktesten im Widerspruch?

Die Suchmaschine hier im Forum wurde ausgiebig bemüht, jedoch keine Antwort auf die Frage gefunden.

Besten Dank im voraus.


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Re: Widerspruch 2014
#334: 26. August 2014, 10:18
Nimm einfach ein aus Deiner Erinnerung Datum das logisch erscheit, es sollte also zumindest ein Werktag sein. ;)   Das Gegenteil dürfte jedenfalls nicht nachzuweisen sein wenn der Bescheid mit einfacher Briefpost gekommen ist.

Irgendjemand im Forum hatte vom 14.8. als Zugang mit Datierung 01.08. geschrieben - könnte man z.B. nehmen.


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Re: Widerspruch 2014
#335: 26. August 2014, 11:00
Person X hat den langersehnten Gebühren-/Beitragsbescheid mir Rechtsfolgebelehrung erhalten. Datiert auf den 01.08.2014.

Ich hab genau den selben Wisch erhalten.
Hab schon per Email geschrieben, das ich mir solche Frechheiten nicht gefallen lasse,
ein Brief, datiert 1. 8., bei mir am 14. eingegangen - damit versuchen die, meine Einspruchsfrist zu halbieren. Ganz abgesehen davon, das dieser Verein keine Behörde ist, der gar keine "Bescheide" verschicken darf.

Ich bastele nun an meinem Brief, den ich bis 14. nächsten Monats abschicken werde.

Kommentare / Verbesserungen / Kritik / Hinweise auf Form- u. Rechtschreibfehler erwünscht:

Wolf Mann
Rebellenweg 666
12345 Wiederstandshausen

WIEDERSPRUCH
[/b]


An den WDR:

Ihr Inkassounternehmen "Beitragsservice" belästigt mich seit einiger Zeit.
Im achten Brief, den ich von dort bekommen habe,
steht oben "Gebühren-/Beitragsbescheid.
Weder WDR noch "Beitragsservice" sind eine Behörde.
Sie haben daher kein Recht, mir "Bescheide" zu schicken!
Mir Briefe mit einem "Bescheid" und einer "Rechtsbehelfsbelehrung" zuzuschicken, die den Eindruck erwecken, Bei WDR / "Beitragsservice" handele es sich um eine Behörde, ist Amtsanmaßung.

Vor einiger Zeit hat dieser "Beitragsservice" ohne meine Zustimmung
unter Nr. 123 456 789 ein "Beitragskonto" eingerichtet.
Aboverträge ohne meine Zustimmung sind ungültig,
die Beitreibungsversuche sind Nötigung!

Willfährige Landespolitiker, die einen Staatsvertrag unterschreiben,
können meine Grundrechte nicht außer Kraft setzen.

Von mir werden Sie NIE auch nur einen Cent bekommen!

In Ihrem unverschämten Brief stehen neben ungerechtfertigten "Rundfunkgebühren"
€ 8,-- "Kosten."
Sie haben keinerlei Berechtigung, irgendwelche Säumnisszuschläge zu berechnen, deshalb weise ich auch diese Forderung ganz entschieden zurück!

Ich fordere Sie auf:

- daß Sie sich für die bis jetzt bei mir eingegangenen acht Briefe, die im Ton irgendwo zwischen Bettelbrief und versuchter Erpressung liegen, zu entschuldigen

- daß Sie die Zwangsanmeldung rückgängig machen und meine Daten sperren.
Sie haben mir diese Sperrung zu bestätigen.

- Ich fordere von Ihnen ein Schreiben, das mir die Löschung dieses "Beitragskontos" bestätigt.

- Weitere Belästigungen mit Briefen werde ich Ihnen von nun an mit € 215,--  pro Brief als Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.
 
- Ausgenommen von dieser meiner Anordnung ist ausdrücklich das von mir angeforderte Schreiben der Bestätigung der Löschung des von Ihnen einseitig eingerichteten "Beitragskonto", und die Sperrung meiner Daten.

Mit größtmöglicher Verachtung

---------------------------------------------


soweit mein Briefentwurf!
Ein Bekannter von mir sagt, die Grußformel "Mit größtmöglicher Verachtung" sei justiziabel.
Bei der (erfolgreichen) Abmeldung meiner Mutter bin ich damit nicht angeeckt, kann ja sein, das die Angestellten des Beitragsservice wissen, was für unlautere Gesellen sie sind und ein entsprechend dickes Fell haben.
Mit freundlichen Grüßen oder eingangs mit "sehr geehrte..." werde ich jedenfalls niemand ansprechen, der sich so verhält, wie dieser Verein...


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Re: Widerspruch 2014
#336: 26. August 2014, 11:11
PersonX macht es wie folgt, es teilt dem BS oder der Rundfunkanstalt überhaupt kein Datum mit, wann irgendein Schreiben eingegangen ist, dass muss PersonX auch gar nicht. Das kann PersonX vor Gericht mitteilen. Sollte BS oder die Rundfunkanstalt die Behauptung aufstellen, das z.B. ein Widerspruch nicht innerhalb der Frist erfolgt sei, weil diese von der Fiktiven Berechnung ausgeht, dann würde PersonX entsprechende Nachweise zum Zeitpunkt der Zustellung (in der Klage) anfordern, welche seitens der Rundfunkanstalt gerichtsfest sein sollten.
Sollt mit Verweis auf das Datum direkt ein Widerspruchsbescheid folgen ;-), falls man es mit der Klage sehr eilig hat, bekommt man diesen in der Form auch ohne weitere Begründung. Wird Klage gegen diesen ein erhoben, mit dem Verweis auf die tatsächliche Zustellung ... und soweiter, das der Widerspruch rechtmäßig und rechtzeitig erfolgt ist, behauptet die Rundfunkanstalt etwas anders muss diese das Zustellungsdatum des Bescheids beim Klager nachweisen, so zumindes die einschlägige Rechtssprechung. Sowie die Klage läuft muss kann ja auch bei entsprechenden Textbausteinen, welche im Widerspruch nicht fehlen sollten dann auch nicht vollstreckt werden.

Diese Vorgehensweise kann halt praktisch sein, wenn Person A B oder C nicht 1 Jahr auf einen "sinnvollen" Widerspruchsbescheid warten möchte. Bei Klageerhebung wird das Gericht feststellen, dass der Zeitraum für den Widerspruch gültig war, und jetzt kommt es, es kann ohne weiteres gleich zur Hauptsache kommen! Weil auf einen Widerspruchsbescheid folgt normalerweise nichts weiter als die Klage, die Angabe/Änderung der Ablehnungssründe, kann auch durch die Rundfunkanstalt dann nur soweit PersonX das verstanden hat in der Klage geändert werden. Eine Neuaustellung oder Rücknahme des Widerspruchsbescheid scheint nicht vorgesehen zu sein, sondern nur ... die Bescheidung des ursprünglichen Bescheids, also das diese so wie gestellt gültig oder halt nicht gültig sei und dann zurück genommen wird.

Das kann z.b. so aussehen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345


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Re: Widerspruch 2014
#337: 27. August 2014, 08:15
@Redfox

vielen Dank. Kurzes Feedback. Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.

@PersonX
besten Dank für die ausführliche Antwort und den Link, den sich mein Nachbar aufmerksam gelesen hat. Sehr elegant das Ganze! Drücke PersonX die Daumen!


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Re: Widerspruch 2014
#338: 27. August 2014, 08:33
Mein Bekannter wird es wohl so machen, daß er auf das aufgedruckte Datum vom 01.08.14 drei Werktage dazuzählt, also der 06.08.14 und sich somit der 06.09.14 als Fristende ergibt.
Mein Bekannter hat hier im Forum was gelesen, daß dies im Schriftverkehr d. Beamtentums i.d.R so gehandhabt wird.

bitte unbedingt bei der Fristberechnung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
beachten! Demnach handelt es sich um 3 Tage, nicht Werktage!


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Re: Widerspruch 2014
#339: 27. August 2014, 08:50
Die Briefe gehen bei der GEZ immer verzögert ab, das aufgedruckte Versanddatum ist nicht das Abgangsdatum bei der Post. Aber letztlich ist es auch egal so lange die Frist eingehalten wurde. Das einfachste ist doch, die Fristen nicht bis zum letzten Tag ausreizen zu wollen.

(Witzig wäre nur, wenn die Post früher angekommen sein soll als der Abgang war - aber auch das würde die Wirksamkeit des Widerspruchs nicht tangieren).


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Re: Widerspruch 2014
#340: 27. August 2014, 10:50
Mein Bekannter hat seinen Widerspruch soweit fertig. Er hat sich entschieden seinen Widerspruch per Einschreiben Rückschein einzureichen, per Fax vorab, per Briefpost und eventuell das ganze noch persönlich vorbeizubringen. Er denkt sich, wenn Die einen so zumüllen, so kann er das ja auch mal.
Er wohnt am dicken B an der Spree und fragt sich, ob es wohl einen Unterschied macht, wenn er seinen Widerspruch an die in der Fanpost des BS umseitig genannte Anschrift der Landesrundfunkanstalt, RBB richtet oder direkt an die lustigen Karnevalisten nach Köln?


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Re: Widerspruch 2014
#341: 27. August 2014, 15:46
Hallo,

fragt sich, ob es wohl einen Unterschied macht, wenn er seinen Widerspruch an die in der Fanpost des BS umseitig genannte Anschrift der Landesrundfunkanstalt, RBB richtet oder direkt an die lustigen Karnevalisten nach Köln?

auf meinem Beitragsbescheid steht in der Rechtsbehelfsbelehrung:

Zitat
Der Widerspruch ist schriftlich in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitige genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice [komplette Anschrift] oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt.

Ehrlicherweise würde es mich wundern, wenn das einen Unterschied machen würde (außer vielleicht ein paar Tage Postlaufzeit o.ä., weil der "Beitragsservice" dann noch mit Berlin reden muss).

alabaster



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Re: Widerspruch 2014
#342: 27. August 2014, 18:01
@KlaT #341
Die schönste Variante dürfte doch der Widerspruch zur Niederschrift bei der Landesrundfunkanstalt sein. Ich verstehe das so: man macht einen Ausflug zum Funkturm im Westend und besucht dort die freundlichen Mitarbeiter des RBB. Den schriftlich aufgesetzten Widerspruch gibt man dort ab und das müsste dann direkt vor Ort protokolliert werden. Das spart nebenbei Portokosten und man kann den Mitarbeitern der "Anstalten", die den Anspruch erheben, dass wir alle unwiderlegbar in ihrem Einwirkungsbereich zu leben haben, mal in die Augen schauen.  :o


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Re: Widerspruch 2014
#343: 27. August 2014, 18:14
@TVfrei
die Idee gefällt mir sehr. Ich würde einen Bekannten als Zeuge quasi mitnehmen. Der ist jedoch nicht so ein Gut-Mensch wie ich und könnte womöglich schnell seine Fassung verlieren  ;)

Mal an die Allgemeinheit hier.

Seit Tagen recherchiert mein besagten Bekannter wie ein bessener zum Thema Widerspruch, als er in einem Internetcafe über ein Youtube Video gestolpert ist, in dem es heißt, das die Aufforderung des BS zur Zahlung lediglich einer Bitte entspricht. Der Verfasser des Videos ist der Meinung, daß man dieser Bitte nicht nachkommen braucht und dem BS einen einfachen und simplen Einzeiliger per Einschreiben & Rückschein mit der Bemerkung
"Dieser Bitte komme ich nicht nach" zukommen lässt.

Gibt es hier im Forum Erfahrungen für diese minimalistische Vorgehensweise?

@admin
Dürfen hier Links zu Videos gepostet werden?


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Re: Widerspruch 2014
#344: 27. August 2014, 19:21
Zwischenfazit:
Nach eingehender Recherche aller zur Verfügung stehenden Mittel, sieht es mein Bekannter wohl so, daß der BS genau in dem Selben juristischen Graubereich agiert, wie das Bekannte Internet Gauner Trio die Gebrüder Schmitdlein OHG mit deren Anwalt Herr Tank, die bereits Millionen ergaunert haben und sie immer noch niemand Dingfest machen konnte. Tja, man lernt am besten von den größten Gauner. Und mit dem BS als Mentor geht da noch einiges. Mein Bekannter findet, daß beim BS der Tatbestand des "bitten &  bettelnd" vorliegt und der in Deutschland eben geduldet aber nicht verboten ist. Weiterhin denkt sich mein Bekannter, wenn der Widerspruch sowieso abgelehnt werden, egal wieviel Seiten dies umfasst und wie gut auch immer dieser Widerspruch recherchiert und ausgeführt wird, probiert es es mit dem Minimalprinzip uns schreibt dem BS ganz kurz und knapp, daß er der Bitte nicht nachkommt und Behält sich seine Puste für die Klage vor, die er noch brauchen wird.

Wie sehen es eure Nachbar und Bekannten?


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