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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 294236 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#300: 14. August 2014, 16:33
Vielen Dank für die Informationen!

Neue Situation (wie bei vielen genannten Beispielen hier im Forum):

Der 2. Gebührenbescheid ist bei Person A nun im Briefkasten gelandet (Absender eher unklar, auf dem Umschlag BS Köln und im Briefkopf LRA angegeben, unterzeichnet mit "Mit freundlichen Grüßen, LRA", gleicher Inhalt wie im 1. Gebührenbescheid, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Überweisungsformular, Briefdatum 01.08.14, Posteingang bei Person A 13.08.14).

Vermutlich ist das Widerspruchsschreiben, das an die LRA ging, evtl. noch nicht bis zum BS durchgekommen oder es gibt keine Kommunikation zwischen beiden.

Person A wird, wie hier schon in mehreren Beispielen erwähnt, ein erneutes Widerspruchsschreiben mit demselben Inhalt und dem Vermerk, daß es eine zweite Ausführung ist, aufsetzen und erneut an die LRA senden.

Fraglich ist nun hierbei die Frist, auch in Bezug auf das bereits erwähnte Schreiben der LRA (ohne Rechtsbehelfsbelehrung), die Person A wahren sollte und ob ein Antrag auf Eilrechtsschutz bereits jetzt schon gestellt werden sollte. Gilt bei dem 2. Gebührenbescheid ebenfalls eine Antwortfrist von 4 Wochen oder sollte darauf schneller geantwortet werden, auch bzgl. der Aufforderung aus dem Schreiben der LRA, sich kurzfristig zu melden, ob ein klagefähiger Widerspruchsbescheid erwünscht sei.


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Re: Widerspruch 2014
#301: 15. August 2014, 14:56
Hallo,

heute ist eine Antwort auf den Musterwiderspruch für den Beitragsbescheid von Roggi gekommen.

Für Person A ist das kein Widerspruchbescheid sondern sieht eher nach einem Standartantwortbrief aus. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch abgelehnt worden.

Also weiter abwarten und Tee trinken.... ?


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Re: Widerspruch 2014
#302: 15. August 2014, 14:57
Zusatz


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Re: Widerspruch 2014
#303: 15. August 2014, 18:22
Genau, weiter abwarten.


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Conchilli

Re: Widerspruch 2014
#304: 15. August 2014, 19:56
Guten Abend allerseits,

Natürlich die übliche Masche vom BS/der LRA wie nicht anders zu erwarten! Endlich kanns losgehen. :D

Person A hat heute, 15.08.2014, seinen Beitrags-/Gebührenbescheid, datiert auf den 01.08.2014, aus dem Briefkasten gefischt.

Person A Meinung nach ist doch eine ausführliche Widerspruchsbegründung eh sinnlos, da der BS/die LRA sowieso immer mit dem üblichen Wortlaut ablehnt. Eigentlich genügt doch im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Ablehnung des Säumniszuschlags mit dem Hinweis, daß man länger Zeit für eine detaillierte Begründung des Widerspruchs benötigt oder nicht?

Was Person A vielmehr interessiert ist, ob der Widerspruch gegen alle im Bescheid aufgeführten Beträge inkl. Säumniszuschlag gilt oder ob A diese einzeln aufführen muß?
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 werden 269,70 EUR plus 8,00 EUR gefordert und für den Zeitraum von 04.2014 bis 06.2014 nochmals 53,94 EUR also gesamt 331,64 EUR allerdings nur als Infobetrag.

Rein formell lautet die Forderung dann doch nur auf 277,70 EUR inkl. Säumniszuschlag und es würde bei Ablehnung des Widerspruchs irgendwann nochmals ein Beitragsbescheid wegen den fortlaufenden Beträgen einflattern!

Sieht Person A das falsch oder weist der Bescheid deshalb schon Formfehler auf?

Grüße
Conchilli


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g
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Re: Widerspruch 2014
#305: 16. August 2014, 00:20
eine ausführliche Widerspruchsbegründung ist vielleicht zwecklos , aber nicht sinnlos, weil sie letzlich die Grundlage einer Klage ist. Person A wird ja glaubhaft machen müssen, warum er/sie persönlich von dem Bescheid betroffen ist.
Person A kann den Bescheid in seiner Gänze zurückweisen oder auch einzeln.
üblicherweise betrifft der Widerspruch immer die festgesetzten Summen, hier 269.70 + 8 Steine.
die Frage, ob eine Festsetzung eines Betrages und eine gleichzeitige Informierung über einen anderen Betrag einen Formfehler beinhalten, müsste gerichtlich geklärt werden.

der Hinweis dass man länger braucht, läuft von da her ins Leere, dass die gesetzliche Frist ein Monat ist. nur falls Rechtsbehelfsbelehrungen falsch sind, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. das kommt bsp. dann in Betracht, wenn der Gläubiger nicht eindeutig bezeichnet wurde.


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motte

Re: Widerspruch 2014
#306: 17. August 2014, 11:10
Hallo zusammen, der Thread ist ein Segen :-)

Person A hatte von Mupfel den 4-seitigen Widerspruch verwendet,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3138
aber eine Pasaage entfernt.

Nun ein Schreiben erhalten, dass dem von Tampa sehr ähndelt.
Diese Seite ist (bis auf die Zahlen) identisch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3352;image
und hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9786.0;attach=3350;image
steht bei Person A nur der letzte Absatz zu lesen: "Für Ihre Unterlagen ..."

"Abwarten" hat Person A verstanden :-)

Aber warum sind die Antworten der GEZ so unterschiedlich?


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Re: Widerspruch 2014
#307: 17. August 2014, 17:46
Hallo!

Person A hat fristgerecht Widerspruch eingelegt (Grundlage war der Musterwiderspruch von Roggi).
Drei Wochen später erhielt Person A unten angehängtes Schreiben.
Ein Widerspruchsbescheid ist das m. E. nicht?

Was nun? Abwarten? Oder wie geht Person A jetzt weiter vor?


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Re: Widerspruch 2014
#308: 17. August 2014, 17:48
...und noch die zweite Seite als angehängte Datei.


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Re: Widerspruch 2014
#309: 17. August 2014, 18:04
Kasperle sagt folgendes im Spaß:
 Dies Ist für die Mülltonne. Zurücklegen und auf den echten Widerspruchsbescheid warten. Oder sammeln. Könnte durchaus auch mal wichtig werden, aber die VGs sollten solche Schreiben eigentlich schon kennen.

Edit "Bürger":
Geschrieben stand "Beitragsbescheid" - gemeint sein dürfte "Widerspruchsbescheid.


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Re: Widerspruch 2014
#310: 17. August 2014, 19:07
@Schreibweise

Person X muss mal nachfragen, der Widerspruch richtete sich bereits gegen richtigen Beitragsbescheid, wie hier im Forum bei den Mustern aufgelistet?

Dann versteht PersonX diese neuere Art der Antwort nicht, suggeriert dieses Schreiben vom BS doch als hätte @Schreibweise gar keinen Widerspruch eingelegt.

Aber auch hier gilt, abheften als Nachweis und abwarten auf den richtigen Widerspruchsbescheid. Es könnte jedoch sein, dass darauf vergeblich gewartet wird.
Vorher dürfte wie bei PersonX eine Mahnung kommen.


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Re: Widerspruch 2014
#311: 17. August 2014, 22:39
Interessant, dass die schon nicht mehr auf die Urteile der Schande verweisen, sondern ebenfalls ein neues Gerichtsurteil abwarten wollen. Frühere Widersprüche wurden offensichtlich nicht richtig gelesen, aber das Schreiben von Schreibweise ist tatsächlich eine angemessene Antwort auf den Widerspruch 2014. Einen Widerspruchsbescheid kann BS nicht schreiben, da der Widerspruch 2014 ja keinen Grund für eine angemessene Ablehnung bietet. Ein ablehnender Widerspruchsbescheid landet zwangsläufig vor Gericht, und weil die Grundrechtsverstösse inzwischen so hinreichend durchdiskutiert und begründet wurden, ist ein weiteres Urteil der Schande zumindest in Karlsruhe nicht möglich.
Es wird quasi um die Beitragszahlung gebettelt: "Bitte, Bitte, bezahl doch, kriegste wieder wenn wir verlieren, im Echt jetzt, kannste schriftlich haben..." Naja, falls man die Summe denn einklagen möchte, "freiwillig, hahaha, so dumm sind wir auch wieder nicht: Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was dem BS Aufwand und Kosten einspart". Und immer noch diese überflüssige Erwähnung des Säumniszuschlags. (8 Euro gespart, aber mindestens 3 Briefe per Einschreiben versenden, um dann die Beiträge zurückklagen zu können).
Sorry, BS, wer einmal lügt (seit Gründung am 01.01.2013 tatsächlich nur einmal, aber dafür ohne Unterbrechung), dem glaubt man nicht.

Also bedeutet dieses Schreiben, dass nun auf den Widerspruchsbescheid gewartet werden kann. Niemand muss auf dieses Schreiben reagieren, trotzdem werden einige Optionen für den Zahlungsverweigerer aufgezeigt, die denjenigen aber unangemessen benachteiligen können, der zahlt und im Nachhinein das Geld zurück verlangt.

Hier mal die einzige wirklich vernünftige Option für den Beitragsservice: Schickt sämtliche Widersprüche an das Oberverwaltungsgericht eures Vertrauens mit der Bitte, das doch endlich vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.


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Re: Widerspruch 2014
#312: 18. August 2014, 06:18
Hallo,

vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.

Person A hat folgende Beitragsbescheid wie folgt erhalten.

Beitragsbescheid 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 04.07.2014 - Empfangen: 16.07.2014
Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 03.2014
269,70 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 53,94 Euro für 03.2014 - 06.2014 aufgeführt.
Widerspruch am 11.08 an BS in Köln versendet

Beitragsbescheid 2 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 01.08.2014 - Empfangen: 13.08.2014
Rundfunkbeiträge für 04.2014 bis 06.2014
53,94 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 339,64 Euro für 01.2013 - 06.2014 aufgeführt.

Jetzt muss Person A erneut 5 Euro für den Widerspruch ausgeben und quasi exakt das selbe Schreiben versenden?

Hallo,

Person C hat es versäumt den 2. Widerspruch einzureichen. Wie jetzt weiter verfahren? Den geringen Betrag überweisen und den 1. Widerspruch (noch ohne Bescheid) laufen lassen?

Danke...


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Re: Widerspruch 2014
#313: 18. August 2014, 08:00
Auf den 2. Bescheid zu zahlen wäre nach dem RBStV, § 13 nicht möglich, da Zahlungen zuerst auf die Kosten und danach auf die älteste Schuld, also den 1. Bescheid verrechnet werden. (Dies ist möglich, weil auch die Forderung aus dem 1. Bescheid trotz des Widerspruchs fällig ist. :( Die Ministerpräsidenten und Landtagsabgeordneten haben also diverse Fußangeln ausgelegt.

Nach Ablauf der Monatsfrist ist auch ein Widerspruch gegen den 2. Bescheid unzulässig und nutzlos. Falls in einer rein fiktiven Konstellation(!) gar kein 2. Bescheid eingetroffen ist, kann der auch nicht rechtskräftig werden. Bei einem Bekannten wurde der Brief offenbar irrtümlich beim Nachbarn eingeworfen und von diesem weggeschmissen worden - passiert dort öfter. Dann kann es allerdings zu einer Vollstreckung kommen, gegen die man sich dann wehren muss - was dann auch wieder Arbeit bedeutet. Im Zweifel ist jedoch der Absender beweispflichtig hinsichtlich des Zugangs.



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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Re: Widerspruch 2014
#314: 18. August 2014, 08:53
Guten Abend allerseits,

Natürlich die übliche Masche vom BS/der LRA wie nicht anders zu erwarten! Endlich kanns losgehen. :D

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Person A Meinung nach ist doch eine ausführliche Widerspruchsbegründung eh sinnlos, da der BS/die LRA sowieso immer mit dem üblichen Wortlaut ablehnt. Eigentlich genügt doch im Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Ablehnung des Säumniszuschlags mit dem Hinweis, daß man länger Zeit für eine detaillierte Begründung des Widerspruchs benötigt oder nicht?

Was Person A vielmehr interessiert ist, ob der Widerspruch gegen alle im Bescheid aufgeführten Beträge inkl. Säumniszuschlag gilt oder ob A diese einzeln aufführen muß?
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2014 werden 269,70 EUR plus 8,00 EUR gefordert und für den Zeitraum von 04.2014 bis 06.2014 nochmals 53,94 EUR also gesamt 331,64 EUR allerdings nur als Infobetrag.

Rein formell lautet die Forderung dann doch nur auf 277,70 EUR inkl. Säumniszuschlag und es würde bei Ablehnung des Widerspruchs irgendwann nochmals ein Beitragsbescheid wegen den fortlaufenden Beträgen einflattern!

Sieht Person A das falsch oder weist der Bescheid deshalb schon Formfehler auf?

Grüße
Conchilli

Du kannst direkt gegen den Bescheid klagen. Der Widerspruchsbescheid hält nur auf. Die Begründung dafür habe ich hier schon mehrfach geliefert. Bin nur zu faul sie jetzt hier im Forum herauszusuchen. Kurzum: es ist keine Ermessensausübung im Spiel, daher ist keine Untätigkeitsklage wegen des Widerspruchsbescheides möglich und daher kann direkt geklagt werden. Habe ich schriftlich von meinem VG.

Was den Säumniszuschlag betrifft, so berufe Dich zum einen auf den gesunden Menschenverstand, der besagt, dass ein Säumniszuschlag nur dann rechtens sein kann, wenn man nicht dazu gezwungen wird, nach Zahlungaufforderung und Zahlungserinnerung einen Bescheid abzugwarten, weil man gegen den Unfug vorgehen möchte.

Und wenn denen das nicht reicht, dann aber die Schlappe, die der SWR vor dem LG Tübingen einstecken musste. Da wurde ganz klar gesagt, dass die gefälligst einen Bescheid zu erlassen haben, wenn die Kohle sehen wollen. Dazu gibt es einen umfangreichen Tröt hier im Forum. Die Sache vor dem LG würde ich auf jeden Fall mit in die Klageschrift einbauen, damit die Richter sehen, mit wes Geistes Kind sie es beim ÖRR zu tun haben.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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