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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 296341 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#285: 13. August 2014, 01:01
Nähmen wir mal an, die Rundfunkanstalt hätte folgendermaßen mit einem Widerspruchsbescheid reagiert:

ARD
Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Herrn
Willi Mustermann

Abteilung Recht und Personal _ _ _ _ _ _
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln
Web www.rundfunkbeitrag.de/service E-Mail service@rundfunkbeitrag.de
Ihre Nachricht vom _ _.07.2014 Datum _ _.07.2014 Beitragsnummer _ _ _ _ _ _ _
Widerspruchsbescheid von Radio _ _ _ _ _

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihren Widerspruch gegen den Bescheid von Radio _ _ _ _  vom _ _.06.2014 weisen wir zurück.
Gründe:
Sie wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch die Zustimmung der Landesparlamente Gesetzeskraft hat.
"Seit dem 1. Januar 2013 ist im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat zu entrichten" (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817).
Hierzu hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rz. 62) festgestellt: "Die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) (...) ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen."
Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist abrufbar unter http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de.
Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 - VGH B 35/12, S. 52) hat bestätigt, dass "die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (begegnet)". Die Entscheidung ist veröffentlicht unter http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof

Die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht typischerweise in Wohnungen. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts haben 2012 96,4 % der Haushalte über ein Fernsehgerät, 83,5 % über einen (fernsehtauglichen) PC und 90,3 % über ein Handy mit eingebautem UKW-Radio oder Internetzugang verfügt. Hinzu kommen (Auto-)Radios etc. Insgesamt ist im Privatbereich also von einer fast 100%igen Ausstattung mit Rundfunkgeräten auszugehen.
Die frühere Unterscheidung zwischen Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und neuartigen Rundfunkgeräten ließ sich angesichts der technischen Entwicklung nicht länger aufrechterhalten. Da mit TV-Geräten heute auch Radiosendungen empfangen werden können und Internet-PC häufig als Ersatzfernseher fungieren, war die Differenzierung nach Grund- und Fernsehgebühren überholt.
Daher ist es nach Ansicht des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs "aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz (...) auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird" (Entscheidung vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, Rz. 114).
Daher knüpft der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte an, sondern an Raumeinheiten, in denen sie in aller Regel stehen.
Nach der Rechtsprechung verstößt dies nicht gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz:
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt. Da jede gesetzliche Regelung verallgemeinern muss, ist der Gesetzgeber zur Vereinfachung und Typisierung befugt." (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 -11 K 1090/13).
Aus denselben Gründen hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 29.11.2013
- 6 L 1980/13) "keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsver-trags". Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13) begegnet "die Heranziehung des Wohnungsinhabers als Beitragsschuldner seit dem 01.01.2013 (...) keinen rechtlichen Bedenken". Ebenso kann das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2013 - 7 ZB 13.1817) "eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags nicht erkennen".
Nur wenn mehr als 10 % der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, wäre der Gleichheitssatz verletzt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2008
- 9 B 40/08). Dies ist angesichts der genannten Daten des Statistischen Bundesamts jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden ist. Erst recht ist es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall "nur" ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden ist.
Nach alledem verstößt der Rundfunkbeitrag nicht gegen den Gleichheitssatz. Auch eine Verletzung weitere der von Ihnen aufgeführten Grundrechte liegt nicht vor. Der Rundfunkbeitrag ist daher zu Recht festgesetzt worden.

Als Wohnungsinhaber sind Sie gemäß § 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beitragspflichtig. Die Rundfunkbeiträge sind zu Recht festgesetzt worden.
Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalten sind nach § 9 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln.

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Absatz 1 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).
Eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung erhielten wir nicht. Der Bescheid vom _ _.06.2014 ist daher insgesamt rechtmäßig.
Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids.
Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids besteht aus vorgenannten Gründen nicht. Eine Vollziehung des Bescheids stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen Radio _ _ _ _  Im Auftrag


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Re: Widerspruch 2014
#286: 13. August 2014, 03:10
Wie seht Ihr die Aussichten einer Klage mit der zuvor im Widerspruch angegebenen Begründung der Verletzung der Würde eines Fernsehsüchtigen durch die Zwangszahlung des Rundfunkbeitrags?

Das Thema "Fernsehsucht" bzw. "Gesundheitsschädlichkeit" ist ein eigenständiges Thema.
Bitte dafür die Suchfunktion des Forums nutzen und am besten dort spezifisch diskutieren.
Danke :police: ;)

Persönlich denke ich, dass es durchaus ein wichtiger Grund ist...
...und die angeblich bestehenden "strukturellen Vorteile" auch für Nichtnutzer verkommen bei näherer Betrachtung eher zu "strukturellen Nachteilen" (gesundheitsschädliche Aspekte für die Gesellschaft)...


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Re: Widerspruch 2014
#287: 13. August 2014, 13:48
Hallo Zusammen,

Person A war in der letzten Welle der Beitragsbescheide dabei und hat fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Dieses geschah in den letzten Tagen per Post und Einschreiben mit Rückschein.

Heute hat Person A erneut einen Bescheid, datiert auf den 01.08. erhalten (12 Tage!?! Ist das Masche beim BS? Frechheit!)

Dort werden aber lediglich die Kosten für das 2. Quartal 2014 (plus Säumniszuschlag) aufgeführt. Im ersten Beitragsbescheid wurde noch die Gesamtsumme von Quartal 1 2013 bis Ende Quartal 1 2014 aufgeführt, sowie der fällige Beitrag für Quartal 2 2014.

Wie soll Person A in diesem Fall vorgehen? Der Widerspruch wird diese Woche fristgerecht (gerechnet ab Empfangsdatum des Bescheides) beim BS eintreffen. Muss Person A für den zweiten Beitragsbescheid erneut Widerspruch einlegen oder einfach abwarten wie auf den ersten reagiert wird?

VG
Twen123


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B
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Re: Widerspruch 2014
#288: 13. August 2014, 13:52
Hallo Twen,

sofern es sich wirklich um einen zweiten Beitragsbescheid handelt (Rechtsbehelfsbelehrung mit dabei?), dann muss Person A auch diesem widersprechen. Es gehört zum "guten Ton" beim BS/RS, dass man Schreiben und Bescheide vordatiert um dem Bürger eine kürzere Widerspruchsfrist zu suggerieren. Durch den Data Matrix Code lässt sich auslesen, wann das Schreiben bzw. der Bescheid wirklich versandt wurde. Erst ab der gesetzlichen Zustellfrist beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen und nicht erst ab Datierung des Dokuments.

Siehe hierzu: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636



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Re: Widerspruch 2014
#289: 13. August 2014, 14:07
Hallo,

vielen Dank für eine schnelle Rückmeldung.

Person A hat folgende Beitragsbescheid wie folgt erhalten.

Beitragsbescheid 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 04.07.2014 - Empfangen: 16.07.2014
Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 03.2014
269,70 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 53,94 Euro für 03.2014 - 06.2014 aufgeführt.
Widerspruch am 11.08 an BS in Köln versendet

Beitragsbescheid 2 mit Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen:
Datum: 01.08.2014 - Empfangen: 13.08.2014
Rundfunkbeiträge für 04.2014 bis 06.2014
53,94 Euro + 8 Euro Säumniszuschlag
Zur Information wurden ein offener Betrag von 339,64 Euro für 01.2013 - 06.2014 aufgeführt.

Jetzt muss Person A erneut 5 Euro für den Widerspruch ausgeben und quasi exakt das selbe Schreiben versenden?


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Re: Widerspruch 2014
#290: 13. August 2014, 14:12
Ja, genau das muss person A tun. Es reicht jedoch für den Nachweis der Zustellung ein Einwurfeinschreiben für 2,20 €


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Re: Widerspruch 2014
#291: 13. August 2014, 14:21
Reicht es nicht wie im Blog von Bernd Höcker beschrieben folgenden Text erneut zu schicken:

Zitat
Der bei mir am xx.xx.2014 eingegangene Beitragsbescheid verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.

Begründung

Die Begründung entnehmen Sie bitte meinem Widerspruch vom xx.xx.2014.

(Unterschrift)


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Re: Widerspruch 2014
#292: 13. August 2014, 14:47
Klar reicht das, nur Person A muss definitiv einen Widerspruch absenden, da ansonsten der entsprechende Bescheid rechtskräftig und damit vollstreckbar wird. Es reicht eine 1:1 Kopie des alten Widerspruches zu nehmen und dort einfach die Datumsangaben anzupassen. Gerne kann man zusätzlich mit dem Wort "Widerspruch" und "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung" ein Kochrezept für Kartoffelbrei oder Käsefondue mitschicken. Die Widersprüche werden eh nicht gelesen.


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Re: Widerspruch 2014
#293: 13. August 2014, 14:51
Ja, gegen den 1. Beitragsbescheid hat Person A ja bereits vor ein paar Tagen Einspruch eingelegt.
Dann reicht ja quasi der kleine Hinweis wie von Bernd Höcker dargestellt. Muss jetzt ja nicht jedem
Beitragsbescheid mit einem 6-seitigen Schreiben widersprechen.


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Re: Widerspruch 2014
#294: 13. August 2014, 16:22
Hallo Forum
Ich lese hier schon eine Weile mit und finde das Forum sehr informativ. Es hat mich in vielen Sachen weiter geholfen. Weiter So! Ausserdem möchte ich mich für das tolle Widerspruchsschreiben vom Roggi bedanken. Habe ende Juli meinen Widerspruch abgeschickt. Heute kam wieder ein Beitragsbescheid. Sobald ein Widerspruchsbescheid kommt werde ich sofort Klage beim VG Potsdam einreichen. Wünsche euch allen einen schönen Abend.


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Viele Grüße
Florian

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Re: Widerspruch 2014
#295: 13. August 2014, 16:35
Hallo Twen,

Person A hat ebenfalls gegen  den ersten Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt. Heute (13.08.14) kam der erneute Beitragsbescheid. Das schreiben ist mit dem 01. August 14 datiert. Ende des Monats wird Person A dann erneut Widerspruch einlegen.

Ich denke das wird auch Taktik von denen sein und die werden hoffen, dass man nicht reagiert und der Beitragsbescheid rechtskräftig wird.....


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Re: Widerspruch 2014
#296: 13. August 2014, 16:40
Bitte alles ANONYM schreiben!


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Re: Widerspruch 2014
#297: 13. August 2014, 17:23
Widerspruch mit Begründung und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde fristgerecht per Einwurfeinschreiben abgeschickt und kam wohl auch bei der Landesrunkfunkanstalt an. Gestern war ein Brief der Landesrunkfunkanstalt im Briefkasten mit der Information, daß, falls ein klagefähiger Widerspruchsbescheid gewünscht wird, dies kurzfristig mitzuteilen sei.

Ansonsten enthält der Brief das übliche Blabla, daß Person A mehrfach angeschrieben wurde, keine Reaktion darauf erfolgte und daraufhin Person A angemeldet wurde, daß eine Beitragspflicht bestehe, daß vom Einwohnermeldeamt die Bestätigung des Wohnsitzes vorliege und daß Person A anmelde- und beitragsverpflichtet sei, unabhängig davon, ob die Anmeldung seitens Person A stattgefunden habe oder nicht. Der offene Betrag wird auch noch erwähnt und die Information, daß bundesweit sämtliche Klagen bisher abgewiesen wurden und der RBStV geltendes Recht darstelle, bei dessen Umsetzung den Landesrunkfunkanstalten kein Ermessensspielraum zustehe.
Auch gehen sie davon aus, daß bei den vorliegenden Angaben der Widerspruch negativ beschieden wird.

Weiß jemand, wie am besten bzw. ob auf dieses Schreiben geantwortet werden soll, falls Person A einen klagefähigen Widerspruchsbescheid erhalten möchte?


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Re: Widerspruch 2014
#298: 14. August 2014, 10:29
Das von Taschen Leer angegebene Schreiben wird anscheinend als Vordruck verwendet ohne auf den Inhalt des Widerspruchs einzugehen. Ich habe dieses mal hier anonymisiert angehangen. (Moderatorfreigabe beim Lesen ggf. noch ausstehend)

Interessant ist jetzt folgendes: Die LRA bittet darum mitzuteilen, ob man den Widerspruch aufrecht erhalten möchte.
Wenn man auf dieses Schreiben nun nicht reagiert, könnte das die LRA als eine Rücknahme des Widerspruchs auslegen und so weiter verfahren als wenn man nie einen Widerspruch hingesandt hätte ??

Wie auch immer: Im Falle von Person A erübrigt sich diese Frage, weil dieser mit GLEICHER Post einen weiteren Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten ist.
Dieser kann nun zum Anlass genommen werden den wirtschaftlichen Umgang mit den zwangseingetriebenen Geldern zu rügen, wenn der BS weitere Schreiben verschickt (und damit Papier verschwendet) und den Beitragsverweigerer dazu zwingt, darauf auf seine eigene Kosten reagieren zu müssen.
Briefumschläge, Papier, Portokosten usw. können für Beitragszahler, die ohnehin unterm Existenzminimum leben das Haushaltsbudget ebenfalls gefährlich belasten.


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Re: Widerspruch 2014
#299: 14. August 2014, 10:33
Dies ist anscheinend eine neue Taktik der LRA. Person A und B sollten nur reagieren, wenn Briefe eine Rechtsbelehrung enthalten. Ein durch Nichtreagieren ungültiger Widerspruch ist gesetzeswidrig und nur ein neuer Versuch die Leute zu verwirren.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Enthält der Brief eine Rechtsbelehrung -> Reaktion wie in Rechtsbelehrung angegeben muss erfolgen, um dem Verwaltungsrecht gemäß zu handeln.
Enthält der Brief keine Rechtsbelehrung -> Gleiche Relevanz, als würde ich dir einen Brief schreiben und dir zum Beispiel mitteilen: Wenn du auf diesen Brief nicht innerhalb von 2 Wochen mit Widerspruch reagierst, schuldest du mir 1000 €. Das würde niemand ernst nehmen! Also nimmt Person A - Z solche Briefe vom BZ bzw. der LRA ebenfalls nicht ernst!


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