Hallo,
danke für Eure Antworten und man wird sehen wer im realen Leben, wenns drauf an kommt die Eier hat bis zum Schluß (Kontopfändung, GV, Erzwingungshaft, usw.) Widerstand zu leisten? Im Netz haben viele Menschen ne große Klappe und fühlen sich in ihrer Anonymität pudelwohl, um dann andere als Stusslaberer oder als Vollpfosten oder als staatstreuen Diener zu bezeichnen. Ich kenne mich genug in der Materie aus um zu wissen, wie ich mich dagegen wehren kann, warum ich das tue und nicht zahle, aber das §§§Reiten überlasse ich dann anderen.
Meine Frage zielte ausschließlich darauf hinaus, warum eigentlich der
BS laut Rechtsbehelfsbelehrung als Widerspruchsgegner fungieren darf und ob das nicht schon einen
Formfehler darstellt?
Meiner Meinung nach sind die LRA für die Bearbeitung von Widersprüchen zuständig und verpflichtet, wonach sie jeden Widerspruch im Einzelfall rechtlich und gesetzlich zu prüfen und zu beantworten haben.
Wie sagte mir ein Mitglied dieses Forums in einer privaten Nachricht gestern:
"Und genau an dieser Stelle sehe ich einen schwerwiegenden Formfehler, denn es kann immer nur einen einzigen Widerspruchsgegner geben. Zwei in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Widerspruchsgegner führen den Widerspruchsführer in die Irre über den richtigen Widerspruchsgegner. Meiner Ansicht nach sind solche Verwaltungsakte nach § 44 Absatz 1 VwVfG nichtig."Ich werde anschließend mehrere Lnks posten, die mir schon seit einem Jahr bekannt sind und daraus ist ersichtlich, daß in der Rechtsbehelfsbelehrung des NDR zwei Widerspruchsgegner ersichtlich sind.
"Entweder oder" und dass der Wortlaut anders ist.
Nun komme ich zu meiner Erkenntnis, daß es offensichtlich für jedes Bundesland einen anderen Text in der Rechtsbehelfsbelehrung zu geben scheint. Ob das üblich ist können die §§§Spezialisten besser beurteilen, weil es ja Ländersache und nicht Bundesangelegenheit ist.
Warum mir das auffiel? Nun, in der RBB Baden-Württemberg ist der Wortlaut so:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elekronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimsdorferweg 6, 50829 Kölnoder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektrischer Form eingelegt, muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein. Der Widerspruch ist an die E-Mail-Adresse service@rundfunkbeitrag.de zu richten. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die unter
www.rundfunkbeitrag.de/zugangseroeffnung einsehbar sind."
Es ist klar ersichtlich, daß die Wortlaute der RBB des NDR und des SWR grundverschieden sind. In der SWR RBB fällt zudem auf, daß die Zeile mit der Anschrift des BS
fettgedruckt ist. Dies lässt die Vermutung zu, daß von vornherein darauf abgezielt wird, die Rundfunkanstalt als Adressaten auszulassen und dass sowieso alle Widersprüche unbearbeitet an den BS weitergeleitet werden, der dann die üblichen Begründungen/Gesetzestexte nach dem RStV verschickt ohne dass ein Einzelfall geprüft wird.
Es ist meines Erachtens mehr als verwirrend, die Anschrift des BS als fettgedruckt herauszustellen obwohl dieser gar nicht der Widerspruchsgegner ist, denn im Normaltext ist eindeutig als Widerspruchsgegner die Rundfunkanstalt als Adressat aufgeführt.Ich mußte in der Tat die RBB auch mehrmals lesen, denn wer das nicht tut, der schickt doch automatisch den Widerspruch an den BS und das widerum könnte man uns dann als "zu blöd zum Lesen" und als nicht adressatisch richtig zugestellten Widerspruch auslegen, der diesen dann unwirksam macht oder nicht?
Ob und wie die Gebühren-/Beitragsbescheide mit den Rechtsbehelfsbelehrungen rechtens sind werden mit Sicherheit die hier anwesenden §§§Spezialisten beurteilen können.
Nun zu den angekündigten Links!!!
http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htmAuf dieser Seite sind mehrere Links vorhanden, die auf alle Fälle angeklickt werden sollten!
Einer dieser Links BLOG
http://www.gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm zeigt, dass es sehr wohl einen Menschen in diesem Lande gibt, dem seinem Widerspruch stattgegeben wurde und dessen Beitragskonto zum 31.12.2012 geschlossen und abgemeldet wurde.
Einige von Euch kennen sich sicher mit der §§§Materie und rechtlich besser aus als ich und können sicher beurteilen, ob der
Widerspruch des Herren doch nicht als
Musterbrief genommen werden sollte!
Viele Grüße
Conchilli