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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312569 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#240: 05. August 2014, 23:30
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.
Ich doch auch nicht. Aber ich kann Texte lesen und den Zusammenhang erkennen. Wenn der RBStV von mir etwas verlangt und damit gegen das Grundgesetz verstösst, erkenne ich das nur, wenn ich den RBStV und auch das Grundgesetz lese. Da nur wenige Leute dazu bereit sind, kann der BS die Leute für dumm verkaufen.

Hier nochmal der Link zum RBStV:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Wer nicht alles lesen möchte, findet das wichtigste in den Paragraphen 1,2 und 3. Hauptsächlich diese Paragraphen machen den RBStV Grundgesetzwidrig.

Hier das Grundgesetz, wichtig sind nur die Grundrechte, davon nur die Artikel 1,2,3,4,5,18,19:
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122
Der Zusammenhang ergibt sich von selbst, aber das Ganze in einer Klage so zu verwenden, dass es mit Paragraphen untermauert wird, das ist die Kunst.
Wir diskutieren hier im Forum schon eine ganze Weile, der Widerspruch 2014 ist das Ergebnis aus der Diskusion um die vernichtenden Gutachten, den Urteilen der Landesverfassungsgerichte und der Verwaltungsgerichte sowie den Sachen, die den RBStV entstehen ließen, also Kirchhofgutachten und Beschlussfassungen der Landesminister. Den Widerspruch 2014 habe ich nicht wirklich alleine geschrieben, ich habe die Ergebnisse der Diskusionen nur zusammengefasst, damit jeder eine Chance hat, sich gegen dieses Unrecht zu wehren, falls mal jemand keine Ahnung von Paragraphen hat. So werde ich das auch mit einer Musterklage machen, falls sich jemand keinen Rechtsanwalt leisten kann. Ein Richter wird sicherlich nicht den Kopf schütteln und sagen: "Das haben sie kopiert, gilt nicht." Aber er wird Fragen stellen. Z.B. nach den Grundrechten und zum RBStV.


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Re: Widerspruch 2014
#241: 06. August 2014, 00:02
Danke für die Links!


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g
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Re: Widerspruch 2014
#242: 06. August 2014, 00:55
Gut gut… aber ohne Anwalt ist das ein ganz schöner Brocken.  :o
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.

Person g7 kann das bestätigen, aber es ist eine sehr interessante Erfahrung, sich einen Überblick in die Materie zu verschaffen.

ich habe hier auch seit langem mitgelesen und möchte bei der Gelegenheit ebenfalls einen herzlichen Dank an dieses Forum geben und werde mich soweit es zeitlich möglich ist, gerne am Erfahrungsaustausch beteiligen.

Person g7 hat insgesamt sieben info-Briefe seitens BS bekommen, bevor der Bescheid eintraf und hat ebenfalls beschlossen, die Anekdoten von Roggi [extra-herzlichen Dank für die viele Arbeit ! :) ]  nur als Teil des Widerspruchs zu nehmen. g7 würde meinen, blosses Copy und Paste ist zwar formal richtig, aber die Vielfalt der Widerspruchs- und Klageinhalte kann ein wesentlicher Baustein werden, irgendwann die Lücke zu finden und erfolgreich zu sein.
daher hat g7 einen recht umfangreichen Widerspruch formuliert, der praktischerweise auch Ausgangspunkt einer ggf. nötigen Klage werden kann.

mit Satzbausteinen abgefertigt zu werden, damit muss man eben rechnen, und auch ggf. etwas zu verwenden, was nicht funktioniert  ;)  wesentlich scheint, individuelle Duftnoten an den örR zu senden, um den Erfahrungsschatz und Wissen für alle zu erweitern.
von da her favorisiert g7 u.a. auch Inbezugnahme von weiteren Themen wie potentieller Sittenwidrigkeit in seinem Widerspruch.

sobald die Arbeit daran abgeschlossen ist und die Unkenntlichmachung, kann ich den Widerspruch gerne in Teilen oder als Gesamtschau einbringen,
beste Grüsse


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Re: Widerspruch 2014
#243: 06. August 2014, 15:49
Frage: Kann ein weiterer Brief des BS mit Betreff Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Zahlungsformular ignoriert werden? Oder zählt er als erneuter Beitragsbescheid, dem ein weiterer Widerspruch folgen muss?

Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht dabei.


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Re: Widerspruch 2014
#244: 06. August 2014, 16:31
Frage: Kann ein weiterer Brief des BS mit Betreff Zahlung der Rundfunkbeiträge mit Zahlungsformular ignoriert werden? Oder zählt er als erneuter Beitragsbescheid, dem ein weiterer Widerspruch folgen muss?

Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht dabei.
Das kann/darf/muss/sollte ignoriert werden.


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Re: Widerspruch 2014
#245: 06. August 2014, 19:54
frage: wenn Person A einen Widerspruch verfasst, und hat vorher keinen Kontakt zum BS gehabt, ist also auch mit der Zwangsanmeldung keineswegs einverstanden, dann sollte man doch aus Prinzip auf die Beitragsnummer verzichten. Also der Name mit Adresse sollte doch völlig reichen.


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Re: Widerspruch 2014
#246: 06. August 2014, 20:25
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht drin, was erforderlich ist.


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Re: Widerspruch 2014
#247: 06. August 2014, 21:33
In der meinigen steht dazu

* Ihr Beitragskonto wird im Auftrag Ihrer Landesrundfunkanstalt durch den Beitragsservice von ARD, ZDF ... geführt.
Anfragen und Mitteilungen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Beitragsnummer an: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln.

Jetzt muss ich aber sagen, das weiter oben steht, dass der Widerspruch bei der umseitig genannten Landresrundfunkanstalt unter der Anschrift des für Sie tätigen Beitragsservice ... eingelegt werden soll.

Das bedeutet für mich -> auf dem Umschlag außen kann ich sehr wohl die Anschrift vom Beitragsservice schreiben, aber auf den Briefkopf adressiere ich die Landesrundfunkanstalt.

Jetzt ist ja ein Widerspruch keine Anfrage und auch keine Mitteilung an den Beitragsservice, sondern ist gerichtet an die Landesrundfunkanstalt und wird nur per Post zum Beitragsservice gesendet, das ist insofern wichtig, also dass deswegen die oben stehende Bitte nach Angabe der Beitragsnummer nicht gefordert ist, denn diese Bitte bezieht sich nur auf Schreiben, welche aus meiner Sicht im Briefkopf den Beitragsservice als Ziel haben.

Zudem ist und bleibt es eine Bitte, nach dem Verwaltungsrecht, müßte nicht einmal das Wort Widerspruch in einem Widerspruchsschreiben stehen, der Inhalt muss das nur erkennen lassen. Auch ist wichtig, dass die Behörde, welche den Widerspruch bearbeiten soll erkennt, gegen welchen Bescheid sich dieser richtet, das sollte zweifelsfrei klar sein. Aus meiner Sicht, sofern die Anschrift eindeutig ist, kann diese Nummer weggelassen werden, wichtig wäre die Angabe ... Ihr Bescheid mit aufgedrucktem Datum xx.xx.xxxx sofern an diesem Datum nur ein Bescheid bei Person A dieses Datum trägt. Angaben, wann ein Bescheid bei Person A zugestellt wurde würde ich weg lassen, sonst könnte die Rundfunkanstalt ja behaupten, dass der Widerspruch zu spät eingegangen ist.


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Conchilli

Re: Widerspruch 2014
#248: 08. August 2014, 13:06
Vielen Dank Roggi für deine Zeilen,

aber was mich interessiert ist, warum du den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid an den Beitragsservice sendest, obwohl dieser laut Rechtsbehelfsbelehrung klipp und klar die Rundfunkanstalten der entsprechenden Bundesländer zu richten ist?

Es soll ja immer noch Leute geben, die sich eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht richtig durchlesen und dann fälschlicherweise den Widerspruch an die falsche Adresse senden, worauf dieser ungültig ist bzw. als ungültig anerkannt wird.





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B
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Re: Widerspruch 2014
#249: 08. August 2014, 13:09
Hallo Conchilli,

deine Frage erübrigt sich, wenn du dir die Rechtsbehelfsbelehrung anschaust. Es steht einem frei, ob er den Widerspruch an die Rundfunkanstalt selbst richtet, oder eben an den Beitragsservice, der im Namen der Rundfunkanstalten tätig ist.

Person A hat ihren Widerspruch an die Rundfunkanstalt verschickt. Bekam dann aber dann Antwort vom Beitragsservice. Denen ist das völlig egal wo der Widerspruch hingeht. Abgelehnt wird sowieso immer...


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Conchilli

Re: Widerspruch 2014
#250: 08. August 2014, 13:33
Hallo BinDagegen,

vielen Dank für deine Antwort, aber da bin ich zu 100% anderer Meinung.
Woher willst du denn wissen, ob ein Widerspruch immer abgelehnt wird oder wie im Einzelfall entschieden wird?

Und somit ist es sehr wohl wichtig wohin man den Widerspruch sendet!

Selbst wenn hier offensichtlich die Meinung vorherrscht, daß Widersprüche sowieso keine Chance haben, warum macht sich dann jemand wie Roggi die Mühe, neue Argumente für einen erfolgreichen Widerspruch zu finden?

Ich kann nur jedem raten, den Widerspruch an die richtige Adresse laut Rechtsbehelfsbelehrung zu schicken und zudem seinen persönlichen Fall, auch im Hinblick auf etwaige Befreiungskriterien, zu prüfen.

Ehrlich gesagt wundert es mich nicht, daß bei Vielen der GV an der Türe klopft, obwohl evtl. ein Widerspruch erhoben wurde, angesichts solcher Antworten von BinDagegen.

Wenn sich der Beitragsservice überhaupt nicht für Widersprüche zuständig fühlen muß, wie und warum sollte er dann einen Widerspruchsbescheid verschicken und sich unnötig Kosten aufhalsen?

Den Widerspruchsbescheid benötige ich aber für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht und dieser kann nur vom Adressaten in der Rechtsbehelfsbelehrung erlassen werden! In der Rechtsbehelfsbelehrung meines Freundes stand eindeutig wohin der Widerspruch zu senden ist und nicht "es ist egal"!

Egal ist es dem Beitragsservice, da stimme ich dir zu 100% zu!

Also lieber Bin Dagegen, erst denken und dann schreiben!  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2014, 13:36 von Conchilli«

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Re: Widerspruch 2014
#251: 08. August 2014, 14:18
@conchilli
Es ist sch...egal , wohin man den Widerspruch sendet , es kommt auf jeden Fall dasselbe dabei heraus.
Der Bservice ist die ausgelagerte Inkassabude der Landesrundfunkanstalten und die handeln strikt nach deren Vorgaben. Diese sinnlose Wahlmöglichkeit , wohin man schicken kann , zeichnet nur einmal mehr den ganzen Schwachsinn aus.
So daneben ist -BinDagegen- nun also auch wieder nicht.
Übrigens wird auch dein Widerspruch abgelehnt ....
So sicher wie du waren hier schon viele , du wärst dann der erste wo es klappen würde und würdest von diesem Forum als Held gefeiert werden.
Aber lese dich doch hier erst mal gründlicher ein , optimistisch in den Widerstand zu gehen ist schon mal der richtige Weg und sehr lobenswert.
Nur sind da noch kleine Stolpersteinchen eingebaut , um nicht gleich Felsbrocken zu sagen.


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Re: Widerspruch 2014
#252: 08. August 2014, 14:23
Der Beitragsservice bearbeitet alle Anfragen, auch Widersprüche, im Namen der Rundfunkanstalten. Unsere Argumente müssen noch von einem Gericht abgeurteilt werden, deshalb lehnt BS jeden Widerspruch ab, ohne einen Widerspruchsbescheid zu versenden. Wer Grundrechtsverletzungen in seinem Widerspruch anführt, wird zunächst verschont mit einem Widerspruchsbescheid. Denn dagegen ist kein Argument vorhanden, aber dass wollen die aus verständlichen Gründen nicht von einem Gericht bestätigt haben. Das verstehe ich unter einem erfolgreichen Widerspruch: wenn er abgelehnt wird, liefert der Widerspruchsbescheid weitere Argumente gegen den RBStV. Das ist hilfreich für die Klage. Wenn sich BS für den netten Brief bedankt, ohne dass er beschieden wird, haben die Leute wenigsten Ruhe, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.


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Re: Widerspruch 2014
#253: 08. August 2014, 14:33
Oh, soeben habe ich meinen Widerspruchsbescheid bekommen. Das übliche, keine Steuern, die Urteile der Landesverfassungsgerichte und abgelehnte Aussetzung des Vollzugs. Na denn, sie haben es nicht anders gewollt.


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  • Cry for Justice
Re: Widerspruch 2014
#254: 08. August 2014, 15:39
Hast du ihn tatsächlich bekommen oder wurde damit dein Briefkasten beglückt ?


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Schrei nach Gerechtigkeit

 
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