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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 312585 mal)

G
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Widerspruch 2014
#225: 31. Juli 2014, 12:09
Hallo Freunde der GEZ, ich wollte heute meine Klage schreiben und dazu Gegenargumente zu dem im Urteil des Bayr. Verfassungsgerichtshof gennaten (Schein-)Begründungen mir überlegen. Und siehe da, unter der Rubrik ist das Urteil zum Rundfunkbeitrag nicht mehr aufzurufen. Ein Zufall? Vielleicht bin ich auch zu ungeschickt, aber hat jmd das ausführliche BlaBla? Danke!


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G
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Re: Widerspruch 2014
#226: 31. Juli 2014, 12:45
Hier ist der Volltext der Entscheidung des BayVGH

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/ -> Ausgewählte Entscheidungen --> 15. Mai 2014 = Rundfunkbeitrag


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

s
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Re: Widerspruch 2014
#227: 31. Juli 2014, 19:08
Da der Anhang aus dem vorherigen Post (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg71516.html#msg71516) leider noch nicht freigeschaltet wurde poste ich den Widerspruch, den Person P verfasst hat, nochmal als Text.
Person P bittet darum, dass sich der ein oder andere Mitleser erbarmt und das fünfseitige Schreiben zumindest überfliegt, um ggfls. grobe Schnitzer noch rechtzeitig ausbügeln zu können.

Zitat
Widerspruch gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid
Zu Beitragsnummer ___________ vom ___________


Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich gegen den o.g. Gebühren- / Beitragsbescheid vom _______, mir zugestellt am ___________, form- und fristgerecht Widerspruch ein.


Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung des o.g. Gebühren- / Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen in diesem Schreiben vorgebrachten Widerspruch entschieden wurde.

Begründung:
Nach § 80 (1) VwGO hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Es liegt kein wichtiger Grund nach § 80 (2) VwGO vor, der einer Aussetzung der Vollziehung entgegen stünde.
Da ich insbesondere eine Verletzung meiner nach GG garantierten Grundrechte gegeben sehe, deren Rechtmäßigkeit der Begehung nicht höchstrichterlich bestätigt ist, stellt eine Vollziehung des Gebühren- / Beitragsbescheids eine unbillige Härte dar, die nicht durch öffentliches Interesse überwogen wird.
Die Gesetze / Staatsverträge zum Rundfunkbeitrag missachten mehrere Artikel des GG, wodurch wiederum Artikel 19 (2) GG verletzt wird.

Artikel 19 GG:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.


Ablehnung des Säumniszuschlags

Die im Gebühren- / Beitragsbescheid geforderten Kosten in Form eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro sind unbegründet, da erst mit Zustellung des Gebühren- / Beitragsbescheids ein nach beiliegender Rechtsbehelfsbelehrung durch Widerspruch angreifbarer Akt vollzogen wurde.

Begründung:
Der für die Festsetzung herangezogene §10 (5) RBStV ist nach §44 (5) VwVFG nichtig, da nach der vorliegenden Fassung Beiträge mittels Beitragsbescheid erst bei Rückständen festzusetzen sind, hierbei aber eine Ahndung durch Bußgeld erfolgen kann (§12 (2) RBStV).



§ 10 RBStV: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 RBStV: Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
[…]
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;


Begründung des Widerspruchs gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid

Vorbemerkung:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

1) Verstöße gegen die Artikel 1 – 19 GG
1.1) Der 15. RBStV verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 – 19 GG.
Es ist dabei nicht von Belang, ob es sich um ein Gesetz oder einen (Staats-)Vertrag handelt oder durch Ratifizierung in den Länderparlamenten aller Bundesländer zu geltendem Landesrecht geworden ist.
Eine Verletzung von Grundrechten ist in keinem Fall hinnehmbar.

Artikel 19 GG:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

   1.2) Verletzung von Artikel 2 (1) GG:
Ziel der freien Entfaltung meiner Persönlichkeit ist es, mich ausschließlich aus von mir selbst gewählten Medien zu informieren und diese ausschließlich nach eigenem Ermessen finanziell zu unterstützen.
Die Möglichkeit, auf den Konsum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten – was ich überdies auch seit jeher so praktiziere -, sehe ich durchaus als gegeben, nicht jedoch die Möglichkeit zum Verzicht auf die finanzielle Unterstützung eines Medienapparats, den ich aus persönlichen Gründen ablehne.
Ich sehe somit mein Grundrecht auf die freie Entfaltung meiner Persönlichkeit verletzt.

Artikel 2 GG:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

1.3) Verletztung von Artikel 3 (1) GG:
Die nach § 2 (1) RBStV festgelegte Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an eine Wohnung und deren Innehaben durch eine natürliche Person schafft in Verbindung mit § 2 (3) RBStV eine Ungleichheit, die Ihresgleichen sucht.
Sie benachteiligt jeden Wohnungsinhaber gegenüber demjenigen Wohnungsinhaber, der eine der Personenzahl nach höher belegten Wohung innehat, da ein, nach allgemein verständigem Urteilsvermögen, höherer Anteil am für eine Wohnung zu entrichtenden Beitrag zu tragen ist.
Ein alleinlebender Wohnungsinhaber muss somit, exemplarisch dargestellt, den doppelten Anteil eines mit einem weiteren Wohnungsinhaber zusammenwohnenden Wohnungsinhabers tragen.
Da die zu entrichtenden Gebühren / Beiträge unbestritten von natürlichen Personen und nicht von Wohnungen, welche dazu nicht im Stande sind, erwirtschaftet werden, ist zwangsläufig von der Abstellung auf Menschen und somit von einer Ungleichbehandlung auszugehen.

Artikel 3 GG:
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

1.4) Verletztung von Artikel 4 (1) GG:
Ich sehe die Freiheit meines Gewissens und meines weltanschaulichen Bekentnisses durch den RBStV verletzt.
Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, ein System finanziell zu unterstützen, das entgegen meinen Wertvorstellungen und meinem Rechtsverständnis handelt, hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass Gebühren / Beiträge erhoben werden, obwohl weder ein Bereitstellungswunsch geäußert oder ein entsprechender Versorgungsvertrag von mir unterzeichnet worden wäre, d.h. eine finanzielle Leistung ohne notwendige Gegenleistung verlangt wird.
Ein zudem den eigenen Finanzierungsbedarf quasi selbst legitimierendes System nach meinem Empfinden, basierend auf der Gesamtheit meiner persönlichen Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, nicht statthaft.

Artikel 4 GG:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Definition „Weltanschauung“
Unter einer Weltanschauung versteht man heute vornehmlich die auf Wissen, Überlieferung, Erfahrung und Empfinden basierende Gesamtheit persönlicher Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, die die Deutung der Welt, die Rolle des Einzelnen in ihr, die Sicht auf die Gesellschaft und teilweise auch den Sinn des Lebens betreffen.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Weltanschauung, 30.07.2014)

1.5) Verletztung von Artikel 14 (1) GG:
Rechtmäßig erworbene finanzielle Mittel stellen mein Eigentum dar, das nach Artikel 14 (1) GG gewährleistet wird, was zugleich allein mir die Entscheidungsgewalt über die Verwendung einräumt.
Eine Einschränkung meiner Verfügungsgewalt über mein Eigentum ist nach § 14 (1) GG ausschließlich durch Gesetz, das ein Staatsvertrag als ebendies – ein Vertrag - nicht ist, möglich.

Artikel 14 GG:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.



1.6) Verletztung von Artikel 19 GG:
Der RBStV schränkt meine nach GG garantierten Grundrechte massiv ein, ohne dabei die nach Artikel 19 (1) GG unabdingbare Kenntlichmachung der Verletzung der Grundrechte durch Nennung der eingeschränkten Grundrechte unter Angabe der Artikel zu erbringen.

Artikel 19 GG:
(1) Ein Gesetz, gleichbedeutend ein Staatsvertrag, das Grundrechte einschränkt, muss bei jeder Einschränkung dieser Grundrechte das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

2) Grundgesetzwidrigkeit des ZDF-Staatsvertrags
Mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11) ist der ZDF-Staatsvertrag in wesentlichen Punkten (fehlende Staatsferne durch zu viel staatlichen Einfluss auf das ZDF) höchstrichterlich als grundgesetzwidrig erklärt worden.
Ein grundgesetzkonformer Staatsvertrag ist bis dato nicht in Kraft.
Aufgrund der fehlenden Legitimierung respektive der fehlenden Grundgesetzkonformität ist die Erhebung von Gebühren / Beiträgen unzulässig.

Bundesverfassungsgerichts, verkündet am 25.03.2014 (1 BvF 1/11; 1 BvF 4/11):
In den Verfahren zu den verfassungsrechtlichen Prüfungen,
1. ob
[…]
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind,
[…]
2. ob
[…]
unvereinbar mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind,
[…]
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 durch Urteil für Recht erkannt:
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
[…]
4. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.

3) Sittenwidrigkeit des RBStV
Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.
17. KEF-Bericht, Dezember 2009:
Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.

4) Gebührenüberhebung nach § 352 StGB
Es ist bereits seit Längerem bekannt, dass die erhobenen Gebühren / Beiträge das notwendige Maß überschreiten.
Weder wurde eine Reduzierung der Gebühren / Beiträge herbeigeführt noch zu unrecht überhöht erhobene Gebühren / Beiträge erstattet.
Die Eintreibung gesetzwidrig erhobener Gebühren / Beiträge durch den Beitragsservice als ausführendes Organ der Amtsträger der Landesrundfunkanstalten ist unzulässig und eine Leistung somit zu verweigern.

§ 352 StGB – Gebührenüberhebung:
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


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Re: Widerspruch 2014
#228: 31. Juli 2014, 22:24
Es ist ein Widerspruch, der sowieso nur mit einem dummen Textbaustein bedacht wird, die Form ist gewahrt, trotzdem kann folgender Satz nicht schaden: "Ich behalte mir ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vor."
Der obere Satz mit Artikel 19 kann entfernt werden, weil das Argument später nochmal kommt.
Dann ab damit  :)


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Re: Widerspruch 2014
#229: 03. August 2014, 12:35
@stillerleser #228
der Text liest sich durchweg schlüssig und wohlargumentiert. Trefflich auch der Hinweis auf den 17. KEF-Bericht und dass die "verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde".


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Re: Widerspruch 2014
#230: 03. August 2014, 13:36
Man ist auf Zack, beim SWR.
Habe auf meinen Widerspruch nach ca 10 Tagen schon ein "Zermürbungsschreiben".
Das Schreiben enthält das übliche Gesabber von wegen "können keinen Verstoß blablabla erkennen" und schwadroniert von "wieso der Beitrag keine Steuer ist", was gar nicht vorkam in meinem Widerspruch.
Unterm Strich also das übliche, zusammengeklickte Gefasel.


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Re: Widerspruch 2014
#231: 03. August 2014, 23:48
Man ist auf Zack, beim SWR.

Ablehnung des Antrages auf Zwangsvollstreckung auch dabei?

Ich bin auch im SWR Gebiet....


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Re: Widerspruch 2014
#232: 04. August 2014, 00:06
Man ist auf Zack, beim SWR.
Habe auf meinen Widerspruch nach ca 10 Tagen schon ein "Zermürbungsschreiben".
Das Schreiben enthält das übliche Gesabber von wegen "können keinen Verstoß blablabla erkennen" und schwadroniert von "wieso der Beitrag keine Steuer ist", was gar nicht vorkam in meinem Widerspruch.
Unterm Strich also das übliche, zusammengeklickte Gefasel.
Wie ich schon vermutet habe, die können nur auf die Urteile ihrer Freunde aus Bayern verweisen, etwas anderes haben die nicht. Da BS schon zugegeben hat, dass viele dieser Widersprüche dort ankommen, gehen die davon aus, dass es Leute gibt, die einfach nur kopieren ohne zu kapieren. Darunter sind sicherlich 2 oder 3 Leute, die einknicken. Dafür lohnt sich dieser Aufwand, dem informierten Bürger wird allerdings gezeigt, mit welchen fiesen Tricks die arbeiten. Die wollen durch die eilige Verblödung der Leute wohl verhindern, dass die sich doch noch schlau machen. Aber das sind wir vom örR gewohnt, dass die nichts besser können als zu verhindern, dass Leute sich richtig informieren.


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Re: Widerspruch 2014
#233: 04. August 2014, 08:37
Man ist auf Zack, beim SWR.

Ablehnung des Antrages auf Zwangsvollstreckung auch dabei?

Ich bin auch im SWR Gebiet....

Konkret enthält das Infoschreiben:
-Gesabber zum Staatsvertrag
-"Argumentation" zu Art 5 Abs 1 GG und wieso der Beitrag niemandem Informationen aufzwingt
-Behauptung, Beitrag keine Steuer
-Behauptung, daher bestünde der Beitrag zu Recht und Information, dass selbst bei Widerspruch und Klage zu zahlen sein und keine aufschiebende Wirkung entstünde

Kurzum: Nix fundiertes, nix greifbares, keine Ablehnung meiner Anträge.


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Re: Widerspruch 2014
#234: 04. August 2014, 10:37
Konkret enthält das Infoschreiben:
[...]
Kurzum: Nix fundiertes, nix greifbares, keine Ablehnung meiner Anträge.
Bitte lasst uns nicht an den wohl weitestgehend automatisiert zusammengeschusterten und irrelevanten "Infoschreiben"/ "Eingangsbestätigungen"/ "Meinungsäußerungsschreiben" ohne Rechtsbehelfsbelehrung aufhalten.
Was dort drin steht ist wohl "nicht die Bohne wert". Es ist allenfalls ein Indiz, worauf sich mgwl. auch in zukünftigen WiderspruchsBESCHEIDen berufen werden könnte.
Dennoch (wie wir ja nun mittlerweile hoffentlich alle wissen):
Diese Schreiben sind eben keine (relevanten) WiderspruchsBESCHEIDe.

Lasst uns stattdessen bitte weiter beim Kernthema bleiben, das da heißt
Widerspruch 2014

Danke :police: ;)


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Re: Widerspruch 2014
#235: 05. August 2014, 11:18
Guten Morgen werte Mitboykottierer und Mitboykottiererinnen,

auch hier ist inzwischen ein Gebühren-/Beitragsbescheid eingegangen, gegen den nun Widerspruch erhoben werden soll.

Die Widerspruchsführende Person A möchte in diesem Falle die Vorlage von Roggi inhaltlich übernehmen und lediglich an Aufbau und Formulierung einiges nach eigenen Wünschen gestalten.

Diese person A möchte jedoch den Widerspruch ein wenig mehr "würzen" und einen etwas "größeren Druck" gegenüber dem BS aufbauen und bittet daher die Mitlesenden einmal über die Formulierungen drüber zu schauen, ob diese ...
1. so in Ordnung sind
2. angepasst werden sollten
3. besser weggelassen werden sollten
4. für die Klage aufgehoben werden sollten
... bevor der Widerspruch abgeschickt wird.


Wie beim Verfolgen dieses Themas zu Entnehmen ist, wird bei einigen Widerspruchsführern der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, anderen widerum jedoch abgelehnt.

Person A möchte .. auch wenn dies nicht garantiert werden kann ... in jedem Falle die Stattgabe dieses Antrags erreichen. Das hat folgende Gründe:

1. Bei Ablehnung müsste Person A, wenn diese sich hier im Forum richtig informiert hat, den Klageweg, ggf mit Eilantrag gehen, um die Aussetzung auf juristischem Wege durchzusetzen. Person A hat jedoch kein Interesse daran, diesen Weg zu gehen, um sich voll auf die bevorstehende Anfechtungsklage konzentrieren zu können. Person A ist bereit den langwierigen Weg bis zum BVG zu bestreiten.

2. Selbst wenn bei einer solchen Klage die Kosten dem BS bzw. der LRA auferlegt werden, sind dies letzendlich die von den Bürgern abgepressten Gelder, sodass die unfreiwilligen Beitragszahler dieses Verfahren, neben dem sehr wahrscheinlichn kommenden Anfechtungsklageverfahren, ebenfalls unfreiwillig mitfinanzieren würden und das möchte Person A vermeiden.

Um die Aussetzung des Vollzuges zu erreichen, sind folgende 2 zusätliche Formulierungen geplant (in Zitat Feldern):

1. Nach der erfolgreichen Begründung des Bloggers und Buchautors Bernd Höcker:
Zitat
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG:
Unabhängig davon könnte ich mich bei Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht mehr ausreichend und ausgewogen mit Nahrungsmitteln versorgen, was aus meiner Sicht eine besonders schwerwiegende Verletzung des vorgenannten Artikels darstellt.

2. Zum Druckaufbau ein Hinweis auf das Urteil des VwG Darmstadt
Zitat
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einer Ablehnung dieses Antrags oder Androhung bzw. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen umgehend ein Eilantrag ans zuständige Verwaltungsgericht auf Aussetzung der Vollziehung gegen Sie ergehen wird, was für Sie mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Siehe hierzu auch den Beschluss vom 09.07.2014 vom VwG Darmstadt -4 L 843/a4.DA –


Weiterhin ist bekannt, dass der BS Widerspruchsbescheide häufig nur mit Textbausteinen füllt, die überhaupt keinen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruch nehmen. Person A möchte daher mit folgendem Absatz darauf hinweisen:
Zitat
Ebenfalls vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei Erlass eines Widerspruchsbescheides dieser nach § 74 VwGO in allen Einzelfällen geprüft und begründet werden muss.
Erfahrungsberichten Dritter zufolge gehen Sie in Ihren Widerspruchsbescheiden häufig nicht oder nur unzureichend auf die Einwände des Widerspruchs ein. Sollte dies auch in diesem Falle erfolgen, wird dies als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen und im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend zur Anzeige gebracht werden.

Wichtiger Hinweis: Person A ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht keine nennenswert rechtlichen Folgen hat und dieser Absatz somit juristisch nur schwer zu halten sein wird. Er soll daher lediglich als Druckmittel gegen den BS eingesetzt werden, wie es der BS auch gegen die Bürger tut, nach dem Motto "mit den eigenen Waffen schlagen".

Danke im Voraus für eure Mithilfe :)


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Re: Widerspruch 2014
#236: 05. August 2014, 16:28
Sie an, meine Befürchtungen haben sich in die Realität umgesetzt :( , Zitat: "(…) Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage."

Und genau deswegen wollte und werde ich die Vorlagen nicht 1 zu 1 übernehmen. :/
Sie sind eine sehr sehr gute Stütze aber mehr auch nicht wie man sieht.


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Re: Widerspruch 2014
#237: 05. August 2014, 16:41
Hallo liebe Boykotteurinnen und Boykotteure,

auch Person A hat nun den Gebührenbescheid erhalten und sich entschlossen, Widerspruch einzulegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Nach monatelangem Mitlesen hier im Forum mit wachsender Frustration wegen des ungerechten Vorgehens des BS (teils leider auch wegen des Paragraphendschungels) hat Person A sich entschlossen, ebenfalls mal ihren Widerspruch zu veröffentlichen in der Hoffnung auf konstruktive Kritik.

Person A war vor Jahren von der GEZ-Gebühr befreit, hat lange nichts mehr von gehört von denen (vermutlich auf Grund regelmäßigen Wohnungswechsels) und hat wie alle hier dann Anfang letzten Jahres den ersten Brief des BS erhalten und ihn sowie die folgenden Überweisungsträger als lästige Infopost ignoriert.

Da der Bescheid nun nicht mehr ignoriert werden kann, hat Person A nach reiflicher Überlegung den Widerspruch verfasst und hofft auf konstruktive Kritik zur Überarbeitung oder auf Bestätigung, ihn in der Form per Einschreiben der Landesrundfunkanstalt zu schicken.

Person A hat einen offiziellen Mitbewohner, der ebenfalls den Gebührenbescheid erhalten, sich aber entschlossen hat, zu zahlen (das Zusammenleben ist trotzdem weiterhin freundschaftlich ;)).

Alles Weitere dürfte aus dem Widerspruchsschreiben ersichtlich werden (anonymisierte Adressen und Namen zwecks Datenschutz). Ich habe leider nicht rausgefunden, wie ich Bilder so verkleinere, damit sie als Anhang die Größe von 300kb nicht überschreiten und trotzdem lesbar bleiben, desw. das Schreiben im Codeblock.

Beste Grüße

Landesrunkfunkanstalt
Straße
Ort

Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am 14.07.2014
Stadt, Datum
Beitragsnummer xxx xxx xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Gebühren- / Beitragsbescheid vom 04.07.2014, mir zugestellt am
 14.07.2014, form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

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mir zugestellt am 14.07.2014, nach § 80 (4) VwGO

Begründung:

Der Rundfunkbeitrag ist nach meiner Auffassung rechtswidrig. Er verletzt den Gleichheitssatz (Art. 3
 Abs.1 GG), da er keine Rücksicht auf Haushaltsgröße, Familienstand und Nutzungsverhalten nimmt
und einkommensschwache Menschen gegenüber finanziell besser gestellten Menschen benachteiligt
in der Form, daß er keine Möglichkeit der Beitragsminderung für Personen vorsieht, die trotz geringem
 Einkommen keine staatlichen Hilfeleistungen beanspruchen. Die besondere Härtefallregelung (§4
RBStV) ist unter diesen Voraussetzungen uneindeutig.
Der Rundfunkbeitrag schafft damit de facto eine Ungleichheit und stellt für mich eine unbillige Härte
 dar.

Ich lebe in einer 2-Personen-Wohngemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt in einer kleinen
Mietwohnung als ledige Person mit geringem Einkommen und beanspruche aus Gewissensgründen
 keine staatlichen Hilfeleistungen.

Meinem Mitbewohner und mir wird durch den gemeinsamen Rundfunkbeitrag in Form der
 Wohnungsabgabe eine gemeinsame Haushaltsführung unterstellt, und es wird vorausgesetzt, sich
 die Wohnungsabgabe einvernehmlich zu teilen und uns somit eine ungewollte finanzielle
Abhängigkeit voneinander aufgedrängt.

Wir sind durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, gemeinsam eine Wohnungsabgabe für ein Angebot
 zu entrichten, das mich in meinem persönlichen Nutzungsverhalten in der Hinsicht stark einschränkt,
mir Ausgaben für Alternativangebote, die mich interessieren und die mein Bedürfnis nach
Information, Kultur und Bildung ausreichend erfüllen, bspw. der Kauf von Zeitungen und Literatur
oder Konzert-, Kino-, Theater- und Museumsbesuche, nicht mehr oder nur vermindert leisten zu
können und deswegen auf diese bevorzugten Alternativangebote verzichten zu müssen.

Aus dem Leistungsangebot und der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
erwächst mir gegenwärtig deswegen kein individueller oder struktureller Vorteil, da ich mich durch die
 derzeitigen technischen Möglichkeiten ungehindert aus anderen allgemein zugänglichen Quellen
informieren, bilden und unterhalten lassen kann, mich aber durch den Rundfunkbeitrag in meinen
finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt sehe, diese weiterhin zu nutzen.


Der Rundfunkbeitrag verletzt in Folge dessen mein Recht und meine Möglichkeit, mich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).




 
Mit freundlichen Grüßen,



Person A


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Re: Widerspruch 2014
#238: 05. August 2014, 18:21
Sieh an, meine Befürchtungen haben sich in die Realität umgesetzt :( , Zitat: "(…) Text stammt aus einer im Internet veröffentlichten Vorlage."

Und genau deswegen wollte und werde ich die Vorlagen nicht 1 zu 1 übernehmen. :/
Sie sind eine sehr sehr gute Stütze aber mehr auch nicht wie man sieht.
Durch Kopieren und Einfügen wird der Widerspruch nicht schlechter, es ist alles enthalten, was ein Widerspruch enthalten muss. Lediglich die Antwort vom BS wird schlechter, denn es ist nicht verboten, einen vorgeschriebenen Widerspruch zu verwenden. Es entspricht aber nicht dem normalen Rechtsverständnis, wenn als Antwort auf diesen Widerspruch nur zusammenhangslose Aufzählungen kommen, wogegen der Widerspruch nicht verstößt. Ein Widerspruch erfordert einen Widerspruchsbescheid, um den Rechtsweg einhalten zu können. Jeder sollte einfach dem BS den Wind aus den Segeln nehmen und schreiben, dass mit diesem Widerspruch erreicht werden soll, den Klageweg zu eröffnen, um seine Grundrechte einfordern zu können. Da es keine Möglichkeit gibt, sich ohne Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den RBStV zur Wehr zu setzen, ist der Inhalt des Widerspruchs nicht von Belang, sondern man will deutlich machen, dass man einen Widerspruchsbescheid braucht.
Ich habe immer darauf hingewiesen, die Vorlage an die eigenen Bedürfnisse anzupassen, wichtig ist das aber erst für die Klage, man sollte wissen, was man will und das auch schon in dem Widerspruch klarmachen.


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Re: Widerspruch 2014
#239: 05. August 2014, 22:32
Gut gut… aber ohne Anwalt ist das ein ganz schöner Brocken.  :o
Ich persönlich kenne mich mit den §§ nicht aus.


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