Man müsste ein Volksbegehren draus machen, die Nicht-Bebauung des Tempelhofer Feldes wollte die Regierung ja auch nicht. Ich bin zwar kein Jurist aber versuche mal ein Gesetzentwurf zusammenzuformulieren und hab schon Kontakte zur PARTEI geknüpft - der Ball "liegt" ja jetzt bei der Politik - es wird demnächst bei denen wohl eh ein Treffen einer Arbeitsgruppe zum Thema geben.
Hier mal mein Entwurf mit der Bitte um Verbesserungsvorschläge:
Gesetz für persönliche Rechte bei der Nutzung von Informationsquellen
Oder: Gesetz zur Stärkung der Informationsfreiheit
Weitere Vorschläge für prägnante Namen?
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, Rechte zu definieren, die sich für jede einzelne Person unmittelbar aus § 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ergeben, und zu bewirken, dass diese von der Rechtsprechung geachtet werden. Insbesondere ist es ein Ziel, jeder individuellen Person einen Schutz vor Vermutungen, Typisierungen und Pauschalierungen zu geben, die ihrer Art nach nur das wahrscheinliche Verhalten dieser Person erfassen, nicht jedoch das tatsächliche Verhalten. Dadurch wird eine konkrete Person davor geschützt, von großen Personengruppen, Unternehmen, privaten oder öffentlichen Institutionen, der Allgemeinheit oder dem Staat
1. daran gehindert zu werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten,
2. vorgeschrieben zu bekommen, durch welche Quellen ihm ein persönlicher Vorteil gewährt wird.
§ 2 Quellen
Als Quellen werden Quellen von Informationen bezeichnet, die über einen Informationskanal von einem Sender zu einem Empfänger übertragen werden können. Bei der Übertragung können große zeitliche und räumliche Distanzen überbrückt werden. Inhalt der Informationen sind beispielsweise Beobachtungen, Erkenntnisse, Meinungen, Überzeugungen und schöpferische Werke von Personen oder durch Personen gesteuerte technische Hilfsmittel. Einer Person als Empfänger ist es meist nicht möglich, die Wahrheit einer Information in Bezug auf die objektive Realität zu überprüfen. Keine Informationsquelle darf daher als objektiv oder unvoreingenommen bezeichnet werden. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass jede Informationsquelle eine konkrete Sichtweise einnimmt. Alle Quellen dienen der Demokratie gleichermaßen unabhängig von ihrem Verbreitungs- und Bekanntheitsgrad, unabhängig von Sender und Empfänger sowie unabhängig von Art und Medium der Übermittlung.
§ 3 Informationsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Daraus folgt insbesondere auch das Recht, sich aus bestimmten Quellen nicht zu unterrichten.
§ 4 Persönlicher Vorteil
Jede Person hat das Recht, für sich individuell zu bewerten, ob eine Quelle vorteilhaft ist oder nicht. Der dabei angelegte Maßstab muss nicht offenbart werden und fußt auf der inneren Überzeugung der Person, beispielsweise auf inhaltlichen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen. Diese persönliche Bewertung von Quellen hat immer Vorrang vor statistischen Erhebungen, gesetzlichen Typisierungen von Personengruppen und richterlichen Vermutungen. Der persönliche Vorteil einer Quelle für eine Person entsteht ausschließlich durch eine individuelle positive Bewertung dieser Quelle durch diese Person.
§ 5 Struktureller Vorteil
Anbieter von Quellen können einer Personengruppe einen Vorteil gewähren, indem sie der Personengruppe Quellen bereitstellen. Bereitstellen bedeutet, dass beliebige Personen mit geringem zeitlichen und finanziellen Aufwand auf die Quelle zugreifen können, wofür der Aufbau einer Infrastruktur notwendig sein kann. Aus der Gewährung eines solchen strukturellen Vorteils für eine Personengruppe folgt auf keinen Fall ein persönlicher Vorteil für eine konkrete Person nach § 4.
§ 6 Datenschutz
Keine Person kann verpflichtet werden, persönliche Daten an einen Anbieter von Quellen zu übermitteln, wenn sie diese Quellen weder nutzt noch einen persönlichen Vorteil nach § 3 von diesen Quellen hat. Insbesondere löst ein struktureller Vorteil nach § 5 keinen Anspruch auf Datenübermittlung aus, wenn ein persönlicher Vorteil nach § 4 fehlt.
§ 7 Entgelte, Vorzugslasten
Es besteht kein Anspruch auf kostenlose Quellen, für einen Zahlungsanspruch eines Anbieters von Quellen gegen eine Person bedarf es jedoch eines gültigen Vertrages zwischen Anbieter und der Person. Jedem Zahlungsanspruch gegen eine Person muß eine willentliche Erklärung der Person zum Beitritt zu einer an einer Quelle interessierten Gruppe vorausgehen. Weitere einen Zahlungsanspruch auslösende Tatbestände sind ausgeschlossen, einzige Ausnahme ist ein richterlich festgestellter Verstoß einer Person gegen das Urheberrecht. Insbesondere löst ein struktureller Vorteil nach § 5 keinen Anspruch auf Entgelt oder Zahlung einer Vorzugslast, einer Gebühr oder eines Beitrages aus, wenn ein persönlicher Vorteil nach § 4 fehlt. Die Zugangskontrolle zu kostenpflichtigen Quellen ist Stand der Technik und somit Aufgabe des Anbieters.
§ 8 Vollstreckungsschutz
Soll bei einer Person ein Geldbetrag zur Finanzierung einer Quelle vollstreckt werden, so wird die Vollstreckung untersagt, sofern kein Zahlungsanspruch gemäß § 7 besteht und die Person erklärt, die Quelle weder genutzt zu haben noch einen persönlichen Vorteil nach § 4 daraus bezogen zu haben.
Die Aussetzung der Vollstreckung ist nicht anfechtbar und es gibt kein Rechtsmittel dagegen, da die mögliche Nutzung der zu finanzierenden Quelle der inneren Überzeugung der Person widerspricht und somit eine besondere Härte unwiderlegbar vermutet wird. Der Schutz einer einzelnen Person hat vor Interessen des Anbieters der Quelle, der Allgemeinheit und des Staates Vorrang.