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Autor Thema: Gründe GrundRecht?  (Gelesen 2751 mal)

g

giggi

Gründe GrundRecht?
Autor: 21. Mai 2014, 09:31
Hallo Mitglieder
ich bin neu hier und kann sagen ist ein toller Forum.
Hab was gefunden das vielleicht für eine klage helfen könnte.
 http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg/245216
Interessant ist Artikel 72,73,74 oder habe ich was falsch Verstande?
MFG giggi 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2014, 21:35 von Viktor7«

B
  • Beiträge: 481
Re: Gründe GrundRecht?
#1: 21. Mai 2014, 09:56
Was meinst Du jetzt konkret?

"(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat." (Artikel 72 GG)

Medienpolitik ist Kulturpolitik und ist somit in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern angesiedelt.

Der Bund käme erst dann ins Spiel, wenn der RB als Steuer anerkannt würde.

Systematisch hat Geuer bestimmt Recht, aber das Problem in der Juristerei ist zum einen die politisch gewollte "Unabhängigkeit" der Richter, die auf unterer Ebene - im Gegensatz zum Case-Law aus der angelsächsischen Tradition - nur sehr eingeschränkt Recht setzen können, und zum anderen in der Literatur immer von "herrschender Meinung" oder "Minderheitsmeinung" die Rede ist. Auch wenn Geuer Recht hat, ist der Druck auf die Richter der oberen Ebene derart hoch, daß sie gar nicht "unabhängig" entscheiden können. Deshalb bleibt es dort lediglich lapidar bei einer Feststellung des ÖR als "Wert an sich". Das ist nicht mehr juristisch, das ist philosophisch und erinnert ein wenig an Hegels "Phänomenologie des Geistes", wo er sich orgienhaft über die Dialektik mit "an sich" wiederholt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof überläßt somit dem ÖR, sich selbst zu bewerten. Und der Wert "an sich" ist somit ein Wert "für sich". Ein Wert "für sich" deshalb, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof dessen Status nicht anzurühren wagt. Dieser Status wäre angerührt, wenn die Vorgabe der Länder-Exekutiven anders durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof bewertet werden würde, als diese vorgaben. In einem solchen Fall hätte der Bayerische Verfassungsgerichtshof gegen die Ministerpräsidenten aus der ganzen Bundesrepublik entschieden - einem Druck, den sie nicht auszuhalten wagten.

Das ist so ungefähr wie beim Verhalten des tschechischen Präsidenten Vaclav Klaus gegenüber dem Euro-Rettungsschirm, gegen den er sich bis zum Schluß mit Händen und Füßen wehrte und dann doch unterschrieb - gegen seine eigene Überzeugung.

Das bedeutet konkret, daß mit der Juristerei Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden kann, aber mehr auch nicht.

Ziel muß es deshalb sein, den "Wert an sich" soweit zu entwerten, daß er wertloser innerhalb der Gemeinschaft wird. Der ÖR benötigt nämlich die Gesellschaft als Bezugsrahmen für seine Stellung als "Wert an sich".



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giggi

Re: Gründe GrundRecht?
#2: 21. Mai 2014, 11:00
Artikel 72

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
die Bodenverteilung;
die Raumordnung;
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
                                                                    Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: :o

1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;

7. das Postwesen und die Telekommunikation; :o

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke;
12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereinsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. (weggefallen)
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8. (weggefallen)
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25. die Staatshaftung;
26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28. das Jagdwesen;
29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30. die Bodenverteilung;
31. die Raumordnung;
32. den Wasserhaushalt;
33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Das Verstehe ich nicht ganz
Rundfunk=Telekommunikation oder?

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

7. das Postwesen und die Telekommunikation;


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six2seven

Re: Gründe GrundRecht?
#3: 21. Mai 2014, 11:24
Zitat Bedrängter:
Ziel muß es deshalb sein, den "Wert an sich" soweit zu entwerten, daß er wertloser innerhalb der Gemeinschaft wird. Der ÖR benötigt nämlich die Gesellschaft als Bezugsrahmen für seine Stellung als "Wert an sich".

Hallo,

……dieser " Wert an sich" besteht bei dem ÖRR darin, dass er als Macht-
und Lenkungsinstrument der Politik  vor 50 Jahren etabliert wurde.
Da wagt sich niemand ran, siehe diverse juristische Entscheidungen.
Es findet sich weiterhin niemand in der Gesellschaft, der offene Kritik
an der der "Hochrechnung/Einschaltquoten" übt, obwohl hinreichend bekannt ist,
dass das Verfahren an Lächerlichkeit, nicht zu toppen ist.

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  • Beiträge: 481
Re: Gründe GrundRecht?
#4: 21. Mai 2014, 14:03

Es findet sich weiterhin niemand in der Gesellschaft, der offene Kritik
an der der "Hochrechnung/Einschaltquoten" übt, obwohl hinreichend bekannt ist,
dass das Verfahren an Lächerlichkeit, nicht zu toppen ist.

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Das würde mich interessieren. Hast Du einen Link, über den man zur Aufklärung über das Verfahren der Hochrechnung/Einschaltquoten kommt? Ich bitte darum.


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zuwider

Re: Gründe GrundRecht?
#5: 21. Mai 2014, 18:35
@ bedrängter:
Habe diesen Link gefunden:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einschaltquote

2000-6000 Teilnehmer ist wirklich lächerlich...


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Re: Gründe GrundRecht?
#6: 21. Mai 2014, 21:58
Hallo zusammen,

wir bemühen uns das Forum qualitativ aufzuwerten, um mehr Bürger auch aus Politik, Wirtschaft, Medien, Justiz und Verbänden für uns zu gewinnen. Nur so wird unsere Unterstützerzahl größer. Daher müssen wir vermehrt auf Qualität, Professionalität und Seriosität setzen.

Das Thema wurde auf Grund mehrerer Off Topic Beiträge, direkter und indirekter Aufforderung zur Beratung, direkter und indirekter Beratung und der Ich-Form geschlossen.

Wir behalten uns vor den gesamten Thread oder einzelne Beiträge zu löschen.

Wenn auch verständlich, bitten wir unsere Forumsregeln zu beachten und uns deutlich mehr zu unterstützen.  Mehr dazu in unseren Regeln:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html

Soweit nötig werden wir weitere Schritte gegen einzelne User unternehmen (Sperren).
 

Wir bitten dafür um Verständnis.
Das gez-boykott-Team


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