Person A sollte folgende Anmerkungen zur Fiktion berücksichtigen:
Punkt 1: Ganz Allgemein kann der Beitragsservice und die frühere GEZ nichts am Programmangebot ändern, man kann also höchstens damit Argumentieren, dass man örR ablehnt. Als Metalfan hat man Nerven wie Drahtseile, das Argument "Rundfunk geht mir auf die Nerven" ist also widersprüchlich
Wenn jedoch örR einen Metalfan Aggro macht, wäre dieses Argument nachvollziehbar verständlich.
Die Ablehnung des Säumniszuschlags kann anders begründet werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg59692.html#msg59692Punkt 3 ist ebenfalls ein wenig weit hergeholt und geht im obigem Argument auf.
Punkt 4 ist auch etwas am Ziel vorbei argumentiert. ÖrR braucht sich dem Wettbewerb nicht stellen, wirkt aber in höchstem Maße Wettbewerbsverzerrend.
Siehe hier zum Thema "Wettbewerbsverzerrung in der Rentalbranche":
http://tinyurl.com/oh3a3fqBei Punkt 5 und 7 ist das Problem, dass man zum Empfang nicht gezwungen wird, aber man soll es bezahlen.
Punkt 7 bis 9 kann zusammengefasst neu formuliert werden.
Punkt 6 ist zwar ganz nett, aber leider entscheidet ein Richter im Zweifelsfall, was Hausfriedensbruch ist und was nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass unsere zu fast 100% unabhängigen Richter dem Folgen.
Punkt 9 ist prima und sollte mit weiteren Paragraphen untermauert werden.
Punkt 10, erster Absatz: die GEZ ist kein Ansprechpartner dafür, der Beitragsservice auch nicht. Der Rest sollte in Punkt 1 integriert werden.
Punkt 11: wo ist der Bezug zum Kirchhofgutachten geblieben mit den nicht nutzbaren Vorteilen für Taubblinde und Rundfunkverweigerer? Solche Argumente müssen von einem selbst sorgfälltig ausgearbeitet werden, das macht kein Richter.
Weil es keine "Vielen und Wenigen" gibt, berufe z.B. ich mich darauf, dass ich persönlich benachteiligt werde in unzumutbarer Weise. Damit sollte man mehr Erfolg haben. Artikel 1 bis 5 GG schützen den Menschen als Individuum und stellen ihn über alles, anders als bsw. in China, wo das Kollektiv über das Individuum gestellt wird.