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Autor Thema: Widerspruch - ein Versuch  (Gelesen 21665 mal)

B
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Widerspruch - ein Versuch
Autor: 20. Mai 2014, 20:52
Hallo Zusammen!

Nur so zur Unterhaltung habe ich mir mal was Feines ausgedacht:

Person A aus X. möchte nicht am Rundfunk teilnehmen, da sie den Inhalt extrem doof findet, hat trotzdem einen Bescheid erhalten und möchte nun widersprechen. Könnte dieser Person A einer der folgenden Gedanken helfen?

1.
Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Personen, die keine Inhalte konsumieren, z.B. bei Taubblindheit. Dies ist richtig und zu begrüßen, da diese Personen ansonsten durch Zahlung einer/es für sie sinn- und wertlosen Gebühr/Beitrages benachteiligt würden.
Für Personen wie Person A, die genausowenig Inhalte konsumieren, muß es die gleiche Möglichkeit zur Befreiung geben, da die hier auftretende Belastung sonst dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

2.
Person A wird durch das Rundfunkprogramm grob gestört. Person A findet es abstoßend und dumm, und die Werbung ist im höchsten Maße unterträglich und penetrant. Seit Jahren informiert Person A die GEZ (Anhang), dass Person A nicht am Rundfunk teilnehmen möchte. Bisher hat Person A auf Anfragen aber immer nur Formbriefe, die auf die Anfragen nur unzureichend Bezug hatten, oder auch keine Anwort erhalten. Dies stellt eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG dar, und ist fortan zu unterlassen.

Ich würde mich über Eure Gedanken freuen.
Grüsse, Busfahrer


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#1: 20. Mai 2014, 22:30
Zu Punkt1:
Mir ist auch nicht klar, warum Taubblinde nicht gleichermaßen von der wertvollen Errungenschaft des überaus wichtigen Rundfunks profitieren, obwohl sie das genausowenig rezipieren wie ein Rundfunkverweigerer.
Zu Punkt2:
Hier zeigt sich einmal mehr, dass es eben nicht ein Vorteil ist, wenn es örR gibt, man wird überflüssigerweise belästigt von deren Mitarbeitern.


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#2: 21. Mai 2014, 08:54
Hallo Busfahrer,

Deine Widerspruchsgründe würde ich persönlich sofort unterschreiben.

Von den Anstalten werden wir aber leider bestimmt nur wieder die üblichen Textbausteine zurückkommen ("...alles rechtens,..blabla...") .


Zur Befreiung taubblinder Menschen fällt mir wieder Paul Kirchhofs "Gutachten" ein:
http://www.wohnungsabgabe.de/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-prof-dr-dres-h-c-kirchhof.pdf
Kirchhof:
Zitat
.... Diese Bemessungsgrundlage betont die Unabhängigkeit der Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen (Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht...

Demnach verstehe ich Paul Kirchhof so, dass er tatsächlich denkt,
dass jedermann, also auch taubblinde Menschen allein aus dem postulierten, struktuellen Vorteilswirken des öffentl.-rechtl. Rundf.
auch zwangszahlungspflichtig wären!

Dann wäre der jetzige Ausschluss taubblinder Menschen aus dem postulierten Vorteilswirken auch ein Widerspruch, ja, denke ich auch.

Busfahrer, halte uns bitte auf dem Laufenden. Besonders, wenn "Antworten" von Beitragss. und Anstalt kommen.

Markus


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B
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Re: Widerspruch - ein Versuch
#3: 22. Mai 2014, 19:42
Hallo zusammen!

Erstmal Danke fürs Feedback, ich freue mich ja schon, wenn ihr nicht sofort die Hände über dem Kopf zusammenschlagt... ;)

Weil ich nichts besseres zu Tun hatte, habe ich nochmal an der fiktiven Geschichte der fiktiven Person A herumgebastelt, und möchte gerne wieder Eure Meinung hören. Ich habe Person A also mal einen fiktiven Widerspruch schreiben lassen.
Vermutlich sind ein paar Dinge dabei, die Person A nicht viel helfen werden, aber Person A hofft, dass es wenigstens formal vollständig und halbwegs richtig ist.



Das ist also der fiktive Widerspruch der Person A:

Zitat
Person A
Musterstraße
Musterstadt

Beitragsnummer:
xxx xxx xxx


ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.05.2014

Musterstadt, den 21.05.2014




Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 02.05.2014, erhalten am 16.5.2014, Widerspruch ein.




Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 02.05.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 21.05.2014 entschieden wurde.






Begründungen für meinen Widerspruch:



1.
Ich bin seit 20 Jahren Heavy-Metal-Fan und höre ausschliesslich Death Metal und Grindcore (Musikrichtungen). Diese Inhalte sind im Programm des öffentlichen Rundfunks nicht vorhanden.
Auch werden öffentliche Veranstaltungen, die für mich interessant sind, nicht von Radiosendern oder öffentlichen Mitteln unterstützt, sondern sind durchwegs von unabhängigen Dritten organisiert, so dass sich auch ein "passiver Konsum" oder dergleichen nicht ergibt. Ich habe die GEZ hierüber bereits mehrfach informiert (siehe Anhang 1).
Im Programm des öffentlichen Rundfunks und bei vom öffentlichen Rundfunk ausgerichteten öffentlichen Veranstaltungen gibt es also keine Inhalte, die für mich interessant wären. Demzufolge wird mir gegenüber keine Leistung erbracht, die dann auch nicht in Rechnung  gestellt werden darf. Somit sind auch die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag hinfällig.



2.
Ich möchte das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht nur nicht nutzen, es stört und belästigt mich sogar so sehr, so dass ich es aktiv ablehne. Ich erlaube keine Wiedergabe von öffentlichen Rundfunkinhalten in meiner Wohnung, da sie mir auf die Nerven gehen.
Zu diesem Zweck habe ich sogar meinen Internet-Provider angeschrieben und gebeten, das Rundfunkprogramm abzustellen (der Internetzzugang besteht über das TV-Kabel). Man war gerne bereit, diese Leitung mit einem physikalischen Filter zu versehen, der nur noch das Internet durchlässt, das unerwünschte Rundfunkprogramm aber sperrt (siehe Anlage 2). Berechnet wird nun nur noch der Internetzugang incl. Telefon.



3.
Meine Wohnung ist gem. GG Art 13 unverletzlich. Wenn dort öffentliche Programminhalte ohne mein Einverständnis wiedergegeben werden, so ist das Lärm, eine Ordnungswidrikeit gem. § 117 OWiG, und verletzt so meine Wohnung. Wenn ich nicht zuhause bin, besteht diese Abwesenheit meiner Einverständnis fort. Es findet also keine Wiedergabe von Rundfunkinhalten in meiner Wohnung statt, da ich dies nie gestatte.



4.
In Deutschland gibt es die freie Marktwirtschaft. Falls der öffentliche Rundfunk unfähig ist, ein Programm zu bieten, für das alle bezahlen wollen, oder das so tragfähig ist, um ausreichende Werbeeinnahmen zu erwirtschaften, hat er als Unternehmen versagt. Dies ist das nicht meine Schuld, und ich sehe keinen Grund, mich zur Behebung eines Problems, von dem ich nicht den geringsten Nutzen habe, heranziehen zu lassen.



5.
Die Existenz einer blossen Möglichkeit eines Rundfunkempfangs berechtigt nicht, von mir Entgelt dafür zu verlangen, da ich keine Inhalte empfange. Wer mir nachsagt, ich würde Rundfunkinhalte empfangen, obwohl ich wiederholt ausdrücklich kundgetan habe, dass ich dies nicht wünsche, und dass ich Rundfunkinhalte als Belästigung empfinde, bezichtigt er mich der Lüge und verletzt mich damit in meiner Ehre.

 

6.
Das Hausrecht gibt mir die Befugnis, zu entscheiden, wem ich den Zutritt zu meiner Wohnung gestatte. Das Hausrecht schließt das Recht ein, die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
Ich spreche hiermit ein Hausverbot für sämtliche Personen des öffentlichen Rundfunks und für die juristischen Personen sämtlicher Sendeanstalten aus, da sie mich grob stören und belästigen. Dies schliesst sowohl die Personen direkt ein, als auch die Übertragung dieser Personen bzw. deren Inhalte in Bild und/oder Ton. Ein weiteres Bestehen auf der Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk in meiner Wohnung erfüllt also den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).



7.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Ein Recht wird nach freiem Willen ausgeübt. Dazu gehört auch das Recht, sich "Nichts" auszusuchen. Eine Pflicht zu einem grundsätzlich durchzuführenden Rundfunkempfang gibt es nicht.



8.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Kosten des Rundfunkangebots verletzen dieses Recht, da ich mir aufgrund des monatlich geforderten Betrags in diesem Zeitraum etwa 2 Bücher weniger kaufen kann. Mir wird so durch den Rundfunkstaatsvertrag verwehrt, mich aus einem Buch, statt aus dem Rundfunk zu unterrichten.



9.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Es ist nicht von einem grundsätzlichen Willkommenheissen eines Rundfunkangebots seitens des Bürgers auszugehen. Das Fehlen einer Ablehnbarkeit dieses Rundfunkangebotes stellt faktisch eine Konsumpflicht dar und widerspricht diesem Recht.



10.
Ich werde durch das Rundfunkprogramm grob gestört. Ich finde es abstoßend und dumm, und die Werbung ist im höchsten Maße unterträglich und penetrant.Einige Sender erhöhen zusaätzlich sogar die Lautstärke des Programms während der Werbepausen, um die Werbung noch aufdringlicher zu machen.
Seit langem informiere ich die GEZ (siehe Anhang 1), dass ich nicht am Rundfunk teilnehmen möchte. Bisher habe ich auf Anfragen aber immer nur Formbriefe, die auf die Anfragen nur unzureichend Bezug hatten, oder auch keine Anwort erhalten.

§ 7 UWG, Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1.bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

Ich empfinde die gesamte Werbung innerhalb des Programms als unzumutbare Belästigung. Um dieser Belästigung zu entgehen, verzichte ich völlig auf den Konsum des Programminhaltes.
Sobald der Anbieter dieser Inhalte, die ich weder bestellt noch konsumiert habe, auch noch Geldforderungen schickt, wird die Belästigung unzumutbar, da ich angehalten werde, für etwas, das ich ablehne, auch noch bezahlen zu müssen - ohne den geringsten Nutzen davon zu haben.
Diese unzumutbare Belästigung ist fortan zu unterlassen.



11.
Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Personen, die keine Inhalte konsumieren, z.B. bei Taubblindheit. Dies ist richtig und zu begrüßen, da diese Personen ansonsten durch Zahlung einer/es für sie sinn- und wertlosen Gebühr/Beitrages benachteiligt würden.
Für Personen wie Person A, die genausowenig Inhalte konsumieren wie eine taubblinde Person, muß es die gleiche Möglichkeit zur Befreiung geben, da die hier auftretende Belastung sonst dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.




Antrag auf Einstufung als "ähnlich taubblind"

Ich beantrage abschliessend, aus o.g. Gründen, mich als "ähnlich taubblind" o.ä. einzustufen, da ich keine Inhalte konsumiere, und mich von der Rundfunkgebühr zu befreien.



Mit Freundlichen Grüssen, Person A [Unterschrift]


Könnte Person A noch etwas verbessern, oder besser weglassen?


Eine Frage hätte ich selbst noch zum Schluss: gelegentlich kommt das Argument, dass für "einige Wenige" keine Ausnahme im Gesetz gemacht werden würde - weiss jemand, wieviele Unterschriften die Aktion schon gebracht hat? Wieviele sind "einige Wenige"?

Danke und Grüsse, Busfahrer


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#4: 22. Mai 2014, 21:03
Und wie sieht das eigentlich mit unseren ausländischen Mitbürgern aus? Diese schauen eh nur TV in ihrer Sprache.


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#5: 22. Mai 2014, 22:01
Person A sollte folgende Anmerkungen zur Fiktion berücksichtigen:

Punkt 1: Ganz Allgemein kann der Beitragsservice und die frühere GEZ nichts am Programmangebot ändern, man kann also höchstens damit Argumentieren, dass man örR ablehnt. Als Metalfan hat man Nerven wie Drahtseile, das Argument "Rundfunk geht mir auf die Nerven" ist also widersprüchlich ;)
Wenn jedoch örR einen Metalfan Aggro macht, wäre dieses Argument nachvollziehbar verständlich.

Die Ablehnung des Säumniszuschlags kann anders begründet werden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg59692.html#msg59692

Punkt 3 ist ebenfalls ein wenig weit hergeholt und geht im obigem Argument auf.

Punkt 4 ist auch etwas am Ziel vorbei argumentiert. ÖrR braucht sich dem Wettbewerb nicht stellen, wirkt aber in höchstem Maße Wettbewerbsverzerrend.
Siehe hier zum Thema "Wettbewerbsverzerrung in der Rentalbranche":
http://tinyurl.com/oh3a3fq

Bei Punkt 5 und 7 ist das Problem, dass man zum Empfang nicht gezwungen wird, aber man soll es bezahlen.
Punkt 7 bis 9 kann zusammengefasst neu formuliert werden.

Punkt 6 ist zwar ganz nett, aber leider entscheidet ein Richter im Zweifelsfall, was Hausfriedensbruch ist und was nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass unsere zu fast 100% unabhängigen Richter dem Folgen.

Punkt 9 ist prima und sollte mit weiteren Paragraphen untermauert werden.

Punkt 10, erster Absatz: die GEZ ist kein Ansprechpartner dafür, der Beitragsservice auch nicht. Der Rest sollte in Punkt 1 integriert werden.

Punkt 11: wo ist der Bezug zum Kirchhofgutachten geblieben mit den nicht nutzbaren Vorteilen für Taubblinde und Rundfunkverweigerer? Solche Argumente müssen von einem selbst sorgfälltig ausgearbeitet werden, das macht kein Richter.

Weil es keine "Vielen und Wenigen" gibt, berufe z.B. ich mich darauf, dass ich persönlich benachteiligt werde in unzumutbarer Weise. Damit sollte man mehr Erfolg haben. Artikel 1 bis 5 GG schützen den Menschen als Individuum und stellen ihn über alles, anders als bsw. in China, wo das Kollektiv über das Individuum gestellt wird.



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Re: Widerspruch - ein Versuch
#6: 22. Mai 2014, 23:06
Das mit den Taubblinden kommt daher, daß es
garantiert WENIGE sind. Es fehlt die Erwähnung
von Leuten, die im Koma liegen, zB Schumi.


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Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

R
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Re: Widerspruch - ein Versuch
#7: 23. Mai 2014, 09:02
...Wenn jedoch örR einen Metalfan Aggro macht, wäre dieses Argument nachvollziehbar verständlich.

...

Genau das schoss mir auch durch den Kopf!

Interessant ist, und nicht nur in obigem Zusammenhang, dass wir ja so hinter dem Mond und völlig verblödet allesamt nicht sein könnnen, wenn  man bedenkt, dass wir einerseits den demokratiebildenden ÖRR nicht konsumieren, aber dennoch in der Lage sind, den Saftladen auf Trab zu bringen. Da wir uns die dafür benötigten Argumente jenseits jeglicher ÖRR-Sendeinhalte beschafft haben, zeigt das auch, dass die Information so allumfassend nicht sein kann, wie die uns immer weismachen wollen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

P

Pelikan

Re: Widerspruch - ein Versuch
#8: 23. Mai 2014, 10:33
moin moin,

und was ist mit
BGB § 241a
Unbestellte Leistungen.
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

VG
Pelikan


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#9: 23. Mai 2014, 13:24
Zitat
.... Diese Bemessungsgrundlage betont die Unabhängigkeit der Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen (Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht...

Ich weiß immer noch nicht genau, was mit diesem "strukturellen Vorteil" gemeint ist.

Aber wenn doch jeder einen Vorteil aus dem ÖR zieht, warum wird dann nicht jeder zu einem Beitrag herangezogen (der über entsprechendes Einkommen verfügt)?
Was hat das alles mit Wohnungen zu tun?


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#10: 23. Mai 2014, 14:58
Hallo zusammen!

Nur ganz kurz zuerst Dank für die vielen Rückmeldungen - das wird der fiktiven Geschichte um die fiktive Person A sicher weiterbringen.

Das "Kirchhofgutachten" ist mir neu, werde ich mir ansehen.

@Carina: woher stammt dieses Zitat, bitte? Ich würde gerne auch den Rest davon sehen, und eine Quelle angeben können...

Generelle Frage:

1. gibt es die Möglichkeit einer Fristverlängerung? Nehmen wir mal rein hypothetisch an, die fiktive Person A wäre ca. 2 Wochen im Ausland gewesen, was sich z.B. durch Ein- und Ausreisestempel im Reisepass belegen liesse, und hätte dann erst den Bescheid gesehen. Könnte die fiktive Person A dann einen fiktiven Antrag auf Fristverlängerung (natürlich bevor die aktuelle Frist tatsächlich abgelaufen  ist) stellen?

2. hat jemand in einer andern fiktiven Geschichte schon mal gesundheitliche Gründe verwendet? Ich hatte überlegt, ob die fiktive Person A vielleicht Stresssymptome zeigen könnte, verursacht durch die Belastung eines unverschuldeten Rechtsstreits... Vielleicht liesse sich diese Belastung durch Rundfunkprogramm, besonders der dadurch bei der fiktiven Person A verursachte fiktive Stress, ja auch in irgendeiner fiktiven Art messen/feststellen/was-auch-immer - und somit fiktiv bescheinigen?


Danke und Grüsse, Busfahrer



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Re: Widerspruch - ein Versuch
#11: 23. Mai 2014, 22:20

Das "Kirchhofgutachten" ist mir neu, werde ich mir ansehen.

@Carina: woher stammt dieses Zitat, bitte? Ich würde gerne auch den Rest davon sehen, und eine Quelle angeben können...

Hallo Busfahrer,
das Zitat stammt aus dem Gutachten v Paul Kirchhof (S58/59)


Zur Finanzierung dieser Aufgabe soll derjenige beitragen, dem die Rundfunkprogramme zugute kommen. Im Rahmen dieses rechtfertigenden Grundes hat der Gesetzgeber zu entscheiden, ob er eher die Wirkung der Rundfunkprogramme als allgemein zugängliche Quellen individuellen und öffentlichen Wissens, Meinens, Erlebens und Freizeitgestaltens würdigt, oder ob er mit dem Beitrag ein Entgelt für die vermutete individuelle Nutzung der Programme fordert. Eine Finanzierung der allgemein zugänglichen Quelle belastet grundsätzlich jedermann im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil er den Vorteil hat, nach individuellem Belieben auf diese Quelle seiner Information, Meinungsbildung, Unterhaltung und kulturellen Anregung zurückzugreifen. Diese Bemessungsgrundlage betont die Unabhängigkeit der Rundfunkfinanzierung von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Sendungen (Quote), begründet die Beitragslast mit dem strukturellen Vorteil, den jedermann aus dem Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zieht. Die traditionelle Konzeption eines Beitrags wählt die vermutete individuelle Nutzung zur Bemessungsgrundlage, fordert also einen Vorteilsausgleich von demjenigen, der das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot üblicherweise nutzt, deswegen mit seinem Beitrag die Finanzautonomie dieser Anstalten sichern, insbesondere eine staatsabhängige Steuerfinanzierung und eine marktabhängige Entgeltfinanzierung erübrigen muss.


Der Grundgedanke dieser Finanzierung basiert auf der Annahme, das die Bevölkerung das ÖR-Programm für die tägl. Information, Unterhaltung etc. braucht und daß auch jeder das ÖR-Programm sehen oder nutzen will.

Gerade beim Thema Unterhaltung, Show, Spielfilm finde ich das System anmaßend!  >:(


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#12: 23. Mai 2014, 22:42
Das Kirchhofgutachten wurde im Auftrag von örR erstellt und ist sehr einseitig
"FÜR ÖRR - GEGEN den BÜRGER"
Dass der Bürger in vielen Bereichen erhebliche Nachteile hinzunehmen hat, ist der Tatsache geschuldet, dass die Politik den RBStV nicht entworfen hat, sondern die Landesminister mussten ihn nur ratifizieren, zudem wurde mit der fadenscheinigen Begründung Eile angemahnt, sonst müsse der Beitrag um einen Euro angehoben werden.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Widerspruch - ein Versuch
#13: 23. Mai 2014, 23:29
1. gibt es die Möglichkeit einer Fristverlängerung? Nehmen wir mal rein hypothetisch an, die fiktive Person A wäre ca. 2 Wochen im Ausland gewesen, was sich z.B. durch Ein- und Ausreisestempel im Reisepass belegen liesse, und hätte dann erst den Bescheid gesehen. Könnte die fiktive Person A dann einen fiktiven Antrag auf Fristverlängerung (natürlich bevor die aktuelle Frist tatsächlich abgelaufen  ist) stellen?

Da Erstellungsdatum, (fast ausschließlich nicht erkennbares) Versanddatum und tatsächliches Zustellungsdatum = Bekanntgabe bei Schriftstücken von ARD-ZDF-GEZ regelmäßig wenig bis gar nichts miteinander zu tun haben (vgl. diverse Berichte hier im Forum und anderswo) und die Zustellung - falls überhaupt zugestellt wurde ;) - augenscheinlich in den seltensten Fällen nachweislich erfolgt, kann/ darf/ sollte sich Person XYZ mit diesem Thema auseinandersetzen:

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Hinweis:
Entscheidend für den Fristlauf ist das Datum der Bekanntgabe = Zustellung, nicht das Datum des Versands - und schon gar nicht das Datum der Erstellung... ;)


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Re: Widerspruch - ein Versuch
#14: 26. Mai 2014, 19:14
Hallo zusammen!

So, nun mal der Reihe nach:

@Roggi: danke für die detaillierten Hinweise! Wegen dem "Aggro" wollte ich nicht so auf die Pauke hauen - es ist zwar nur eine fiktive Geschichte, aber halbwegs seriös wollte Person A dann auch noch wirken. Ich habe mal versucht, manches anders zu formulieren und auch Sachen noch zu verdeutlichen.
Der Punkt 5 ist eigentlich nur drin, um darzustellen, dass die fiktive Person A auf demensprechende Ehrgefühle hinweist.
Zu 9 konnte ich ausser GG auf die Schnelle nichts auftreiben...
10. habe ich umgeschrieben - so würde die Belästigung in der Geschichte doch dann von jemandem anders ausgehen - oder stell ich mir das zu einfach vor?

Das mit dem Kirchhofgutachten habe ich nicht ganz verstanden - was ist das? Ist das rechtsverbindlich, oder nur die Grundlage des Staatsvertrags? Ich habs mal quergelesen, fand aber nur die Stelle, wo Ausnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Oder zeige ich anhand dieses Gutachtens Schwächen auf?


@Pelikan: super, danke, hab ich gleich in die fiktive Geschichte reingewurstet!

@Bürger: ok, das hört sich trotz alldem nach etwas an, was in der fiktiven Geschickte vermieden werden sollte - um nicht noch komplizierter zu werden...


So, dann hier nochmal die revidierte fiktive Geschichte:
Zitat
Begründungen für meinen Widerspruch:



1.
Ich bin seit 20 Jahren Heavy-Metal-Fan und höre ausschliesslich Death Metal und Grindcore (Musikrichtungen). Diese Inhalte sind im Programm des öffentlichen Rundfunks jedoch nicht vorhanden, ich habe also nicht einmal die Möglichkeit, einen Vorteil aus dem öffentlichen Rundfunkangebot zu ziehen.
Auch werden öffentliche Veranstaltungen, die für mich interessant sind, nicht von Radiosendern oder öffentlichen Mitteln unterstützt, sondern sind durchwegs von unabhängigen Dritten organisiert, so dass sich auch eine Art "passiver Konsum" oder dergleichen nicht ergibt. Ich habe die GEZ hierüber bereits mehrfach informiert (siehe Anhang 1).
Im Programm des öffentlichen Rundfunks und bei vom öffentlichen Rundfunk ausgerichteten öffentlichen Veranstaltungen gibt es also keine Inhalte, aus denen ich einen Vorteil ziehen könnte. Demzufolge wird mir gegenüber keine Leistung erbracht, die somit auch nicht in Rechnung  gestellt werden darf.



2.
Ich möchte das Programm des öffentlichen Rundfunks nicht nur nicht nutzen, da ich es als Lärm empfinde. Im besten Fall finde ich die Inhalte noch langweilig und dumm, meistens aber finde ich sie abstossend und befremdlich. Ich werde durch öffentliche Programminhalte sehr gestört und belästigt, und ich lehne sie aktiv ab.
In meiner Wohnung gestatte ich keine Wiedergabe von öffentlichen Rundfunkinhalten, da sie mein Rückzugsgebiet ist, in dem ich der Omnipräsenz plärrender Rundfunkinhalte, die mich im Alltag sehr belastet, entkommen kann.
Zu diesem Zweck habe ich sogar meinen Internet-Provider angeschrieben und gebeten, das Rundfunkprogramm abzustellen (der Internetzugang besteht über das TV-Kabel). Man war gerne bereit, diese Leitung mit einem physikalischen Filter zu versehen, der nur noch das Internet durchlässt, das unerwünschte Rundfunkprogramm aber sperrt (siehe Anlage 2). Berechnet wird nun nur noch der Internetzugang incl. Telefon.
Ausserdem ergibt sich nach BGB § 241a kein Anspruch der GEZ gegenüber mir, da ich diese Leistung nie bestellt habe - im Gegenteil (s. Anhang 1).
Wenn ich nun einen für Rundfunkinhalte, die mir nichts bieten können, auch noch bezahlen soll, so stellt das unnötige Härte für mich dar, da ich so etwas, das ich ablehne und verachte, noch mitfinanzieren soll. Das ist, als würde ich z.B. einem Räuber auch noch das Messer kaufen müssen.



3.
Die Existenz einer blossen Möglichkeit eines Rundfunkempfangs berechtigt nicht, von mir Entgelt dafür zu verlangen, da ich keine Inhalte empfange. Wer mir nachsagt, ich würde Rundfunkinhalte empfangen, obwohl ich wiederholt ausdrücklich kundgetan habe, dass ich dies nicht wünsche, und dass ich Rundfunkinhalte als Belästigung empfinde, bezichtigt er mich der Lüge und verletzt mich damit in meiner Ehre.

 

4.
Das Hausrecht gibt mir die Befugnis, zu entscheiden, wem ich den Zutritt zu meiner Wohnung gestatte. Das Hausrecht schließt das Recht ein, die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen.
Ich spreche hiermit ein Hausverbot für sämtliche Personen des öffentlichen Rundfunks und für die juristischen Personen sämtlicher Sendeanstalten aus, da sie mich grob stören und belästigen. Dies schliesst sowohl die Personen direkt ein, als auch die Übertragung dieser Personen bzw. deren Inhalte in Bild und/oder Ton. Ein weiteres Bestehen auf der Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk in meiner Wohnung erfüllt also den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB).



5.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Ein Recht wird nach freiem Willen ausgeübt. Dazu gehört auch das Recht, sich "Nichts" auszusuchen. Eine Pflicht zu einem grundsätzlich durchzuführenden Rundfunkempfang gibt es nicht. Wird der Rundfunkempfang nicht durchgeführt, ergibt sich auch kein Vorteil daraus, der damit auch nicht zu entlohnen ist.



6.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Kosten des Rundfunkangebots verletzen dieses Recht, da ich mir aufgrund des monatlich geforderten Betrags in diesem Zeitraum etwa 2 Bücher weniger kaufen kann. Mir wird so durch den Rundfunkstaatsvertrag verwehrt, mich aus einem Buch, statt aus dem Rundfunk zu unterrichten.



7.
GG Art 5 (1) Jeder hat das Recht, (...) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Es ist nicht von einem grundsätzlichen Willkommenheissen eines Rundfunkangebots seitens des Bürgers auszugehen. Das Fehlen einer Ablehnbarkeit dieses Rundfunkangebotes stellt faktisch eine Konsumpflicht dar und widerspricht nicht nur diesem Recht, sondern auch dem GG Art 2 (1)



8.
Ich werde durch das Rundfunkprogramm grob gestört. Ich finde es abstoßend und dumm, und die Werbung ist im höchsten Maße unterträglich und penetrant.Einige Sender erhöhen zusaätzlich sogar die Lautstärke des Programms während der Werbepausen, um die Werbung noch aufdringlicher zu machen.
Seit langem informiere ich die GEZ (siehe Anhang 1), dass ich nicht am Rundfunk teilnehmen möchte. Bisher habe ich auf Anfragen aber immer nur Formbriefe, die auf die Anfragen nur unzureichend Bezug hatten, oder auch keine Anwort erhalten.
Ich empfinde die gesamte Werbung innerhalb des Programms als unzumutbare Belästigung. Um dieser Belästigung zu entgehen, verzichtete ich bisher völlig auf den Konsum des Programminhaltes. Damit war auch das Problem zu meiner Zufriedenheit gelöst.
Sobald der Anbieter dieser Inhalte, die ich weder bestellt noch konsumiert habe, direkt oder auch nur über Dritte auch noch Geldforderungen schickt oder schicken lässt, entsteht die Belästigung erneut in unzumutbarer Weise (§ 7 UWG), da ich angehalten werde, für etwas, das ich ablehne, auch noch bezahlen zu müssen - ohne den geringsten Nutzen davon zu haben.
Diese unzumutbare Belästigung ist fortan zu unterlassen.



9.
Es gibt die Möglichkeit einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Personen, die keine Inhalte konsumieren, z.B. bei Taubblindheit. Dies ist richtig und zu begrüßen, da diese Personen ansonsten durch Zahlung einer/es für sie sinn- und wertlosen Gebühr/Beitrages benachteiligt würden.
Für Personen wie Person A, die genausowenig Inhalte konsumieren wie eine taubblinde Person, muß es die gleiche Möglichkeit zur Befreiung geben, da die hier auftretende Belastung sonst dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.




Antrag auf Einstufung als "ähnlich taubblind"

Ich beantrage abschliessend, aus o.g. Gründen, mich als "ähnlich taubblind" o.ä. einzustufen, da ich genausowenig Inhalte wie diese Personengruppe konsumiere, und mich von der Rundfunkgebühr zu befreien.



Mit Freundlichen Grüssen, Person A [Unterschrift]


Wenn ihr mir das nun nicht grob um die Ohren haut, würde ich das Person A mal rumschicken lassen - mal sehen, was ihr dann in dieser fiktiven Geschichte so widerfährt.
Danke an alle für euer Hilfe mit dieser tollen fiktiven Angelegenheit!
Grüsse, Busfahrer


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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