Das Thema wird zu sehr aus der deutschen Brille gesehen.
Nach gleicher Logik müssten wir für das schwedische SVT-Programm zahlen sofern dies über Satellit und/oder Internet empfangbar ist.
Auf jeden Fall bedürfte eine Abgabenpflicht in anderen Staaten einer entsprechenden nationalen Gesetzesgrundlage - z.B. einer EU-Richtlinie, die auch in nationales Recht transformiert werden müsste.
Im Prinzip hast Du ja recht, aber dann sollen die Richter sich nicht so weit aus dem Fenster lehnen bzw. eine Einschränkung in den Text mit aufnehmen. Es kann nicht angehen, dass neben Gesetzestexten auch noch Urteile kommentiert werden müssen. Gerade Urteile sollten mehr klären als neue Fragen aufzuwerfen.
Hier nochmal der Auszug:
...insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht....
Wenn denn ein struktureller Vorteil tatsächlich vorhanden ist, so ist der nicht ausgeschlossen, bloß weil der Kanal über die Landesgrenze hinweg zu empfangen ist. Oh, pardon, weil die Möglichkeit des Empfangs besteht. Das alleine reicht ja schon aus.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"