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Autor Thema: Widerspruchsbescheide des RBB (Rundfunk Berlin-Brandenburg): Erfahrungen?  (Gelesen 25778 mal)

s
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Was für Erfahrungen haben Sie mit Widerspruchsbescheiden des RBB? (Rundfunk Berlin-Brandenburg, Masurenallee, Berlin)

1) kriegt man manchmal zwei oder mehr Gebühren-/Beitragsbescheide oder immer nur ein?

2) wie lange wartet man auf einen Widerspruchsbescheid, nachdem der Widerspruch geschickt worden ist?

3) werden alle Widerspruchsbescheide abgewiesen? oder gibt es mindestens ein Ausnahme?

   


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Schon 73 mal geantwortet, und dann noch solche Fragen? Das wundert mich.

Es ist doch ganz einfach:
1. Mal einen, mal zwei, und gerade heute wird ein dritter Beitragsbescheid gemeldet:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9153.msg63748/topicseen.html#msg63748

2. Manchmal ein bis zwei Monate, manchmal 6 Monate, ich warte schon 7 Monate.

3. Von stattgegebenen Widersprüchen ist mir bisher nichts bekannt geworden.




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Ich "warte" auf nichts - warum auch? Die wollen ja was von mir und nicht umgekehrt. Mein erster Widerspruch (von insgesamt 3) ist von Ende Juni 2013 - also rd. 10 Monate her.  Mir egal wann und ob es weiter geht - so lange ich nicht zahle ist doch alles ok.



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S
  • Beiträge: 2.177
3. Von stattgegebenen Widersprüchen ist mir bisher nichts bekannt geworden.

Widerspruch stattzugeben ist unmöglich, so unmöglich wie eine Entscheidung der Politik gegen den Beitrag: das
ginge ja gegen die Finanzierungsgarantie der Rundfunkanstalten, die über alles, über alles in der Welt steht.
Leider gilt das auch bei manchen Richtern. Der Zweck (Finanzierung) rechtfertigt alles: das ist das endgültige
Argument dieser Leute.


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Entschuldigung, dass ich "alte Themen" wieder rufe...
Person A, die schon 2 Monaten auf den Widerspruchsbescheid wartet, ist aber manchmal 2-3 Wochen außer Deutschland und muss den Weg gegen "GEZ" sehr gut kennen, um eventuell schnell zu reagieren.
Wird die folgende Lösung richtig:

a) falls zweiter Gebühren-/Beitragsbescheid kommt => zweiter Widerspruch zu schicken (wird der gleiche Inhalt möglich?)

b) falls ein Widerspruchsbescheid kommt => die Klage an Verwaltungsgericht zu erheben

b) falls eine Mahnung kommt =>  nicht zu reagieren ???

Danke.


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Alles richtig.

Selbst bei 3 Wochen Abwesenheit kann man die Fristen einhalten. Bei einem Widerspruch kann man auf die Begründung des vorherigen Widerspruchs vom .... verweisen - das reicht.

Bei der Klage reicht es, diese erst mal fristgerecht zu erheben und dabei zu erklären, dass man die Begründung nachreicht. Vorlagen für die Anfechtungsklage einschl. Klageantrag sind im Forum zu finden.



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  • Beiträge: 175
Als die Begründung ihres Widerspruchs und ihrer eventuellen Klage nutzt Person A die Grundrechte (aus dem Grundgesetz und aus der Charta der Grundrechte der EU).
Person A kennt die Deutsche Sprache ziemlich gut, aber nicht sehr gut... Deshalb möchte Person A hier im Forum gefundene Klage-Beispiele teilweise verwenden.

Könnte jemand sagen, ob der unterliegende Anfang der Klage klar wird?


Klage gegen den Widerspruchsbescheid
des Rundfunks Berlin-Brandenburg (Masurenallee 8-14, 14057 Berlin) vom [Datum], postalisch eingegangen am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich, [Vorname] [Name], polnischer, deutscher und EU-Bürger, Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom [Datum], eingegangen am [Datum].

Hiermit beantrage ich,

1) den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom [Datum] aufzuheben;
2) den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechtsverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien [Summe] für Zeitraum [Zeitraum] und alle eventuellen weiteren rechtswidrig vom Beklagten berechneten Kosten);
3) den Beklagten zu verpflichten,  das Beitragskonto des Klägers mit Nummer [Nummer] zu löschen;
4) den Beklagten zu verpflichten, die Adresse und alle anderen Daten des Klägers zu löschen und keine weiteren Briefe zu schicken;
5) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

DIE BEGRÜNDUNG

der bei mir am [Datum] eingegangene Gebühren-/Beitragsbescheid und am [Datum] eingegangene Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten und sind daher unwirksam.
Als polnischer, deutscher (brandenburger) und EU-Bürger bin ich vom „ARD ZDF Deutschlandradio” Unternehmen in meinen Rechten verletzt:
1) in meinem Fall bricht der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag, auf dem das Unternehmen ab 1. Januar 2013 basiert, neun Artikel der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union” , nämlich:
a) Artikel 1 – Würde des Menschen
b) Artikel 6 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
c) Artikel 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens
d) Artikel 8 - Schutz personenbezogener Daten
e) Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
f) Artikel 11 - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
g) Artikel 21 – Nichtdiskriminierung
h) Artikel 38 – Verbraucherschutz
i) Artikel 48 - Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
2) Das „ARD ZDF Deutschlandradio” (der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag) bricht in meinem Fall den Artikel 2 des Grundgesetzes.
3) Das „ARD ZDF Deutschlandradio” (der neue Rundfunkgebührenstaatsvertrag) bricht in meinem Fall die Artikel 10 und 11 der Verfassung des Landes Brandenburg.
4) Ich bin vom „ARD ZDF Deutschlandradio” beim Beitragsservice zwangsangemeldet.
5) Das „ARD ZDF Deutschlandradio” macht mir sehr großen Stress, geht mir auf und an die Nerven und verschlechtert meine Lebensqualität.

[weiter kommen die Details]...



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Ich bin mit nicht sicher, ob die EU-Grundrechtecharta auf den RBStV formal überhaupt anwendbar ist, da nur die Zuständigkeit der deutschen Bundesländer bzw. über das Abgabenrecht das deutsche Bundesrecht berührt wird. Mein Wissen über die EU-Grundrechte geht aber über Wikipedia nicht hinaus:

Zitat von: Wikipedia, Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Zum anderen bindet die Charta aber auch die Mitgliedstaaten, soweit diese Unionsrecht durchführen, indem sie etwa europäische Richtlinien in nationales Recht umsetzen oder – durch ihre nationalen Verwaltungen – europäische Verordnungen ausführen.

Keine Anwendung findet die Charta somit auf rein nationale Sachverhalte. Hier sind weiterhin die mitgliedstaatlichen Grundrechte alleiniger Prüfungsmaßstab. Die meisten Anfragen bei der Europäischen Kommission betreffen derartige Sachverhalte, für die weder Kommission noch Europäischer Gerichtshof zuständig sind. Als grobe Faustregel kann gelten, dass die Charta nur dann anwendbar ist, wenn es einen europäischen Bezug gibt.
Quelle

Ein Anknüpfungspunkt für das EU-Recht ergibt sich m.E. höchstens aus dem Beihilferecht der EU, das hat aber keinen Grundrechtscharakter.

Ich würde mich eher an den Grundrechten aus dem Grundgesetz bzw. ergänzend evtl. aus der Landesverfassung Deines Wohnortes beziehen. Die Bezugname würde ich, wenn überhaupt, nur zusätzlich mit anführen aber nicht als einer der Hauptgründe.

Eine gute Orientierung ist m.E. die Klage von Sebastian, auch was die gestellten Anträge angeht. Diese sollte um individuelle Tatabestände (persönliche Betroffenheit) ergänzt werden, z.B. Benachteiligung wegen Herkunft, vgl. Art. 10 der Berliner Verfassung. Auch eine Bezugnahme wegen mittelbarer Benachteiligung aus dem AGG könnte hergeleitet werden, da mangels deutscher Sprachkenntnisse polnische Pay-TV Angebote zusätzlich erforderlich sind usw. ...

Der verlinkte Thread Jetzt kommt die Klage ist für eine Klageausarbeitung generell hilfreich. Auf neue Wege (wie EU-Grundrechte) würde ich mich nur stürzen, wenn Du Dich mit EU-Recht gut auskennst. Ich denke, dass dies aus den o.g. Gründen nicht zielführend ist.



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In der eventuellen Klage von der Person A wird alles zusammen gebunden: die Grundrechte aus der Verfassung des Landes Brandenburg, aus dem Grundgesetz und aus der "Charta der EU".
Falls Person A den "negativen" Widerspruchsbescheid kriegt, muss sie die Klage an VG schreiben - sie muss sich an konkreten VG im Land Brandenburg wenden.
Was das VG sagt, wenn es "europäische" Argumente in der klage sieht, ist andere Sache...
 



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Dann ist natürlich die Brandenburger Verfassung zu nehmen und nicht die Berliner. Hoffentlich ist nicht das Verwaltungsgericht Potsdam zuständig, die sind schon ziemlich festgelegt.

Aber das AGG passt als Bundesgesetz in jedem Fall (egal ob Berlin oder Brandenburg).


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Es geht nicht um Potsdam, sondern um eine Stadt in Brandenburg, nicht weit von Polen...

Ich habe empfohlene Links geguckt. Verstehe ich richtig, dass jemand schon 4 Widerspruchsbescheide bekommen hat, trotz er inzwischen die Klage an VG erhoben hat?
Werden die weitere (2., 3. und 4.) Widerspruchsbescheide von BS-Köln oder von der konkreten lokalen "GEZ" geschickt?

Person A hat ein Mal vom BS-Köln sehr konkreten Brief (von einer konkreten "GEZ"-Mitarbeiterin, mit der Unterschrift) gekriegt:

"Wenn Sie keine oder zu wenig Beiträge zahlen, erstellen wir in Kürze einen Beitragsbescheid.
Hiergegen können Sie Widerspruch erheben und erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Im Wege eines Klageverfahrens können Sie anschließend vor dem Verwaltungsgericht prüfen lassen, ob Ihre Auffassung zutreffend ist."

Person A hat den Gebühren-/Beitragsbescheid gekriegt.
Person A hat schon ihren Widerspruch erhoben.
Person A hat es der "GEZ"-Mitarbeiterin per Fax mitgeteilt, dass der Widerspruch schon beim RBB-ARD-ZDF ist.
Person A hat auch gefragt die "GEZ"-Mitarbeiterin, wann - wie es im Brief steht - ein Widerspruchsbescheid kommt?

Soll jetzt Person A eher den Widerspruchsbescheid erwarten oder können weitere Gebühren-/Beitragsbescheide oder Mahnungen zur Person A kommen?



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Verstehe ich richtig, dass jemand schon 4 Widerspruchsbescheide bekommen hat, trotz er inzwischen die Klage an VG erhoben hat?

natürlich ist die Frage:

Verstehe ich richtig, dass jemand schon 4 Gebühren-/Beitragssbescheide bekommen hat, trotz er inzwischen die Klage an VG erhoben hat?


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Die (rechtlich relevante) Reihenfolge ist:

1. Beitragsbescheid (ggf. auch mehrfach)
2. gegen jeden dieser Bescheide muss einzeln Widerspruch erhoben werden und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (Beitrags"service" Köln oder rbb)
3. Widerspruchsbescheid;  erst dann:
4. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Du hast mit der Klage also noch viel Zeit. Selbst nach einer Klage könnten Beitragsbescheide kommen. Alles was vor dem Betragsbescheid passiert ist rechtlich nicht relevant.

(Auf keinen Fall vorher zahlen, sonst gibt es keinen Bescheid).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. April 2014, 09:50 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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(...)
3. Widerspruchsbescheid;  erst dann:
4. Klage vor dem Verwaltungsgericht


Aus dem Forum sehe ich aber, dass einige schon die Klage erheben, ehe ein Widerspruchsbescheid kommt, oder?
Entsteht derzeit nicht zu großes Risiko? - falls das Verfahren vom Gericht verloren wird, gleich gewinnt die "GEZ", oder?


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(...)
3. Widerspruchsbescheid;  erst dann:
4. Klage vor dem Verwaltungsgericht


Aus dem Forum sehe ich aber, dass einige schon die Klage erheben, ehe ein Widerspruchsbescheid kommt, oder?
Entsteht derzeit nicht zu großes Risiko? - falls das Verfahren vom Gericht verloren wird, gleich gewinnt die "GEZ", oder?

Eine Klage bevor ein Widerspruchsbescheid kommt wird ggf. wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Rausgeschmissenes Geld also. Je nach Landesrecht (m.W. in Bayern) ist eine Klage gegen den Bescheid unmittelbar zulässig. Aber das steht dann in der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides.


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